geführt* Die Beklagten sehen die hauptsächliche Ursache des Unfalls in einer zu hohen Geschwindigkeit des Klägers, die etwa 100 km/st .betragen habe; wegen dieser Geschwindigkeit habe zudem der Beklagte zu 1, als er sich zu dem Einfahren in die Bundesstraße anschickte, den Kläger nooh nicht sehen können, da dieser noch 150 n entfernt und durch die Überhöhung der Brücke über die Autobahn verdeckt gewesen sei; als der Beklagte zu 1 nach dem Anfahren den Blick wieder nach links gewendet habe,- habe der Kläger sich ihm schon auf 20 m genähert gehabt. Y/ie im Berufungsrechtszug, so ist es auch im Revisionsrechtszug nicht mehr streitig, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch (§ 840 Abs.4 BGB) sowohl nach den Bestimmungen des Kraftfohrzeugverkehrsgesetzes als auch nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Kläger auf Ersatz seines Schadens aus dem Unfall vom 19» Juli 1952 haften« Iin Streit ist nur noch,.inwieweit der Umfang ihrer Ersatzpflicht nach §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 3 Kfir/ii-infolge einer Iütverursachung des Unfalls durch den Kläger und sein Kraftrad gemindert ist f fuhr9 den Kläger noch nicht habe sehen können; hat das Oberlandesgericht umgekehrt die entscheidende Ursache des Unfalls in der grob fahrlässigen Vorfohrtverietsung des Beklagten erblickt; da dieser nach den eingehenden Berechnungen, die das Oberlandesgericht dazu angestellt hat, den Kläger hätte sehen müssen, wenn er zur rechten Zeit nach links geblickt hätte Ein für den Unfall ursächliches Verschulden des Klägers hatte das Landgericht vor allem in seiner Geschwindigkeit gesehen, die mit mindestens 90 km/st anzunebmen und damit bei der Annäherung an die erkennbar unübersichtliche—Straßeneinmündung zu hoch gewesen sei. Das Oberlandesgericht hat demgegenüber auf Grund einer Ortsbesichtigung festgestellt, daß der Kläger die Straßeneinmündung auf eine ausreichende Entfernung hatte überblicken können% es hat der von ihm auf 80 - 90 lm/st berechneten Geschwindigkeit des Klägers, obwohl sie damit etwas über der damals zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/st gelegen hat, nur eine untergeordnete Bedeutung als Unfallursache beigemessen« Wenigstens zu dem Teil wiederum übereinstimmend haben Landgericht und Oberlandesgericht schließlich ein für den Unfall ursächliches Verschulden des Klägers darin erblickt, daß er, als er den Beklagten und seine Fahrv/eise sah, nur erst nach links und dann nach rechts auszuv/eiöhen gesucht, aber weder durch Bremsen noch durch Wegnehmen des Gases seine Fahrt verzögert hat* als der Beklagte zu 1 anfuhr, bereits in dessen Gesichtskreis gekommen war, hat das Berufungsgericht eingehende Berechnungen über die Fahrzeit des Beklagten vom Anfahren bis zu dem Zusammenstoß einerseits und über die Geschwindigkeit des Klägers andererseits angestellt» Aus der unstreitigen Anfangsstellung des Personenwagens vor dem Anfohren und der durch den Abzug der Blockierspur ermittelten Indstellung des Wagens beim Zusammenstoß hat es dessen Fahrstrecke vom Anfahren bis zu dem Zusammenstoß anhand der maßstabgetreuen Skizze mit 8 - 10 m abgemessen und die dafür benötigte Fahrzeit bei stotternder Föhrweise auf Grund von Fahrversuchen des Sachverständigen der für eine Strecke von 15,5 m 5,15 sec ermittelt hatte, mit 5-4 sec errechnet« Der Berechnung der Geschwindigkeit des Klägers hat es die auf Grund der Aussage des Zeugen Sch^^ festgestellten Tatsachen zugrunde gelegt> daß Schmidt mit seinem Kraftrad Victoria 250 ccm bei einer eigenen Geschwindigkeit von 65 km/st etwa 200 m vor der späteren Unfallstelle vom Kläger überholt worden war, daß Sch^O seine Geschwindigkeit dann auf 70 km/st erhöht, beim Anblick des Zusammenstoßes sehr stark gebremst und sein Kraftrad damit gerade in Höhe des Personenwagens angehalten hat. Aus diesen Tatsachen in Verbindung mit der Annahme« daß Sch^l^ bei 70 km/st einen Bremsweg von 38,5 m benötigt habe, hat das Berufungsgericht dann gefolgert, daß Schmidt demnach von dem tiberholpunkt aus mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 67,5 km/st eine Strecke von 161,5 m in der gleichen Zeit durchfahren habe wie der Kläger die vollen 200 m« Daraus hat es für den Kläger eine Geschwindigkeit von 83,59 km/st errechnet und diese auf 80 - 90 km/st abgerundet.» daß der Kläger beim Anfahren des Be’dagten 66 -100 m von der späteren Unfalletelle entferfct gewesen istc Die Bundesstraße ist aber, wie das Berufungsgericht auf Grund der Ortsbeeichtigung feststellt, von der Anfangsstellung des Beklagten aus in Richtung zu dem Kläger auf eine '■Entfernung von 130 m voll einzusehen gewesen. Eabei ist der Revision zu ihrer auf § 286 ZPO gestützten Verfahrensrüge auch zuzugeben, daß die in den Berechnungen des Berufungsgerichts zu findenden Fehler vermutlich vermieden worden wären, wenn es sich dabei der Hilfe eines Sachverständigen bedient hätte. Nicht unbedenklich ist dagegen« daß das Berufungsgericht