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BGH · VI ZR 301/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 301/11

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 5. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Arnsberg vom 25. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

RechtStöhrPentzDESArnsbergKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES ANERKENNTNISURTEIL
VI ZR 301/11
in dem Rechtsstreit
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz ohne mündliche Verhandlung
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 18. Oktober 2011 aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Arnsberg vom 25. Februar 2011 wie folgt abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 209,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Oktober 2009 zuzüglich 46,41 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auf 209,33 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
 Stöhr
von Pentz
 Galke
Wellner
 Pauge