Zur Frage, ob dem Teilnehmer eines Festes, das in einer Scheune stattgefunden hat, ein Mitverschlden angelastet werden kann, wenn er sich nach dem Fest auf dem hochgelegenen Scheunenboden zu dem Schlafen niederlegt und dadurch zu Schaden kommt, daß der Scheunenboden durchbricht . Er hatte vor dem Treffen gegenüber einigen der Veranstalter erklärt, daß der hintere Scheunenbereich und der Boden über dem alten Pferdestall, der ebenso wie der Kuhstall ein Teil der Scheune ist, von den Teilnehmern der Veranstaltung nicht benutzt werden dürften. Dem Kläger war von den Veranstaltern nicht mitgeteilt worden, daß der Beklagte das Betreten des Scheunenbodens verboten hatte. Er hat behauptet, dem Beklagten sei die Brüchigkeit des Scheunenbodens bekannt gewesen, dennoch habe er es geduldet, daß der Boden von Teilnehmern der Veranstaltung betreten worden sei. Er - der Kläger - habe davon ausgehen dürfen, daß die Benutzung des Scheunenbodens gefahrlos möglich gewesen sei. Der Beklagte hat sich darauf berufen, daß er das Betreten des Bodens verboten habe. Er hat geltend gemacht, daß der etwa ein Jahr zuvor von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft kontrollierte Scheunenboden wegen der Belastung durch mehrere Personen zusammengebrochen sei; mit einer derart zweckfremden Benutzung habe er aber schon wegen seines Verbots nicht rechnen müssen. August 1985 habe er erkannt, daß die Teilnehmer der Veranstaltung trotz seines Verbots den Boden über dem Pferdestall betreten hätten, um die Musikanlage zu bedienen. Dennoch habe er auch jetzt weder vor der Durchbruchgefahr gewarnt, noch sonst das Betreten des Pferdestallbodens unterbunden, was ihm - etwa durch Entfernen der Leiter - ohne weiteres möglich gewesen sei. Er sei unter Verletzung seiner Pflicht, sich selbst vor Schaden zu bewahren, ohne ausdrückliche Erlaubnis des Beklagten oder der Veranstalter und unter Mißachtung des Warnschildes vor dem Kuhstallboden auf den ihm unbekannten Scheunenboden geklettert. Das Berufungsgericht wertet als Verursachungsbeitrag des Klägers, daß er den Boden über dem Pferdestall zu dem Schlafen aufgesucht hat, ohne daß ihm dies der Beklagte oder die Veranstalter ausdrücklich gestattet hätten. rufungsgericht aber außer acht, daß der Beklagte den Teilnehmern der Veranstaltung seine Scheune zur Verfügung gestellt hatte und daß im Verlauf des Festes auch der Boden über dem Pferdestall von Veranstaltungsteilnehmern benutzt worden war. Zudem hat der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Veranstalter nicht auf die Durchbruchsgefahr hingewiesen. Außerdem wußte der Beklagte spätestens am Abend des Festes, daß sich die Veranstalter nicht an das Verbot hielten. Dies bedeutet, daß dem Kläger die Benutzung des Scheunenbodens zu dem Schlafen nicht als eigenmächtige Verhaltensweise zur Last gelegt werden darf.Ferner mißt das Berufungsgericht dem Schild vor der Decke des Kuhstalls eine Warnfunktion zu, die sich auch auf den Teil des Scheunenbodens erstreckt habe, den der Kläger benutzt hat. Dabei läßt das Berufungsgericht aber unberücksichtigt, daß sich das Schild nur auf die Decke über dem Kuhstall beziehen sollte und sich für einen Benutzer des Scheunenbodens auch bezogen hat. Das Schild mußte im Gegenteil gerade zu der Vorstellung führen, außerhalb des abgesperrten Bereichs und damit auch dort, wo sich der Kläger zur Nachtruhe begeben hatte, sei die Benutzung des Scheunenbodens gefahrlos möglich. Das Berufungsgericht durfte dem Kläger deshalb nicht als Verursachungsbeitrag anlasten, er habe sich über einen Hinweis auf die Gefahr hinweggesetzt. Schließlich wertet das Berufungsgericht als Verursachungsbeitrag, daß sich der