Der klagende Ehemann ist Franzose von Geburt * Seine Ehe frau, eine gebürtige Deutsche, hat durch ihre Heirat die französische Staat sangehöi'igke it erworben* Die Mitwirkung des klagenden Ehemannes beim Vertrage war erforderlich, weil es nach französischem Hecht seiner Zustimmung bedurfte«, Der Beklagte zog bei der Beurkundung keinen Dolmetscher hinzu* Als das Vorkaufsrecht in das Grundbuch eingetragen werden sollte, ergab sich, daß als Eigentümer des Grundstücks noch der verstorbene Vater der klagenden Ehefrau eingetragen war, dessen alleinige Erbin sie ist* Die Kläger lehnten es ab, die Berichtigung des Grundbuchs herbeizuführen«, Sie stellten sich auf den Standpunkt, daß der vom Beklagten beurkundete Vertrag aus verschiedenen Gründen unwirksam sei, insbesondere deshalb, weil der klagende Ehemann den Inhalt mangels deutscher Spraehkenntnisse nicht verstanden habe* Es kam zu einem Rechtsstreit zwischen den Klägern und den Eheleuten HflHHHfc der im zweiten Hechtszug durch einen Vergleich unter Kostenteilung beendet wurde* Nunmehr haben die Kläger den Beklagten auf Ersatz ihres mit 10*000 DM angegebenen Kostenanteils in Anspruch genommen * Sie haben behauptet, der klagende Ehemann oci der deutschen Sprache nicht mächtig und habe dies dem Beklagten vor der Beurkundung sowohl ausdrücklich erklärt als auch durch sein übriges Verhalten zu erkennen gegeben« Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten« Er hat bestritten, daß der klagende Ehemann die deutsche Sprache nicht beherrsche und dies vor der Verhandlung erklärt oder zu erkennen gegeben habe« Der Kläger habe sich im Gegenteil - so hat der Beklagte behauptet - wiederholt in deutscher Sprache geäußert und im übrigen durch Kopfnicken gezeigt, daß er alles verstehe« Zudem seien sich die Kläger schon bei ihrem Erscheinen darin einig gewesen, daß sie einen Vertrag des beurkundeten Inhalts mit den Eheleuten schließen wollten« Sie hätten deshalb auch unter der Mit-'Wirkung eines Dolmetschers dasselbe yereinbart« I« Ohne Recht sirrtum hat es das Berufungsgericht allerdings für erforderlich gehalten, daß der Beklagte bei der .Beurkundung einen Dolmetscher hinzuzog« Der* Tatrichter hat festgestellt, daß der klagende Ehemann der deutschen Sprache nicht mächtig war und daß er dies dem Beklagten zwar nicht ausdrücklich erklärt, wohl aber durch sein Verhalten gleichviel was er von den deutschen Sprachkenntnissen des Betreffenden hält«-Daraus folgt entgegen der Meinung der Revision aber nicht, daß der Notar solcher Überlegungen ebenso enthoben sei, wenn der Beteiligte die ausdrückliche Erklärung nicht abgibt, weil ohne sie das Verfahren nach § 179 KG nicht ausgelöst wex’den könne 0 Ein derartiger Schluß läßt sich nicht aus der Ent stehungs geschichte der Vorschrift (vgl« hierzu Keidel, EGG 8« Aufl«, § 179 Anm« 1) herleitezu Daß in der ^rage, ob eine Person der deutschen Sprache mächtig sei, schließlich auf ihre eige ne Erklärung statt (wie in § 175 des Entwurfs) auf die Überzeugung des Notars abgestellt worden ist, war ein Schritt in Richtung auf die größtmögliche Verlässlichkeit der bo-urkundung« Es sollte hierdurch vermieden werden, daß ein Beteiligter seinen rtillen unzulänglich in deutscher Spruche äußern müßte? stand durch eine Erklärung nach § 1?9 Abs«, 1 FGG eröffnet wordeno Ein -beteiligter beherrscht die deutsche Sprache, wenn er seine Gedanken darin