Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat mit Zustimmung der Parteien ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. v. Das Landgericht hat die Klage der Mutter des Klägers insgesamt abgewiesen und die Klage des Klägers insoweit, als sie gegen die Hebamme gerichtet war. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) bis 3) und des Chefarztes hat das Oberlandesgericht auch die Klage des Klägers insgesamt abgewiesen. Auch der beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozeßbevollmächtigte hat schriftsätzlich die weitere Vertretung "der Kläger und Revisionskläger" angezeigt. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten zu 1) bis 3) hat beantragt, die Revision der Kläger zurückzuweisen, hilfsweise die Klägerin zu 2) des Rechtsmittels für verlu- Februar 1993 ist auf die Revision des Erstklägers das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben worden, als darin die Klage gegen die Beklagten zu 1) bis 3) abgewiesen worden ist. Februar 1993 seine Auffassung dargelegt, daß ungeachtet des Wortlauts der Revisionsschrift, in den die Klägerin zu 2) einbezogen gewesen ist, eine (unzulässige) Revision für diese nicht eingelegt worden sei. Das ist von dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal klargestellt worden. Da wegen des offen zutage liegenden Fehlens einer Beschwer der Klägerin zu 2) für alle Prozeßbeteiligten ohne weiteres zu erkennen war, daß ihre Einbeziehung in die Revisionsschrift auf einem Versehen beruhte, das mit der Rechtsmittelbegründungsschrift ausgeräumt worden ist, kommt nach Ansicht des Senats aufgrund dieser besonderen Umstände der Revisionsschrift nicht die prozessuale Wirkung einer Revisionseinlegung auch für die Klägerin zu 2) zu.
BUNDESGERICHTSHOF ERGÄNZUNGSURTEIL VI ZR 300/91 Verkündet am: 8. Februar 1994 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Alexander durch die Straße Eltern Helmut und Margit KM NflMi, vertreten wohnhaft ebenda. Kläger zu 1) und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen i, vertreten durch den Oberbürgermeister, 2. Dr.Peter H^MP, Kt FM, , J! f-Straße 0, 3. Dr. Frank P( , FflMstraße M, Nt Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat mit Zustimmung der Parteien ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. v. Gerlach für Recht erkannt: Der Antrag der Beklagten auf Ergänzung des Senatsurteils vom 16. Februar 1993 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Ergänzungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger zu 1) (im folgenden: der Kläger) und seine Mutter haben vor dem Landgericht zunächst von den Beklagten zu 1) bis-3) sowie einer Hebamme und dem leitenden Chefarzt der Frauenklinik N. Schadensersatz wegen eines Geburtsschadens verlangt. Das Landgericht hat die Klage der Mutter des Klägers insgesamt abgewiesen und die Klage des Klägers insoweit, als sie gegen die Hebamme gerichtet war. Im übrigen hat es die Zahlungsklage des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und der Feststellungsklage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) bis 3) und des Chefarztes hat das Oberlandesgericht auch die Klage des Klägers insgesamt abgewiesen. Im Rubrum der beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingereichten Revisionsschrift waren sowohl der Kläger als auch dessen Mutter aufgeführt und angegeben, daß "namens und in ihrem Auftrag" Revision eingelegt werde. Auch der beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozeßbevollmächtigte hat schriftsätzlich die weitere Vertretung "der Kläger und Revisionskläger" angezeigt. In einem seinem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beigefügten Entwurf einer Revisionsbegründung hat er den Antrag angekündigt, "nach den Anträgen der Kläger in der Berufungsinstanz zu erkennen". In der mündlichen Verhandlung hat der Prozeßbevollmächtigte diesen Antrag verlesen und klargestellt, daß Revisionskläger der Kläger zu 1) sei. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten zu 1) bis 3) hat beantragt, die Revision der Kläger zurückzuweisen, hilfsweise die Klägerin zu 2) des Rechtsmittels für verlu- 4 stig zu erklären und ihr die Kosten des Rechtsmittels auf“ zuerlegen. In dem Urteil des Senats vom 16. Februar 1993 ist auf die Revision des Erstklägers das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben worden, als darin die Klage gegen die Beklagten zu 1) bis 3) abgewiesen worden ist. Die Beklagten beantragen, im Wege des Ergänzungsurteils die Revision der Klägerin zu 2) als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise die Klägerin zu 2) des Rechtsmittels für verlustig zu erklären und ihr die Kosten ihrer Revision aufzuerlegen. Entscheidunosgründe: Der Antrag der Beklagten auf Ergänzung des Urteils vom 16. Februar 1993 ist zwar gemäß § 321 ZPO statthaft und auch innerhalb der darin erwähnten Frist von zwei Wochen seit Zustellung des Urteils gestellt. Er hat jedoch sachlich keinen Erfolg. Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 16. Februar 1993 seine Auffassung dargelegt, daß ungeachtet des Wortlauts der Revisionsschrift, in den die Klägerin zu 2) einbezogen gewesen ist, eine (unzulässige) Revision für diese nicht eingelegt worden sei. Er hat hierfür dem Umstand entscheidende Bedeutung beigemessen, daß die Klägerin zu 2) schon in der Berufungsinstanz an dem Rechtsstreit nicht mehr beteiligt gewesen ist und die Revision, wie in der RevisionsbegründungsSchrift herausgestellt worden ist, auf die Weiterverfolgung der in der 9 Berufungsinstanz auf Klägerseite gestellten Anträge, d.h. des Antrags des Klägers zu 1) auf Bestätigung des landgerichtlichen Urteils zielte. Das ist von dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal klargestellt worden. Da wegen des offen zutage liegenden Fehlens einer Beschwer der Klägerin zu 2) für alle Prozeßbeteiligten ohne weiteres zu erkennen war, daß ihre Einbeziehung in die Revisionsschrift auf einem Versehen beruhte, das mit der Rechtsmittelbegründungsschrift ausgeräumt worden ist, kommt nach Ansicht des Senats aufgrund dieser besonderen Umstände der Revisionsschrift nicht die prozessuale Wirkung einer Revisionseinlegung auch für die Klägerin zu 2) zu. Daher hatte der Senat weder ein solches Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen noch über die Folgen einer Rechtsmittelrücknahme zu entscheiden. Dr. Steffen Dr. Kullmann Dr. Lepa Bischoff Richter Dr. v. Gerlach ist an der Unterschrift verhindert, weil er im Urlaub ist. Dr. Steffen