Kläger überhaupt auf den Scheunenboden begeben hat, obwohl nach der allgemeinen Lebenserfahrung alte Scheunenböden brüchig sein könnten. Denn hier handelt es sich um eine Scheune, die für ein Treffen zahlreicher junger Leute zur Verfügung gestellt worden war, und deren Boden, auf dem eine Musikanlage aufgestellt worden war, im Laufe des Abends von mehreren Personen betreten worden war, ohne daß sich dabei Auffälligkeiten gezeigt hätten. Bei dieser Sachlage kann dem Kläger nicht als Verursachungsbeitrag zur Last gelegt werden, daß er sich überhaupt auf den Boden der Scheune begeben hat.
Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGB § 254 C Zur Frage, ob dem Teilnehmer eines Festes, das in einer Scheune stattgefunden hat, ein Mitverschlden angelastet werden kann, wenn er sich nach dem Fest auf dem hochgelegenen Scheunenboden zu dem Schlafen niederlegt und dadurch zu Schaden kommt, daß der Scheunenboden durchbricht . BGH, Urt. v. 29. November 1988 - VI ZR 301/87 - OLG Oldenburg LG Oldenburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 301/87 Verkündet am: 29. November 1988 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Herrn Dieter P (straße jf, f Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v. fljHH gegen Herrn Helmut Baj I, sBstraße fj, Sa| - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. Streithelfer des Beklagten: Radio- und Fernsehtechniker Thorsten T| KflHiweg H, Scj - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt ___ MiHistraße 0, Ol WII Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1988 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. November 1987 insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 31. März 1987 wird zurückgewiesen. Die Kosten beider Rechtsmittelzüge fallen dem Beklagten zur Last mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers, die dieser zu tragen hat. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen Verletzungen, die er sich am 3. August 1985 bei einem Sturz von dem Boden einer Scheune des Beklagten zugezogen hat. Der Beklagte hatte - wie schon in den Vorjahren - seine leerstehende Scheune einigen als Veranstalter auftretenden Personen für ein Motorradfahrertreffen am 2. und 3. August 1985 zur Verfügung gestellt. Er hatte vor dem Treffen gegenüber einigen der Veranstalter erklärt, daß der hintere Scheunenbereich und der Boden über dem alten Pferdestall, der ebenso wie der Kuhstall ein Teil der Scheune ist, von den Teilnehmern der Veranstaltung nicht benutzt werden dürften. Dennoch betraten im Laufe des Abends einige Teilnehmer den Scheunenboden, um eine dort aufgestellte Musikanlage zu bedienen. Sie benutzten dazu eine an den Boden angelegte Leiter. Ursprünglich war vorgesehen, daß die Teilnehmer der Veranstaltung außerhalb der Scheune in Zelten übernachteten. Wegen des schlechten Wetters am Abend des 2. August 1985 gestattete der Beklagte den Veranstaltern jedoch, die Zelte auf dem Fußboden der Scheune aufzuschlagen. Der Kläger, der erst am Abend am Veranstaltungsort eingetroffen war, legte sich indes spät in der Nacht mit einigen Freunden auf dem Boden über dem alten Pferdestall zu dem Schlafen nieder. Dieser Teil des Bodens war nach hinten durch eine waagerecht aufgehängte Leiter von dem (niedrigeren) Boden über dem Kuhstall abgetrennt. An der Leiter war ein Schild mit der Aufschrift 4 "Betreten verboten, es besteht Durchbruchsgefahr" angebracht. Dem Kläger war von den Veranstaltern nicht mitgeteilt worden, daß der Beklagte das Betreten des Scheunenbodens verboten hatte. Er hatte seinen Schlafplatz über die Leiter erreicht, die Teilnehmer der Veranstaltung im Laufe des Abends zu dem Bedienen der Musikanlage benutzt hatten. Am frühen Morgen des 3. August 1985 brachen die Bodenbretter am Schlafplatz des Klägers durch. Er stürzte auf den etwa 3,80 m tiefer liegenden Steinboden des alten Pferdestalls und verletzte sich dabei so schwer, daß er wegen Hirnschäden an den Rollstuhl gefesselt ist. Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Erstattung unfallbedingter Aufwendungen und Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes; ferner begehrt er die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zu dem Ersatz seiner weiteren materiellen und immateriellen Unfallschäden. Er hat behauptet, dem Beklagten sei die Brüchigkeit des Scheunenbodens bekannt gewesen, dennoch habe er es geduldet, daß der Boden von Teilnehmern der Veranstaltung betreten worden sei. Er - der Kläger - habe davon ausgehen dürfen, daß die Benutzung des Scheunenbodens gefahrlos möglich gewesen sei. Der Beklagte hat sich darauf berufen, daß er das Betreten des Bodens verboten habe. Er hat geltend gemacht, daß der etwa ein Jahr zuvor von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft kontrollierte Scheunenboden wegen der Belastung durch mehrere Personen zusammengebrochen sei; mit einer derart zweckfremden Benutzung habe er aber schon wegen seines Verbots nicht rechnen müssen. Im übrigen sei auf die Gefährlichkeit des Scheunenbodens durch das - allerdings vor 5 2S dem tiefergelegenen Boden über dem Kuhstall angebrachte -Warnschild hingewiesen worden. Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Verpflichtung des Beklagten zu dem Ersatz aller unfallbedingten materiellen und immateriellen Schäden festgestellt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klageansprüche nur zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt. Dagegen wenden sich beide Parteien mit der Revision. Der Senat hat die Annahme der Revision des Beklagten abgelehnt (§ 554 b ZPO). Der Kläger erstrebt mit seiner Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidunqsqründe I. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren die Bretter über dem alten Pferdestall teilweise morsch. Darauf beruhe - so hat das Berufungsgericht ausgeführt - der Sturz des Klägers in die Tiefe. Der Beklagte müsse deshalb nach § 836 BGB für die Unfallfolgen aufkommen. Der Entlastungsbeweis sei ihm nicht gelungen. Er habe die Durchbruchgefahr gekannt und den Veranstaltern verschwiegen. Spätestens am Abend des 2. August 1985 habe er erkannt, daß die Teilnehmer der Veranstaltung trotz seines Verbots den Boden über dem Pferdestall betreten hätten, um die Musikanlage zu bedienen. 6 Dennoch habe er auch jetzt weder vor der Durchbruchgefahr gewarnt, noch sonst das Betreten des Pferdestallbodens unterbunden, was ihm - etwa durch Entfernen der Leiter - ohne weiteres möglich gewesen sei. Damit habe er seine Sicherungspflichten schuldhaft verletzt. Indes treffe - so fährt das Berufungsgericht fort - den Kläger ein Mitverschulden, das nach § 254 BGB mit 50 % zu bemessen sei. Er sei unter Verletzung seiner Pflicht, sich selbst vor Schaden zu bewahren, ohne ausdrückliche Erlaubnis des Beklagten oder der Veranstalter und unter Mißachtung des Warnschildes vor dem Kuhstallboden auf den ihm unbekannten Scheunenboden geklettert. Es liege auf der Hand, daß alte Scheunenböden brüchig sein könnten. Die den beiden Parteien anzulastenden Verursachungsbeiträge seien in gleicher Weise zur Herbeiführung des Unfalls geeignet gewesen. Auch das Maß des beiderseitigen Verschuldens rechtfertige keine andere Abwägung . II. Die Revision des Klägers wendet sich mit Recht gegen die Belastung des Klägers mit einem Mitverschulden. Die Anwendung des § 254 Abs. 1 BGB scheitert