selbst klar und deutlich ausdrücken kann, nicht wenn er lediglich Gesprochenes zu verstehen vermag (vgloKeidei a.a.Oo Anm02)«> Das Berufungsgericht hat rechts« bedenkenfrei festgestellt, daß der klagende Ehemann der deutschen Sprache in diesem Sinne nicht mächtig war, und daß er dies dem Beklagten auch zu erkennen gegeben hat* die Verständigung unter diesen Umständen als ausreichend gesichert ansaho Alles dies vermag nichts daran zu ändern, da/ nicht nach § 179 verfahren worden ist, daß dies aber hätte geschehen müssen, nachdem der Beklagte - ob mit oder ohne den Willen des klagenden Ehemannes - die Kenntnis erlangt hatte, daß dieser der deutschen Sprache nicht mächtig warn 2o Indessen wird die Entscheidung, daß der Beklagte für den behaupteten Schaden der Kläger dem Grunde nach hafteß von den Erwägungen hinsichtlich seines Verschuldens nicht getragen» Bas Berufungsgericht legt dar, daß es sowohl eine* schuldhafte AmtspflichtVerletzung gewesen wäre, wenn der Beklagte die klagende Ehefrau unzulässig als BolmettPborin hinzugezogen hätte, wie wenn er gar nicht an die -Bestimmung des § 179 EGG gedacht haben sollte» Hiervon wird später die erste Möglichkeit ausgeschieden, weil der Beklagte die über- Setzungen der klagenden Ehefrau lediglich als etwas Überflüssiges , aber Zweckmäßiges zugelassen habe«, her Beklagte hatte jedoch auch bestritten* § 179- ^GG übersehen zu haben* und ausdrücklich behauptet* die Vorschrift mangels der vorgesehenen Erklärung des beteiligten für unanwendbar gehalten zu naben» Da das Urteil nirgends das Gegenteil fest-stellt, muß von dieser Darstellung des Beklagten ausgegangen werden» Alsdann lälit sich der vorwurf- einer schuldhaften Verkennung der Gesetzesbestimmung jedoch nicht rechtfertigen» Der Wortlaut "Erklärt ein beteiligter » , » ", an welchen § 179 EGG die anschließenden Vorschriften knüpft«, läßt nicht nur denkgesetzlich den Schluß zu* daß die Bestimmung ohne eine solche Erklärung nicht eingreifey Der Schluß ist überdies im Schrifttum auch ausdrücklich dahin gezogen worden* daß der Notar dem beteiligten keinen Dolmetscher aufdrängen dürfe (Schlegelberger a«dcOjo Oh dem Verhalten des klagenden Ehemanns eine stillschweigende Erklärung zu entnehmen war* wie das be^üfungSgericht meint* mußte zu demindest zweifelhaft erscheinen* weil der Kläger sie im Hinblick auf die Sprachkenntnisse seiner Ehefrau womöglich gar nicht abgeben wollte, und weil der bloße Gebrauch einer Fremdsprache nicht als ausreichende Erklärung erachtet worden war (RG a»a»ü.,)° Das Berufungsgericht stellt fest, daß die klagende Ehefrau überfordert worden ist, als pic die unklaren tatsächlichen und rechtlichen Formulierungen des Vertrages - insbesondere den von ihr selbst nicht verstandenen Begriff der Auflassung -objektiv richtig übersetzen seine deutschsprechende Ehefrau - abgelehnt hätte» *ür diesen Abschnitts der noch zur Darlegung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Gesetzesverletzung und dein behaupteten Schaden gehört, hat das Berufungsgericht bereits eine Umkehr der Beweislast angenommen« Es hat ausgefiihrt, der Beklagte habe nicht dargetan, daß die Kläger - mindestens aber der klagende Ehemann - den Vertrag mit dem beurkundeten Inhalt gewollt haben* Hätte der Beklagte diesem Beweis jedoch erbracht, so hätte er damit nicht etwa nachgewiesen, daß äev Schaden auch ohne seine Unterlassung