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BGH

Gericht: BGH

StVO § 23 Rechtssatzs Ist es zur Sicherung des Verkehrs erforderlich, so muß ein haltendes Kraftrad bei Dunkelheit auf die in § 23 Abs« 2 StVO bestimmte Weise kennt* lieh gemacht oder aus dem Verkehrs- und Gefahren-bereich der Straße herausgebracht werden, wenn die Beleuchtung entsprechend der Vorschrift des § 23 Abs; 1 StVO bei stehendem Motor nicht möglich ist 17.Mai 1957 - VI 'ZR 63/56 - kann der Unfallverletzte die durch Anschließung als Nebenkläger im Strafverfahren entstandenen Aufwendungen auch dann nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes von dem beschuldigten Kraftfahrer oder Fahrzeughalter erstattet verlangen, wenn das gegen den Kraftfahrer eingeleitete Strafverfahren auf .Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 17*Juli 1954 eingestellt worden ist« Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche gegen den Beklagten und S<4ÜB dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsbegehren entsprochen« Das Oherlandesgericht hat die Entscheidung mit der Einschränkung bestätigt, daß der Beklagte nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes hafte und die Feststellung sich nur auf künftige Unfallschäden beziehe, soweit nicht die Ansprüche auf öffentliche oder private Versicherungsträger übergegan-gen seien oder übergingen« 1. Das Berufungsgericht hat.die Schadenshaftung des Beklagten nach § 7 Abs. 1 StVG mit Recht bejaht. Hach § 7 Abs« 3 Satz 1 StVG ist ein Kraftfahrzeughalter nun allerdings von der Schadenshaftung frei, wenn ohne sein Wissen und seinen Willen jemand anders das Fahrzeug benutzt; die Haftung trifft in. wenn der Benutzer von ihm für den Betrieb dee Kraftfahrzeugs angestellt oder wenn ihm das Fahrzeug vom Halter Uber** lassen worden ist« Eine Sachlage dieser Art hat das Berufungsgericht hier für gegeben gehalten« Fahrzeugs•*»einer Schwarzfahrt - nicht nach § 7 Abs« 3 Satz 1 StVG ausgeschlossen, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt oder ihm das Fahrzeug vom Halter überlassen worden ist« Es kommt in einem'solchen Falle nicht darauf an, ob dem Benutzer von dem'Fahrzeughalter Benutzungsbeschränkungen auferlegt worden'sind« Gerade die Wichteinhaltung etwaiger Beschränkungen ist geeignet, die Benutzung des Fahrzeugs als Schwarzfahrt erscheinen zu lassen« Dennoch soll der Fahrzeughalter nach dem Willen des Gesetzes haften, und zwar darum,weil er dem Schwarzfahrer durch sein Vertrauen die tatsächliche Benutzungsmöglichkeit eingeräumt und damit die Gefährdung dritter Personen ermöglicht hat (BGHZ 5* 269 /?737) «Wird das Vertrauen, das er dem Benutzer des Wagens geschenkt hat, mißbraucht, so muß er den Schaden tragen, nicht aber der-jenige, der bei dem Unfall verletzt worden ist (vglo die bei Müller, Straßenverkehrsrecht 20«Aufl« So262 wiedergegebene Gesetzesbegründung)» Mit Hecht hat das Berufungsgericht daher angenommen, daß der Beklagte von seiner Haftung als Kraftfahrzeughalter nicht darum befreit ist, weil seine geschiedene Ehefrau mit dem ihr überlassenen Wagen ohne vorherige Einholung seines Einverständnisses den Stadtbezirk von Düsseldorf verlassen hat. Das aber ist entscheidend« Denn läßt derjenige, dem vom Halter das Fahrzeug überlassen worden ist, einen anderen mit diesem fahren, so bleibt die Schadenshaftung des Halters nach § 7 Abs« 3 Satz 2 StVG doch aufrechterhalten, wenn die- Benutzereigenschaft1 dessen, dem der Halter das Fahrzeug überlassen hat, fortdauert (Müller -aaO S„ .263; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 5«'Aufl« S«199)o Hierfür kommt es aber nicht darauf an, ob er selbst das Steuer des Fahrzeugs führt (vgl« BGHZ 59 269 /?7j7) 9sondern ob er das Fahrzeug mittels seiner motorischen Kraft sich Die Revision meint demgegenüber, bei der Fahrt der geschiedenen Ehefrau des Beklagten habe es sich um eine "verbotswidrige Anmaßung" gehandelt; sie will darauf abstellen, ob äer Beklagte entlastet ist, und vertritt die Ansicht, diese Frage sei ebenso wie im Falle der Entscheidung des