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BGH · VI ZR 211/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 211/68

Ein Lkw-Fahrer, dessen Arbeitgeber sich als Subunternehmer zur Durchführung von Transportleistungen auf einer Baustelle verpflichtet hat, wird nicht schon dadurch i.S. von § 637 Abs. 1 RVO zu dem Betriebsangehörigen des Betriebes des Generalunternehmers, daß er bei seinen Transportfahrten auf der Baustelle dessen Weisungen zu beachten hat. Für die Höhe des Anspruches aus § 844 Abs. 2 BGB kommt es allein auf den gesetzlich geschuldeten und nicht auf den tatsächlich gewährten Unterhalt des Getöteten an (Bestätigung der Senatsurteile vom 28. September 1987 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Verurteilung des Beklagten zu dem Ersatz von Unterhaltsschaden bestätigt hat. Juli 1980 überrollte der Beklagte mit einem 22 t schweren Muldenkipper seines Arbeitgebers, des Fuhrunternehmers N., auf einer Baustelle in A. Die klagende Berufsgenossenschaft, bei der die beiden getöteten Baustellenarbeiter gesetzlich unfallversichert waren, hatte aus Anlaß des Unfalls bis zu dem 31. Den Differenzbetrag von 29.839,87 DM macht die Klägerin mit der Klage geltend; ferner begehrt sie die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung ihrer unfallbedingten Aufwendungen ab dem 1. Der Beklagte hat geltend gemacht, die beiden getöteten Baustellenarbeiter treffe an dem Unfall ein erhebliches Mitverschulden. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Klägerin die ihr vom Landgericht zuerkannten Klageansprüche aus übergegangenem Recht zu (§ 1542 RVO a.F. i.V. m. Der Beklagte könne sich auch nicht auf eine Haftungsfreistellung nach §§ 636, 637 RVO berufen, weil er nicht in den Betrieb der "ARGE" eingegliedert gewesen sei, dem die beiden Getöteten angehört hätten. Die Annahme einer solchen Eingliederung scheitere daran, daß der "ARGE" gegenüber dem Beklagten keine Direktions- und Weisungsbefugnisse zugestanden hätten und sie ihm gegenüber auch nicht arbeitsvertraglich zur Fürsorge verpflichtet gewesen sei. Für die Bemessung des weggefallenen Unterhaltsanspruchs der Witwe G.gegen ihren Sohn komme es nicht darauf an, ob auch die beiden ehelichen Töchter sowie der geschiedene Ehemann der Witwe G.unterhaltspflichtig seien; der Beklagte habe den Unterhaltsschaden nach § 844 Abs. 2 i.V. m. Zwar ist der Revision zuzugeben, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Frage, ob das Verhalten des Beklagten als grob fahrlässig zu qualifizieren ist, mißverständlich sind; dies gilt erst recht, wenn das Berufungsgericht zur Begründung seiner Auffassung, daß die Haftungsfreistellung nach §§ 636, 637 RVO hier nicht eingreife, auch § 640 RVO Aus dieser - verfehlten - rechtlichen Argumentation läßt sich jedoch nicht der Schluß ziehen, das Berufungsgericht habe in Verkennung des Wechselverhältnisses von § 640 RVO und § 1542 RVO a.F. Allerdings ist der Revision zuzugeben, daß hier für die Haftungsfreistellung des Beklagten nur entscheidungserheblich sein kann, ob er als ein im Betrieb der Getöteten G. Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Anforderungen der §§ 636, 637 RVO an die Haftungsfreistellung des Schädigers strenger sind als die Anforderungen an die Belastung des Verletzten mit dem Haftungsprivileg. mit dem Berufungsgericht nicht nur als Versicherte ihres Anstellungsunternehmens, der Firma H., sondern auch als solche der "ARGE" angesehen werden können, die offenbar zur Durchführung des Bauvorhabens gebildet worden war. fehler erkennen, wenn das Berufungsgericht in Anwendung vorstehender Rechtsgrundsätze, die die Revision nicht in Frage stellt, zu dem Ergebnis gelangt ist, daß der Beklagte kein "Betriebsangehöriger" im Betrieb der "ARGE" gewesen ist. Nach dem Vortrag des Beklagten und den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß der Beklagte am Unfalltag zu dem ersten Mal auf dieser Baustelle gearbeitet hat. Dieser Sachverhalt rechtfertigt es entgegen der Auffassung der Revision nicht, von einem Leiharbeitsverhältnis auszugehen, das mit einer Weisungs- und Direktionsbefugnis der Bevollmächtigten der "ARGE" verbunden gewesen ist. Das würde voraussetzen, daß sich die vertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers des Beklagten gegenüber der "ARGE" darauf beschränkt hätte, letzterer einen Muldenkipper nebst Fahrer zur Verfügung zu stellen. Der Vortrag des Beklagten und die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen auch nicht die Annahme, daß die "ARGE" unabhängig von einem Leiharbeitsverhältnis die Befugnis erlangt hätte, dem Beklagten Weisungen zu erteilen, die den Rückschluß auf seine Eingliederung als Betriebsangehöriger in einen gegenüber der Firma N.verselbständigten Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich die Verpflichtung des Beklagten, bei seinen Transportfahrten auf der Baustelle die Anweisungen der örtlichen Bauleitung zu beachten, nicht als Ausdruck einer Unterstellung des Beklagten unter eine Weisungsund Direktionsbefugnis der "ARGE" nach Art eines eigenen Arbeitnehmers werten. Rechtlich lassen sich solche Anweisungen als Konkretisierung der Leistung werten, die der Beklagte für seinen Arbeitgeber zu erbringen hatte, um den mit der "ARGE" abgeschlossenen Werkvertrag zu erfüllen. Es fehlt an jedem Anhalt für eine Befugnis der "ARGE", etwa in die Weisungen, die der Beklagte am Morgen des Unfalltages von seinem Arbeitgeber erhalten hatte, ändernd einzugreifen und den Beklagten anstelle der Transportfahrten mit anderen Arbeiten auf der Baustelle zu betrauen. als Subunternehmer zu dem Bauvorhaben herangezogen und der Beklagte auf der Unfallfahrt in Erfüllung einer vertraglichen Transportverpflichtung tätig geworden ist, die sein Arbeitgeber gegenüber der "ARGE" übernommen hat (vgl. Auf die Klägerin ist in den Grenzen des § 1542 RVO a.F. der Anspruch übergegangen, der der Witwe G.aus § 844 Abs. 2 BGB gegen den Beklagten zugestanden hat. Im Fall ihrer Unterhaltspflicht hätte sich der gesetzliche Unterhaltsanspruch der Witwe G.gegen ihren Sohn verkürzt; er hätte dann nach Maßgabe der Erwerbsund Vermögensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nur anteilig und nicht etwa als Gesamtschuldner voll für den Unterhalt seiner Mutter aufkommen müssen (§ 1606 Abs.3 BGB). Dies bedeutet, daß sich Unterhaltsverpflichtungen Dritter nach Maßgabe von §§ 1584 und 1606 Abs.3 BGB auf den auf die Klägerin übergegangenen Anspruch aus § 844 Abs. 2 BGB auswirken. Das Berufungsgericht durfte deshalb nicht ungeklärt lassen, ob die ehelichen Töchter und der geschiedene Ehemann der Witwe G., deren Unterhaltspflicht der Beklagte geltend gemacht hatte, der Witwe G.unterhaltspflichtig sind.