entstünden wäre, wie das Berufungsgericht anscheinend annimmt; dorm wenn feststände, daß der Beklagte das'tatsächlich Gewollto beurkundet hat, läge überhaupt kein Schaden vor« Bas Berufungsgericht hat mithin von dem Beklagten verlangt, daß er eine zur Klagebegründung gehörende Behauptung ausräume, ehe die Beklagten für sie einen Beweis erbracht hatten« Eine Zurückverweisung wegen dieses Mangels erübrigt *, sich jedoch, weil es entgegen der Annahme des Berufungsgerichts schon an einem Verschulden des Beklagten fehlt«
Nachschlagewerk: 3a Amtliche Sammlung: nein EGG § 179 2182 002 Gibt ein Beteiligter die Erklärung, daß er der deutschen Sprache nicht mächtig sei? nicht ab, :so muß der Notar bei Anlass zu Zweifeln nach seiner pflichtgemässen Überzeugung entscheiden, ober der deutschen Sprache nicht mächtig ist und es somit der Hinzuziehung eines Dolmetschers bedarf« BGH, Urto Vo 9» Juli 1963 - VI ZR 301/62 - OLG Koblenz LG Mainz YJ>2R.301^62 Verkündet am 9* Juli 1963 Kriegl Justizobersekretär ala Urfcundsbeamter der Geschäftsstelle I m K a m e n des Volkes In dem Rechtsstreit des Notars Pr. Erhard H in S (Eheinheseen) <> Beklagten, -öerufungsbeklagten und Revisionsklägory, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Lr«, gegen den Rentner Maurice 2, die Ehefrau Maurice P ebenda, Catharina geb« Kläger, ^erufungskläger und Revisionsbeklagte, ~ Prozeß bevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18«, Juni 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br«, Engels sowie der Bundos-richter Hanebeck, Br«* Bode, Br. Hauß und Br«, Pfretzschncr für Recht erkannt: Ic Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 13 «, Juni 1962 aufgehoben«. IIo Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 2„Zivil~ karnmer des Landgerichts in Mainz vom 3o Mai I960 wird zurückgewiesen«, IIIo Bie Kosten der Rechtsmittel werden den Klägern auierleg Von Rechts wegen* Tatbestands Der beklagte Notar beurkundete am 4* Juli 1955 einen Ve trag zwischen den Klägern und den Eheleuten HflHHHHP? vv rin diesen das Vorkaufsrecht an einem Häusgrundstück in Bf eingeräumt wurde, dessen Eigentümerin die klagende Ehe frau ist«, ferner wurde u*a0 bestimmt, daß das Eigentum den Eheleuten flflflHH) beim Tode der Kläger zufallen sollte falls das Grundstück bis dahin noch nicht verkauft wäre* Der klagende Ehemann ist Franzose von Geburt * Seine Ehe frau, eine gebürtige Deutsche, hat durch ihre Heirat die französische Staat sangehöi'igke it erworben* Die Mitwirkung des klagenden Ehemannes beim Vertrage war erforderlich, weil es nach französischem Hecht seiner Zustimmung bedurfte«, Der Beklagte zog bei der Beurkundung keinen Dolmetscher hinzu* Als das Vorkaufsrecht in das Grundbuch eingetragen werden sollte, ergab sich, daß als Eigentümer des Grundstücks noch der verstorbene Vater der klagenden Ehefrau eingetragen war, dessen alleinige Erbin sie ist* Die Kläger lehnten es ab, die Berichtigung des Grundbuchs herbeizuführen«, Sie stellten sich auf den Standpunkt, daß der vom Beklagten beurkundete Vertrag aus verschiedenen Gründen unwirksam sei, insbesondere deshalb, weil der klagende Ehemann den Inhalt mangels deutscher Spraehkenntnisse nicht verstanden habe* Es kam zu einem Rechtsstreit zwischen den Klägern und den Eheleuten HflHHHfc der im zweiten Hechtszug durch einen Vergleich unter Kostenteilung beendet wurde* Nunmehr haben