lediglich aus der Äußerung des Beklagten zu 1, er habe dem auf 20 m gesichteten Kläger möglichst rasch Platz machen wollen« darauf geschlossen hat« daß der Beklagte erst nach dem Zusammenstoß gebremst habe und daß daher die auf sein Bremsen zurückzuführende Blockierspur von 1*50 m nicht mehr zu seiner Fahrstrecke bis zu dem Zusammenstoß gehöre. Da die Revision von einer wesentlich längeren Fahrstrecke ausgeht als das Berufungsgericht, muß sie schon deshalb notwendigerweise audh zu einer längeren Fahrzeit gelangen« Die Berechnung einer weiteren Sekunde, während der der Beklagte zwischendurch zu dem Schalten nochmals gehalten haben soll, beruht auf einer Unterstellung; wenn auch das Berufungsgericht nach der Schilderung des Zeugen Schmidt angenommen hat, daß der Beklagte zu 1 nach dem Anfahren nochmals kurz gehalten hat, so hat es damit doch ersichtlich nur die dem Zeugen Sch^p als ein “Anhalten” erscheinende ruckartige Verzögerung gemeint, die durch das vom Beklagten selbst so dargestellte Hinaufschalten des im zweiten Gang angefahrenen Wagens auf den dritten Gang verursacht worden ist«. Danach ergäbe sich eine Anhaltestrecke für Schmidt von etwa 52 m und* wenn dann weiter nach der Bechenweise des Berufungsgerichts vorgegangen wird, für den Kläger eine Geschwindigkeit von etwa 91 km/st» also nur unwesentlich mehr als der obere Wert des vom Berufungsgericht bei del? 5} Trotz der möglicherweise notwendigen* aber nur unwesentlichen Erhöhung der Fahrstrecke und damit auch der Fahrzeit des' Beklagten zu 1 von der Anfangstelle bis zu dem Zusammenstoß und trotz der notwendigen Richtigstellung der Berechnungen des Berufungsgerichts zur Geschwindigkeit des Klägers würden demnach jedenfalls die oberen Werte der vom Berufungsgericht gezogenen Rahmen für die Fahr-zeit des Beklagten zu 1 (4 sec) und für die Geschwindigkeit des Klägers (90 km/st) nicht als mit der physikalischen Erfahrung unvereinbar bezeichnet werden müssen. Vielmehr könnten die Fahrzeit des Beklagten zu 1 und die Geschwindigkeit des Klägers verbindlich nur vom Tatsachenrichter unter nochmaliger Überprüfung des gesamten Prozeßstoffs festgestellt werden* Darüber hinaus ist es aber überhaupt zweifelhaft, ob allein mit solchen Berechnungen, wie sie das Berufungsgericht angestellt hat* ein sicheres Ergebnis erzielt werden könnte* da diese Berechnungen auf zu vielen tatsächlichen Voraussetzungen aufbauen müssen, die mit der für die weitere Rechnung erforderlichen Genauigkeit kaum mehr festzustellen sind* Da die vom Kläger befahrene Bundesstraße gegenüber der Autobahnausfahrt, aus der der Beklagte zu 1 kam, eine die Vorfahrt begründende Hauptstraße im Sinne des § 13 Abs« 1 der Straßenverkehrsordnung in der damals geltenden Passung war und da der Kläger mit dem Beklagten zu 1 auf der Einmündung der Ausfahrt in die Bundesstraße zusanmengestoßen ist, spricht schon der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß der Beklagte zu 1 schuldhaft die Vorfahrt des Klägers verletzt hat (RGZ 168, 253 BGH VHS 5, 182? Der Kläger war als Vorfahrtberechtigter auch nicht schon deshalb zur Herabsetzung seiner Geschwindigkeit verpflichtet, weil er sich der Einmündung der Autobahnausfahrt näherte, zu demal er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Einmündung bereits auf etwa.170 Der Beklagte zu 1 seinerseits konnte von seiner Anfangstel-iung vor der Einfahrt in die Bundesstraße aus nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Kläger und sein Xraftrad auf eine Entfernung von 130 m voll sehen Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß trotz der Überhöhung der Bundesstraße durch die Brücke über die Autobahn die einmal vorhandene Sicht des Klägers auf die Einmündung der Ausfahrt nicht verloren ging, gilt, nach der dafür gegebenen Begründung ersichtlich auch umgekehrt für die Sicht des Beklagten auf den Kläger»' Dagegen war um jede Sekunde, die der Beklagte vom Anfahren bis zu dem Zusammenstoß mehr gebraucht hat, der Kläger beim Anfahren des Beklagten um 22 - 29 m weiter entfernt gewesen. Falls nun der Beklagte für die von ihm bis zu dem Zusammenstoß durchfahrene Strecke nur etwa 4 sec gebraucht hat, so .war der Kläger selbst bei einer Geschwindigkeit von 106 km/st im Augenblick des Anfahrens des Beklagten nur etwa 120 m entfernt, also nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vom Beklagten bereits gut zu sehen. Je längere Zeit allerdings der Beklagte zu 1 von der Anfangstellung bis zur stelle des Zusammenstoßes bend-' tigx hat, um so mehr würde es möglich sein, -daß-der Kläger - selbst bei einer geringeren Geschwindigkeit -beim Anfahren des Beklagten noch so weit entfernt war, daß der Beklagte ihn nicht sehen konnte (vgl, OLG Stuttgart BAR 1952, 57 und BAR 1955, 64) oder doch wenigstens annehmen durfte, er werde, ohne den Kläger zu gefährden oder zu behindern., Benn wenn er nach seinem eigenen Vorbringen, statt schnell und zügig mit dem ersten Gang in die Bundesstraße