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BGH · VI ZR 300/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 300/86

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. In der unter gleichem Datum vom Beklagten gefertigten handschriftlichen Bestätigung über den Empfang des Schecks wurden als Verwendungszweck genannt: Leistungen für bereits erbrachte Planungen, Anzahlung für weitere Projekte und Weiterleitung an namentlich genannte Dritte, wobei der Kläger nicht als Empfänger aufgeführt war. Er behauptet, in der Schecksumme sei der Gegenwert für 100.000,— DM enthalten gewesen, die dem Beklagten persönlich von dem Vater des Klägers zur Weiterleitung an ihn, den Kläger, in die Schweiz anvertraut worden seien und die der Beklagte abredewidrig der P. Der diesem Betrag entsprechende Gegenwert in Persischen Rial, die in dem übergebenen Scheck zur Zahlung angewiesen gewesen seien, hätte aus dem privaten Vermögen seines Vaters gestammt und sei dem Beklagten ausdrücklich nicht für die P. Das Berufungsgericht sieht es abweichend vom Landgericht als bewiesen an, daß der Vater des Klägers einen Betrag von 100.000,— DM aus seinem privaten Ver mögen an seinen Sohn habe weiterleiten wollen und daß dieser Betrag in dem Scheck über 12.897.500 GmbH & Co. KG von dem Vater des Klägers erhalten habe. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger deshalb die Voraussetzungen für einen Anspruch weder aus Vertrag noch aus dem deliktsrechtlichen Gesichtspunkt der §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB oder § 826 BGB nachgewiesen. Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht auch deliktische Ansprüche aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB und aus § 826 BGB schon deswegen verneint hat, weil nicht bewiesen sei, daß der Beklagte privat die 100.000,— DM zur Weiterleitung an den Kläger erhalten habe. Das Berufungsgericht verkennt, daß der Beklagte wegen einer durch ihn veranlaßten abredewidrigen Verwendung des streitigen Betrags sich auch dann persönlich schadensersatzpflichtig nach § 823 Abs. 2 BGB i.V. m. § 266 StGB oder § 826 BGB gemacht haben kann, wenn er das Geld insoweit in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH für die KG empfangen haben sollte. Für eine deliktische Haftung des Beklagten kommt neben der aus § 826 BGB auch eine solche nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB in Frage. Der Straftatbestand der Untreue gemäß § 266 StGB entfällt für den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG nicht deshalb, weil die KG Partner des die Treuepflicht begründenden Rechtsverhältnisses ist. Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG aufgrund seiner Stellung in der von ihm repräsentierten Gesellschaft bereits unmittelbar von § 266 StGB erfaßt ist, wenn die KG von einem Dritten treuhänderisch anvertraute Gelder zu dessen Nachteil abredewidrig verwendet. Jedenfalls ist er in den Kreis der die Gesellschaft treffenden Treuhandpflichten als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der KG nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 StGB einbezogen, so daß er jedenfalls aus diesem Grund den Tatbestand einer Untreue durch die abredewidrige Verwendung der Gelder erfüllen kann (Dreher/Tröndle, StGB, 41. GmbH & Co. KG bei einer deutschen Bank hat gutschreiben lassen und nichts unternommen hat, damit der genannte Betrag an den Kläger weitergeleitet wurde, eine die Schadenser-satzpflicht begründende Untreue gegenüber dem Vater des Klägers liegen.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 266 StGB § 31 BGB § 266 StGB
betragenGesellschaftKGStGBBerufungsgerichtKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VI ZR 300/86	Verkündet	am:
29. September 1987 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Herrn
 KüHBH/
traße B,
Klägers und Revisionsklägers,
 und
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
F.
gegen
 den Architekten Heinrich
 Tj
Istraße
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof. Dr.
und Dr.
WII
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1987 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Ankermann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Birkmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. August 1986 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Beklagte, damals Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der P. Bauplanung GmbH & Co. KG, erhielt am 5. Dezember 1978 in Teheran vom Vater des Klägers, dem Zeugen Mohamed M. - ehemals Geschäftsführer der wegen der Errichtung einer Trabantenstadt in Isfahan (Persien) mit der vorgenannten Gesellschaft in geschäftlicher Verbindung stehenden persischen Firma M.-Sh. - einen Scheck über 12.897.500 Persische Rial.
In der unter gleichem Datum vom Beklagten gefertigten handschriftlichen Bestätigung über den Empfang des Schecks wurden als Verwendungszweck genannt: Leistungen für bereits erbrachte Planungen, Anzahlung für weitere Projekte und Weiterleitung an namentlich genannte Dritte, wobei der Kläger nicht als Empfänger aufgeführt war.
Der Beklagte veranlaßte, daß als Gegenwert für den Scheck 300.000,— DM der P. GmbH & Co. KG auf ihr Konto bei einer deutschen Bank gutgeschrieben wurden. Die P. GmbH & Co. KG befindet sich heute in Konkurs.
Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht seines Vaters vom Beklagten Zahlung von 100.000,— DM. Er behauptet, in der Schecksumme sei der Gegenwert für 100.000,— DM enthalten gewesen, die dem Beklagten persönlich von dem Vater des Klägers zur Weiterleitung an ihn, den Kläger, in die Schweiz anvertraut worden seien und die der Beklagte abredewidrig der P.
