der Bienen infolge unsachgemässer Anwendung von insektentötenden Pflanzenschutzmitteln durch den auf einer Staatsdomäne angestellten Verwalter ent-j stehen, haftet das betreffende Land, wenn es den/-! Entlastungsbeweis nicht auch in der Richtung führt dass es den Verwalter mit dem Wesen dieser neuartj.; Seinen eigenen Sqhaden und auf Grund Forderungsabtretung auch den Schaden der anderen Eigentümer geltend machend hat er das beklagte Land und den Gutsverwalter Landgericht und Oberlandesgericht haben den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mai 1949 bestäubeh ließ, hat dieses, wie das Berufungsgericht als erwiesen angesehen Bienenstände befanden, hat er die Bestäubung durchführen lassen, ohne dem Kläger’ dies angezeigt und ihm hierdurch die Möglichkeit gegeben zu haben, für den'Schutz der Bienenvölker zu sorgen. Da .die Bewirtschaftung des Rapsfeldes zu den Aufgaben Staatsdomäne durch das beklagte Land übertragen worden waren, haftet dieses nach § 831 BGB grundsätzlich für alle Übung der Verrichtungen zur Bewirtschaftung des Rapsfeldes anderen Personen einen Schaden zufügte. Für den Schaden, der infolge der Bestäubung des Rapsfeldes mit Gesarol und Vergiftung der Bienen durch die Berührung mit diesem Schädlingsbekämpfungsmittel verursacht worden ist, hat das beklagte Land dajier aufzukommen. Es könnte sich von der Haftung nur durch die Führung des Entlastungsbeweises befreien, der ihm nach * 831 Abs 1 Satz 2 BGB nachgelassen ist. Daß von dem ersten der^vorgelegten Zeugnisse an, welches im Jahre ‘1921 ausgestellt worden ist und sich über die Volontärzeit des damals 17-oährigen verhalten" hat, eine ununter- brochene Kette von Zeugnissen über die Gesamtzeit bis zu seiner Anstellung im Jahre 1946 hätte beigebracht werden müssen hält die Revision für eine Überspannung der an den Nachweis sorgfältiger Auswahl zu stellenden Anforderungen. Bevor das Berufungsgericht aus dem Fehlen von Zeugnissen über verschie dene Zeitabschnitte Schlüsse zog, hätte auch, so bringt die Revision vor, in Ausübung des richterlichen Fragerechts (§ 139 ZFO) eine Ergänzung der Angaben anheimgegetogn .Werden müssen. Die Revision bemängelt auch, einen Verstoß gegen $ 286 ZPO rügend, dass nicht der Oberregierungsrat Scb^^, als vom beklagten Lande benannter Zeuge, über die Einzelheiten der Sorgfalt bei der Auswahl des ver- Er würde bestätigt haben, dass nach seiner Herkunft aus einer sehr bewährten Eauernfamilie, nach seiner Persönlichkeit und nach seinen Zeugnissen unter den Bewerbern um den Posten eines Verwalters des Gutes der geeignetste gewesen sei. Die Revision wendet sich ferner gegen die Annahme, dass das beklagte Land es nach der Einstellung des B^H|0 an ei die den Schaden verursacht haben, im Frühjahr 1930 getroffen worden sind, kommt es darauf an, ob das beklagte Land sich in diesem Zeitpunkt davon überzeugt halten durfte, dass er den an ihn zu stellenden Anforderungen genügte. Auf der anderen Seite durfte sich die Aufsicht aber auch nicht auf fiskalische Gesichtspunkte beschränken und es nur darauf abstellen, ob ten, dass sie hinreichend# Erträge abwarf.‘ Vielmehr hatte sich das beklagte Land zu vergewissern, dass B^JUl die Gewähr bot, fortdauernd allen Anforderungen gerecht zu wer den, die an einen ordentlichen und zuverlässigen Landwirt bei der Verwaltung eines Gutes wie der Staatsdomäne Surety seinen Verwalter nicht zulässt, bevor er sich nicht davon überzeugt hat,-dass der Verwalter über die Natur und Wirkungsweise dieser Mittel, über Art und Ausmaß der mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren und über die gesetzlichen Beschränkungen ihrer Anwendbarkeit hinreichend unterrichtet ist Zu den Erfordernissen des Entlastungsbeweises nach V 831 BGB gehört der Nachweis, diese Sorgfalt angewendef^jzu haben. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass, wie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt ist, bei sorgfältiger Auswahl und jahrelanger einwandfreier Dienstleistung des leitendeh Arztes eines hygienischen Instituts oder städtischen Krankenhauses dem nicht fachkundigen Träger der Anstalt kein weiterer Entlastungsbeweis zugemutet werden kann (OGHZ 1, 384 /3^Ü\ Urteil vom Bine besondere fachwissenschaftliche Befähigung, wie sie für die Beauftragung eines Arztes mit der Leitung einer Anstalt der genannten Art von ausschlaggebender Bedeutung ist, und die Erfüllung von Aufgaben, wie sie von dem Bienstherrn ohne Zuziehung eines Sachverständigen von gleichem Rang überhaupt nicht überprüft werden können, kommen bei dem Verhältnis des durch seine sachkundige Domänenverwaltung vertretenen beklagten Landes zu dem angestellten Gutsverwalter nicht in Betracht. Es kann daher nicht zugegeben werden, dass das beklagte Land der Notwendigkeit enthoben gewesen wäre, den Entlastungsbeweis in der gekennzeichneten Richtung zu führen, Wenn das Berufungsgericht den hiernach erforderlichen Nachweis nicht als erbracht angesehen hat, so kann die Revision mit ihren Angriffen gegen diese Beweiswürdigung nicht durchdringen. Die Beweiserbieten, deren Nichtberücksichtigung sie rügt, haben sich nicht darauf bezogen, daß sich das beklagte Land der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen des auf dem Gebiete der Schädlingsbe- Daß die Verordnung Nr 6*17 gekannt hat, ist vom Berufungsgericht nach seinen ausdrücklichen Darlegungen trotz Bestreitens des auf Grund seiner Einlassung in dem ge- Dezember 1947 erteilten Dienstanweisung Stellung genommen hat, wonach ihm bei Vermei düng dienstpolizeilichen Einschreitens zur Pflicht gemacht worden ist, alle Maßnahmen durchzuführen, durch die Brand-, Unfall-, Diebstahl- und Seuchenfälle und sonstige Gefahren vermieden werden können, so ist diese Rüge darum nicht gerechtfertigt, weil aus dieser allgemein gehaltenen Dienstanweisung für die Besonderheiten der Schädlingsbekämpfung mit den neuzeitlichen Giftstoffen nichts zu entnehmen war und ihr im Rahmen des von der Beklagten zu führenden Entlastungsbeweises keine irgendv/ie beachtliche Bedeutung zukommen konnte. Ob sich, wie das Berufungsgericht annimmt, die Haftung des beklagten Landes für den eingetretenen Schaden auch daraus ergibt, dass seinemVerfassungsmässig berufenen Vertreter ein schuldhafter Verstoß gegen die allgemeine Aufsichtspflicht zur Las% fällt (§§ 823 Abs 1, 89, 31 BGB)> kenn dahingestellt bleiben. Wie das Berufungsgericht jedoch mit Recht ausgeführt hat, konnte sich der Kläger darauf verlassen, dass er, wenn jemand im Plugbereich und während der Plugzeit seiner Bienen insektentötende Pflanzenschutzmittel zur Anwendung brachte, durch ihn rechtzeitig hiervon unterrichtet werden würde. Unstreitig hatte der Kläger, und zwar bereits im Jahre zuvor, infolge einer unangekündigten Unrechten Rapsbestäubung gewisse Schäden an seinen Bienenvölkern erlittene Inzwischen war aber die Verordnung Nr 617 ergangen, die unter Androhung von Strafe für den Pall der Zuwiderhandlung die Behandlung blühender Kulturanlagen mit insektentötenden Pflanzenschutzmitteln grundsätzlich untersagte und, wenn die Anwendung solcher Mittel in Ausnähmefällen während der Plugzeit der Bienen dennoch notwendig sein sollte, ihre Zulässigkeit von der vorherigen Verständigung der Bienenhalter abhängig machte. Vielmehr durfte er darauf vertrauen, dass gegen die vom Landeswirtschaftsministerium des beklagten Landes erlassenen gesetzlichen Bestimmungen nicht auf der landeseigenen landwirtschaftlichen Besitzung verstossen werde.