die Kläger den Beklagten auf Ersatz ihres mit 10*000 DM angegebenen Kostenanteils in Anspruch genommen * Sie haben behauptet, der klagende Ehemann oci der deutschen Sprache nicht mächtig und habe dies dem Beklagten vor der Beurkundung sowohl ausdrücklich erklärt als auch durch sein übriges Verhalten zu erkennen gegeben« Die klagende Ehefrau habe zwar während der Verhandlung einiges übersetzt, sei hierzu aber schon wegen der eigenen Schwierigkeiten, die Vertragsbestimmungen richtig zu erfassen, nur unvollkommen imstande gewesen« So habe der klagende Ehemann insbesondere die Vereinbarung des Eigentumsübergangs beim Tode der Kläger nicht verstanden, der er keinesfalls zugestimmt hätte« Zur Befreiung von dieser nindung 3ei der geltend gemachte Kostenaufwand erforderlich gewesen« Der Beklagte habe ihn dadurch schuldhaft verui*-sacht, daß er bei der Beurkundung pflichtwidrig weder einen Dolmetscher hinzugezogen noch die sonstigen Bestimmungen des § 179 EGG beachtet habe« Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten« Er hat bestritten, daß der klagende Ehemann die deutsche Sprache nicht beherrsche und dies vor der Verhandlung erklärt oder zu erkennen gegeben habe« Der Kläger habe sich im Gegenteil - so hat der Beklagte behauptet - wiederholt in deutscher Sprache geäußert und im übrigen durch Kopfnicken gezeigt, daß er alles verstehe« Zudem seien sich die Kläger schon bei ihrem Erscheinen darin einig gewesen, daß sie einen Vertrag des beurkundeten Inhalts mit den Eheleuten schließen wollten« Sie hätten deshalb auch unter der Mit-'Wirkung eines Dolmetschers dasselbe yereinbart« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen} das Berufungo" gericht hat ihr dem Grunde nach stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Kläger bitten, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils« Entscheidungsgründe: • mfmmmm MppwHMM.wrav w Die Revision mußte Erfolg haben« I« Ohne Recht sirrtum hat es das Berufungsgericht allerdings für erforderlich gehalten, daß der Beklagte bei der .Beurkundung einen Dolmetscher hinzuzog« Der* Tatrichter hat festgestellt, daß der klagende Ehemann der deutschen Sprache nicht mächtig war und daß er dies dem Beklagten zwar nicht ausdrücklich erklärt, wohl aber durch sein Verhalten i zu erkennen gegeben hat« Die Angriffe der Revision gegen die Annahme einer solchen schlüssigen Kundgabe gehen fehl« § 179 AbSo 1 FGG bestimmt, daß bei der Beurkundung ein vereideter Dolmetscher zugezogen werden muß, wenn ein Beteiligter erklärt, daß er der deutschen Sprache nicht mächtig sei« Dine ausdrückliche Erklärung schneidet alle Erwägungen des Notars ab, ob es tatsächlich der Hinzuziehung eines Dolmetschers bedürfe? er muß nunmehr - von Fällen offenkundigen Mißbrauchs möglicherweise abgesehen - nach der Vorschrift verfahren? gleichviel was er von den deutschen Sprachkenntnissen des Betreffenden hält«-Daraus folgt entgegen der Meinung der Revision aber nicht, daß der Notar solcher Überlegungen ebenso enthoben sei, wenn der Beteiligte die ausdrückliche Erklärung nicht abgibt, weil ohne sie das Verfahren nach § 179 KG nicht ausgelöst wex’den könne 0 Ein derartiger Schluß läßt sich nicht aus der Ent stehungs geschichte der Vorschrift (vgl« hierzu Keidel, EGG 8« Aufl«, § 179 Anm« 1) herleitezu Daß in der ^rage, ob eine Person der deutschen Sprache mächtig sei, schließlich auf ihre