Gesetz: HaftpflG § 1 Bechtssatzs Bie durch die Überfüllung der Züge bedingte Gefahr für die Reisenden erhöht die Betriebs gefahr der Eisenbahn,, Biese kann sich nicht' darauf berufen, dass die Überfüllung in der’ ersten Nachkriegszeit zwangsläufig gewesen • sei (Bestätigung der Entscheidung des III> Zivilsenats .vom 8, März 1951 - HI ZR 151/5o * NJW 1951, 357 X Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9» November 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Ilauß für Recht erkannt: II, Auf die Berufung des Klägers wird das anstelle der Verkündung am 6, Dezember 1951 zugestellte Urteil der 9« Zivilkammer des Landgerichts in München I wie folgt abgeänderts Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger ein Drittel des ihm aus dem Unfall vom 26, April 1946 entstandenen und künftig entstehenden Schadens im Rahmen des Reichshaftpflichtgesetzes zu erstatten, Mit der Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines Teils des mit 112*70 EM bezifferten Ver-. mögensSchadens und eines Teils des Nichtvermögensschadens zu verurteilen* Ferner hat er um die Feststellung gebeten, dass die Beklagte verpflichtet sei, einen vom Gericht festzusetzenden Teil des künftig entstehenden Vermögensschadens zu tragen* Eie Beklagte hat um Klageabweisung gebeten» Nach der Beweisaufnahme hat der Kläger den Klageantrag auf Ersatz des immateriellen Schadens zurückgenommen« Eas Landgericht hat die Klage abgewiesen«. Soweit das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Verletzung des Beförderungsvertrages und aus unerlaubter Handlung verneint hat, sind die Ausführungen des BerufungsUrteils aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ist aber ein vom Verletzten begangener Fehler so aussergewöhnlich, dass man vernünftigerweise nicht damit rechnen kann, so unterbricht sein mitwirkendes Verschulden den adäquaten Zusammenhang mit der übrigen Ursachenkette r im vorliegenden ^'all mit der aus der Überfüllung des Zuges und dem Trittbrettfahren sich ergebenden erhöhten Betriebsgefahr." Zwar ist der Ausgangspunkt zutreffend dass eine Abwägung nach den Grundsätzen des § 254 BGB stattzufinden hat, wenn ein beim Betrieb einer Eisenbahn eingetretener Schadensfall im Sinne des § 1 HaftpflG auch durch eigenes Verschulden des Verletzten verursacht ist (BGHZ 2, darin ist den Ausführungen der Revision zu folgen, zu dem Ergebnis führen, dass die Verteilung der beiderseitigen Verantwortlichkeit, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, der Rechtslage nicht gerecht wird* Eine rechtlich zutreffende Abwägung setzt voraus, dass die ursächliche Bedeutung der nach dem Gesetz massgebenden Umstände richtig erkannt wird* Die Hilfserwägungen des Berufungsurteils zeigen, dass das bei der von der Beklagten zu ver-7 tretenden Betriebsgefahr (§1 HaftpflG) nicht der Pall ist* Das Berufungsgericht verneint nämlich in diesen Erwägungen das Bestehen eines adäquaten Ursachenzusammenhangs zwisehen der - durch die öberfüllung und die Trittbrettbenutzung erhöhten - Betriebsgefahr der Bahn und dem Unfall, indem es meint, das Ausstrecken des Beines durch den Kläger sei so aussergewöhnlich gewesen, dass man vernünftigerweise mit diesem Umstand nicht habe rechnen können. stehende Heisende, die sich nur unzureichend festhalten konnten, mit einem Arm oder einem Bein mit einem in der Nähe des Gleiskörpers befindlichen Gegenstand in Berührung kamen, der bei normalem Eisenbahnbetrieb keine Gefährdung darstellte9 Ein so entstandener Unfall steht, auch wenn er durch leichtsinniges Verhalten des Verletzten mitverursacht ist, nicht in einem sc losen und entfernten Zusammenhang zu dem Bahnbetrieb dass man. nach der Auffassung des Lebens vernünftigerweise überhaupt nicht mit ihm zu rechnen brauchte« Die adäquate