einzubiegen, mit dem zweiten Gang angefahren ist und dann sogar noch auf der verhältnismäßig kurzen Strecke bis zu dem Zusammenstoß, die auch nach der Darstellung der Revision nicht länger als 12,80 m gewesen ist, auf den dritten Gang hinaufgeschaltet hat, so mußte das notwendigerweise und für einen Kraftfahrer voraussehbar zu einer ruckenden Eahrweise und zu einer übermäßigen Verzögerung des Einbiegens führena Ob der Beklagte zu 1, weil der Kläger schon näher heran war, ihm von vornherein hätte die Vorfahrt lassen Es ist daher auf jeden Fall im Ergebnis dem BeruT fungsgericht darin beizustimmen* daß der Beklagte zu 1 grob fahrlässig die erste und entscheidende Unfallursache gesetzt hat« Die schuldhafte Mitverursachung des Unfalls durch den Kläger ist mit dem Berufungsgericht im wesentlichen darin zu erblicken* daß er seine Geschwindigkeit auch dann noch unvermindert beibehalten hat* als für ihn die Verkehrslage durch das Anfahren und das weitere Verhalten des Beklagten unklar und bedrohlich geworden war (vgl« BGHZ 14, 232 ^237? Baß der Kläger die.Höchstgeschwindigkeit überschritten hat (vgl; BGHZ 9* 6 JT37)* würde hier für sich allein bei der Frage nach den Ursachen des Zusammenstoßes ge- genüber dem Verhalten des Beklagten ersichtlich auch dann nur von untergeordneter Bedeutung sein*, wenn der Kläger noch schneller gefahren sein sollte, als das Berufungsgericht angenommen hat-
JLMJSO/S& Verkündet am 10, Januar 1958 Kriegi. J ustizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2$57 077 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1) des Vertreters Josef Ri ZflBPstrafie Wt, 21 der Firma August Si Straße 0r Beklagten,Berufungsbeklegten und Revislonsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Recht'sSHWSlt Br gegen den Kaufmann Kurt Y/t •istraße ■ <. l/frdb» Kläger. Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» hat der VI0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10» Januar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichtör Br. Kleinewefers, Br» Meyer, Br> Bode, Br» Hauß und Br» Löscher für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21» August 1956 v/ird zurückgewiesen» Bie Kosten der. Revision werden den Beklagten auferlegt» Von Rechts wegen Tatbestand ? mmmmmmrn «p» wmmmmwm wmwm Der Kläger befuhr am .19. Juli 1952 gegen 19750 *TJhr mit seinem Kraftrad BMW 500 ccm die Bundesstraße 506 von Traunstein nach Siegsdorf, Als er an die Brücke zur Überführung der Bundesstraße über die Autobahn München t Salzburg kam» wollte zur gleichen Zeit der Beklagte zu 1„ der mit einem der Beklagten zu 2 gehörigen Personenkraftwagen Opel-Olympia auf der Autobahn von Mühchen her gekommen war„ aus der jenseits der Brücke von rechts in die Bundesstraße einmündenden Autobahnausfahrt in die Bundesstraße in Sichtung Traunstein einbiegen* An der Ausfahrtsstraße war ein Dreiecksscbild «Vorfahrt auf 4er Hauptstraße achten!« nach Bild 30 der Anlage zur StVO damaliger Passung angebracht» Der Beklagte blieb zunächst an der Einmündung der Ausfahrtsstraße in die Bundesstraße stehen, fuhr dann aber wieder an, um in einem Binksbogen die rechte Seite der Bundesstraße in Richtung Traunstein zu gewinnen» Während er diesen Bogen ausführte, stieß der Kläger mit seinem Kraftrad im spitzen Winkel auf die linke Seite des Personenkraftwagens auf» Der Kläger und sein Beifahrer wurden auf die Straße geschleudert* Dabei ‘ wurde der Kläger schwer, sein Beifahrer tödlich verletzt. Der Beklagte zu 1 erlitt leichtere Verletzungen. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt* Nach der Auffassung der Parteien hat jeweils der Gegner den Unfall verschuldet* Der Kläger meint, der Beklagte zu 1 habe ihm die Vorfahrt lassen oder andernfalls schnell und zügig vor ihm einbiegen müssen; statt dessen habe der Beklagte nach dem ersten Anfahren nochmals gehalten oder geschaltet; der Beklagte habe dadurch die Fahrbahn nicht schnell genug freimachen können; außerdem habe er durch seine stotternde Fahrweise den Kläger irre- geführt* Die Beklagten sehen die hauptsächliche Ursache des Unfalls in einer zu hohen Geschwindigkeit des Klägers, die etwa 100 km/st .betragen habe; wegen dieser Geschwindigkeit habe zudem der Beklagte zu 1, als er sich zu dem Einfahren in die Bundesstraße anschickte, den Kläger nooh nicht sehen können, da dieser noch 150 n entfernt und durch die Überhöhung der Brücke über die Autobahn verdeckt gewesen sei; als der Beklagte zu 1 nach dem Anfahren den Blick wieder nach links gewendet habe,- habe der Kläger sich ihm schon auf 20 m genähert gehabt. Der Kläger hat den Beklagten zu 1 als Führer, die Beklagte zu 2 als Halter des Personenkraftwagens nach den Vorschriften des Kraftfahrzeugverkehrsgesetzes sowie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Ersatz von 2/5 seines Gesamtschadens in Anspruch genommen. Er hat beantragt, sie als Gesamtschuldner ' zur Zahlung von 24 430,54 DM nebst Zinsen für Heilungskosten, Sachschaden, vermehrte