* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Erst im letzten Augenblick habe der Beklagte den Personenkraftwagen nach rechts herumgerissen, aber nicht verhindern können, daß der britische Wagen auf die vordett^felite des Personenkraftwagens aufgefahren sei» Die Fahrweise des Beklagten sei besonders leichtfertig gewesen, weil er in dem durch Schilder gekennzeichneten Manövergelände mit abgeblendeten Manöverfahrzeugen habe rechnen müssen. Der TLäger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 12.000 DM Schmerzensgeld zu zahlen, sowie festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm den entstandenen und noch entstehenden Schaden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit seine Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger und Öffentliche Fürsorgebehörden übergegangen sind oder noch übergehen werden* Bas Landgericht hat den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung getroffen,, Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung den Schmerzensgeldanspruch abgewiesen* Mit der Revision verfolgt der Kläger den Schmerzensgeldanspruch weiter, während der Beklagte mit der unselbständigen Anschlußrevision das Ziel der völligen Abweisung der Klage erstrebt* Aber auch die Zeugenaussagen einschließlich der Bekundung des britischen Fahrers seien, so führt das Berufungsurteil aus, nicht geeignet gewesen, dem Gericht eine einigermaßen sichere Überzeugung über den Hergang des Unfalls zu vermitteln. Vielmehr hat das Berufungsgericht nur dargelegt, daß sich die Einzeichnung des Standortes des Personenkraftwagens mit der über dem Personenkraftwagen.eingezeichneten Entfernungsangabe ”4,7 m" und den Zeugenbekundungen nicht vereinbaren lasse. Vorderrades des britischen Fahrzeugs im wesentlichen so verlaufen ist, wie es die Skizze aufzeigt, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden« Sind über den Beginn der Radierspur und ihren Verlauf im Verhältnis zur Fahrbahn Feststellungen nicht möglich, so können aus der Radierspur nicht die von der Revision gezogenen Folgerungen für die Unfallentstehung abgeleitet werden«, Es kann der Revision-auch nicht zugegeben werden, daß die vom Berufungsgericht als möglich unterstellte Fahrweise des britischen Militärfahrzeugs der Lebenserfahrung widerspreche. Bas Berufungsgericht hat es, was die Revision übersieht, nicht nur als möglich angesehen, daß der britische Fahrer infolge fehlerhafter Reaktion erst zu weit rechts und dann zu weit links gefahren ist. Es hat es vielmehr weiter als nicht fernliegend bezeichnet, daß der bri-rische Fahrer bei schlechter Sicht der Krümmung der Straße keine Rechnung getragen hat und deshalb auf die Fahrbahn des Beklagten gekommen ist. 3* Weshalb die Angaben» die der Beklagte nach dem Unfall noch unter dem Einfluß der Gehirnerschütterung und : des Eiebers gemacht hat» dem Berufungsgericht nicht als unzuverlässig erschienen sind, hat es eingehend dargelegt. 4o Unterstellt man» daß das britische Fahrzeug auf die Fahrbahn des Beklagten hinübergeraten ist, so läßt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dem Beklagten ein Vorwurf nicht machen. Fuhr der Beklagte mit mäßiger Geschwindigkeit auf der rechten Straßenseite, so lag die Schuld an dem Zusammenstoß ausschließlich bei dem Fahrer des britischen Fahrzeugs, wenn die vom Berufungsgericht unterstellte Möglichkeit des Unfallablaufs nicht ausgeschlossen ist. Aber auch die Anschlußrevision des Beklagten ist unbegründet, Bas Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß sich der Beklagte, soweit sich die Ansprüche auch aus dem Beförderungsvertrag herleiten lassen, dahin entlasten muß, daß ihn keine Schuld trifft (BGHZ 8, 239 [241]). Aus den Ausführungen des Berufungsurteils über den Standort der Wagen nach dem Unfall ergibt sich - wie bereits oben ausgeführt - nur, daß dem Berufungsgericht die Verkehrsunfallsskizze der Polizei nicht zuverlässig erschien. Nicht aber läßt sich diesen Ausführungen entnehmen, das Berufungsgericht sei positiv davon überzeugt gewesen, der Unfall habe sich auf der für den Beklagten rechten Straßenseite oder auf der Straßenmitte ereignet. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht der Festste llungsklage des Klägers, die sich auf seine Vermögens-rechtlichen Ansprüche bezieht, stattgegeben.