GmbH & Co. KG habe zukommen lassen. Der Beklagte habe
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in einer anderen - maschinenschriftlichen - Bestätigung, die am selben Tage - dem 5. Dezember 1978 -aufgesetzt worden sei wie die handschriftliche Empfangserklärung und die diese ersetzt habe, bestätigt, daß er "einen Betrag in Höhe von DM 100.000,— von Herrn M. privat zu Treuhand erhalten habe, um es in Deutschland an seinen Sohn Herrn K. M. zu überweisen". Der diesem Betrag entsprechende Gegenwert in Persischen Rial, die in dem übergebenen Scheck zur Zahlung angewiesen gewesen seien, hätte aus dem privaten Vermögen seines Vaters gestammt und sei dem Beklagten ausdrücklich nicht für die P. GmbH & Co. KG an die Hand gegeben worden.
Der Beklagte ist dem Klagevorbringen entgegengetreten .
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch auf Zahlung von 100.000,— DM weiter.
Entscheidunqsqründe
I.
Das Berufungsgericht sieht es abweichend vom Landgericht als bewiesen an, daß der Vater des Klägers einen Betrag von 100.000,— DM aus seinem privaten Ver mögen an seinen Sohn habe weiterleiten wollen und daß dieser Betrag in dem Scheck über 12.897.500 Persische
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Rial enthalten gewesen sei. Wie das Landgericht hat aber auch das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht, daß der Beklagte diesen Betrag als Privatmann und nicht in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Firma P. GmbH & Co. KG von dem Vater des Klägers erhalten habe. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger deshalb die Voraussetzungen für einen Anspruch weder aus Vertrag noch aus dem deliktsrechtlichen Gesichtspunkt der §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB oder § 826 BGB nachgewiesen.
II.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.
Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht auch deliktische Ansprüche aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB und aus § 826 BGB schon deswegen verneint hat, weil nicht bewiesen sei, daß der Beklagte privat die 100.000,— DM zur Weiterleitung an den Kläger erhalten habe.
Das Berufungsgericht verkennt, daß der Beklagte wegen einer durch ihn veranlaßten abredewidrigen Verwendung des streitigen Betrags sich auch dann persönlich schadensersatzpflichtig nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB oder § 826 BGB gemacht haben kann, wenn er das Geld insoweit in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH für die KG empfangen haben sollte. Zwar hätte in diesem Fall auch
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die Gesellschaft für das schädigende Verhalten des Beklagten als ihr Organ nach § 31 BGB einzustehen.
Eine solche Haftung der KG ersetzt jedoch nicht die deliktische Haftung des Beklagten. Vielmehr kommt auch hier die im Deliktsrecht grundsätzlich nebeneinander bestehende Haftung von juristischer Person bzw. Personengesellschaft und handelndem Organ bzw. handelndem Vertreter in Betracht (RGRK-BGB, 12. Aufl.,
 § 31 Rdn. 9 m.w.N.).
Für eine deliktische Haftung des Beklagten kommt neben der aus § 826 BGB auch eine solche nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB in Frage. Der Straftatbestand der Untreue gemäß § 266 StGB entfällt für den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG nicht deshalb, weil die KG Partner des die Treuepflicht begründenden Rechtsverhältnisses ist. Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG aufgrund seiner Stellung in der von ihm repräsentierten Gesellschaft bereits unmittelbar von § 266 StGB erfaßt ist, wenn die KG von einem Dritten treuhänderisch anvertraute Gelder zu dessen Nachteil abredewidrig verwendet. Jedenfalls ist er in den Kreis der die Gesellschaft treffenden Treuhandpflichten als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der KG nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 StGB einbezogen, so daß er jedenfalls aus diesem Grund den Tatbestand einer Untreue durch die abredewidrige Verwendung der Gelder erfüllen kann (Dreher/Tröndle, StGB, 41. Aufl., § 14 Rdn. 3? BGH Urteile vom 26. Juni 1980 - 1 StR 785/79 -und vom 18. Januar 1983 - 1 StR 820/81 -).
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S0
Eine Untreue des Beklagten durch Erfüllung des Treubruchtatbestands im Sinne des § 266 2. Alt. StGB ist vorliegend auch in Betracht zu ziehen. Ist der KG über den Beklagten der streitige Betrag zur Transferierung an den Kläger anvertraut worden, so stand die KG wegen der getroffenen Vereinbarung über die Verwendung der 100.000,— DM in einem besonderen Treueverhältnis zu dem Auftraggeber. Dann könnte darin, daß der Beklagte den Betrag einem debitorischen Konto der P. GmbH & Co. KG bei einer deutschen Bank hat gutschreiben lassen und nichts unternommen hat, damit der genannte Betrag an den Kläger weitergeleitet wurde, eine die Schadenser-satzpflicht begründende Untreue gegenüber dem Vater des Klägers liegen.
Bei dieser Rechtslage muß das Berufungsurteil, da es auch nicht aus anderen Gründen gehalten werden kann, aufgehoben werden. Der erkennende Senat ist zur abschließenden Entscheidung nicht in der Lage. Das Berufungsgericht hat, aus seiner rechtlichen Sicht folgerichtig, keine weiteren Feststellungen zu den für eine deliktische Haftung erforderlichen Tatsachen, insbesondere der inneren Tatseite, getroffen. Die Sache war
 daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es Gelegenheit erhält, den Sachverhalt insoweit weiter auf zuklären.
Dr. Steffen	Dr.	Ankermann	Dr.	Lepa
 Bischoff
Dr. Birkmann