Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Juli 1974 beim Ballspiel auf dem vor der Wohnung seines Vaters befindlichen Hof durch ein Transparent, das dort von der beklagten Firma abgestellt war, schwere Verletzungen. Der Kläger hielt sich zur Zeit des Unfalls mit seiner Mutter und seiner Schwester besuchsweise beim Vater auf.Die Beklagte hatte das viele Zentner schwere Transparent im April 1974 auf dem Hof - schräg an die Hauswand gelehnt - abstellen lassen. Es stellt fest, daß der Kläger seine schweren Verletzungen durch das umstürzende Transparent erlitten hat, und ist der Meinung, Ein etwaiges Verschulden seiner Eltern wegen Verletzung der ihnen obliegenden Aufsichtspflicht brauche er sich auf die Ansprüche gegen die Beklagte nicht anrechnen zu lassen. 1. Ohne Rechtsirrtum geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger sich die schweren Verletzungen durch ein Umstürzen des Transparentes zugezogen hat. der der Beklagten für das Transparent obliegenden Verkehrs sicherungspflicht davon ausgeht, daß sie mit der Anwesenheit von Kindern auf dem Hof habe rechnen müssen. Selbst wenn der Kläger, was das Berufungsgericht unterstellt, unbefugter Benutzer des Hofes war, so hat doch die Rechtsprechung gerade gegenüber Kindern strenge Anforderungen an die zu treffenden Sicherungsmaßnahmen gestellt, falls damit zu rechnen ist, daß diese, wenn auch unbefugt, ein Grundstück betreten, von dem ihnen Schaden droht. berechtigterweise das Hintergebäude an erwachsene männliche Gastarbeiter weitervermietet hatte, auch mit der Anwesenheit von Kindern rechnen müssen, da es selbstverständlich sei, daß diese Gastarbeiter gelegentlich von ihren Frauen und Kindern besucht würden, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. 3. Das Berufungsgericht ist der Meinung, die Beklagte habe nicht alles ihr Zumutbare getan, um das Transparent gegen ein Umstürzen zu sichern. Es hält nicht für erwiesen, daß das Transparent, als es von den Arbeitern der Beklagten auf dem Hof abgestellt wurde, mit Schweißdrähten an Eisenpfeiler befestigt worden war. Das Berufungsgericht überspannt die an die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu stellenden Anforderungen, indem es von dem Inhaber der Beklagten verlangt, er habe, als er den Auftrag zu dem Abstellen des Transparentes erteilte, dafür sorgen müssen, daß auch eine an sich ausreichende Befestigung nicht durch Unbefugte wieder entfernt werden konnte. Zu einer solchen "stabilen und dauerhaften Verankerung” - nach Ansicht des Berufungsgerichts wohl durch Verwendung von mit Schlössern versehenen Ketten - hätte allenfalls dann Anlaß bestanden, wenn die Beklagte Kenntnis von einer früheren Beschädigung oder einer Entwendung der Befestigung gehabt hätte oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte haben müssen. 4. Zu Unrecht zieht demnach das Berufungsgericht als äquivalenten Haftungstatbestand in Betracht, daß die Beklagte zwar das Transparent in technisch ausreichender Weise durch eine Befestigung mit Schweißdraht gegen Umstürzen gesichert hatte, daß aber eine Entfernung der Drahtbefestigung durch unbefugte Dritte möglich blieb. Eine erneute Sachprüfung ist aber vor allem auch deshalb geboten, weil das Berufungsgericht - von seinen, vom erkennenden Senat (s.o. unter 3) für überzogen erachteten Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht aus folgerichtig - nicht geprüft hat, inwieweit die Entfernung einer an sich sachgemäßen DrahtBefestigung des Transparents durch Unbefugte ernstlich in Betracht kommt. 8 Jahre alten, nur beschränkt deliktsfähigen Klägers mit der Begründung verneint hat, dieser habe beim Spielen auf dem Hof nicht mit einem derart unsorgfältigen Abstellen des Transparentes rechnen können, lassen die Ausführungen im Berufungsurteil keinen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES vi zr 501/80 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 7. Dezember 1982 Walz, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Firma Carl Josef HIB GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Diplom-Kaufmann Hannsjörg Bl straße B» N^^BB a.d. Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Re chtsanwält e und BBB - Dres. gegen den Schüler Tlocar M|HI , geboren am 24. August MB, gesetzlich vertreten durch seine Eltern Vlastimii^nd Miryjana MBBHHB» wohnhaft in ul. Finska br. BB zgrade Ju 25 vlez I stan br. 5 naselba Singelic 9100 Skopje, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. ja Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Ankermann und Dr. Lepa für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Zweibrücken vom 12. November 1980 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der damals fast 8 Jahre alte Kläger erlitt am 23. Juli 1974 beim Ballspiel auf dem vor der Wohnung seines Vaters befindlichen Hof durch ein Transparent, das dort von der beklagten Firma abgestellt war, schwere Verletzungen. Neben einer KopfPlatzwunde und einer Unter schenkelfraktur zog er sich einen Bruch des 10. Brustwirbels zu, der eine Querschnittslähmung (Lähmung der unteren Extremitäten) zur Folge hatte. Die Beklagte ist Eigentümerin dieses mit verschiedenen Gebäuden bebauten Grundstücks, die zu dem Teil von ihr als Lager benutzt wurden und zu dem Teil an die Firma F. vermietet waren. Die Firma F. hatte Räume an jugoslawische Gastarbeiter, u.a. auch an den Vater des Klägers, weitervermietet. Der Zugang zu den Wohnungen erfolgte über einen etwa 32 m langen und 6 m breiten Hof, der zur Straße durch ein dreiflügeliges Tor abgeschlossen war. Der Kläger hielt sich zur Zeit des Unfalls mit seiner Mutter und seiner Schwester besuchsweise beim Vater auf. Die Beklagte hatte das viele Zentner schwere Transparent im April 1974 auf dem Hof - schräg an die Hauswand gelehnt - abstellen lassen. Es ist 10 m lang und 1 m hoch und trägt zwischen zwei 10 cm breiten Eisenträgern im Abstand von etwa 1 m in einzelnen Buchstaben die Firmenbezeichnung "Carl Jos. Hoch”. Zwischen den Parteien ist streitig, ob es, wie die Beklagte behauptet, mit Schweißdraht an drei Eisen- Pfeiler der an der Hauswand befindlichen Kranbahn befestigt und durch untergeschobene Rundhölzer gegen ein Umkippen gesichert war. Auch streiten die Parteien darüber, wie sich der Unfall ereignet hatte. Der Kläger behauptet, das Transparent sei umgefallen, als er versucht habe, seinen Ball, der sich in den Buchstaben verfangen hatte, herauszuholen. Er hat die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm den gesamten Schaden aus dem Unfall zu ersetzen. Beide Instanzen haben dem Klagebegehren stattgegeben, das Oberlandesgericht allerdings nur mit dem im Berufungsrechtszug begehrten Vorbehalt des Rechtsübergangs auf Sozialversicherungs- und Sozialleistungsträger. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Ent s che i dung s gründe I. Das Berufungsgericht bejaht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB. Es stellt fest, daß der Kläger seine schweren Verletzungen durch das umstürzende Transparent erlitten hat, und ist der Meinung, die Beklagte habe die Verkehrssicherungspflicht, die ihr als Grundstückseigentümerin mit der Eröffnung des Verkehrs über den Hof oblegen habe, schuldhaft verletzt. Sie habe - vor allem im Hinblick auf die dort wohnenden Gastarbeiter und die sie besuchenden Familienangehörigen - damit rechnen können und müssen, daß auch Kinder den Hof betreten und dort spielen würden. Angesichts dieses Umstandes habe sie nicht alles ihr Zumutbare getan, um das an die Wand angelehnte Transparent vor einem Umstürzen zu bewahren. Insbesondere habe die Beklagte nicht bewiesen, daß das Transparent an Eisenpfeilern befestigt worden war. Mitverschulden des Klägers liege nicht vor. Ein etwaiges Verschulden seiner Eltern wegen Verletzung der ihnen obliegenden Aufsichtspflicht brauche er sich auf die Ansprüche gegen die Beklagte nicht anrechnen zu lassen. II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. 1. Ohne Rechtsirrtum geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger sich die schweren Verletzungen durch ein Umstürzen des Transparentes zugezogen hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwendungen. 2. Es ist auch nicht rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht bei Erörterung von Inhalt und Umfang der der Beklagten für das Transparent obliegenden Verkehrs sicherungspflicht davon ausgeht, daß sie mit der Anwesenheit von Kindern auf dem Hof habe rechnen müssen. Selbst wenn der Kläger, was das Berufungsgericht unterstellt, unbefugter Benutzer des Hofes war, so hat doch die Rechtsprechung gerade gegenüber Kindern strenge Anforderungen an die zu treffenden Sicherungsmaßnahmen gestellt, falls damit zu rechnen ist, daß diese, wenn auch unbefugt, ein Grundstück betreten, von dem ihnen Schaden droht. Es wird hierzu auf die Ausführungen in den Senatsurteilen vom 22. Oktober 1974 (VI ZR 142/73 und 149/73 = VersR 1975, 87 und 88) und zu dem Meinungsstand auf J. Schröder (AcP 1979, 567 ff) verwiesen. Diese Voraussetzung hält das Berufungsgericht im Streitfall in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise für gegeben. Seine Ansicht, die Beklagte habe aus dem Umstand, daß die Firma F. berechtigterweise das Hintergebäude an erwachsene männliche Gastarbeiter weitervermietet hatte, auch mit der Anwesenheit von Kindern rechnen müssen, da es selbstverständlich sei, daß diese Gastarbeiter gelegentlich von ihren Frauen und Kindern besucht würden, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. 