Zitierte Normen: § 266 ZPO
britischeUnfallFahrbahnBerufungsgerichtFahrzeugBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Verkünde t
am 12,Oktober 1956 Ult Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2353 075
Im Namen de 's Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Fuhrunternehmers Conrad Am grünen
 sen.
Klägers, Berufungsbeklagten, Revisionsklägers und Anschlußrevi3ionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.Br.
gegen
 den Kraftwagenunternehmer Johann BlflBHB in
 HflHUStraße •>
Beklagten, Berufungskläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Engels,
 Br. Meyer, Br. Bode und Br. Hauß
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers und die Anschlußrevision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 29. September 1955 werden zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revisionsinstanz werden zu drei Fünfteln dem Kläger und zu zwei Fünfteln dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Am 25» September 1950 hatte der Kläger den Beklagten, der in Springe eine Kraftwagenvermietung betreibt, beauftragt, ihn zu einer Geschäftsfahrt in einem Kraftwagen zu . befördern, wobei er seinen Sohn mitnahm. Gegen 21.45 Uhr fuhr der Beklagte mit dem Chrysler-Personenkraftwagen über die Bundesstraße 217 von Hameln in Richtung Springe. Er stieß auf der dort 6 m breiten Straße zwischen den Kilometersteinen 25,5 und 25,4 mit einem entgegenkommenden Abschleppwagen der britischen Streitkräfte zusammen, der wegen eines Manövers mit verdunkelten Scheinwerfern fuhr» Der Kläger und sein Sohn wurden verletzt. Dem Kläger, der einen Bruch des Oberschenkels erlitten hatte, mußte das linke Bein amputiert werden.
Der Kläger hat vorgetragen, die beiden Fahrzeuge hätten auf eine Entfernung von ca. 100 m abgeblendet, wobei der britische Wagen allerdings nur den linken Scheinwerfer abgeblendet habe. Der Beklagte habe bei einiger Aufmerksamkeit den Umriß des entgegenkommenden, zusätzlich noch durch zwei Positionslichter gesicherten Wagens erkennen und seine Fahrweise auf ihn einstellen müssen. Er sei aber 1,50 m über die Mittellinie nach links und noch dazu mit hoher Geschwindigkeit gefahren. Dagegen habe das britische Fahrzeug seine äußerste rechte Straßenseite eingehalten, seine rechten Räder seien sogar noch auf dem Sommerweg gewesen. Erst im letzten Augenblick habe der Beklagte den Personenkraftwagen nach rechts herumgerissen, aber nicht verhindern können, daß der britische Wagen auf die vordett^felite des Personenkraftwagens aufgefahren sei» Die Fahrweise des Beklagten sei besonders leichtfertig gewesen, weil er in dem durch Schilder gekennzeichneten Manövergelände mit abgeblendeten
 Manöverfahrzeugen habe rechnen müssen. Der Beklagte sei infolge Übermüdung und Alkoholgenusses in seiner Fahrsicherheit beeinträchtigt gewesen»
Der TLäger hat beantragt,
 den Beklagten zu verurteilen, 12.000 DM Schmerzensgeld zu zahlen, sowie festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm den entstandenen und noch entstehenden Schaden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit seine Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger und Öffentliche Fürsorgebehörden übergegangen sind oder noch übergehen werden*
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.
Er hat vorgetragen, er sei mit einer Geschwindigkeit von 35 km/st auf der rechten Straßenseite gefahren. Auf der in seiner Fahrtrichtung leicht ansteigenden Straße sei ein Scheinwerferlicht entgegenkommender Fahrzeuge nicht wahrnehmbar gewesen. Nur sei vor der Straßenkuppe auf der anderen Straßenseite ein einzelnes schwaches Licht entgegengekommen, das wohl die rechte Positionslampe des im übrigen abgedunkelten britischen Fahrzeuge gewesen sei, das er aber für das Licht eines Fahrrades oder Motorrades angesprochen habe.