Bedürfnisse und bisherigen Verdienstausfall, zur Zahlung einer vierteljährlich vorauszahlbaren Rente von monatlich 500 DM seit dem 19* Januar 1956 und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 10 000 DM zu verurteilen sowie ihre Verpflichtung festzustellen, ihm den zukünftigen Schaden zu 2/5 zu ersetzen. Die Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt, Das Landgericht hat die bezifferten Ansprüche des Klägers dem Grunde nach zu 1/3 für gerechtfertigt erklärt (womit es ausweislich der Entscheidungsgründe 1/5 des GesamtSchadens, also 1/2 der eingeklagten Beträge gemeint hat) und die begehrte Feststellung für 1/5 des zukünftigen Schadens getroffen. Die weitergehenden Ansprüche hat das Landgericht, wie sich teils aus der Urteilsformel, teils aus den Entscheidungsgründen ergibt, abgewiesen« ~ 4 - Auf die Berufung des Klägers, der damit zunächst weiterhin Ersatz von 2/3, später Ersatz von 3/4 seines Schadens erstrebte, hat das Oberlandesgericht - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen - die Ansprüche des Klägers auf Ersatz von 2/3 seines gesamten Vermögens- und Nichtvermögensschadens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Beklagten dem Kläger 2/3 des zukünftigen Schadens zu ersetzen haben. Mit der Hevision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf völlige Zurückweisung der Berufung des Klägers- als"5 auf Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils weiter* Der Kläger bittet, die Hevision zurückzuweisen. Entscheidungsgründes I. Y/ie im Berufungsrechtszug, so ist es auch im Revisionsrechtszug nicht mehr streitig, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch (§ 840 Abs. 4 BGB) sowohl nach den Bestimmungen des Kraftfohrzeugverkehrsgesetzes als auch nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Kläger auf Ersatz seines Schadens aus dem Unfall vom 19» Juli 1952 haften« Iin Streit ist nur noch,.inwieweit der Umfang ihrer Ersatzpflicht nach §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 3 Kfir/ii-infolge einer Iütverursachung des Unfalls durch den Kläger und sein Kraftrad gemindert ist f Landgericht und Oberlandesgericht haben übereinstimmend ein für den Unfall ursächliches Verschulden des Beklagten zu 1 darin erblickt, daß er die Fahrbahn des Klägers nicht in rascher und zügiger, sondern in zögernder und stotternder Fahrt gekreuzt hat. Während aber das Landgericht eine Vorfahrtverletzung des Beklagten verneint hatte, da er, als er in die Bundesstraße ein- fuhr9 den Kläger noch nicht habe sehen können; hat das Oberlandesgericht umgekehrt die entscheidende Ursache des Unfalls in der grob fahrlässigen Vorfohrtverietsung des Beklagten erblickt; da dieser nach den eingehenden Berechnungen, die das Oberlandesgericht dazu angestellt hat, den Kläger hätte sehen müssen, wenn er zur rechten Zeit nach links geblickt hätte Ein für den Unfall ursächliches Verschulden des Klägers hatte das Landgericht vor allem in seiner Geschwindigkeit gesehen, die mit mindestens 90 km/st anzunebmen und damit bei der Annäherung an die erkennbar unübersichtliche—Straßeneinmündung zu hoch gewesen sei. Das Oberlandesgericht hat demgegenüber auf Grund einer Ortsbesichtigung festgestellt, daß der Kläger die Straßeneinmündung auf eine ausreichende Entfernung hatte überblicken können% es hat der von ihm auf 80 - 90 lm/st berechneten Geschwindigkeit des Klägers, obwohl sie damit etwas über der damals zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/st gelegen hat, nur eine untergeordnete Bedeutung als Unfallursache beigemessen« Wenigstens zu dem Teil wiederum übereinstimmend haben Landgericht und Oberlandesgericht schließlich ein für den Unfall ursächliches Verschulden des Klägers darin erblickt, daß er, als er den Beklagten und seine Fahrv/eise sah, nur erst nach links und dann nach rechts auszuv/eiöhen gesucht, aber weder durch Bremsen noch durch Wegnehmen des Gases seine Fahrt verzögert hat* IX. Die Angriffe der Hevision gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung der beiderseitigen Verursachung des Unfalls richten sich im wesentlichen gegen die dabei maßgeblich verwertete Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte zu 1 die Vorfahrt des Klägers verletzt habe. Um festzustellen* ob der Beklagte zu 1 das Vorfahrtsrecht des Klägers verletzt hat und ob der Kläger,. als der Beklagte zu 1 anfuhr, bereits in dessen Gesichtskreis gekommen war, hat das Berufungsgericht eingehende Berechnungen über die Fahrzeit des Beklagten vom Anfahren bis zu dem Zusammenstoß einerseits und über die Geschwindigkeit des Klägers andererseits angestellt» Aus der unstreitigen Anfangsstellung des Personenwagens vor dem Anfohren und der durch den Abzug der Blockierspur ermittelten Indstellung des Wagens beim Zusammenstoß hat es dessen Fahrstrecke vom Anfahren bis zu dem Zusammenstoß anhand der maßstabgetreuen Skizze mit 8 - 10 m abgemessen und die dafür benötigte Fahrzeit bei stotternder