Senats vom 21cDezember 1955 VI ZR 261/53, Daß der Beklagte für den eingetretenen Schaden nach § 7 Abs* 1 Abs* 3 Satz 2 StVG zu haften hat, kann daher nicht zweifelhaft sein« Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat und die Revision auch nicht in Zweifel zieht, ist die Schadensheftung des Beklagten auch nicht nach § 7 Aba« 2 StVG ausgeschlossene 2« Bas Berufungsgericht hat eine schuldhafte Mitver-ulrsachung des Unfalls durch den Kläger nicht für bewiesen gehalten« Es hat festgestellt, daß das Motorrad am äußersten Rande der - in Fahrtrichtung des Kraftwagens gesehen -Jinken Fahrbahn entweder direkt auf oder mindestens unmittelbar neben dem die Fahrbahn von dem Radweg abgrenzenden reißen Strich gestanden und der Kläger danebengehockt hat» 3line schuldhafte Mitverursachung könne, so hat das Berufungsgericht weiter ausgefUhrt, auch nicht daraus abgeleitet riterden, daß das Motorrad nicht beleuchtet gewesen sei; diese jirt Fahrzeuge, für die nur bei laufendem Motor eine Beleuchtungsmöglichkeit bestehe, sei nämlich behördlich ab-igenommeno Ber Hinweis des Beklagten, daß der Kläger die Reparatur im angrenzenden Wiesengelände hätte auefUhren sollen, liege außerhalb jeder Betrachtungsweise» Baß der Kläger unter Alkoholeinwirkung gestanden habe, sei vom Beklagten nicht bewiesen« Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, 3er Unfall sei für den Kläger ein unabwendbares Ereignis gewesen; jedenfalls sei aber die Betriebsgefahr des £er~ sonenkraftwagens bei dem Verschulden seines Lenkers Sc^N^ verglichen mit der Betriebsgefahr des Motorrades so überwiegend, daß es nicht gerechtfertigt sei, den Kläger zur * * # \ zeuge, wenn sie nicht durch andere Lichtquellen ausreichend beleuchtet sind« Sind wip bei dem Motorrad des Klägers die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen von solcher Art, Das Berufungsgericht, hat die Sachlage unter diesem'Gesichtspunkt nicht geprüft» Es hat daher auch.keine Feststellungen getroffen,, auf Grund deren beurteilt werden könnte, ob nach Art Und Umfang des Verkehrs auf der Straße in jener Nachtstunde zu dessen Sicherung eine Beleuchtung des Motorrades des Klägers erforderlich gewesen wäre« Die Frage würde nicht schon darum verneint werden können, weil das Motorrad un~ Baß ein schuldhaftes Verhalten des Klägers und seine Mitursächlichkeit für den Unfall vom Berufungsgericht ver- / mit der das Berufungsgericht eine Beteiligung, des Klägers v.V\; an seinem Schaden abgelehnt hat, läßt sich nicht halfen, weil _ VI ZR 63/55 - (VersR 1957, 593) grundsätzlich entschieden hat* kommt der kostenregelung des Strafprozesses im Verhältnis zwischen Nebenkläger und Angeklagtem eine abschließende Bedeutung zu* Infolgedessen ist in dem Balle ^enes Urteils die Möglichkeit verneint worden, daß.der Verletzte von dem . im Strafverfahren freigesprochenen Schädige* die durch An-* Schließung als Nebenkläger im Strafprozeß-entstandenen Auf-V Wendungen unter dem Gesichtspunkt, des Schadensersatzes erstattet* verlangen kann* Der dort entwickelte Rechtsgrund- :' satz.ist in seinen Auswirkungen aber nicht auf den Ball einer Freisprechung des'Schädigers beschränkt« Er muß auch inxei-,nem Balle wie hier zur Anwendung kommen, wö das Strafver—„ fahren auf Grund des Sträffreiheitsgesetzes vom 17»Juli 1954 eingestellt worden ist* Wegen der Kosten der Nebenklage greift die Bestimmung des § 19 dieses Gesetz.es ein, wonach das Gericht in dem Strafverfahren die dem Nebenkläger und dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen angemessen verteilen oder nach pflichtgemäßem Ermessen einem der Beteiligten auferlegen kann* Neben der Möglichkeit, auf dem hier * bestimmten Wege durch Entscheidung des. •ersatzansprüchen des Klägers auch den Anspruch auf Ersatz der Rebenklagekosten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt'

Zitierte Normen: § 23 StVO § 7 StVG
WagenStrafverfahrenMotorradBerufungsgerichtFahrzeugKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

•Zv. 3) für das Nachschlagewerk i Nicht für die Amtliche Sammlung!