Er habe die Geschwindigkeit auf etwa 30 km/st herabgesetzt und sei scharf rechts herangefahren. Der britische Wagen sei auf seine, des Beklagten, Fahrbahn hinübergefahren, wahrscheinlich weil der britische Fahrer die Hechtskrümmuhg der Straße nicht beachtet oder in den an der Gegenseite zu dem Manövergelande abbiegenden Fahrweg habe einfahren wollen.
Mit diesem Hinüberwechseln eines abgedunkelten Fahrzeugs in seine Fahrbahn habe er nicht rechnen können. Durch den geringen Alkoholgenuß, zu dem ihn der Kläger verleitet hätte, sei seine Fahrsicherheit nicht beeinträchtigt gewesen. Es
« 4 -
* ¥
sei unrichtig, daß die Bundesstraße zu dem Manövergelände gehört habe®
Bas Landgericht hat den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung getroffen,, Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung den Schmerzensgeldanspruch abgewiesen* Mit der Revision verfolgt der Kläger den Schmerzensgeldanspruch weiter, während der Beklagte mit der unselbständigen Anschlußrevision das Ziel der völligen Abweisung der Klage erstrebt*
Entscheidungsgründe:
Io
 Das Berufungsgericht ist auf Grund der Ortsbesichtigung, der Zeugenvernehmungen,des Inhalts der Strafakten und der Sachverständigenbegutachtung zu dem Ergebnis gekommen, daß sich der Hergang des Unfalls nicht mehr aufklären lasse. Insbesondere hält das Berufungsgericht die Einzeichnung der Lauf- und Radierspuren und des Standes der Wagen nach dem Unfall, wie sie sich in der Verkehrsunfallskizze der Polizei befindet, für so fragwürdig und so unzuverlässig, daß sie nicht als Grundlage einer Feststellung herangezogen werden könne. Aber auch die Zeugenaussagen einschließlich der Bekundung des britischen Fahrers seien, so führt das Berufungsurteil aus, nicht geeignet gewesen, dem Gericht eine einigermaßen sichere Überzeugung über den Hergang des Unfalls zu vermitteln. Da die linke Wagenseite des Personenkraftwagens des Beklagten aufgerissen worden sei, könne allerdings die Möglichkeit ausgeschlossen werden, daß die beiden Fahrzeuge
 frontal zusaramengestoßen seien« Jedoch lasse sich nicht feststellen, welches der beiden Fahrzeuge schräg zur Fahrbahn gefahren sei« Es bestehe sowohl die Möglichkeit, daß der zunächst links fahrende Beklagte seinen Wagen im letzten Augenblick nach rechts gesteuert habe und dabei von dem geradeaus fahrenden Militärfahrzeug gerammt worden sei« Möglich sei aber auch, daß der britische Fahrer infolge schlechter Sicht - Manövertarnung der Scheinwerfer - und Unkenntnis der Straßenverhältnisse - Übersehen des mit der Straßenkuppe beginnenden leichten Straßenknicks - das Militärfahrzeug nach links hinübergelenkt und den geradeaus fahrenden Personenkraftwagen des Beklagten auf dessen rechter Fahrseite angefahren habe« Dem Beklagten könne, wenn man die zweite Möglichkeit unterstelle, kein Vorwurf gemacht werden« Dieser habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß ein entgegenkommendes Fahrzeug auf seine Fahrbahn hinüberfahren werde.. Es sei auch nicht erwiesen, daß die Geschwindigkeit des Beklagten überhöht gewesen sei« Zu seinen Gunsten sei davon aüszugehen, daß er 35 bis 40 km/st nicht überschritten habe« Ferner sei nicht auszuschließen, daß das britische Fahrzeug nur durch ein schwach leuchtendes Positionslicht an der rechten Seite beleuchtet gewesen sei« Ein Beweis für eine durch Alkoholgenuß oder Übermüdung bedingte FahrunSicherheit des Beklagten sei nicht erbracht« Da eine Schuld des Beklagten an dem Unfall nicht bewiesen sei, müsse der Schmerzensgeldanspruch des Klägers abgewiesen werden« Andererseits habe sich der Beklagte aber auch nicht dahin entlasten können, daß ihn keine Schuld treffe« Unterstelle man nämlich, daß der Beklagte zu weit links gefahren und in der Lage gewesen sei, das britische Militärfahrzeug früher zu erkennen, so sei der Unfall auf sein Verschulden zurückzuführen« Soweit der Anspruch des Klägers auch aus dem Beförderungsvertrag her-geleitet werden könne - das treffe bei dem Vermögensrecht-