eige ne Erklärung statt (wie in § 175 des Entwurfs) auf die Überzeugung des Notars abgestellt worden ist, war ein Schritt in Richtung auf die größtmögliche Verlässlichkeit der bo-urkundung« Es sollte hierdurch vermieden werden, daß ein Beteiligter seinen rtillen unzulänglich in deutscher Spruche äußern müßte? weil seine deutschen Sprachkenntnisse vom Notar im Sinne der Sprachbeherrschung überschätzt würden. Die besetz gewordene Fassung der Vorschrift, die die Gefahr einer sprachlichen Behinderung bei der Beurkundung aus-raumen wollte, würde sie auf der anderen Seite neu geschaffen haben, wenn der Notar ohne die ausdrückliche Erklärung eines der deutschen Sprache nicht mächtigen Beteiligten einen Dolmetscher nicht hinzuzuziehen brauchte, ja nicht einmal dürfte, wie die Revision unter Bezugnahme auf Schlegelberger (FGG 7o *ufl9 § 179 Randnfl) meint. Wäre die förmliche Erklärung, der deutschen Sprache nicht mächtig zu sein, nicht nur ausreichend, sondern andererseits auch erforderlich, um die bicherheitsbestimmungen des § 179 PQj in Kraft treten zu lassen, so wäre die Entscheidung dami zwar der pflichtgemäßen Überzeugung des Notars entzückt, da für aber in das freie Belieben des Beteiligten gestellt wex’ den. Da dieser die Erklärung aus mannigfachen Gründen - wie Unkenntnis, Selbstüberschätzung, Kostenersparnis u.a.- sogar trotz Belehrung unterlassen könnte, hätte die vom Gesetz gewählte Passung hier den sprachlichen Mißverständnissen ein weiteresPeld eröffnet, als sie es gegenüber einer fehlsamen Überschätzung der ^prachkenntnisse durch den Data verschlossen hat. Daa ist offenkundig nicht der Sinn der -auf größtmögliche Sicherheit bedachten - Abweichung vom Wortlaut des Entwurfs gewesen. Die Meinung der Revision, daß dem sprachunkundigen Beteiligten kein Unrecht geschehe, wenn er gegebenenfalls die Folgen seines unverständigen Vex haltens tragen müsse, kann eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen. Einmal steht nicht fest, daß die Nachteile eines Mißverständnisses immer diesen Beteiligten treffan müssen. Vor allem aber ist die bewußte Zulassung von Unsicherheit sfaktoren mit dem **esen einer notarisehen Beurkundung überhaupt unvereinbar Eine solche Auslegung gestattet die Vorschrift auch ab- gesehen von ihrer Entstehungsgeschichte nicht« Die in § 1?9 Abs« 1 i’GG vorgesehene Erklärung des beteiligten lautet nicht dahin, daß er die Hinzuziehung eines Dolmetschers (oder die gleichgestellte Verhandlung in einer ihm geläufigen Sprache) wünschesondern daß er der deutschen Sprache nicht mächtig sei« Sie ist kein Antrag, sondern eine Mitteilung tatsächlichen Inhalts, die das Verfahren nach § 179 FGG auslöst« Dieses selbst ist der Verfügung des Beteiligten wie des Ho-tars entzogen; der Beteiligte kann lediglich auf die Beeidigung des Dolmetschers verzichten« Daraus folgt, daß es der Erklärung nicht bedarf, wenn die Tatsache der mangelnden Sprachkenntnis dem Notar bereits bekannt oder ohne weiteres ersichtlich ist« Bq ist mit Hecht in der bloßen Unmöglichkeit, mit dem Beteiligten deutsch zu verhandeln«, eine ausreichende “Erklärung" im Sinne der damals gleichlautenden Fassung des § 2244 BGB erblickt worden (OLG Marienwerderr Urt« vom 7o April 1904 = OLG Rspr« 9, 410)« Wenn die Hinzuziehung eines Dolmetschers sachlich offenbar erforderlich ist, kann sie weder vom Beteiligten durch die bewußte Nichtabgabe