Io Gesetz% StVG § ? Abs* 3
Rechtssatzi Sur Haftung des Kraftfahrzeughalters hei Schwarz fahrten*
20 Gesetz? StVO § 23
Rechtssatzs Ist es zur Sicherung des Verkehrs erforderlich, so muß ein haltendes Kraftrad bei Dunkelheit auf die in § 23 Abs« 2 StVO bestimmte Weise kennt* lieh gemacht oder aus dem Verkehrs- und Gefahren-bereich der Straße herausgebracht werden, wenn die Beleuchtung entsprechend der Vorschrift des § 23 Abs; 1 StVO bei stehendem Motor nicht möglich ist
3» Gesetz? StVG § 7$ Straffreiheitsgesetz vom 17«Juli
1954 § 19
Rechtssatz? Nach den Grundsätzen der Entscheidung vom
17.Mai 1957 - VI 'ZR 63/56 - kann der Unfallverletzte die durch Anschließung als Nebenkläger im Strafverfahren entstandenen Aufwendungen auch dann nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes von dem beschuldigten Kraftfahrer oder Fahrzeughalter erstattet verlangen, wenn das gegen den Kraftfahrer eingeleitete Strafverfahren auf .Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 17*Juli 1954 eingestellt worden ist«
Aktenzeichens VI ZR 300/5$
Urteil des BGH vom 24«September 1957 OLG Düsseldorf

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VI ZR 300/56
«ölet am 24.September 195?
? Justizobersekretär als sbearater der Geschäftsstelle«
Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Karl B
3t. in
.Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Bergmann August SflMHVHBHMHl in V^Bfcf/Hdrrho, ScflHHHI Straße
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter {'Rechtsanwalt (HHHBP r*
hat der VI«Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof,Dr?MeiB und der Bundesriohter Br.Engels, Br .Meyer, Hanebeok und Br.Bode
 für Recht erkannt*
Auf die Revision des Beklagten wird das Urtei3 des 1»Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 8*Hovember 1956, soweit es ihn betrifft, aufgehoben.
Soweit der Kläger Zahlung von 150 BM zu dem Ersatz von Kosten der Hebenklage in dem Strafverfahren
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6 Ms 163/53 StA Duisburg verlangt, wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil der 3oZivilkamv mer des Landgerichts in Duisburg vom 13«März 1956 abgeändert und die Klage abgewiesen«
Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
Von Rechts wegen
 Tatbestand $
Der Kläger wurde in der Facht sum 9*Hovember 1953 gegen 0.25 Uhr auf der Römerstraße in Walsum von dem in südlicher Richtung fahrenden Personenkraftwagen des Beklagten angefahren und schwer verletzt, als er am östlichen Bande der etwa 6,5 m breiten und durch einen weiften Markierungsstrich von dem anschließenden etwa 2 m breiten Radweg abgegrenzten Fahrbahn die Zündkerzen seines unbeleuchtet dastehenden 98‘*ccm-Motorrades suswechäelte • Der Kraftwagen befand sich auf der Rückkehr von einer Fahrt, den die geschiedene Ehefrau des Beklagten zu dem Besuch des Optikermeisters Johannes ScHfc eines Geschäftsfreundes des Beklagten, in Mülheim-Ruhr und weiter nach Walsum zu einem Kunden des ScJHBmit anschließend er Rast in einer Gast-Wirtschaft von Götterswickerham unternommen und bei der sie auf der Fahrt das Steuer des Wagens dem ScflM überlassen hatteo
 Wegen der Unfallfolgen hat der Kläger ScflH. und den Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von.4417,44 DM in Anspruch genommen und ihre gesamtschuldnerische Haftung für allen weiteren Unfallschaden festzustellen beantragt.