Ursächlichkeit zwischen dem Betrieb der Bahn und dem Unfall kann daher nicht in Zweifel gezogen werden« V»ürde sie wirklich fehlen, wie das Berufungsgericht "hilfsweise" annimmt, hätte es zu einer Abwägung der Verantwortlichkeit im Bahmen des § 254 BGB gar nicht kommen können« Diese Verkennung der ursächlichen Bedeutung der Betriebsgefahr der Bahn ist aber ersichtlich auch für die Abwägung der beiderseitigen Verantwortlichkeit von Bedeutung gewesen, indem sie das Berufungsgericht dazu geführt hat, die Bedeutung der Betriebsgefahr als kausal unerheblich einzuschätzen« Bei dieser Abwägung fst zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen, dass die normale Gefahr des Eisenbahnbetriebes durch die Überfüllung der Züge und das Mitfahren von Heisenden auf Trittbrettern, wie es damals üblich war und gegen das auch von der Beklagten nicht durchgreifend eingeschritten würde, erhöht war. Seite ist nicht zu verkennen, dass der Kläger in hohem Masse leichtfertig handelte, indem er auf dem Trittbrett mitfuhr und dabei das Bein seitwärts fast 60 cm weit in einen nicht übersehenen Kaum ausstreckte. Wenn auch die ursächliche Bedeutung des leichtfertigen Verhaltens des Klägers für die Entstehung des Unfalls die überwiegende Bedeutung gehabt hat, so erschien es dem Senat doch nicht gerechtfertigt, die Beklagte von der Schadensersatzpflicht völlig freizustellen. Bei der Kostenentscheidung für die erste Instanz mußte ausser der teilweisen Klageabweisung berücksichtigt werden, dass der Kläger gemäss § 271 Abs 3 Satz 2 ZPO die Kosten hinsichtlich des zuriickgenommenen Teils der Klage zu tragen hat*
2339 076 Mr das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! Gesetz: HaftpflG § 1 Bechtssatzs Bie durch die Überfüllung der Züge bedingte Gefahr für die Reisenden erhöht die Betriebs gefahr der Eisenbahn,, Biese kann sich nicht' darauf berufen, dass die Überfüllung in der’ ersten Nachkriegszeit zwangsläufig gewesen • sei (Bestätigung der Entscheidung des III> Zivilsenats .vom 8, März 1951 - HI ZR 151/5o * NJW 1951, 357 X Aktenzeichen: VI ZR 3oo/52 Urteil des BGH vom 21« November 1953 OLG München YI ZR 300/52 iff Verkündet am 21. November 1953 Romacker, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle t. Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Studenten Karl P in W Allee ^ Klägers, Berufungsklägers und HeVisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br. die Deutsche Bundesbahn, vertreten durch die Eisenbahndirektion Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ~ hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9» November 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Ilauß für Recht erkannt: I. Auf die Revision des Klägers wird das den Par- gegen teien anstelle der Verkündung am 14« Mai 1952 zugestellte Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München aufgehoben. II, Auf die Berufung des Klägers wird das anstelle der Verkündung am 6, Dezember 1951 zugestellte Urteil der 9« Zivilkammer des Landgerichts in München I wie folgt abgeänderts 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 37,57 m zu zahlen, 2. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger ein Drittel des ihm aus dem Unfall vom 26, April 1946 entstandenen und künftig entstehenden Schadens im Rahmen des Reichshaftpflichtgesetzes zu erstatten, 3. Der Kläger wird mit der weitergehenden Klage abgewiesen, III, Die Kosten der ersten Instanz werden gegen einander aufgehoben. Die Kosten der Rechtsmittel werden zu zwei Drittel der Beklagten, zu einem Drittel dem Kläger auferlegt. Von Rechts wegen Tat b_ s t and; Der damals vierzehnjährige Kläger, der in Bernried am Starnbergersee wohnte und ein Gymnasium in München besuchte, benutzte am 26* April 1946 zur Heimfahrt den vom Starnbergerbahnhof