Sicht für die Amtliche Bsaauongl.
2341 0:0 L}.
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Gesetz:
Hechtssatz:
BGB § 831
Für die Schäden» die einem Imker durch Vergiftung-! der Bienen infolge unsachgemässer Anwendung von insektentötenden Pflanzenschutzmitteln durch den auf einer Staatsdomäne angestellten Verwalter ent-j stehen, haftet das betreffende Land, wenn es den/-! Entlastungsbeweis nicht auch in der Richtung führt dass es den Verwalter mit dem Wesen dieser neuartj.; gen Schädlingsbekämpfungsmittel, den Gefahren ihre! Anwendung und den gesetzlichen Beschränkungen ih- *: rer Anwendbarkeit als hinreichend vertraut hat: an-!
sehen dürfen
Aktenzeichen: VI ZR 302/52
Urt. des BGH v. 20. Hai 1953
OBG Stuttgart - Hebensitz Karlsruhe
2}
n„m 502/52
Verkündet
Im Namen des V.olkes
am 20- Mai 1953
Malessa,ap.Justiz assistent als Ur-
in dem Rechtsstreit
kundsbeamter der Geschäftsstelle
des Landes Württemberg-Baden, jetzt Landes Baden-Württemberg, vertreten durch den Re-
gierungspräsidenten in
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmächtigter{Rechtsanwalt
gegen
den Heinrich
Strasse
Imkerei
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmöchtigter{Rechtsanwalt Prof. Br,
hat der TT. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Meiß und der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br.» Gelhaar, Hanebeck und Br= Bode
für Recht erkannt:
Bie Revision des beklagten Landes gegen das *' Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart, Nebensitz Karlsruhe, vom 24. September 1952 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision trägt das beklagte iand.
Von Rechts wegen
iy
Tatbestand:
Der Kläger betreibt in
in der Nähe
der dem beklagten Lande gehörenden Staatsdomäne
i^eine Imkerei. Nach seiner Behauptung befanden sich im Frühjahr 1950 auf seinen Bienenständen 111 eigene Bienenvölker und 116 Gastvölker. Am 2. ilai 1950 ließ der auf
te und unter der Bienst aufs icht des staatlichen Bomänen-
2 l/2 ha grosses Hapsfeld zur Bekämpfung des überhandnehmenden Rapsglanzkäfers mit dem ein Insektenkontaktgift enthaltenden" Gesarol1* bestäuben, nachdem er bereits im April eine Bestäubung gleicher Art hatte vornehmen lassen. Der Kläger hat behauptet, das Rapsfeld habe bei der erneuten Bestäubung bereits geblüht; die Bienen seiner Stände seien mit dem Gift in Berührung gekommen und einem Massensterben zu dem Opfer gefallen; mindestens 60 # aller Bienen seien eingegangen. Er hat die Gesamtverluste, die ihm und den Eigentümern der Gastvölker erwachsen sind, auf 47 771,29 BM beziffert. Seinen eigenen Sqhaden und auf Grund Forderungsabtretung auch den Schaden der anderen Eigentümer geltend machend hat er das beklagte Land und den Gutsverwalter
Landgericht und Oberlandesgericht haben den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Bie Revision des beklagten Landes erstrebt die Abweisung der gegen dieses gerichteten Klage. Ber Kläger bittet um ihre Zurückweisung.
der Bomäne S
seit dem 1. April 1946 angestell-
amts
stehende Gutsverwalter
ein etwa
als Gesamtschuldner auf Zahlung eines Teilbetra-
ges von 6 300 BM in Anspruch genommen.