3. Das Berufungsgericht ist der Meinung, die Beklagte habe nicht alles ihr Zumutbare getan, um das Transparent gegen ein Umstürzen zu sichern. Es hält nicht für erwiesen, daß das Transparent, als es von den Arbeitern der Beklagten auf dem Hof abgestellt wurde, mit Schweißdrähten an Eisenpfeiler befestigt worden war. Die Ursache des Umfallens sieht es darin, daß entweder überhaupt keine oder nur unzulängliche Sicherungsmaßnahmen getroffen worden seien oder daß Unbefugte die Drähte wieder entfernt hätten, und meint, auch der letztgenannten, im Streitfall zu unterstellenden Möglichkeit habe die Beklagte Rechnung tragen müssen. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht überspannt die an die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu stellenden Anforderungen, indem es von dem Inhaber der Beklagten verlangt, er habe, als er den Auftrag zu dem Abstellen des Transparentes erteilte, dafür sorgen müssen, daß auch eine an sich ausreichende Befestigung nicht durch Unbefugte wieder entfernt werden konnte. Zu einer solchen "stabilen und dauerhaften Verankerung” - nach Ansicht des Berufungsgerichts wohl durch Verwendung von mit Schlössern versehenen Ketten - hätte allenfalls dann Anlaß bestanden, wenn die Beklagte Kenntnis von einer früheren Beschädigung oder einer Entwendung der Befestigung gehabt hätte oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte haben müssen. Das ist nicht festgestellt. 4. Zu Unrecht zieht demnach das Berufungsgericht als äquivalenten Haftungstatbestand in Betracht, daß die Beklagte zwar das Transparent in technisch ausreichender Weise durch eine Befestigung mit Schweißdraht gegen Umstürzen gesichert hatte, daß aber eine Entfernung der Drahtbefestigung durch unbefugte Dritte möglich blieb. Das könnte entgegen der Meinung des Berufungsgerichts die Beklagte nur dann belasten, wenn 8 sie zu demutbare Kontrollen der DrahtSicherung unterlassen hätte; insoweit mögen noch tatrichterliche Feststellungen nachgeholt werden. Eine erneute Sachprüfung ist aber vor allem auch deshalb geboten, weil das Berufungsgericht - von seinen, vom erkennenden Senat (s.o. unter 3) für überzogen erachteten Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht aus folgerichtig - nicht geprüft hat, inwieweit die Entfernung einer an sich sachgemäßen DrahtBefestigung des Transparents durch Unbefugte ernstlich in Betracht kommt. Sollte sich die Entfernung der Schweißdrähte durch Dritte als unwahrscheinliche Denkmöglichkeit erweisen (wobei allerdings neben eher fernliegendem Mutwillen auch die Verwertbarkeit des Drahtes als solchem oder als Schweißmittel zu beachten sein wird), könnte dieser Verlauf bei der tatrichterlichen Feststellung u.U. außer Betracht bleiben. Darüber hinaus könnten sich Ansätze für die Voraussetzungen eines Beweises des ersten Anscheins ergeben. Vor allem aber erscheint es unbeschadet der grundsätzlichen Beweispflicht des Klägers dafür, daß der Unfallverlauf auf einem von der Beklagten zu vertretenden verkehrswidrigen Zustand des Transparentes beruht, nicht fernliegend, der Beklagten jedenfalls den Beweis dafür aufzubürden, daß sie das Erforderliche getan hat, um eine laufende Kontrolle der unbedingt erforderlichen DrahtSicherung zu gewährleisten. III. Bei der mithin erforderlichen erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht zur Frage eines anrechenbaren Mitverschuldens folgendes zu berücksichtigen haben: Soweit es ein Mitverschulden des damals fast 8 Jahre alten, nur beschränkt deliktsfähigen Klägers mit der Begründung verneint hat, dieser habe beim Spielen auf dem Hof nicht mit einem derart unsorgfältigen Abstellen des Transparentes rechnen können, lassen die Ausführungen im Berufungsurteil keinen. Rechtsfehler erkennen. Der Hinweis der Revision darauf, daß der Kläger zusammen mit seinen Eltern (wegen Verletzung der ihnen obliegenden Aufsichtspflicht) der Beklagten gegenüber eine Haftungs- oder Zurechnungseinheit gebildet habe, so daß deren einheitlicher Tatbeitrag gegenüber demjenigen der Beklagten abzuwägen sei, geht schon deswegen fehl, weil es an einem verantwortlichen Tatbeitrag des Klägers fehlt. Dagegen wird das Berufungs- 10 gericht Gelegenheit haben, der - derzeit allerdings nicht sehr aussichtsreich erscheinenden - Rüge der Revision nachzugehen, der Kläger müsse sich, da infolge seiner Einbeziehung in die Schutzpflicht des Untermietvertrages eine rechtliche Sonderverbindung zwischen ihm und der Beklagten bestanden habe, auch eine Aufsichtspflichtverletzung seiner Eltern (§ 832 BGB) als mitwirkendes Verschulden anrechnen lassen. Dr, Hiddemann Dunz Scheffen Dr. Ankermann Dr. Lepa