Von Sc«» hat der Kläger auch ein Schmerzensgeld verlangt.
Der Beklagte ist dem Klagebegehren mit der Behauptung entgegengetreten, es habe sich um eine Schwarzfahrt gehandelt. Auch hat er ebenso wie ScflHI eingewendet, den Kläger treffe ein eigenes Verschulden an seinem Unfall»
Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche gegen den Beklagten und S<4ÜB dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsbegehren entsprochen«
Das Oherlandesgericht hat die Entscheidung mit der Einschränkung bestätigt, daß der Beklagte nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes hafte und die Feststellung sich nur auf künftige Unfallschäden beziehe, soweit nicht die Ansprüche auf öffentliche oder private Versicherungsträger übergegan-gen seien oder übergingen«
Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage.
.Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgrundes
1. Das Berufungsgericht hat.die Schadenshaftung des Beklagten nach § 7 Abs. 1 StVG mit Recht bejaht.
Unstreitig ist der Beklagte Halter des Personenkraftwagens, bei dessen Betrieb der Kläger verletzt worden ist. Hach § 7 Abs« 3 Satz 1 StVG ist ein Kraftfahrzeughalter nun allerdings von der Schadenshaftung frei, wenn ohne sein Wissen und seinen Willen jemand anders das Fahrzeug benutzt; die Haftung trifft in. einem solchen Falle den Benutzer statt . den Halter. Doch gilt dies nach § 7 Abs» 3 Satz 2 StVG nicht und bleibt die Haftung des Fahrzeughalters bestehen,
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wenn der Benutzer von ihm für den Betrieb dee Kraftfahrzeugs angestellt oder wenn ihm das Fahrzeug vom Halter Uber** lassen worden ist« Eine Sachlage dieser Art hat das Berufungsgericht hier für gegeben gehalten«
Wie es festgestellt hat, ist zwischen dem Beklagten und seiner früheren Ehefrau, die nach Scheidung der Ehe unstreitig in seinem Geschäft weiter tätig geblieben ist, schriftlich abgemacht gewesen, daß sie zwecks privater Ausfahrten gleiches Recht auf den Wagen habe wie er und daß man sich nur von Woche zu Woche hierüber verständigen müsse« Der Beklagte selbst hatte hierzu vor dem Berufungsgericht weiter erklärt, seine Frau habe den Wagen werktags im wesentlichen zu Geschäftsfahrten in Düsseldorf und Benrath benutzt, samstags und sonntags habe.er sich mit ihr in der Benutzung des Wagens abgewechselt; in der Uhglücksnacht habe sich seine Frau den Wagen "quasi mit seiner Erlaubnis" genommen, es sei wohl der Tag gewesen, an dem ihr der Wagen zugestanden habe« Das Berufungsgericht hat demzufolge als erwiesen angesehen, daß der Beklagte den Kraftwagen seiner geschiedenen Ehefrau zur Benutzung überlassen hat«
Die Revision tritt dem mit der.Rüge entgegen, das Berufungsgericht habe unter Verstoß .gegen § 286 ZPO unbeachtet gelassen, daß der geschiedenen Ehefrau des Beklagten nach seinem unter Beweis gestellten Vorbringen im Schriftsatz vom 22«Juni 1956 Privatfahrten generell verboten gewesen seien« Die Rüge ist schon darum unbegründet, weil die Revision übersieht, daß der Beklagte in dem angeführten Schriftsatz nur behauptet hat, seine geschiedene Ehefrau habe da‘s Fahrzeug nicht ohne vorherige Rücksprache mit ihm
 für Privatfahrten auch außerhalb flee Stadtgebietes von Düsseldorf "benutzen dürfen,» Die Gehrauchsüberlassung des Wagens als solche ist vom Beklagten in jenem Schriftsatz also ebensowenig wie bei seiner späteren Anhörung vor dem Berufungsgericht bestritten wordene