Entscheidungsgründet
Each cfen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts,' die im Revisionsverfahren nicht angegriffen
Ordnung Nr*617 des Witrttembergisch-Badischen Landwirt-
gemässe Anwendung von Pflanzenschutzmitteln vom 1. Juni 1949 (RegBl des Landes Württemberg-Baden S 170) verst ös-sen. Nach den Bestimmungen dieser Verordnung ist es verboten, blühende Obstbäume und Sträucher sowie andere blühende gärtnerische und landwirtschaftliche Kultur-anlägeh mit inseRtentötenden Pflanzenschutzmitteln zu behandeln. Besteht in*Ausnahmefällen die Notwendigkeit zu einer solchen Behandlung, so darf die Maßnahme nur ausserhalb der Plugze’it der Bienen in sächgemässer Weise' dürchg4führt werden. Muß darüber hinaus eine Behänd-lung von blühenden Kulturpflanzen während der Flugzeit der Bienen vorgenomnen werden, so sind die Eigentümer der in einem Umkreis von 2 km befindlichen ^Bienenstöcke mindestens 36 Stunden vorher von der Durchführung der Behandlung zu verständigen. Als der Gutsverwalter B^^ das Rapsfeld am 2. Mai 1949 bestäubeh ließ, hat dieses, wie das Berufungsgericht als erwiesen angesehen
Bienenstände befanden, hat er die Bestäubung durchführen lassen, ohne dem Kläger’ dies angezeigt und ihm hierdurch die Möglichkeit gegeben zu haben, für den'Schutz der Bienenvölker zu sorgen. Die Bestäubung ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für den eingetretenen •Schaden ursächlich gewesen. Das Berufungsgericht hat bei dieser Sachlage den Tatbestand einer zu demindest mit be-
werden, hat“der Gutsverwalter
gegen die Ver-
schaftsministeriums zu dem Schutze der Bienen gegen unsach-
hat, bereits zu einem Drittel in Bltife gestanden. Ob-
wohl er wusste, dass sich in einigen 100 m Entfernung
n
dingtem Vorsatz begangenen unerlaubten Handlung nach § 823 Abs 1 wie auch nach s 823 Abs 2 BGB in Verbindung mit der als Schutzgesetz anzusehenden Verordnung Hr 617
fassungsmässiger Vertreter des beklagten Landes gewesen. Verfassungsmässig berufene Vertreter einer Körperschaft , de§ öffentlichen Hechts sind nur solche Personen, deren Aufgabenbereich auf den. für die Verwaltungsorganisation maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen oder auf allgemeinen Verwaltungovorschriften beruht (vgl RGZ 157, 228 /S327) . Diese Voraussetzungen haben für B^||nicht Vorgelegen« Sein Handeln fällt dem beklagten Land -daher nicht nach §§
31, 89 BGB zur Last.
Da .die Bewirtschaftung des Rapsfeldes zu den Aufgaben
Staatsdomäne durch das beklagte Land übertragen worden waren, haftet dieses nach § 831 BGB grundsätzlich für alle
Übung der Verrichtungen zur Bewirtschaftung des Rapsfeldes anderen Personen einen Schaden zufügte. Für den Schaden, der infolge der Bestäubung des Rapsfeldes mit Gesarol und Vergiftung der Bienen durch die Berührung mit diesem Schädlingsbekämpfungsmittel verursacht worden ist, hat das beklagte Land dajier aufzukommen. Es könnte sich von der Haftung nur durch die Führung des Entlastungsbeweises befreien, der ihm nach * 831 Abs 1 Satz 2 BGB nachgelassen ist.
Das Berufungsgericht hat den vom beklagten Lande ange-
durch B
als erfüllt angesehen.
II.
ist als angestellter Gutsverwalter kein ver-
gehörte., die
mit der Bestellung zu dem Verwalter der
Handlungen und Unterlassungen, durch die
in Aus-
»
tretenen Entlastungsbeweis nicht als erbracht angesehen, da die Zeugnisse, die über die Tätigkeit des bis
1940 vorgelegt worden seien, auffällige Lücken über grosse Zeiträume aufwiesen und da auch eine hinreichende Beaufsichtigung des seiner Einstellung nicht dargetan
sei.
