die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden (§ 713 Abs 2-ZPO), so kann die einstweilige Einstellung der. Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht aus § 719 Abs 2 ZPO nicht auf Grund der Behauptung bewilligt werden,: daß dem Schuldner durch dio Vollstreckung eines Zahlungsanspruchs wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage des Gläubigers ein nicht zu ersetzender Nachteil .drohe „ Der Antrag der Beklagten* die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 9, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 23o September 1952 einstweilen einzustellen« wird zurückgev/iesen0 Die mangelnde.Leistungsfähigkeit des Gläubigers ist jedoch ohne Belang, weil dem Schuldner durch das 0der1andesgenchi gemäß § 713 Abs 2 ZPO die Befugnis eingeräumt werden ist? die Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden, Die 'Gewährung einer solchen Abwendungsbefugnis an den Schuldner hat ohne Rücksicht darauf, ob der Schuldner von ihr durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung Gebrauch macht, zur gesetzlichen Folge? Die Vollstreckung des in Rede stehenden.Urteils könnte daher nicht zu einer Geldleistung an den Gläubiger führen, deren Wiedererlangung durch dessen schlechte wirtschaftliche Verhältnisse gefährdet wäreo Die Voraussetzungen für die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht 5 nämlich die Besorgnis., daß dem Schuldner durch die Vollstreckung ein nicht zu ersetzender Nachteil entstünde; sind hiernach nicht gegeben. Ein anderer nach § 719 Abs 2 ZPO beachtlicher Vollstreckungsnachteil ist nicht dargetanc Der Senat sieht sich an dieser Entscheidung nicht durch den Umstand gehindert, daß der I., Zivilsenat' ... trifft nämlich einen anderen Sachverhalt 1 Während im jetzt zur Entscheidung stehenden Palle die Vollstreckung eines Zahlungsanspruchs, nämlich des Anspruches auf Zahlung der Prozeßkosten, droht, lag dem vpm Ersten Senat entschiedenen Pall die Möglichkeit der Vollstreckung eines Unterlas-sungsanspruehs zu Grunde. unxe r o1e i e en c das P_e w 1 s i on s g e r i chx hace die Zwangsvoll Streckung gemäß § 719 Abs 2 auch dann einzustellen wenn das Berufungsgericht dem Schuldner die Abwendung der Zwangsvollstreckung gestattet habe« und zwar selbst dann?
das Nachschlagewerk' die Amtliche Sammlung! :Gesetzs ZPO §§ 719 , 713 . v... / O • ::! Rechtssatzs Y.'enn dem Schuldner durch das Berufungsgericht gestattet worden ist,. die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden (§ 713 Abs 2-ZPO), so kann die einstweilige Einstellung der. Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht aus § 719 Abs 2 ZPO nicht auf Grund der Behauptung bewilligt werden,: daß dem Schuldner durch dio Vollstreckung eines Zahlungsanspruchs wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage des Gläubigers ein nicht zu ersetzender Nachteil .drohe „ - : Aktenzeichens VI ZR 301/52 Beschluß des BGH vom 27c November 1952 . ; ; OLG Hamm hat der 71, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in. der Sitzung vom 27 o November 1952 unter Mitwirkung, der Bundesrichter Dr, Delbrück. Br,- Klcinewefers, Dr, Rotberg, Hanebeck und Dr, Hauß beschlossen? Der Antrag der Beklagten* die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 9, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 23o September 1952 einstweilen einzustellen« wird zurückgev/iesen0 r_ü_n_ d e _£ • Die Klägerin fordert von den Beklagten Schadensersatz für den tödlichen Unfall ihres Ehemannes durch Zahlung ei- ' nes festen Betrages und einer Rente sowie Befreiung,von ^2 iS ÄS ZR 301/52 : . » der Birma A, B straße , c des Bahrers Hermann e_ s_c_ h_ / In Sachen Prozeßbevollmächtigter: Brau Käthe EuÜMf ver in I : i '■>■* ■ Klägerin und Revisionsbeklagte; Prozeßbevollmächtigte II, Instanz? Rechtsanwälte Dres. Verbindlichkeiten} ferner die Feststellung der weiteren Ersatzpflichti.Das