 Das Berufungsgericht hat als richtig unterstellt, daß der Beklagte entsprechend seiner Darstellung seiner Ehefrau auferlegt hat, zur Schonung des Wagens ohne seine ausdrückliche Genehmigung grundsätzlich nicht über das Stadtgebiet von Düsseldorf hinauszufahreh und die Führung des Wagens keinem anderen zu überlassen« Es ist der Ansicht, daß die Schadenshaftung des Beklagten hierdurch nicht berührt werde; gegenüber dem Beklagten als Halter bedeute es keine Gebrauchsanmaßung am Fahrzeug, daß seine geschiedene Ehefrau die Fahrt weiter ausgedehnt habe und ScflHBden Wagen habe steuern lassen«
Dieser Auffassung ist beieutreten«
Wiebereits erwähnt, ist die in § 7 Abs« 1 StVG bestimmte Haftung des Kraftfahrzeughalters auch im Falle einer ohne sein Wissen und seinen Willen erfolgenden Benutzung des . Fahrzeugs•*»einer Schwarzfahrt - nicht nach § 7 Abs« 3 Satz 1 StVG ausgeschlossen, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt oder ihm das Fahrzeug vom Halter überlassen worden ist« Es kommt in einem'solchen Falle nicht darauf an, ob dem Benutzer von dem'Fahrzeughalter Benutzungsbeschränkungen auferlegt worden'sind« Gerade die Wichteinhaltung etwaiger Beschränkungen ist geeignet, die Benutzung des Fahrzeugs als Schwarzfahrt erscheinen zu lassen« Dennoch soll der Fahrzeughalter
 nach dem Willen des Gesetzes haften, und zwar darum,weil er dem Schwarzfahrer durch sein Vertrauen die tatsächliche Benutzungsmöglichkeit eingeräumt und damit die Gefährdung dritter Personen ermöglicht hat (BGHZ 5* 269 /?737) «Wird das Vertrauen, das er dem Benutzer des Wagens geschenkt hat, mißbraucht, so muß er den Schaden tragen, nicht aber der-jenige, der bei dem Unfall verletzt worden ist (vglo die bei Müller, Straßenverkehrsrecht 20«Aufl« So262 wiedergegebene Gesetzesbegründung)»
Mit Hecht hat das Berufungsgericht daher angenommen, daß der Beklagte von seiner Haftung als Kraftfahrzeughalter nicht darum befreit ist, weil seine geschiedene Ehefrau mit dem ihr überlassenen Wagen ohne vorherige Einholung seines Einverständnisses den Stadtbezirk von Düsseldorf verlassen hat. Seine Haftung hat es auch nicht zu dem Erlöschen gebracht, daß sie bei der Pahr.t die Lenkung des Wagens zeitweise ihrem Begleiter	überlassen	hat.	Sie	hat	sich	hierdurch	der
 tatsächlichen Herrschaft des Fahrzeugs nicht begeben, sondern Schink nur bei der Bedienung des Wagens an ihrer Stelle tätig sein lassen und nicht aufgehört, selbst die Benutzerin des Wagens zu sein. Das aber ist entscheidend« Denn läßt derjenige, dem vom Halter das Fahrzeug überlassen worden ist, einen anderen mit diesem fahren, so bleibt die Schadenshaftung des Halters nach § 7 Abs« 3 Satz 2 StVG doch aufrechterhalten, wenn die- Benutzereigenschaft1 dessen, dem der Halter das Fahrzeug überlassen hat, fortdauert (Müller -aaO S„ .263; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 5«'Aufl« S«199)o Hierfür kommt es aber nicht darauf an, ob er selbst das Steuer des Fahrzeugs führt (vgl« BGHZ 59 269 /?7j7) 9sondern ob er das Fahrzeug mittels seiner motorischen Kraft sich
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als Fortbewegungsmittei dienstbar macht und die Verfügungsgewalt darüber austibt (BGHZ 22, 293/700 f/)*
Die Revision meint demgegenüber, bei der Fahrt der geschiedenen Ehefrau des Beklagten habe es sich um eine "verbotswidrige Anmaßung" gehandelt; sie will darauf abstellen, ob äer Beklagte entlastet ist, und vertritt die Ansicht, diese Frage sei ebenso wie im Falle der Entscheidung des Senats vom 21cDezember 1955 VI ZR 261/53,