einer ausdrücklichen Erklärung verhindert, noch vom Notar mit der Begründung unterlassen werden, daß er dazu mangels einer solchen Erklärung nicht verpflichtet oder gar nicht einmal befugt sei« Daß der Beteiligte ohne sprachlicher Schwierigkeiten verhandeln kann, gehört ebenso wie etwa die Geschäftsfähigkeit oder die Staatsangehörigkeit zu den Persönlichen Voraussetzungen, über deren Vorlio-gen sich dor Notar bei Anlaß zu Zweifeln Gewißheit verschaff fen muß« Die ausdrückliche Erklärung des Beteiligten, daß er der deutschen Sprache nicht mächtig sei, erledigt die Frage zwar im Sinne der notwendigen Hinzuziehung eines Dolmetschers (oder der Verhandlung in der Fremdsprache)» Das Ausbleiben der Erklärung erledigt sie aber nicht gleicherweise im umgekehrten Sinne.« Wird dem Notar die Tatsache« daß der Beteiligte die deutsche Sprache nicht beherrscht«, auf andere Weise als durch dessen ausdrückliche Mitteilung bekannt, so muß er ebenso verfahren, als wäre ihm der Um- stand durch eine Erklärung nach § 1?9 Abs«, 1 FGG eröffnet wordeno Ein -beteiligter beherrscht die deutsche Sprache, wenn er seine Gedanken darin selbst klar und deutlich ausdrücken kann, nicht wenn er lediglich Gesprochenes zu verstehen vermag (vgloKeidei a.a.Oo Anm02)«> Das Berufungsgericht hat rechts« bedenkenfrei festgestellt, daß der klagende Ehemann der deutschen Sprache in diesem Sinne nicht mächtig war, und daß er dies dem Beklagten auch zu erkennen gegeben hat* Die von der Revision hervorgehobene Überzeugung des Beklagten, daß der klagende Ehemann der deutsch geführten Verhandlung habe folgen können, reichte nach dem Gesagten nicht aus« Daß von einer hinlänglichen Befähigung zu dem aktiven Sprechen erkennbar keine Rede sein konnte, räumt die Revision selbst mit dem Hinweis ein, der klagende Ehemann habe "sogar” in gebrochenem Deutsch Stellung genommen, was sich zudem nach der unstreitigen Sachlage nur auf eine einzige Bemerkung beziehen kann* Gebrochenes deutsch (im Gegensatz zur Sprache mit^&Jczent oder geringen grammatischen Fehlern) gerügt dem Erfordernis der SpraChbeherrschung nicht nur deshalb nicht, weil es keine Gewähr für die Übereinstimmung des sprachlichen Ausdrucks mit dem'Gedanken bietet«. Wer eine Sprache nur gebrochen spricht - und dies ist Fall des klagenden Ehemanns die günstigste Annahme vermag vor allem das Gewollte nicht öo schnell und mühelos in »'.orte zu kleiden, daß er es an der richtigen Stelle der Vorhandlung einwerfen könnte* Diese wird über ihn hinweggehen, ohne daß der Beteiligte ihr zu folgen Und zugleich seine Bemerkungen zu formulieren vermöchte. • . -. Die auffällige Zurückhaltung des klagenden Ehemanns, der eich als gebürtiger Franzose ausgewiesen hatte, seine gebrochene Sprechweise, wenn er überhaupt etwas auf deutsch sagte, und die Tatsache, daß er sich alles von seiner Ehofrs# — 8 «■* ü c! übersetzen ließ?, ergaben insgesamt das schlechthin unverkennbare Bild eines der deutschen Sprache nicht mächtigen Beteiligteno Die Revision übersieht, daß es auf diesen Gesamteindruck ankam, wenn sie es unter Hinweis auf RGZ 85, 508 für bedeutungslos hält, daß der klagende Ehemann v;är-rend der Verhandlung mit seiner Ehefrau ausschließlich französisch spräche Der Gebrauch der geläufigeren Muttersprache kanninsoweit unbedenklich sein, wenn sonst kein Anlaß zu Zweifeln besteht, daß der beteiligte auch die deutsche Sprache