liehen Anspruch zu -, gehe die Ungewißheit über den Hergang des Unfalls zu Lasten des insoweit beweispflichtigen Beklagten« Die Feststellungsklage sei daher gerechtfertigt«
II«
Die Revision versucht darzulegen, daß die Ausführungen des Berufungsurteils zur Beweiswürdigung unzureichend und von Rechtsirrtum beeinflußt sind. Sie ist der Ansicht, das Ergebnis der Beweisaufnahme schließe die Möglichkeit schlecht hin aus, daß den Beklagten kein Verschulden treffe. Die Rügen der Revision, die im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegen, erweisen sich nicht als begründet«
1. Das gilt zunächst von dem Versuch der Revision, auf die Einzeichnungen in der polizeilichen Verkehrsunfallsskizze zurückzugreifen. Es unterlag ausschließlich der tatrichterlichen Würdigung, ob diese Einzeichnungen zuverlässig erschienen oder nicht. Entgegen der Ansicht der Revision ergehen die Ausführungen des Berufungsurteils keinen Anhaltspunkt dafür, daß an die Beweisführung übersteigerte Anforderungen gestellt worden sind. Es ist auch nicht zutreffend, . daß das Berufungsgericht im Widerspruch zu physikalischen Gesetzen davon ausgegangen ist, aus dem Standort des Personenkraftwagens nach dem Zusammenstoß sei ein sicherer Rückschluß auf den Ort des Zusammenstoßes möglich. Vielmehr hat das Berufungsgericht nur dargelegt, daß sich die Einzeichnung des Standortes des Personenkraftwagens mit der über dem Personenkraftwagen.eingezeichneten Entfernungsangabe ”4,7 m" und den Zeugenbekundungen nicht vereinbaren lasse. Wenn diese Unstimmigkeiten in Verbindung mit anderen Momenten dazu geführt haben, daß sich das Berufungsgericht nicht davon überzeugt hat, daß die Radierspur des linken
I
 
Vorderrades des britischen Fahrzeugs im wesentlichen so verlaufen ist, wie es die Skizze aufzeigt, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden« Sind über den Beginn der Radierspur und ihren Verlauf im Verhältnis zur Fahrbahn Feststellungen nicht möglich, so können aus der Radierspur nicht die von der Revision gezogenen Folgerungen für die Unfallentstehung abgeleitet werden«,
2. Es kann der Revision-auch nicht zugegeben werden, daß die vom Berufungsgericht als möglich unterstellte Fahrweise des britischen Militärfahrzeugs der Lebenserfahrung widerspreche. Bas Berufungsgericht hat es, was die Revision übersieht, nicht nur als möglich angesehen, daß der britische Fahrer infolge fehlerhafter Reaktion erst zu weit rechts und dann zu weit links gefahren ist. Es hat es vielmehr weiter als nicht fernliegend bezeichnet, daß der bri-rische Fahrer bei schlechter Sicht der Krümmung der Straße keine Rechnung getragen hat und deshalb auf die Fahrbahn des Beklagten gekommen ist. Natürlich ist es theoretisch auch möglich, daß der Beklagte die Linkskurve schneiden wollte und dabei in die Fahrbahn des britischen Fahrzeugs geraten ist. Bas Berufungsgericht.durfte es aber ohne Rechtsverstoß ablehnen, sich aus allgemeinen Erfahrungen über häufig vorkommende Verkehrswidrigkeiten allein eine Überzeugung zu verschaffen, daß gerade die vom Kläger oder die vom Beklagten vorgetragene Barstellung über den Unfallablauf zutrifft 5 denn so lange objektiv gesicherte Beweisanzeichen fehlten, handelt es sich bei den Klärungsversuchen der Parteien letztlich doch nur um Vermutungen. Bie Ausführungen des Berufungsurteils setzen sich mit dem Verhandlungsstoff ausreichend auseinander und genügen entgegen der Ansicht der Revision den Anforderungen des § 266 ZPO.