VersR 1956, 211 zu bejahen* Den Gedankengängen der Revision kann nicht gefolgt werden* Hätte sich die geschiedene Ehefrau des Beklagten ohne Einverständnis des Beklagten in den Besitz des Wagens gesetzt und sich hierdurch die Benutzungsmöglichkeit eigenmächtig selbst verschafft, so würde der Beklagte allerdings nach § 7 Abs* 3 Satz 1^Halbsatz 2 StVG nur haften, wenn die Benutzung des Fahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden wäre* So ist der Sachverhalt hier aber nicht gewesen* Vielmehr hat der Beklagte'den Wagen seiner geschiedenen Ehefrau überlassen und ihr nach seiner vom Berufungsgericht als richtig unterstellten Behauptung nur auferlegt, sich bei der Benutzung in den angegebenen Grenzen zu halten* Anders als in dem Falle der von der Revision angezogenen Entscheidung war hier der geschiedenen Ehefrau des Beklagten die Benutzung des Wagens also vom Beklagten selbst eingeräumt und weithin freigestellt worden* Mag sie die ihr gesetzten Grenzen auch überschritten haben, . so hat sie sich den Gebrauch des Wagens als solchen doch nicht unbefugt angemaßt*. Daß der Beklagte für den eingetretenen Schaden nach § 7 Abs* 1 Abs* 3 Satz 2 StVG zu haften hat, kann daher nicht zweifelhaft sein«
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Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat und die Revision auch nicht in Zweifel zieht, ist die Schadensheftung des Beklagten auch nicht nach § 7 Aba« 2 StVG ausgeschlossene
2« Bas Berufungsgericht hat eine schuldhafte Mitver-ulrsachung des Unfalls durch den Kläger nicht für bewiesen gehalten« Es hat festgestellt, daß das Motorrad am äußersten Rande der - in Fahrtrichtung des Kraftwagens gesehen -Jinken Fahrbahn entweder direkt auf oder mindestens unmittelbar neben dem die Fahrbahn von dem Radweg abgrenzenden reißen Strich gestanden und der Kläger danebengehockt hat»
3line schuldhafte Mitverursachung könne, so hat das Berufungsgericht weiter ausgefUhrt, auch nicht daraus abgeleitet riterden, daß das Motorrad nicht beleuchtet gewesen sei; diese jirt Fahrzeuge, für die nur bei laufendem Motor eine Beleuchtungsmöglichkeit bestehe, sei nämlich behördlich ab-igenommeno Ber Hinweis des Beklagten, daß der Kläger die Reparatur im angrenzenden Wiesengelände hätte auefUhren sollen, liege außerhalb jeder Betrachtungsweise» Baß der Kläger unter Alkoholeinwirkung gestanden habe, sei vom Beklagten nicht bewiesen« Bas Berufungsgericht ist der Ansicht,
3er Unfall sei für den Kläger ein unabwendbares Ereignis gewesen; jedenfalls sei aber die Betriebsgefahr des £er~ sonenkraftwagens bei dem Verschulden seines Lenkers Sc^N^ verglichen mit der Betriebsgefahr des Motorrades so überwiegend, daß es nicht gerechtfertigt sei, den Kläger zur * * # \
Schadenstragung mitheränzuziehen«
Biese Erwägungen sind nicht frei von rechtlichen Bedenken»
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Nach § 23-Abs« 1 StVO müssen vom Hereihbrechen der
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Dunkelheit an, oder wenn die Witterung es erfordert, die für Fahrzeuge vorgesehriebenen Beleuchtungseinrichtungen in Betrieb gesetzt werden; dies gilt auch für ebgestellte Fahr- . zeuge, wenn sie nicht durch andere Lichtquellen ausreichend beleuchtet sind« Sind wip bei dem Motorrad des Klägers die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen von solcher Art,
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daß eine Beleuchtung bei stehendem Motor unmöglich ist, so bleibt die Bestimmung des § 23 Abs« 2 StVO maßgebend, wona haltende oder lie'gengebliebene Fahrzeuge, wenn * es zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist*, durch besondere Sicherüngslampen, Fackeln oder ähnliche Beleuchtungseinrichtungen oder durch rückstrahlende Warneinrichtungen auf ausreichende Entfernung kenntlich gemacht werden müssen« .
