Soweit die Beklagten einen Teilbetrag von 10%, d.h. EUR 4.348,43, auf die Hauptforderung sowie 10% auf die Nebenforderung, d.h. EUR 187,83, bis zu dem 31.12.2018 bezahlen, wird den Beklagten der noch offene Restbetrag aus Ziffer I. Soweit die Beklagten mit der Ratenzahlung gemäß Ziffer III. dieses Vergleichs, also des Betrages bis zu EUR 4.348,43 und EUR 187,83, zur sofortigen Zahlung fällig. V. Die Parteien sind sich darüber einig, dass vollstreckbare Teilbeträge gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) dieses Rechtsstreits in Höhe des tatsächlichen Zuflusses an die Kläger, die an die Klagepartei geflossen sind, in voller Höhe auf den 10 %-Betrag gemäß Ziffer III. dieses Vergleichs, d.h. EUR 4.348,43 und EUR 187,83, nicht bis zu dem 31.12.2018 in voller Höhe geleistet sind, werden die gesamten vereinbarten Zahlbeträge aus Ziffer I. Von den Kosten des Rechtsstreits und dieses Vergleichs zahlen die Beklagten gesamtschuldnerisch 10% und die Kläger 90 %. Die Parteien verpflichten sich, über den Inhalt des Rechtsstreits und dieses Vergleichs Stillschweigen zu bewahren, soweit dies nach den gesetzlichen Vorschriften möglich ist.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 300/14 vom 29. Juli 2015 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen Diederichsen und von Pentz sowie den Richter Offen loch beschlossen: Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien der folgende nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Fall 1 ZPO geschlossene Vergleich zustande gekommen ist. I. Die Beklagten verpflichten sich, als Gesamtschuldner an die Kläger EUR 43.484,25 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. II. Die Beklagten verpflichten sich weiter, als Gesamtschuldner an die Kläger weitere EUR 1.878,30 zu bezahlen. III. Soweit die Beklagten einen Teilbetrag von 10%, d.h. EUR 4.348,43, auf die Hauptforderung sowie 10% auf die Nebenforderung, d.h. EUR 187,83, bis zu dem 31.12.2018 bezahlen, wird den Beklagten der noch offene Restbetrag aus Ziffer I. und II. dieses Vergleichs erlassen, wobei die Zahlung wie folgt fällig wird: - ab dem 01.01.2017 sind monatliche Raten von EUR 100,--fällig, jeweils zu dem ersten eines Monats; -die Restsumme ist zu dem 31.12.2018 fällig. IV. Soweit die Beklagten mit der Ratenzahlung gemäß Ziffer III. mehr als 14 Tage in Rückstand geraten, wird der gesamte noch offene Betrag gemäß Ziffer III. dieses Vergleichs, also des Betrages bis zu EUR 4.348,43 und EUR 187,83, zur sofortigen Zahlung fällig. V. Die Parteien sind sich darüber einig, dass vollstreckbare Teilbeträge gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) dieses Rechtsstreits in Höhe des tatsächlichen Zuflusses an die Kläger, die an die Klagepartei geflossen sind, in voller Höhe auf den 10 %-Betrag gemäß Ziffer III. dieses Vergleichs anzurechnen sind. Die Kläger verpflichten sich, diese erhaltenen Zahlungen den Beklagten unverzüglich mitzuteilen. VI. Es wird klargestellt, dass es bei der Zahlungspflicht gemäß Ziffer III. dieses Vergleichs verbleibt. VII. Soweit die 10 %-Beträge gemäß Ziffer III. dieses Vergleichs, d.h. EUR 4.348,43 und EUR 187,83, nicht bis zu dem 31.12.2018 in voller Höhe geleistet sind, werden die gesamten vereinbarten Zahlbeträge aus Ziffer I. und II. dieses Vergleichs unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Teilbeträge fällig. VIII. Von den Kosten des Rechtsstreits und dieses Vergleichs zahlen die Beklagten gesamtschuldnerisch 10% und die Kläger 90 %. IX. Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Parteien, seien sie bekannt oder unbe- kannt, streitgegenständlich oder nicht, seien sie gegenwärtig oder zukünftig, abgegolten und erledigt. X. Die Parteien verpflichten sich, über den Inhalt des Rechtsstreits und dieses Vergleichs Stillschweigen zu bewahren, soweit dies nach den gesetzlichen Vorschriften möglich ist. Galke Wellner Diederichsen von Pentz Offen loch Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 17.02.2012 -30 7165/09 -OLG Nürnberg, Entscheidung vom 02.07.2014 - 12 U 470/12 -