in München um 17*45 Ehr in Richtung Mittenwald abfahrenden Personenzug, wobei er sich mit anderen Reisenden auf das untere Trittbrett eines Personenwagens stellte* In der Rahe des Bahnhofs München-Laim streckte er seinen linken Puss vom Wagen weg und streifte einen von der äusseren Wagenbegrenzung mindestens 57 1/2 cm entfernten Fahrleistungsmast« Er stürzte dabei vom Tritt britt herunter und brach das linke Bein, das 2o cm unter dem Knie abgenommen werden musste» Mit der Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines Teils des mit 112*70 EM bezifferten Ver-. mögensSchadens und eines Teils des Nichtvermögensschadens zu verurteilen* Ferner hat er um die Feststellung gebeten, dass die Beklagte verpflichtet sei, einen vom Gericht festzusetzenden Teil des künftig entstehenden Vermögensschadens zu tragen* Eie Beklagte hat um Klageabweisung gebeten» Nach der Beweisaufnahme hat der Kläger den Klageantrag auf Ersatz des immateriellen Schadens zurückgenommen« Eas Landgericht hat die Klage abgewiesen«. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger die Quote des geforderten Schadensersatzes mit 5o # des GesamtSchadens angegeben* Eas Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen« Mit der Revision verfolgt der Kläger den noch rechtshängigen Klageantrag weiter« Eie Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision« ^ * EntscheidungsgrUnde: Die Revision ist zulässig, Auch wenn man in Rechnung stellt, dass der Kläger einen juristischen Beruf ergreifen will, liegt es nahe, dass er infolge der Un-terschenkelamputation in seiner Erwerb s fähigke i t gegenüber unversehrten Berufskollegen benachteiligt ist. Unter Anwendung der in BGHZ 1, 43 aufgestellten Bemessungsgrund-sätze ist der Senat der Auffassung, dass der Wert des Reststellungsantrages im Revisionsinteresse auf über 6 000 DM zu schätzen ist (§3 ZPO). In der Sache musste die Revision Erfolg haben. Soweit das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Verletzung des Beförderungsvertrages und aus unerlaubter Handlung verneint hat, sind die Ausführungen des BerufungsUrteils aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht lehnt aber auch eine Schadensersatzpflicht der Beklagten aus § 1 HaftpflG ab und führt hierzu folgendes aus: $ 'i -4 A n* Der Kläger sei zwar bei dem Betrieb der Eisenbahn verletzt worden. Die Betriebsgefahr der Bahn sei sogar erhöht gewesen, weil die durch die Überfüllung der Züge bedingte Benutzung der Trittbretter die Gefährdungsmöglichkeiten des Bahnbetriebes erheblich gesteigert habe. Der erhöhten Betriebsgefahr des Bahnbetriebes stehe aber ein sehr schwer zu bewertendes grob fahrlässiges Verhalten des Klägers gegenüber, der entgegen der Vorschrift der §§ 81 Abs 2, 82 Abs 1 der Eisenbahnbau- und Betriebsordnung auf dem Trittbrett mitgefahren sei, obwohl er die Möglichkeit gehabt habe, einen 5o Minuten später in gleicher Richtung fahrenden Zug zu benutzen. Wesentlicher sei die grobe Fahrlässigkeit, die darin liege, dass der Kläger den Fuss weit vom Trittbrett weg nach aussen gestreckt habe. Gleichgültig t>* ;£■ C.' : * I ob er die Möglichkeit gehabt habe, den Blick zur Seite zu lenken oder nicht, sei das Ausstrecken des Beines in einen vorher nicht eingesehenen Raum Überaus gefährlich und leichtfertig gewesen. Der mit dem Benutzen der Eisenbahn vertraute Kläger habe die Gefährlichkeit seines Verhaltens kennen müssen. Ein Entlastungsbeweis im Sinne des § 828 BGB sei nicht angetreten. Der Unfall sei trotz der erhöhten Betriebsgefahr der Bahn in so überwiegendem Mass auf das Eigenverschulden des Klägers zurückzuführen, dass es gerechtfertigt sei, ihm jeden Schadensanspruch zu versagen. Bas Berufungsurteil fährt dann fort: "Wollte man aber aus der erhöhten Betriebsgefahr Bedenken gegen