Das Berufungsgericht, hat die Sachlage unter diesem'Gesichtspunkt nicht geprüft» Es hat daher auch.keine Feststellungen getroffen,, auf Grund deren beurteilt werden könnte, ob nach Art Und Umfang des Verkehrs auf der Straße in jener Nachtstunde zu dessen Sicherung eine Beleuchtung des Motorrades des Klägers erforderlich gewesen wäre« Die Frage würde nicht schon darum verneint werden können, weil das Motorrad un~
mittelbar auf oder neben dem Begrenzungsstrich zwischen 9 •• • 4 , *
Fahrbahn und Badweg gestanden hat» Denn auch an dieser
 Steile konnte,' zu demal bei der Höhengleichheit von Fahrbahn und Radweg, sowohl ein Verkehr,auf dem Badweg als auch insbesondere ein' in nördlicher. Sichtung gehender Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn durch das. abgestellte Motorrad behinder
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und gefährdet'werden« Wäre eine Beleuchtung«erforderlich
 gewesen, so hätte der 'Kläger, falls er keine Lampe' zur Hand
 hatte,' das Motorrad hier nicht zur Reparatur abstellen dür-. *. * - ...	.*	.•
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Uächs11 i egend e'.gsw e ä e n wtoey.-au6\d$m Vehkehirä/ und- Öefahreh- V :"bereich der Straße heraüsbringen.müssen, Warum dies nichtY‘ 7; angängig.gewesen sein sollte, .hat das Berufungsgericht, in - •> - -keiner Weise dargelegt. JTach d'er polizeilichen-Verkehrsun-faiiskizze in den Strafakten-6 Ms 163/53 StA Buisburg, auf
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;deren Inhalt sich das Berufungsgericht ’bezogen hat,'be- •	v/*
fand sich auf .der westlichen Seite der Straße ..ein. 2 m breiter (Jehweg. und anschließend ein 3 m.breiter .Grfünstreifen* : -T-r
Da sich.der Kläger bei .seinem Mot q-rf a&aüf der Straße’ auf gehalten .hat, wä.re auch zu prüfen gewesen,. ob. ihm nicht ein Verstoß gegen § 1 StVQ zur last fällt.*,:; Eine solche An- . nähme wäre insbesondere dann* nicht von der Hand zu weisen, wenn er'; worüber das Berufungsgericht keine, klaren Festest elluhgen'getroffen hat, ‘auf der der fgdtöbahn zugewandten .Seite neben dem Motorrad'gehockt’und sich infolgedessen.
im Raum der Bahrbafcn selbst befunden hat-£ . •'**	7
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Baß ein schuldhaftes Verhalten des Klägers und seine
 Mitursächlichkeit für den Unfall vom Berufungsgericht ver-	/
neint worden-ist, hält der rechtlichen .Nachprüfung hiernach - ;
nicht .stand/Barum hat auch die Annahme des Berufungsgerichts.