*
3* Weshalb die Angaben» die der Beklagte nach dem Unfall noch unter dem Einfluß der Gehirnerschütterung und : des Eiebers gemacht hat» dem Berufungsgericht nicht als unzuverlässig erschienen sind, hat es eingehend dargelegt. Einer Vernehmung des/ Polizeiwachtmeisters Klee bedurfte es nicht, da die unter; Beweis gestellte Behauptung als wahr behandelt ist«* /
j
f
4o Unterstellt man» daß das britische Fahrzeug auf die Fahrbahn des Beklagten hinübergeraten ist, so läßt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dem Beklagten ein Vorwurf nicht machen. Es kommt dann nicht einmal darauf an, ob trotz der manöverbedingten Abdeckung des britischen Fahrzeugs die Beleuchtung'noch erkennbar war. Jedenfalls konnte der Beklagte das immerhin unzureichend beleuchtete Militärfahrzeug angesichts der Straßenwölbung erst aus kurzer Entfernung sehen, vor allem aber brauchte sich der Beklagte nicht darauf einzustellen, das Fahrzeug werde auf seine Fahrbahn kommen. Fuhr der Beklagte mit mäßiger Geschwindigkeit auf der rechten Straßenseite, so lag die Schuld an dem Zusammenstoß ausschließlich bei dem Fahrer des britischen Fahrzeugs, wenn die vom Berufungsgericht unterstellte Möglichkeit des Unfallablaufs nicht ausgeschlossen ist. Baß der beim Beklagten festgestellte Blutalkoholgehalt von 0,51 Sfo allein noch nicht auf mangelnde Fahrtüchtigkeit hinwies, hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das Gutachten des Prof.Br. Schmidt ohne Rechtsirrtum ausgeführt. Wenn sich das Berufungsgericht nicht davon überzeugt hat, daß der Beklagte übermüdet war* so handelt es sich auch hier tun eine tatrichterliche Würdigung, der in der Revisionsinstanz nicht entgegengetreten werden kann.
5c Reichte das Verhandlungsergebnis nicht aus, um
 
ein für den Unfall ursächliches Verschulden des Beklagten feststellen zu können, mußte der Schmerzensgeldanspruch des Klägers abgewiesen werden.»
III.
Aber auch die Anschlußrevision des Beklagten ist unbegründet, Bas Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß sich der Beklagte, soweit sich die Ansprüche auch aus dem Beförderungsvertrag herleiten lassen, dahin entlasten muß, daß ihn keine Schuld trifft (BGHZ 8, 239 [241]). Ba die Entstehung des Unfalls ungeklärt geblieben ist, mußten nicht ausgeräumte Zweifel, soweit sie die Schuld des Beklagten betrafen, zu seinen Lasten gehen. Biese Zweifel bezogen sich insbesondere darauf, ob der Beklagte nicht doch auf der linken Fahrbahnseite gefahren ist und ob er nicht doch bei genügender Aufmerksamkeit das entgegenkommende Fahrzeug früher hätte sehen können. Aus den Ausführungen des Berufungsurteils über den Standort der Wagen nach dem Unfall ergibt sich - wie bereits oben ausgeführt - nur, daß dem Berufungsgericht die Verkehrsunfallsskizze der Polizei nicht zuverlässig erschien. Nicht aber läßt sich diesen Ausführungen entnehmen, das Berufungsgericht sei positiv davon überzeugt gewesen, der Unfall habe sich auf der für den Beklagten rechten Straßenseite oder auf der Straßenmitte ereignet. Auch der Sachverständige Wolff, dem das Berufungsurteil folgt; betont ausdrücklich, es bestehe die Möglichkeit, daß der Beklagte die Linkskurve geschnitten und dabei auf die für ihn linke Pahrbahnseite gekommen sei. Baß den Beklagten in diesem Palle ein Verschulden trifft, liegt auf der Hand.
Mit Recht hat daher das Berufungsgericht der Festste llungsklage des Klägers, die sich auf seine Vermögens-rechtlichen Ansprüche bezieht, stattgegeben.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf § 97 ZPO.
*	I
Br» Kleinewefers Br. Engels Br. Meyer Br. Bode	Br.	HauB
ü

i