Die Revision tritt dieser.Würdigung entgegen. Daß von dem ersten der^vorgelegten Zeugnisse an, welches im Jahre ‘1921 ausgestellt worden ist und sich über die Volontärzeit des damals 17-oährigen verhalten" hat, eine ununter-
brochene Kette von Zeugnissen über die Gesamtzeit bis zu seiner Anstellung im Jahre 1946 hätte beigebracht werden müssen hält die Revision für eine Überspannung der an den Nachweis sorgfältiger Auswahl zu stellenden Anforderungen. Bevor das Berufungsgericht aus dem Fehlen von Zeugnissen über verschie dene Zeitabschnitte Schlüsse zog, hätte auch, so bringt die Revision vor, in Ausübung des richterlichen Fragerechts (§ 139 ZFO) eine Ergänzung der Angaben anheimgegetogn .Werden müssen. Es wäre dann geltend gemacht worden, dass ,
zeitweilig auf dem elterlichen Hof tätig gewesen und dass -er 1940 von der Landesbauernschaft als Verwalter auf einem Hof in Lothringen eingesetzt und 1942 zur Wehrmacht einberufen worden sei. Die Revision bemängelt auch, einen Verstoß gegen $ 286 ZPO rügend, dass nicht der Oberregierungsrat Scb^^, als vom beklagten Lande benannter Zeuge, über die Einzelheiten der Sorgfalt bei der Auswahl des ver-
nommen worden ist. Er würde bestätigt haben, dass nach seiner Herkunft aus einer sehr bewährten Eauernfamilie, nach seiner Persönlichkeit und nach seinen Zeugnissen unter den Bewerbern um den Posten eines Verwalters des Gutes der geeignetste gewesen sei.
Die Revision wendet sich ferner gegen die Annahme, dass das beklagte Land es nach der Einstellung des B^H|0 an ei
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ner nach § 831 BGB gebotenen Überwachung habe fehlen lassen. Als ein auf seine berufliche Tätigkeit vorgebildeter Mann in reiferen Jahren, der sich nach dem Inhalt der Zeugnisse bereits in selbständiger Stellung bewährt habe.
Einzelheiten keiner besonderen Überwachung und Anweisung bedurft.
die den Schaden verursacht haben, im Frühjahr 1930 getroffen worden sind, kommt es darauf an, ob das beklagte Land sich in diesem Zeitpunkt davon überzeugt halten durfte, dass er den an ihn zu stellenden Anforderungen genügte.
nach seiner Anstellung eine Aufsicht geführt wurde, die öen gegebenen Verhältnissen angepasst war und den sich aus * ihnen ergebenden Notwendigkeiten Rechnung’ t'rug. Bamit ist nicht gesagt, dass bis in Einzelheiten hinein eine ständige Kontrolle hätte ausgeübt werden müssen. Es kann auch keine Rede davon sein,daß es dem beklagten Lande obgelegen hätte, bestimmte Verrichtungen des B^PHlBei der Bewirtschaftung des Gutes zu leiten. Auf der anderen Seite durfte sich die Aufsicht aber auch nicht auf fiskalische Gesichtspunkte beschränken und es nur darauf abstellen, ob
ten, dass sie hinreichend# Erträge abwarf.‘ Vielmehr hatte sich das beklagte Land zu vergewissern, dass B^JUl die Gewähr bot, fortdauernd allen Anforderungen gerecht zu wer den, die an einen ordentlichen und zuverlässigen Landwirt bei der Verwaltung eines Gutes wie der Staatsdomäne
habe
für die Führung der Verwaltung des Gutes in
Es kann dahingestellt bleiben, ob
als im
Jahre 1946 die Verwalterstelle auf der Domäne S!
besetzt wurde, mit der im Verkehr erforderlichen
Sorgfalt ausgewählt worden ist. Da die Maßnahmen des
Dazu war erforderlich, dass über
in den Jahren
gestellt werden müssen.