Föhrweise auf Grund von Fahrversuchen des Sachverständigen der für eine Strecke von 15,5 m 5,15 sec ermittelt hatte, mit 5-4 sec errechnet« Der Berechnung der Geschwindigkeit des Klägers hat es die auf Grund der Aussage des Zeugen Sch^^ festgestellten Tatsachen zugrunde gelegt> daß Schmidt mit seinem Kraftrad Victoria 250 ccm bei einer eigenen Geschwindigkeit von 65 km/st etwa 200 m vor der späteren Unfallstelle vom Kläger überholt worden war, daß Sch^O seine Geschwindigkeit dann auf 70 km/st erhöht, beim Anblick des Zusammenstoßes sehr stark gebremst und sein Kraftrad damit gerade in Höhe des Personenwagens angehalten hat. Aus diesen Tatsachen in Verbindung mit der Annahme« daß Sch^l^ bei 70 km/st einen Bremsweg von 38,5 m benötigt habe, hat das Berufungsgericht dann gefolgert, daß Schmidt demnach von dem tiberholpunkt aus mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 67,5 km/st eine Strecke von 161,5 m in der gleichen Zeit durchfahren habe wie der Kläger die vollen 200 m« Daraus hat es für den Kläger eine Geschwindigkeit von 83,59 km/st errechnet und diese auf 80 - 90 km/st abgerundet.» Aus der Fahrzeit des Beklagten von 3 - 4 sec und der Geschwindigkeit des Klägers von 80 - 90 km/st hat das Berufungsgericht weiter errechnet. daß der Kläger beim Anfahren des Be’dagten 66 -100 m von der späteren Unfalletelle entferfct gewesen istc Die Bundesstraße ist aber, wie das Berufungsgericht auf Grund der Ortsbeeichtigung feststellt, von der Anfangsstellung des Beklagten aus in Richtung zu dem Kläger auf eine '■Entfernung von 130 m voll einzusehen gewesen. Die Rügen, die die Revision gegen diese Feststellungen und Berechnungen des Berufungsgerichts erhebt, sind zu dem Teil begründet. Eabei ist der Revision zu ihrer auf § 286 ZPO gestützten Verfahrensrüge auch zuzugeben, daß die in den Berechnungen des Berufungsgerichts zu findenden Fehler vermutlich vermieden worden wären, wenn es sich dabei der Hilfe eines Sachverständigen bedient hätte. Rieht begründet ist dagegen die auf § 156 ZPO gestützte Verfahrensrüge, daß das Berufungsgericht auf den nachgereichten Schriftsatz der Beklagten vom 7« August 1956 die mündliche Verhandlung hätte wieder eröffnen müssen; dieser Schriftsatz zielte lediglich auf die Einholung eines Obergutachtens der Technischen Hochschule München ab, die die Beklagten schon früher hätten beantragen können und die das Berufungsgericht, wenn es sie für erforderlich gehalten hätte, nach § 144 ZPO auch ohne einen in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag hätte beschließen können. 1) Gegen die Berechnung der Fahrzeit des Beklagten zu 1 von der Anfangstelle bis zu dem Zusammenstoß, soweit sie in der Revisionsinstanz überhaupt nachprüfbar ist, sind entgegen der Meinung der Revision wesentliche Bedenken nicht zu erheben. a) Der von der Revision gerügte Meßfehler des Berufungsgerichts beim Abmessen der Entfernung zwischen der Anfangstelle des Beklagten und dem Beginn der Blockierspur nach der maßstabgetreuen Skizze ist bei einer Nachmessung nicht festzustellenw Die Revision übersieht bei ihrer Rüge« daß der Personenwagen nach der rechtlich nicht angreifbaren Peststellung des Berufungsgerichts nicht nur etwas nördlich - auf der Skizze also etwas links - von dem auf der Skizze mit ”7" bezeichneten Punkt gehalten* sondern auch von der westlichen Fluchtlinie aus etwa 1,50 m nach vom in die Bundesstraße hineingeragt hat« Danach ist die vom Berufungsgericht aus der Skizze mit 8 - 10 m abgemessene Entfernung der beiden Punkte voneinander nicht unmöglich« Nicht unbedenklich ist dagegen« daß das Berufungsgericht lediglich aus der Äußerung des Beklagten zu 1, er habe dem auf 20 m gesichteten Kläger möglichst rasch Platz machen wollen« darauf geschlossen hat« daß der Beklagte erst nach dem Zusammenstoß gebremst habe und daß daher die auf sein Bremsen zurückzuführende Blockierspur von 1*50 m nicht mehr zu seiner Fahrstrecke bis zu dem Zusammenstoß gehöre. Es ist der Revision zuzugeben« daß das Berufungsgericht« wenn es die an der Unfallstelle gefundenen Spuren durch einen Sachverständigen hätte auswerten lassen« möglicherweise die Stelle des Zusammenstoßes zu demindest etwa in die Mitte der Blockierspur verlegt haben würde« So hat z«B« der im Strafverfahren zugezogene Sachverständige Sl||^ in seinem Gutachten vom 9« Juni 1953« auf das im Tatbestand des Berufungsurteils mit Bezug genommen ist« aus dem Liegeplatz des vom hinteren Kotflügel des Wagens abgefdllenen Straßenkotes geschlossen« daß der Zusammenstoß etwa nach den ersten 60 cm der Blookierspur erfolgt sein müsse. Die Fahr- strecke des Beklagten von der Ausgangsstellung bis sum Zusammenstoß würde sich bei unveränderter Übernahme der sonstigen Feststellungen des Berufungsgerichts dadurch allerdings nur unwesentlich auf 8,60 - 10,60 m erhöhen« b) Die weiteren Berechnungen der Revision, mit denen sie die vom Berufungsgericht mit 3-4 sec errechnete Fahrzeit des Beklagten zu 1 als