Landgericht hat die-begehrte Feststellung getroffen-.und die Zahlungsansprüche .dem-Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; Das O'beriandesgericht hat die Berufung der Beklagten auf deren Kosten zurückgewiesen und das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärte aber den Beklagten nachgelassen? die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Hohe von 700 DM abzuwenden„ Die Beklagten haben gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 ZPO mit der Begründung beantragt?. die Klägerin ■ ' ' ’• ; ■ . ' . ■ - . ‘ . .. ... ' habe im Armenrecht geklagt„ - Der Antrag auf einstweilige Einstellung, der Zwangsvollstreckung ist unbegründeto .?• ■ . n. . • - ■ ■ ■. • . - • ;>• - : • Dem Einstollungsantrage könnte nur stattgegeben werden, wenn der Schuldner glaubhaft machte? daß ihm durch die Vollstreckung ein wicht zu ersetzender Nachteil entstünde c Zu diesem Zweck hat er auf den Umstand hingewiesen ? daß dem Gläubiger mit .Rücksicht auf seine schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse das Armenrecht bewilligt-, worden sei. Die mangelnde.Leistungsfähigkeit des Gläubigers ist jedoch ohne Belang, weil dem Schuldner durch das 0der1andesgenchi gemäß § 713 Abs 2 ZPO die Befugnis eingeräumt werden ist? die Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden, Die 'Gewährung einer solchen Abwendungsbefugnis an den Schuldner hat ohne Rücksicht darauf, ob der Schuldner von ihr durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung Gebrauch macht, zur gesetzlichen Folge? daß die Abführung von Geldbeträgen im Vollstreckungswege an den Gläubiger unzulässig wird (§§ 720? 815 Abs 3? 817 Abs 4s 819 ZPO.). Die Vollstreckung des in Rede stehenden.Urteils könnte daher nicht zu einer Geldleistung an den Gläubiger führen, deren Wiedererlangung durch dessen schlechte wirtschaftliche Verhältnisse gefährdet wäreo Die Voraussetzungen für die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht 5 nämlich die Besorgnis., daß dem Schuldner durch die Vollstreckung ein nicht zu ersetzender Nachteil entstünde; sind hiernach nicht gegeben. Ein anderer nach § 719 Abs 2 ZPO beachtlicher Vollstreckungsnachteil ist nicht dargetanc Der Senat sieht sich an dieser Entscheidung nicht durch den Umstand gehindert, daß der I., Zivilsenat' ... . des Bundesgerichtshofs durch.Beschluß vom 8. Januar 1952 - I ZR 179/51 -den Standpunkt vertreten hat,' daß auch nach vorangegangener Gewährung der Abwendungsbefugnis aus § 713 Abs 2 ZPO Anlaß zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung bestehe, sofern glaubhaft gemacht werde, daß die Zwangsvollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen werde „• Der "Beschluß des I. Senates, he-. .;: trifft nämlich einen anderen Sachverhalt 1 Während im jetzt zur Entscheidung stehenden Palle die Vollstreckung eines Zahlungsanspruchs, nämlich des Anspruches auf Zahlung der Prozeßkosten, droht, lag dem vpm Ersten Senat entschiedenen Pall die Möglichkeit der Vollstreckung eines Unterlas-sungsanspruehs zu Grunde. Der von der Vollstreckung erwartete Nachteil drohte auch nicht, wie in der jetzt.zu entscheidenden Sache, aus der Person, des Gläubigers, sondern aus der Person des Schuldners.. Die Schutzvorschriften der §§ 72oo 815 Abs 3, 817 Abs 4, 819 ZPO waren daher für den durch den I. Senat entschiedenen Pall ohne Bedeutung. Unter c sen Umständen konnte auch eine Stellungnahme zu der im Leit- satz der Entscheidung des I;o Senates allgemein aufgesteilten Eccntsneinur.g unxe r o1e i e en c das P_e w 1 s i on s g e r i chx hace die Zwangsvoll Streckung gemäß § 719 Abs 2 auch dann einzustellen wenn das Berufungsgericht dem Schuldner die Abwendung der Zwangsvollstreckung gestattet habe« und zwar selbst dann? wenn der Schuldner wirtschaftlich zur Sicher-heitsieistung in der Lage1sei„ Po Delbrück Dr- 0 Klei newe f er s Dr0 Rotiere Baneeeok Dr D hauß