eine völlige Freistellung der Bahn von der Haftung für den Unfall ableiten, so wäre nach Auffassung des Senats überhaupt die Erage nach der Ursächlichkeit der erhöhten Betriebsgefahr für den vorliegenden Unfall aufzuwerfen. Biese Frage müsste verneint werden. Nicht so sehr das Trittbrettfahren des Klägers hat zu dem Unfall geführt, als dessen leichtfertiges Hinausstrecken des Beines in die Gefahrenzone. Ist aber ein vom Verletzten begangener Fehler so aussergewöhnlich, dass man vernünftigerweise nicht damit rechnen kann, so unterbricht sein mitwirkendes Verschulden den adäquaten Zusammenhang mit der übrigen Ursachenkette r im vorliegenden ^'all mit der aus der Überfüllung des Zuges und dem Trittbrettfahren sich ergebenden erhöhten Betriebsgefahr." Ben Angriffen der Revision gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Schadensabwägung kann der Erfolg nicht versagt werden. Zwar ist der Ausgangspunkt zutreffend dass eine Abwägung nach den Grundsätzen des § 254 BGB stattzufinden hat, wenn ein beim Betrieb einer Eisenbahn eingetretener Schadensfall im Sinne des § 1 HaftpflG auch durch eigenes Verschulden des Verletzten verursacht ist (BGHZ 2, I - m j * i 'dl ! »o s' 355)« Bes weiteren steht grundsätzlich nichts im Wege, die Abwägung dahin vorzunehmen, dass die Schadensersatzpflicht des Betriebsunternehmers entfällt, wenn die ursächliche Bedeutung der Betriebsgefahr gegenüber dem Eigenverschulden des Verletzten völlig zurücktritt* Die Abwägung im einzelnen "nach den Umständen" des Einzelfalles vorzunehmen, ist im wesentlichen Aufgabe des Tatrichters. Bas Revisionsgerieht ist auf die Prüfung beschränkt, ob der Tatrichter die Abwägung nach zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten vorgenommen und die für die Abwägung er-heblichen Umstände vollständig und richtig berücksichtigt hat (BGH VerlcRSamml Bd 3, 243 '> LM Nr 1 zu § 254 (G) BGB). Die sich in diesen Grenzen haltende Nachprüfuhg mu3? darin ist den Ausführungen der Revision zu folgen, zu dem Ergebnis führen, dass die Verteilung der beiderseitigen Verantwortlichkeit, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, der Rechtslage nicht gerecht wird* Eine rechtlich zutreffende Abwägung setzt voraus, dass die ursächliche Bedeutung der nach dem Gesetz massgebenden Umstände richtig erkannt wird* Die Hilfserwägungen des Berufungsurteils zeigen, dass das bei der von der Beklagten zu ver-7 tretenden Betriebsgefahr (§1 HaftpflG) nicht der Pall ist* Das Berufungsgericht verneint nämlich in diesen Erwägungen das Bestehen eines adäquaten Ursachenzusammenhangs zwisehen der - durch die öberfüllung und die Trittbrettbenutzung erhöhten - Betriebsgefahr der Bahn und dem Unfall, indem es meint, das Ausstrecken des Beines durch den Kläger sei so aussergewöhnlich gewesen, dass man vernünftigerweise mit diesem Umstand nicht habe rechnen können. Bern kann nicht zugestimmt werden. Wenn, wie es gerichtsbekannt ist, in der damaligen Zeit überfüllte Eisenbahnzüge fuhren, bei denen die Reisenden auf Puffern, Plattformen und Trittbrettern sassen oder standen, so waren damit die Gefährdungsmöglichkeiten für solche Reisende wesentlich erhöht. Insbesondere lag es keineswegs fern, dass auf Trittbrettern — 7 — stehende Heisende, die sich nur unzureichend festhalten konnten, mit einem Arm oder einem Bein mit einem in der Nähe des Gleiskörpers befindlichen Gegenstand in Berührung kamen, der bei normalem Eisenbahnbetrieb keine Gefährdung darstellte9 Ein so entstandener Unfall steht, auch wenn er durch leichtsinniges Verhalten des Verletzten mitverursacht ist, nicht in einem sc losen und entfernten Zusammenhang zu dem Bahnbetrieb dass man. nach der Auffassung des Lebens vernünftigerweise überhaupt nicht mit ihm zu rechnen brauchte« Die adäquate Ursächlichkeit