unmöglich und eine Fahrzeit von 7,43 sec bis zu dem Beginn und von 7,92 sec bis zu dem Ende der Blockierspur als richtig nachweisen will, beruhen auf teils unrichtigen,“teils nur angenommenen Voraussetzungen * Da die Revision von einer wesentlich längeren Fahrstrecke ausgeht als das Berufungsgericht, muß sie schon deshalb notwendigerweise audh zu einer längeren Fahrzeit gelangen« Die Berechnung einer weiteren Sekunde, während der der Beklagte zwischendurch zu dem Schalten nochmals gehalten haben soll, beruht auf einer Unterstellung; wenn auch das Berufungsgericht nach der Schilderung des Zeugen Schmidt angenommen hat, daß der Beklagte zu 1 nach dem Anfahren nochmals kurz gehalten hat, so hat es damit doch ersichtlich nur die dem Zeugen Sch^p als ein “Anhalten” erscheinende ruckartige Verzögerung gemeint, die durch das vom Beklagten selbst so dargestellte Hinaufschalten des im zweiten Gang angefahrenen Wagens auf den dritten Gang verursacht worden ist«. Wo dieses zweite “Anhalten“ erfolgt ist, hat das Berufungsgericht allerdings nicht ausdrücklich festgestellt« Auch wenn dieser Funkt mit der Revision etwa in der Mitte der BundesStraße angenommen wird, so lag er doch nicht 8 m, sondern erheblich weniger von der Anfangstellung entfernt; die Revision übersieht bei dieser Berechnung wiederum, daß die Anfang-stelltung des Wagens nicht bei Funkt “7“, sondern etwas nördlich und etwa 1,50 m östlich davon gelegen hat. Damit entfallen aber die Grundlagen sowohl für die weiteren Rügen der Revision gegenüber dem Berufungsurteil als auch für die weiteren eigenen Berechnungen der Revision zur Fahrzeit des Beklagten zu 1» 2) Die zwecks Brmittlung der Geschwindigkeit des Klägers vom Berufungsgericht zuvor engestellte Berechnung des Weges* den der Zeuge SchflH^ vom Erblicken des Unfalls bis zu dem Anhalten zurückgelegt bat* kenn, wie der Revision zuzugeben ist* nicht richtig sein« Das Berufungsgericht hat sich für seine Berechnung auf das Rundschreiben Nr« Itl 153 des Deutschen Kraftfahrzeug-öberwachungs- Vereins bezogen und offensichtlich die dort abgedruckte ♦ ,fGefahrentabelle für Motorradfahrer11 verwendet« Diese enthält u.a- Angaben über Anhaltestrecken* Bremsdauer und kinetische Energie für verschiedene Geschwindigkeiten und gibt in den Anmerkungen einige Erläuterungen dazu« Im Berufungsurteil ist in einer allerdings mißverständlichen Form auch einiges aus diesen Erläuterungen über Gesamtgewicht und kinetische Energie wiedergegeben; die von der Revision dagegen erhobenen Angriffe erledigen sich schon dadurch* daß es sich hierbei nicht um eigene Gedankengänge des Berufungsgerichts* sondern nur um die zwar mißverständliche* für das Ergebnis aber unerhebliche Wiedergabe fremder Ausführungen handelt« Entscheidend aber ist* daß die in der Tabelle als MAnhal-testrecken” bezeichneten und deshalb vom Berufungsgericht auch so verwendeten Werte* wie schon ein Vergleich mit den im selben Rundschreiben abgedruckten Bremswegtabellen zeigt* in Y/ahrheit reine Bremswegstrecken sind; und zwar entsprechen die für trockene Straßen angegebenen Werte sowohl in der Motorradtabelle wie in der Bremswegtabelle in etwa den aus Bosch1s Kraftfahrtechnischem Taschenbuch 1952 S« 18? zu entnehmenden Bremswegstrecken bei einer Verzögerung von 5 m/sec*. Der vom Berufungsge- - 11 rieht errechneten Strecke von 58.5 m hätte also noch die ron 3chH^ während der Reaktions- und Bremsansprecbzeit zurückgelegte Strecke hinzugerechnet werden müssen. Folgt man aber im übrigen den Erwägungen des Berufungsgerichts, das ersichtlich eine sehr schnell und sehr stark einseb-zende Bremsung SchflH^ angenommen hat* so wäre es mit den physikalischen und den Benfcgesetzen nicht unvereinbar* wenn mit dem Berufungsgericht die Reaktions- und Brerosansprech-zeit mit dem zv/ar sehr niedrigen» aber möglichen Wert von Oy"5 sec und der Bremsweg nach einer zwar sehr hohen* aber — _______ n ebenfalls möglichen Bremsverzögerung von 5 m/sec berechnet würde. Danach ergäbe sich eine Anhaltestrecke für Schmidt von etwa 52 m und* wenn dann weiter nach der Bechenweise des Berufungsgerichts vorgegangen wird, für den Kläger eine Geschwindigkeit von etwa 91 km/st» also nur unwesentlich mehr als der obere Wert des vom Berufungsgericht bei del? Abrundung gezogenen Bahmens von 80 - 90 km/st. 5} Trotz der möglicherweise notwendigen* aber nur unwesentlichen Erhöhung der Fahrstrecke und damit auch der Fahrzeit des' Beklagten zu 1 von der Anfangstelle bis zu dem Zusammenstoß und trotz der notwendigen Richtigstellung der Berechnungen des Berufungsgerichts zur Geschwindigkeit des Klägers würden demnach jedenfalls die oberen Werte der vom Berufungsgericht gezogenen Rahmen für die Fahr-zeit des Beklagten zu 1 (4 sec) und für die Geschwindigkeit des Klägers (90 km/st) nicht als mit der physikalischen Erfahrung unvereinbar bezeichnet werden müssen. Das Revisionsgericht vermag jedoch von sich aus diese Werte nicht schon deshalb* weil sie möglich