keinen Bestand, daß der Unfall ein für den Kläger uhabwend- -
bares Ereignis gewesen sei* Aber auch die Hilfserwägung,	/_;ft
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mit der das Berufungsgericht eine Beteiligung, des Klägers v.V\; an seinem Schaden abgelehnt hat, läßt sich nicht halfen, weil
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es bei' ihr infolge des dargelegten Rechtsirrtums davon ausge- ~ .7 gangen ist, daß auf seiten des Klägers nur die Betriebsgefahr r.-.^ seines Motorrades in die Waagschale zu werfen sei« öü und in* welchem Maß dem* Kläger ein Verschulden zur Bast fällt ..und
 zur Verursachung »des Unfalls beigetrageh hat,
 be*Särf - weiterer
 tatr'ichterlicher Erörterung und Feststellung, wie es dariaöh • auch Aufgabe des Tatrichters ist, auf Grund des Ergebnisses ‘ der weiteren Klarstellungen abzuwägen, ob und inwieweit gemäß § 17 StVG- eine Schadensteilung einzutreten hat* *	>.	'	.
*	/	*	's'
3* Mit seinem Zahlungsanspruch hat der Kläger u* a* 150 t)M an Kosten der Nebenklege in dem Strafverfahren gegen ScfflK *.
6 Ms 163/53 StA Duisburg ersetzt verlangt* Dieser Teilanspruch ist unbegründet* ‘
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* * , ■ / * * t Wie der erkennende,Senat in seinem Urteil vom 17*Mai 1957
_ VI ZR 63/55 - (VersR 1957, 593) grundsätzlich entschieden hat* kommt der kostenregelung des Strafprozesses im Verhältnis zwischen Nebenkläger und Angeklagtem eine abschließende Bedeutung zu* Infolgedessen ist in dem Balle ^enes Urteils die Möglichkeit verneint worden, daß.der Verletzte von dem . im Strafverfahren freigesprochenen Schädige* die durch An-* Schließung als Nebenkläger im Strafprozeß-entstandenen Auf-V Wendungen unter dem Gesichtspunkt, des Schadensersatzes erstattet* verlangen kann* Der dort entwickelte Rechtsgrund- :' satz.ist in seinen Auswirkungen aber nicht auf den Ball einer Freisprechung des'Schädigers beschränkt« Er muß auch inxei-,nem Balle wie hier zur Anwendung kommen, wö das Strafver—„ fahren auf Grund des Sträffreiheitsgesetzes vom 17»Juli 1954 eingestellt worden ist* Wegen der Kosten der Nebenklage greift die Bestimmung des § 19 dieses Gesetz.es ein, wonach das Gericht in dem Strafverfahren die dem Nebenkläger und dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen angemessen verteilen oder nach pflichtgemäßem Ermessen einem der Beteiligten auferlegen kann* Neben der Möglichkeit, auf dem hier * bestimmten Wege durch Entscheidung des. Strafrichters zu einem
 Kost ent it el zu gelangen 9 • ist' für eine. Sc had ehsersatzklage auf Erstattung von Kosten der Rebenklage kein Raum* Etwas ande-*-^ . res.kann hier auch nicht darum gelten, weil das Strafver->. fahren nur gegen .Schink und nicht auch gegen den Beklagten, stattgefunden hat» Denn* wenn ..schön nicht einmal gegen den' im“ Strafverfahren Beschuldigten unter, dem Gesichtspunkt des. Sc.ha densersatz.es ein Anspruch auf Erstattung-von Kosten'.derjRec? oenklage geltend gemacht werd.en kann,'so erst recht nicht.ge-gen eine Person, gegen die sich .das. Straf verfahren und "die.-; Rebenklage gar nicht gerichtet haben« y r. v- * *'*:
Soweit das Berufungsgericht neben deh übrigen Schadens- !
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•ersatzansprüchen des Klägers auch den Anspruch auf Ersatz der
 Rebenklagekosten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt'
•hat, muß das Erteil-daher aufgehoben und die Klage abgewiesen
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Im übrigen muß die'Sache .entsprechend den obigen Darlegungen zur erneuten'Verhandlung-und Entscheidung an das Be-*' rufungsgericht zuruekverwiesen/werdeno., V-.». .
Die Entscheidung über die gasten der. fievision bleibt dem ,S9rufüngsgericht’ Vorbehalten* ».* ;	«•' *-*••***
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