Die Bestäubung landwirtschaftlicher Kulturen mit .chemischen Giftstoffen zur Bekämpfung schädlicher Insekten, ist eine Maßnahme, cjle sich von den Arbeiten abhebt,. wie siein der Landwirtschaft von jeher üblich und herkömmlich gewesen sind. Erst nach.dem letzten Kriege ist sie in grösserem Maßstab in Gebrauch gekommen. Die Anwendung derartiger Mittel ist bei der naheliegenden Möglichkeit der Vergiftung von Bienen mit der Gefahr von Nachteilen verbunden, die sich sehr erheblich auswirken können. Das hat. zu dem Erlass der Württembergisch-Badi-. $oben Verordnung Nr. 617 geführt, der die Verordnung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 25. Mai 1950 über bienenschädliche Pflanzenschutzmittel (Bundesanzeiger Nr 131 vom 12. Juli 1950) nachgefolgt ist. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gebietet es, dass der Inhaber eines Gutsbetriebes die Aufnahme der
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Schädlingsbekämpfung durch-Verwendung solcher neuartiger Mittel. Surety seinen Verwalter nicht zulässt, bevor er sich nicht davon überzeugt hat,-dass der Verwalter über die Natur und Wirkungsweise dieser Mittel, über Art und Ausmaß der mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren und über die gesetzlichen Beschränkungen ihrer Anwendbarkeit hinreichend unterrichtet ist Zu den Erfordernissen des Entlastungsbeweises nach V 831 BGB gehört der Nachweis, diese Sorgfalt angewendef^jzu haben. Auch das beklagte Land konnte sich von der Haftung für den von an-
gerichteten Schaden nur durch diesen Nachweis befreien. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass, wie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt ist, bei sorgfältiger Auswahl und jahrelanger einwandfreier Dienstleistung des leitendeh Arztes eines hygienischen Instituts oder städtischen Krankenhauses dem nicht fachkundigen Träger der Anstalt kein weiterer Entlastungsbeweis zugemutet werden kann (OGHZ 1, 384 /3^Ü\ Urteil vom
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7, 6. 1951 •- III ZR 85/50 - Lindenmaier-Möhring BGB 5* 851 /Fc/ und /2/) . Bine besondere fachwissenschaftliche Befähigung, wie sie für die Beauftragung eines Arztes mit der Leitung einer Anstalt der genannten Art von ausschlaggebender Bedeutung ist, und die Erfüllung von Aufgaben, wie sie von dem Bienstherrn ohne Zuziehung eines Sachverständigen von gleichem Rang überhaupt nicht überprüft werden können, kommen bei dem Verhältnis des durch seine sachkundige Domänenverwaltung vertretenen beklagten Landes zu dem angestellten Gutsverwalter nicht in Betracht. Das Land übt durch die Domänenverwaltung selbst: die Leitung der Wirtschaft auf der Staatsdomäne aus; als Gutsverwalter stand B^m^, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Domänenverwaltung alle 8-14 Tage zur Besprechung einschlägiger Fragen aufsuphte und durchschnittlich alle 7-8 Wochen durch-den Vorstand des Domänenamts auf dem Gute selbst kontrolliert wurde, zu dem beklagten Lande in einem Unter ordnungsverhältnis, kraft dessen er Anweisungen empfing und zu befolgen hatte, die sich naturgemäss auf die Bewirtschaftung des Gutes selbst bezogen. Es kann daher nicht zugegeben werden, dass das beklagte Land der Notwendigkeit enthoben gewesen wäre, den Entlastungsbeweis in der gekennzeichneten Richtung zu führen,
Wenn das Berufungsgericht den hiernach erforderlichen Nachweis nicht als erbracht angesehen hat, so kann die Revision mit ihren Angriffen gegen diese Beweiswürdigung nicht durchdringen. Die Beweiserbieten, deren Nichtberücksichtigung sie rügt, haben sich nicht darauf bezogen, daß sich das beklagte Land der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen des auf dem Gebiete der Schädlingsbe-
kämpfung mit den neuartigen Giftstoffen vergewissert habe. Auch soweit beanstandet wird, dass von dem Fragerecht kein
-»