beherrscht« Hier hat sich der klagende Ehemann aber den wesentlichen Verhandlungsinhalt von seine Ehefrau übersetzen lasseno Es mag durchaus zutreffen, daß er hierdurch sprachlich und sachlich so gut unterstützt wurde, daß er die Hinzuziehung eines fremden Dolmetschers gar nicht wünschte und deshalb über den Stand seiner deutschen Sprachkenntnisse ausdrücklich nichts verlauten ließ» Es mag ferner sein, daß der Beklagte trotz seiner Erkenntnis, daß der klagende Ehemann nur gebrochen deutsch sprach? die Verständigung unter diesen Umständen als ausreichend gesichert ansaho Alles dies vermag nichts daran zu ändern, da/ nicht nach § 179 verfahren worden ist, daß dies aber hätte geschehen müssen, nachdem der Beklagte - ob mit oder ohne den Willen des klagenden Ehemannes - die Kenntnis erlangt hatte, daß dieser der deutschen Sprache nicht mächtig warn 2o Indessen wird die Entscheidung, daß der Beklagte für den behaupteten Schaden der Kläger dem Grunde nach hafteß von den Erwägungen hinsichtlich seines Verschuldens nicht getragen» Bas Berufungsgericht legt dar, daß es sowohl eine* schuldhafte AmtspflichtVerletzung gewesen wäre, wenn der Beklagte die klagende Ehefrau unzulässig als BolmettPborin hinzugezogen hätte, wie wenn er gar nicht an die -Bestimmung des § 179 EGG gedacht haben sollte» Hiervon wird später die erste Möglichkeit ausgeschieden, weil der Beklagte die über- Setzungen der klagenden Ehefrau lediglich als etwas Überflüssiges , aber Zweckmäßiges zugelassen habe«, her Beklagte hatte jedoch auch bestritten* § 179- ^GG übersehen zu haben* und ausdrücklich behauptet* die Vorschrift mangels der vorgesehenen Erklärung des beteiligten für unanwendbar gehalten zu naben» Da das Urteil nirgends das Gegenteil fest-stellt, muß von dieser Darstellung des Beklagten ausgegangen werden» Alsdann lälit sich der vorwurf- einer schuldhaften Verkennung der Gesetzesbestimmung jedoch nicht rechtfertigen» Der Wortlaut "Erklärt ein beteiligter » , » ", an welchen § 179 EGG die anschließenden Vorschriften knüpft«, läßt nicht nur denkgesetzlich den Schluß zu* daß die Bestimmung ohne eine solche Erklärung nicht eingreifey Der Schluß ist überdies im Schrifttum auch ausdrücklich dahin gezogen worden* daß der Notar dem beteiligten keinen Dolmetscher aufdrängen dürfe (Schlegelberger a«dcOjo Oh dem Verhalten des klagenden Ehemanns eine stillschweigende Erklärung zu entnehmen war* wie das be^üfungSgericht meint* mußte zu demindest zweifelhaft erscheinen* weil der Kläger sie im Hinblick auf die Sprachkenntnisse seiner Ehefrau womöglich gar nicht abgeben wollte, und weil der bloße Gebrauch einer Fremdsprache nicht als ausreichende Erklärung erachtet worden war (RG a»a»ü.,)° Auf den verneinenden Standpunkt haben sich denn auch die Kollegialgerichte: des ersten Rechtszuges sowohl im Prozeß der Eheleute die Kläger als auch im vor - liegenden Rechtsstreit gestellt» Unter diesen Umständen kann es dem Beklagten nicht zu dem Verschulden gereichen* oaß er zu dem gleichen Ergebnis gelangt ist* solange die Bochta-frage noch nicht ausgetragen war» 2u Unrecht meint das Berufungsgericht* daß die Ansicht der beiden Gerichte nichts zur Entlastung des Beklagten beitragen könne«* weil von ihnen das Voriiegon einer schlüssigen Erklärung verkannt worden coi Es war eben auch der Rechtsirrtum des Beklagten, die Offen- i H N Bündigkeit der fehlenden