zwischen dem Betrieb der Bahn und dem Unfall kann daher nicht in Zweifel gezogen werden« V»ürde sie wirklich fehlen, wie das Berufungsgericht "hilfsweise" annimmt, hätte es zu einer Abwägung der Verantwortlichkeit im Bahmen des § 254 BGB gar nicht kommen können« Diese Verkennung der ursächlichen Bedeutung der Betriebsgefahr der Bahn ist aber ersichtlich auch für die Abwägung der beiderseitigen Verantwortlichkeit von Bedeutung gewesen, indem sie das Berufungsgericht dazu geführt hat, die Bedeutung der Betriebsgefahr als kausal unerheblich einzuschätzen« Da die tatsächlichen Unterlagen für die Schadensabwä-gung feststehen, ist das Hevisionsgericht nicht gezwungen, die Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Abwägung zurückzuweisen. Es kann vielmehr die Abwägung selbst vornehmen (BGH NJW 1951, 358). Bei dieser Abwägung fst zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen, dass die normale Gefahr des Eisenbahnbetriebes durch die Überfüllung der Züge und das Mitfahren von Heisenden auf Trittbrettern, wie es damals üblich war und gegen das auch von der Beklagten nicht durchgreifend eingeschritten würde, erhöht war. Die-se gesteigerte Betriebsgefahr r - — 7 - ^ - 7^“" * - ------ muss bei der Abwägung zu Lasten der Beklagten gehen (vgl RGZ 114, 291 ^94j? OGKZ 3, 189 5 Entschei- dung des III. Zivilsenats vom 8. März 1951 - III ZR 15l/5o = NJW 1951, 357 = LM Nr 1 zu § 254 (F) BGB). Auf der anderen Seite ist nicht zu verkennen, dass der Kläger in hohem Masse leichtfertig handelte, indem er auf dem Trittbrett mitfuhr und dabei das Bein seitwärts fast 60 cm weit in einen nicht übersehenen Kaum ausstreckte. Bass der mit dem Bisenbahnfahren vertraute Kläger in der Lage war, * die Gefährlichkeit seiner Handlungsweise.zu erkennen und sich entsprechend zu verhalten, hat das Berufungsge-rieht ohne Rechtsirrtum festgestellt. Gründe, die dazu führen könnten, die Einsichtsfähigkeit des Klägers im Sinne des § 828 Abs 2 BGB zu verneinen, sind nicht ersichtlich. wohl aber war zu berücksichtigen, dass der jugendliche Kläger, indem er auf dem Trittbrett Platz nahm, dem Beispiel Erwachsener* folgte und dass bei Jugendlichen ein gewisser Mangel an Besonnenheit eher verzeihlich ist als bei Erwachsenen (vgl HG JW 1931, 3319 Z332J7), Wenn auch die ursächliche Bedeutung des leichtfertigen Verhaltens des Klägers für die Entstehung des Unfalls die überwiegende Bedeutung gehabt hat, so erschien es dem Senat doch nicht gerechtfertigt, die Beklagte von der Schadensersatzpflicht völlig freizustellen. Eine Verteilung des Schadens dahin, dass die Beklagte dem Kläger ein Brit-tel seines Schadens zu ersetzen hat, wurde unter Würdigung aller Umstände als*angemessen erachtet. Bemgemäss war unter Aufhebung des Berufungsurteils die Beklagte zur Zahlung eines Brittels des bezifferten Schadensbetrages zu verurteilen, dessen Höhe nicht bestritten ist. Berner war gemäss § 256 ZPO die beantragte Feststellung unter Beschränkung auf das Haftpflichtgesetz auszusprechen. Wie der Vortrag des Klägers, der zwar beim Landgericht keine feste Quote des Schadens verlangt hatte, ergibt, hat er sich auch in der ersten Instanz ein Obsiegen in Höhe von 1/2 des GesamtSchadens vorgestellt, was durch seinen genaueren Antrag in der Berufungsinstanz bestätigt worden ist. Da der Klage nur zu einem Drittel stattgegeben werden konnte, war der weitergehende Anspruch abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO. Bei der Kostenentscheidung für die erste Instanz mußte ausser der teilweisen Klageabweisung berücksichtigt werden, dass der Kläger gemäss § 271 Abs 3 Satz 2 ZPO die Kosten hinsichtlich des zuriickgenommenen Teils der Klage zu tragen hat* Dr. Kleinewefers Dr. Gelhaar Hanebeck Dr. Bode Dr. Hauß \ t ' * X ■ •v "> ' C'V vi f ! r %