sind* auch als richtig festzustellen. Es handelt sich hier* wo jeweils vieles ineinandergreift» nicht nur um eine rechnerische Richtigstellung der Berechnungen des Berufungsgerichts. Vielmehr könnten die Fahrzeit des Beklagten zu 1 und die Geschwindigkeit des Klägers verbindlich nur vom Tatsachenrichter unter nochmaliger Überprüfung des gesamten Prozeßstoffs festgestellt werden* Darüber hinaus ist es aber überhaupt zweifelhaft, ob allein mit solchen Berechnungen, wie sie das Berufungsgericht angestellt hat* ein sicheres Ergebnis erzielt werden könnte* da diese Berechnungen auf zu vielen tatsächlichen Voraussetzungen aufbauen müssen, die mit der für die weitere Rechnung erforderlichen Genauigkeit kaum mehr festzustellen sind* IIIr Obwohl demnach die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geeignet sind, dsraus die Vorfahrtverletzung des Beklagten genau in der vom Berufungsgericht angenommenen T/eise zu begründen, stellt sich doch die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung der beiderseitigen Verursachung des Unfalls au% den folgenden Gründen jedenfalls im Ergebnis als richtig dar (§ 563 ZPO)? Da die vom Kläger befahrene Bundesstraße gegenüber der Autobahnausfahrt, aus der der Beklagte zu 1 kam, eine die Vorfahrt begründende Hauptstraße im Sinne des § 13 Abs« 1 der Straßenverkehrsordnung in der damals geltenden Passung war und da der Kläger mit dem Beklagten zu 1 auf der Einmündung der Ausfahrt in die Bundesstraße zusanmengestoßen ist, spricht schon der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß der Beklagte zu 1 schuldhaft die Vorfahrt des Klägers verletzt hat (RGZ 168, 253 BGH VHS 5, 182? vgl. auch BGHSt 4, 182 /T8*5/), Tatsachen, die auf die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs hindeuten, bei dem die Schuld des Beklagten zu 1 ausgeschlossen oder wenigstens geringer anzusetzen wäre, würden hier selbst dann nicht ersichtlich sein, wenn zugunsten der Beklagten ihrer eigenen Sachdarstellung gefolgt wird. 13 - Der Kläger verlor das Vorfahrtrecht weder dadurch.; daß er nicht.rechts, sondern etwa in .Straßenmitte fuhr (BGHZ 9» 6 /Tl/127; BGH VHS 6, 158, 200} 11, 438).. noch verlor er es dann, wenn er zu schnell, insbesondere schneller als mit der nach dem damaligen § 9 StVO zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/st gefahren ist (BGH VHS 4* 450; 5, 90; 6, 158). Der Kläger war als Vorfahrtberechtigter auch nicht schon deshalb zur Herabsetzung seiner Geschwindigkeit verpflichtet, weil er sich der Einmündung der Autobahnausfahrt näherte, zu demal er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Einmündung bereits auf etwa.170 m ausreichend übersehen konnte (vgl. BGH VGS. BGHZ 14, 232 = BGHSt 7, 118). Der Beklagte zu 1 seinerseits konnte von seiner Anfangstel-iung vor der Einfahrt in die Bundesstraße aus nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Kläger und sein Xraftrad auf eine Entfernung von 130 m voll sehen Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß trotz der Überhöhung der Bundesstraße durch die Brücke über die Autobahn die einmal vorhandene Sicht des Klägers auf die Einmündung der Ausfahrt nicht verloren ging, gilt, nach der dafür gegebenen Begründung ersichtlich auch umgekehrt für die Sicht des Beklagten auf den Kläger»' Es ist zwar nicht zu beanstanden, daß der Beklagte zu 1 an der Einmündung der Ausfahrt in die Bundesstraße anhielt, auch nicht, daß er dabei zur Gewinnung einer besseren übersieht seinen ftagen 1,50 m in.die Bundesstraße hineinragen ließ (vgl. OBG Iiamm VRS 13, 374), und daß er von dieser Stelle aus zuerst nach links und dann nach rechts blickte. Es war aber falsch, daß er mit nach i*echts gewandtem Blick in die Bundesstraße einfuhr, ohne beim Anfahren oder unmittelbar davor nochmals nach links ■x - H - I» u zu sehen? denn während von rechts ersichtlich kein Fahr- ■ • 'i zeug so nahe heran war, daß er dessen Vorfahrt hätte beachten müssen, konnte sich die Verkchrslage von links her j seit seinem Blick dorthin geändert haben (vgl. OLG Hamm I VES 13s 236), . i . j Bs ist dazu nicht erforderlich, die Fahrzeit des i * Beklagten zu 1 vom Anfahren bis zu dem Zusammenstoß und die - * Geschwindigkeit des Klägers so genau zu ermitteln, wie es das Berufungsgericht versucht hat» Die Beurteilung der Fragen, wie weit der Kläger vom Beklagten zu 1 entfernt war, als dieser anfuhr, und ob der Beklagte ihn in diesem Augenblick hätte sehen können, wenn er in dessen Richtung geblickt hätte, wird offensichtlich weniger von einer genauen Ermittlung der Geschwindigkeit des Klägers und mehr von der Schätzung der Fahrzeit des Beklagten beeinflußt. Lie vernünftigerweise zu verwertenden Angaben über die Geschwindigkeit des Klägers schwanken zwischen 80 und 106 km/st? damit schwankt aber das Ergebnis, welche Strecke er in einer Sekunde zurückgelegt haben könn- j te. nur zwischen etwa 22 m und etwa 29 m, also um 7 m je j Sekunde. Dagegen war um jede Sekunde, die der