Sprachbeherrschung'nicht ihrer ausdrücklichen Verlautbarung gleichgesetzt zu haben«, ' Hierzu konnte er angesichts der zweifelhaften und noch nicht ausgedeuteten Vorschrift leicht und ohne Verschulden gelangen«» 3o Dom Berufungsgericht kann zudem auch darin nicht bei-getreten werden, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen der Gesetzesverletzung und dem behaupteten Schaden als dar-getan anzusehen sei0 Wenn eine Unterlassung zu einem schädigenden Sachverhalt geführt habe, so erwägt das Berufungsgericht eingangs, spreche eine Vermutung dafür, daß bei pflichtgemäßem Handeln ein Schaden nicht eingetreten wäre» Daraus wird vorliegend eine Umkehr der Beweislast zu dem Nachteil des Beklagten hergeleitet„ Dabei ubersieht das Berufungsgericht, daß die Voraussetzung des Satzes, nämlich daß die Unterlassung zu dem Schaden geführt hat, von dem angeblich Geschädigten nach allgemeinen Grundsätzen bewiesen worden muß, brat wenn der Schädiger behauptet, daß der dargetane Schaden ohne die Unterlassung ebenfalls eingetreten wäre, trifft ihn insoweit die ■oeweielast«, Hier soll der Schaden darin bestanden haben, daß der klagende Ehemann einem Vertrage zugestimmt hat, dem er bei der* vorgeschriebenen Mitwirkung eines Dolmetschers seine Zustimmung versagt hätte.» Das Berufungsgericht stellt fest, daß die klagende Ehefrau überfordert worden ist, als pic die unklaren tatsächlichen und rechtlichen Formulierungen des Vertrages - insbesondere den von ihr selbst nicht verstandenen Begriff der Auflassung -objektiv richtig übersetzen » solltSo Der Nachteil, daß dem klagenden Bhemann auf diese Weise eine unscharfe Vorstellung von den Vertragsbestimmunr gen übermittelt worden ist, stellt indessen noch nicht den Schaden dar, dessen Ersatz verlangt wird«. Hinzu müßjyp treten, daß der klagende Bhemann durch die ungenaue Erfassung bewogen worden wäre, sich auf eine Beurkundung f©stiegen zu lassen, die er bei genauer Kenntnis des Wortlauts - anders als » 11 - seine deutschsprechende Ehefrau - abgelehnt hätte» *ür diesen Abschnitts der noch zur Darlegung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Gesetzesverletzung und dein behaupteten Schaden gehört, hat das Berufungsgericht bereits eine Umkehr der Beweislast angenommen« Es hat ausgefiihrt, der Beklagte habe nicht dargetan, daß die Kläger - mindestens aber der klagende Ehemann - den Vertrag mit dem beurkundeten Inhalt gewollt haben* Hätte der Beklagte diesem Beweis jedoch erbracht, so hätte er damit nicht etwa nachgewiesen, daß äev Schaden auch ohne seine Unterlassung entstünden wäre, wie das Berufungsgericht anscheinend annimmt; dorm wenn feststände, daß der Beklagte das'tatsächlich Gewollto beurkundet hat, läge überhaupt kein Schaden vor« Bas Berufungsgericht hat mithin von dem Beklagten verlangt, daß er eine zur Klagebegründung gehörende Behauptung ausräume, ehe die Beklagten für sie einen Beweis erbracht hatten« Eine Zurückverweisung wegen dieses Mangels erübrigt *, sich jedoch, weil es entgegen der Annahme des Berufungsgerichts schon an einem Verschulden des Beklagten fehlt« A - 12 4o Hiernach war das Berufungsurteil auf die Revision des beklagten hin aufzuheben und die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts zuriiekzuweisen* Die Kosten der Rechtsmittel fallen den Klägern nach §§ 91* 97 ZPO zur Last* Br* Engels Banebeck Dr. Bode Br* Hauß Br* Pfretzschner