schon im Ansatz. Die Erwägungen des Berufungsgerichts tragen nicht den Schluß, der Kläger habe die Sorgfalt außer acht gelassen, die ein ordentlicher und verständiger Mensch anzuwenden pflegt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren. Das Berufungsgericht wertet als Verursachungsbeitrag des Klägers, daß er den Boden über dem Pferdestall zu dem Schlafen aufgesucht hat, ohne daß ihm dies der Beklagte oder die Veranstalter ausdrücklich gestattet hätten. Dabei läßt das Be- 7 rufungsgericht aber außer acht, daß der Beklagte den Teilnehmern der Veranstaltung seine Scheune zur Verfügung gestellt hatte und daß im Verlauf des Festes auch der Boden über dem Pferdestall von Veranstaltungsteilnehmern benutzt worden war. Zwar hatte der Beklagte dies gegenüber einzelnen Veranstaltern zunächst untersagt; von diesem Verbot hat der Kläger aber keine Kenntnis erlangt. Zudem hat der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Veranstalter nicht auf die Durchbruchsgefahr hingewiesen. Außerdem wußte der Beklagte spätestens am Abend des Festes, daß sich die Veranstalter nicht an das Verbot hielten. Wenn er gleichwohl nicht dagegen einschritt und auch nicht für ein Entfernen der Leiter sorgte, dann konnten Teilnehmer, die - wie der Kläger - von der ursprünglichen Abmachung des Beklagten mit den Veranstaltern nichts wußten, davon ausgehen, daß von Seiten des Beklagten gegen ein Betreten des Scheunenbodens nichts einzuwenden war und insbesondere von der Tragfähigkeit des Bodens her keine Hinderungsgründe für ein Betreten des Pferdestallbodens bestanden. Dies bedeutet, daß dem Kläger die Benutzung des Scheunenbodens zu dem Schlafen nicht als eigenmächtige Verhaltensweise zur Last gelegt werden darf. Ferner mißt das Berufungsgericht dem Schild vor der Decke des Kuhstalls eine Warnfunktion zu, die sich auch auf den Teil des Scheunenbodens erstreckt habe, den der Kläger benutzt hat. Dabei läßt das Berufungsgericht aber unberücksichtigt, daß sich das Schild nur auf die Decke über dem Kuhstall beziehen sollte und sich für einen Benutzer des Scheunenbodens auch bezogen hat. Das Schild mußte im Gegenteil gerade zu der Vorstellung führen, außerhalb des abgesperrten Bereichs und damit auch dort, wo sich der Kläger zur Nachtruhe begeben hatte, sei die Benutzung des Scheunenbodens gefahrlos möglich. Das Berufungsgericht durfte dem Kläger deshalb nicht als Verursachungsbeitrag anlasten, er habe sich über einen Hinweis auf die Gefahr hinweggesetzt. Schließlich wertet das Berufungsgericht als Verursachungsbeitrag, daß sich der Kläger überhaupt auf den Scheunenboden begeben hat, obwohl nach der allgemeinen Lebenserfahrung alte Scheunenböden brüchig sein könnten. Auch diese Erwägung nimmt die Revision des Klägers mit Recht nicht hin. Es kann auf sich beruhen, ob es den vom Berufungsgericht herangezogenen Erfahrungssatz in dieser Allgemeinheit überhaupt gibt und ob es nicht näher liegt, ihn auf solche Bauwerke einzuschränken, die sich in einem bedenklichen Erhaltungszustand befinden. Denn hier handelt es sich um eine Scheune, die für ein Treffen zahlreicher junger Leute zur Verfügung gestellt worden war, und deren Boden, auf dem eine Musikanlage aufgestellt worden war, im Laufe des Abends von mehreren Personen betreten worden war, ohne daß sich dabei Auffälligkeiten gezeigt hätten. Bei dieser Sachlage kann dem Kläger nicht als Verursachungsbeitrag zur Last gelegt werden, daß er sich überhaupt auf den Boden der Scheune begeben hat. Er hatte keine Veranlassung, an der Tragfähigkeit des Bodens zu zweifeln. Das landgerichtliche Urteil war daher wieder herzustellen . Dr. Lepa Bischoff Dr. Steffen Dr. Kullmann Dr. Ankermann