Beklagte vom Anfahren bis zu dem Zusammenstoß mehr gebraucht hat, der Kläger beim Anfahren des Beklagten um 22 - 29 m weiter entfernt gewesen. Falls nun der Beklagte für die von ihm bis zu dem Zusammenstoß durchfahrene Strecke nur etwa 4 sec gebraucht hat, so .war der Kläger selbst bei einer Geschwindigkeit von 106 km/st im Augenblick des Anfahrens des Beklagten nur etwa 120 m entfernt, also nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vom Beklagten bereits gut zu sehen. Der Beklagte hätte also entweder den Kläger Vorfahren lassen müssen oder aber seinerseits nur dann vor dem Kläger in die Bundesstraße einbiegen dürfen, wenn er das so schnell und zügig tun konnte und tat, daß der Kläger auch unter Beibehaltung seiner bisherigen Geschwindigkeit die Einmündung ohne die Besorgnis eines Zusammenstoßes glatt durchfahren konnte (vgl. RG VAE 1938, 411 Nr. 592; BGHSt 1, 112-, BGHZ 9, .6 BGH VRS 5, 182* 6, 157; 13, 22? OLG Hamm BAR 1956, 308). Je längere Zeit allerdings der Beklagte zu 1 von der Anfangstellung bis zur stelle des Zusammenstoßes bend-' tigx hat, um so mehr würde es möglich sein, -daß-der Kläger - selbst bei einer geringeren Geschwindigkeit -beim Anfahren des Beklagten noch so weit entfernt war, daß der Beklagte ihn nicht sehen konnte (vgl, OLG Stuttgart BAR 1952, 57 und BAR 1955, 64) oder doch wenigstens annehmen durfte, er werde, ohne den Kläger zu gefährden oder zu behindern., vor ihm das Einbiegen in die Bundesstraße vollendet haben. Um so schwerer aber v/tirde der ohnehin gegen den Beklagten zu erhebende Vorwurf werden, daß er zu langsam und noch dazu ruckend in die Bundesstraße eingefahren ist (BGH VRS 5, 90). Benn wenn er nach seinem eigenen Vorbringen, statt schnell und zügig mit dem ersten Gang in die Bundesstraße einzubiegen, mit dem zweiten Gang angefahren ist und dann sogar noch auf der verhältnismäßig kurzen Strecke bis zu dem Zusammenstoß, die auch nach der Darstellung der Revision nicht länger als 12,80 m gewesen ist, auf den dritten Gang hinaufgeschaltet hat, so mußte das notwendigerweise und für einen Kraftfahrer voraussehbar zu einer ruckenden Eahrweise und zu einer übermäßigen Verzögerung des Einbiegens führena Ob der Beklagte zu 1, weil der Kläger schon näher heran war, ihm von vornherein hätte die Vorfahrt lassen > • müssenv oder ob er* weil bei seinem Anfahren der Kläger noch weiter entfernt war* diesem durch sein dann um so länger anzusetzendes und bei richtiger Fahrweise zu vermeidendes Verweilen beim Einbiegen die Vorfahrt unzulässig behindert hat* kommt in der Schwere des Vorwurfs gegen den Beklagten auf dasselbe hinaus« Dazu kommt noch* und zwar auch unter dem Gesichtspunkt der Vorfahrtverletzung* der gegen den Beklagten zu erhebende Vorwurf* daß er mit seiner stotternden Fahrweise, die durch die falsche Wahl des Ganges zu dem Anfahren und durch das verfrühte weitere Schalten bedingt war* im Kläger Zweifel darüber erwecken mußte und erweckt hat, ob er ihm die Vorfahrt doch noch lassen oder ob er endgültig vor ihm einbiegen wollte* Hätte er den Kläger nicht durch seine falsche Fahrweise irregeführt* so hätte der Kläger* selbst bei hoher Geschwindigkeit* da er ohnehin auf der Mitte der Straße fuhr* noch rechtzeitig ohne Gefahr und mit voller Aussicht auf Erfolg seine Richtung je nach der erkennbaren Absicht des Beklagten links oder rechts an diesem vorbei wählen können« Es ist daher auf jeden Fall im Ergebnis dem BeruT fungsgericht darin beizustimmen* daß der Beklagte zu 1 grob fahrlässig die erste und entscheidende Unfallursache gesetzt hat« Die schuldhafte Mitverursachung des Unfalls durch den Kläger ist mit dem Berufungsgericht im wesentlichen darin zu erblicken* daß er seine Geschwindigkeit auch dann noch unvermindert beibehalten hat* als für ihn die Verkehrslage durch das Anfahren und das weitere Verhalten des Beklagten unklar und bedrohlich geworden war (vgl« BGHZ 14, 232 ^237? 239J?)« Baß der Kläger die.Höchstgeschwindigkeit überschritten hat (vgl; BGHZ 9* 6 JT37)* würde hier für sich allein bei der Frage nach den Ursachen des Zusammenstoßes ge- genüber dem Verhalten des Beklagten ersichtlich auch dann nur von untergeordneter Bedeutung sein*, wenn der Kläger noch schneller gefahren sein sollte, als das Berufungsgericht angenommen hat- Es ist daher schließlich auch zu billigen, daß das Berufungsgericht bei der Abwägung nach §§ 17$ 18 K.VG die in der erheblichen Geschwindigkeit liegende Betriebsgefahr des Kraftrades in etwa der durch die falsche Bedienung beeinflußten Betriebsgefahr des Personenwagens gleichge-setzt. das-Ve*schulden des Beklagten zu 1 degegea-wesentlieh höher bewertet hat als das Verschulden des Klägers, so daß sich die vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung jedenfalls ira Ergebnis als richtig darstellt* Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 9? Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen«. Dr. Kleinewefers Dr. K.E.Meyer Dr. Bode Br.Hauß Br.Löscher