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BGH · VI ZR 302/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 302/03

Dezember 2004 durch den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll beschlossen: Die Gegenvorstellung der Beklagten vom 23. Der Antrag der Beklagten, das Revisionsverfahren analog § 321 a Abs. 5 ZPO fortzuführen und in die Lage zurückzuversetzen, in der es sich vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung vom 28. Dezember 2004, hinzunehmen ist (vgl.

Zitierte Normen: § 321a ZPO
GreinerDiederichsenRevisionsverfahrenzollen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 302/03
vom 9. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2004 durch den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll
 beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Beklagten vom 23. November 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antrag der Beklagten, das Revisionsverfahren analog § 321 a Abs. 5 ZPO fortzuführen und in die Lage zurückzuversetzen, in der es sich vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2004 befand, hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob ein solcher Antrag derzeit überhaupt zulässig ist, was zweifelhaft erscheint, weil die bisherige Gesetzeslage, die einen solchen Antrag für das Revisionsverfahren nicht vorsieht, für eine Übergangszeit bis zu dem Inkrafttreten der geforderten gesetzlichen Neuregelung der Gehörsrüge, längstens bis zu dem 31. Dezember 2004, hinzunehmen ist (vgl. BVerfG NJW 2003, 1924, 1929). Der Antrag ist jedenfalls nicht begründet. Das Senatsurteil vom 28. September 2004 verletzt nicht den Anspruch der Revisionsklägerin auf rechtliches Gehör. Deren Vortrag hat der erkennende Senat bei
 seiner Entscheidung in vollem Umfang berücksichtigt (vgl. Umdruck S. 10 unter Ziff. 3). Das gilt auch für das Vorbringen ihres Prozeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung.
Greiner
 Stöhr
Diederichsen
 Zoll
Pauge