Gebrauch gemacht worden sei. ist nicht vorgetragen worden, dass auf Befragen Angaben gemacht worden wären, die in dieser Hinsicht Bedeutung gehabt hätten. Daß die Verordnung Nr 6*17 gekannt hat, ist vom Berufungsgericht nach seinen ausdrücklichen Darlegungen trotz Bestreitens des auf Grund seiner Einlassung in dem ge-
gen ihn anhängig gewesenen Strafverfahren wegen Vergehens gegen die Verordnung sowie auf Grund der Aussagen des Zeugen Domänenrat L^^ über Äusserungen des nach
Eintritt des Schadensfalles als erwiesen angesehen worden; es hat zugleich hervorgehoben, dass B^^Blnach seiner Äusserung im Strafverfahren die Schädlichkeit des Gesarol für Bienen nicht für "so arg" gehalten habe. Wenn die Revision schliesslich bemängelt, dass das Berufungsgericht nicg zu der dem Beklagten unter dem 31. Dezember 1947 erteilten Dienstanweisung Stellung genommen hat, wonach ihm bei Vermei düng dienstpolizeilichen Einschreitens zur Pflicht gemacht worden ist, alle Maßnahmen durchzuführen, durch die Brand-, Unfall-, Diebstahl- und Seuchenfälle und sonstige Gefahren vermieden werden können, so ist diese Rüge darum nicht gerechtfertigt, weil aus dieser allgemein gehaltenen Dienstanweisung für die Besonderheiten der Schädlingsbekämpfung mit den neuzeitlichen Giftstoffen nichts zu entnehmen war und ihr im Rahmen des von der Beklagten zu führenden Entlastungsbeweises keine irgendv/ie beachtliche Bedeutung zukommen konnte.
Ob sich, wie das Berufungsgericht annimmt, die Haftung des beklagten Landes für den eingetretenen Schaden auch daraus ergibt, dass seinemVerfassungsmässig berufenen Vertreter ein schuldhafter Verstoß gegen die allgemeine Aufsichtspflicht zur Las% fällt (§§ 823 Abs 1, 89, 31 BGB)> kenn dahingestellt bleiben. Mangels Führung des Entlastungs beweises ist die Haftung des beklagten Landes jedenfalls aus § 831 BGB begründet.
Z;
IV,
Ein mitwirkendes Verschulden des Klägers an der Entstehung des Schadens hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneint, Bas beklagte Band hatte ein solches Verschulden darin erblicken zu können geglaubt, dass der Kläger nicht darauf aufmerksam gemacht hatte, welch ausserordentlich hoher Schaden bei der großen Anzahl der auf seinen Ständen unterhaltenen Bienenvölker zu entstehen drohe, wenn Bestäubungsmassnahmen vorschriftswidrig durchgefübrt würden. Wie das Berufungsgericht jedoch mit Recht ausgeführt hat, konnte sich der Kläger darauf verlassen, dass er, wenn jemand im Plugbereich und während der Plugzeit seiner Bienen insektentötende Pflanzenschutzmittel zur Anwendung brachte, durch ihn rechtzeitig hiervon unterrichtet werden würde. Unstreitig hatte der Kläger, und zwar bereits im Jahre zuvor, infolge einer unangekündigten Unrechten Rapsbestäubung gewisse Schäden an seinen Bienenvölkern erlittene Inzwischen war aber die Verordnung Nr 617 ergangen, die unter Androhung von Strafe für den Pall der Zuwiderhandlung die Behandlung blühender Kulturanlagen mit insektentötenden Pflanzenschutzmitteln grundsätzlich untersagte und, wenn die Anwendung solcher Mittel in Ausnähmefällen während der Plugzeit der Bienen dennoch notwendig sein sollte, ihre Zulässigkeit von der vorherigen Verständigung der Bienenhalter abhängig machte. Bei dieser Sachlage brauchte der Kläger nicht zu befürchten, dass sich die Vorgänge vom Jahre zuvor wiederholen würden. Vielmehr durfte er darauf vertrauen, dass gegen die vom Landeswirtschaftsministerium des beklagten Landes erlassenen gesetzlichen Bestimmungen nicht auf der landeseigenen landwirtschaftlichen Besitzung verstossen werde. Zu einem Hinweis auf die Höhe der aus etwaiger Zuwiderhandlung erwachsenden Schäden bestand daher keine Veranlassung,
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Die Revision muss hiernach als unbegründet zurückgewiesen werden.
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Die Kosteiientscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.
Meiß Dr. Kleinewefers Dr. Gelha*
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Hanebeck Dr, Bode