Zitierte Normen: § 222 StGB § 844 BGB
BGBRVOBerufungsgerichtBaustelleARGERevision

Volltext der Entscheidung

y
Nachschlagewerk: ja BGHZ___________:	nein
RVO §§ 636, 637
Ein Lkw-Fahrer, dessen Arbeitgeber sich als Subunternehmer zur Durchführung von Transportleistungen auf einer Baustelle verpflichtet hat, wird nicht schon dadurch i.S. von § 637 Abs. 1 RVO zu dem Betriebsangehörigen des Betriebes des Generalunternehmers, daß er bei seinen Transportfahrten auf der Baustelle dessen Weisungen zu beachten hat.
BGB § 844
Für die Höhe des Anspruches aus § 844 Abs. 2 BGB kommt es allein auf den gesetzlich geschuldeten und nicht auf den tatsächlich gewährten Unterhalt des Getöteten an (Bestätigung der Senatsurteile vom 28. April 1970
- VI ZR 211/68 - VersR 1970, 617 und vom 4. November 1975
- VI ZR 217/73 - VersR 1976, 291).
BGH, Urt. v. 5. Juli 1988 - VI ZR 299/87 - OLG München
LG München II
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 299/87	URTEIL
Verkünclet am:
5. Juli 1988 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Herrn Franz

[Straße M, Pi
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Tiefbau-Berufsgenossenschaft, vertreten durch Prof. Dipl.-Ing. Diethelm G^HM, Am KM |r M(
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1988 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Ankermann, Dr. Macke, Dr. Lepa und Bischoff
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. September 1987 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Verurteilung des Beklagten zu dem Ersatz von Unterhaltsschaden bestätigt hat.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 21. Juli 1980 überrollte der Beklagte mit einem 22 t schweren Muldenkipper seines Arbeitgebers, des Fuhrunternehmers N., auf einer Baustelle in A. den ledigen Bautechniker G. und den Bauwerker S.. Der Beklagte, der auf der Baustelle Kies transportierte, war eine Strecke von 120 - 130 m ohne Einweiser rückwärts gefahren, obwohl seine Sicht auf die Fahrstrecke durch die Kipperkonstruktion des Fahrzeugs versperrt war und die beiden Außenspiegel einen "toten Winkel" aufwiesen. G. und S., die zu einem auf der Baustelle eingesetzten Vermessungstrupp gehörten, waren sofort tot.
Die klagende Berufsgenossenschaft, bei der die beiden getöteten Baustellenarbeiter gesetzlich unfallversichert waren, hatte aus Anlaß des Unfalls bis zu dem 31. August 1985 Aufwendungen in Höhe von 54.839,87 DM für Sterbegelder, Überführungskosten und eine monatliche Unterhaltsrente von zunächst 780,80 DM und zuletzt 840,70 DM, die sie an die Mutter des G. zu entrichten hatte. Hierauf hat der Haftpflichtversicherer des Beklagten 25.000 DM gezahlt. Den Differenzbetrag von 29.839,87 DM macht die Klägerin mit der Klage geltend; ferner begehrt sie die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung ihrer unfallbedingten Aufwendungen ab dem 1. September 1985.
Der Beklagte hat geltend gemacht, die beiden getöteten Baustellenarbeiter treffe an dem Unfall ein erhebliches Mitverschulden. Im übrigen sei er nach §§ 636, 637 RVO von der
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Haftung freigestellt, weil er am Unfalltag ebenso wie die beiden Getöteten in den Betrieb der "ARGE", die das Bauvorhaben geleitet habe, eingegliedert gewesen sei.
Das Landgericht hat der Klage - von einer Einschränkung des Zinsanspruchs und des Feststellungsausspruchs abgesehen - stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er seinen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt.
Entscheidunqsqründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Klägerin die ihr vom Landgericht zuerkannten Klageansprüche aus übergegangenem Recht zu (§ 1542 RVO a.F. i.V.m. §§ 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, § 222 StGB und § 844 BGB). Der Beklagte habe den Tod der beiden Bauhandwerker grob fahrlässig herbeigeführt; er habe das schwere Fahrzeug auf der Baustelle gleichsam "blind" zurückgesetzt. Ein Mitverschulden der beiden Baustellenarbeiter sei nicht erkennbar. Der Beklagte könne sich auch nicht auf eine Haftungsfreistellung nach §§ 636, 637 RVO berufen, weil er nicht in den Betrieb der "ARGE" eingegliedert gewesen sei, dem die beiden Getöteten angehört hätten. Die Annahme einer solchen Eingliederung scheitere daran, daß der "ARGE" gegenüber dem Beklagten keine Direktions- und Weisungsbefugnisse zugestanden hätten und sie ihm gegenüber auch nicht arbeitsvertraglich zur Fürsorge verpflichtet gewesen sei.
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 Die Ersatzansprüche der Mutter des G. aus § 844 Abs. 2 BGB erreichten - so führt das Berufungsgericht weiter aus - jedenfalls die Höhe der monatlichen Unterhaltsrente, die die Klägerin an die Witwe G. zahle. Frau G., die nur eine Arbeiterrente von zuletzt 226,30 DM bezogen habe, habe kostenfrei bei ihrem ledigen Sohn gelebt. Für die Bemessung des weggefallenen Unterhaltsanspruchs der Witwe G. gegen ihren Sohn komme es nicht darauf an, ob auch die beiden ehelichen Töchter sowie der geschiedene Ehemann der Witwe G. unterhaltspflichtig seien; der Beklagte habe den Unterhaltsschaden nach § 844 Abs. 2 i.V.m. § 843 Abs. 4 BGB ohne Rücksicht auf Unterhaltsleistungen Dritter voll zu ersetzen.
II.
Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision zu dem Teil nicht stand.
1. Allerdings wendet sich die Revision ohne Erfolg gegen die Verneinung des Haftungsprivilegs aus §§ 636,
637 RVO.
a) Entgegen der Auffassung der Revision ist der rechtliche Ansatzpunkt, von dem das Berufungsgericht ausgeht, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar ist der Revision zuzugeben, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Frage, ob das Verhalten des Beklagten als grob fahrlässig zu qualifizieren ist, mißverständlich sind; dies gilt erst recht, wenn das Berufungsgericht zur Begründung seiner Auffassung, daß die Haftungsfreistellung nach §§ 636, 637 RVO hier nicht eingreife, auch § 640 RVO
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heranzieht. Aus dieser - verfehlten - rechtlichen Argumentation läßt sich jedoch nicht der Schluß ziehen, das Berufungsgericht habe in Verkennung des Wechselverhältnisses von § 640 RVO und § 1542 RVO a.F. (vgl. Senatsurteil vom 18. November 1980 - VI ZR 147/78 - VersR 1981, 251, 252) die Klageansprüche sowohl aus § 1542 RVO a.F. als auch aus § 640 RVO zugesprochen. Vielmehr ergibt der Zusammenhang der Entscheidungsgründe mit Deutlichkeit, daß das Berufungsgericht - ebenso wie das Landgericht - der Klägerin gemäß § 1542 RVO a.F. deliktische Schadensersatzansprüche zuerkannt und die Haftungsfreistellung nach §§ 636, 637 RVO verneint hat. Der Hinweis auf die grobe Fahrlässigkeit des Beklagten und die Heranziehung des § 640 RVO stellen lediglich eine (unzutreffende) Zusatzerwägung dar.
b) Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, dem Berufungsgericht seien bei der Anwendung der §§ 636, 637 RVO Rechtsfehler unterlaufen. Allerdings ist der Revision zuzugeben, daß hier für die Haftungsfreistellung des Beklagten nur entscheidungserheblich sein kann, ob er als ein im Betrieb der Getöteten G. und S. tätiger "Betriebsangehöriger" im Sinne von § 637 Abs. 1 RVO anzusehen ist. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht dies verneint hat, lassen jedoch Rechtsfehler nicht erkennen.
Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Anforderungen der §§ 636, 637 RVO an die Haftungsfreistellung des Schädigers strenger sind als die Anforderungen an die Belastung des Verletzten mit dem Haftungsprivileg.
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 Das beruht darauf, daß § 637 Abs. 1 RVO für die Haftungsfreistellung des Schädigers verlangt, daß er ein im Unfallbetrieb tätiger "Betriebsangehöriger" ist, während es §§ 636 Abs. 1, 637 Abs. 1 RVO für die Belastung des Verletzten mit dem Haftungsprivileg ausreichen lassen, daß er ein im Unfallunternehmen tätiger "Versicherter" ist; letztere Voraussetzung kann nach § 539 Abs. 2 RVO auch eine Person erfüllen, die nur "wie" ein nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO Versicherter vorübergehend im Unfallbetrieb tätig geworden ist (vgl. Senatsurteile vom 6. Dezember 1977
- VI ZR 79/76 - VersR 1978, 150, 152 und vom 22. Juni 1982
- VI ZR 240/79 - VersR 1983, 31, 32 m.w.N.). Zutreffend macht das Berufungsgericht deshalb die Bejahung der Betriebsangehörigeneigenschaft des Beklagten davon abhängig, ob er der Weisungs- und Direktionsbefugnis des Inhabers des Unfallbetriebes bzw. seiner Bevollmächtigten unterworfen gewesen ist (vgl. Senatsurteil vom 10. Mai 1983
-	VI ZR 252/81 - VersR 1983, 687, 688 m.w.N.).
Es kann dahingestellt bleiben, ob die beiden getöteten Baustellenarbeiter G. und S. mit dem Berufungsgericht nicht nur als Versicherte ihres Anstellungsunternehmens, der Firma H., sondern auch als solche der "ARGE" angesehen werden können, die offenbar zur Durchführung des Bauvorhabens gebildet worden war. In vielen Fällen wird durch einen solchen Zusammenschluß noch keine gegenüber den beteiligten Unternehmen derart verselbständigte organisatorische Einheit hergestellt, daß von einem selbständigen Unternehmen i.S. der §§ 636, 637 RVO gesprochen werden kann (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei RGRK-BGB 12. Aufl. Rdn. 82 f vor § 823). Jedenfalls aber läßt es keinen Rechts-
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fehler erkennen, wenn das Berufungsgericht in Anwendung vorstehender Rechtsgrundsätze, die die Revision nicht in Frage stellt, zu dem Ergebnis gelangt ist, daß der Beklagte kein "Betriebsangehöriger" im Betrieb der "ARGE" gewesen ist. Nach dem Vortrag des Beklagten und den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß der Beklagte am Unfalltag zu dem ersten Mal auf dieser Baustelle gearbeitet hat. Er hatte von seinem Arbeitgeber, der Firma N., am Morgen des Unfalltages den Auftrag erhalten, sich unter Mitnahme von Kies zu der Baustelle zu begeben und bei der örtlichen Bauleitung zu melden. Dort wurde ihm gesagt, wo er den mitgebrachten Kies abladen könne; ferner wurde ihm mitgeteilt, daß er bei einem Bagger weiteren Kies zu laden und diesen an einer anderen Stelle abzuladen habe.
Dieser Sachverhalt rechtfertigt es entgegen der Auffassung der Revision nicht, von einem Leiharbeitsverhältnis auszugehen, das mit einer Weisungs- und Direktionsbefugnis der Bevollmächtigten der "ARGE" verbunden gewesen ist. Das würde voraussetzen, daß sich die vertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers des Beklagten gegenüber der "ARGE" darauf beschränkt hätte, letzterer einen Muldenkipper nebst Fahrer zur Verfügung zu stellen. Einen solchen Inhalt der Vereinbarung trägt der Beklagte selbst nicht vor.
Der Vortrag des Beklagten und die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen auch nicht die Annahme, daß die "ARGE" unabhängig von einem Leiharbeitsverhältnis die Befugnis erlangt hätte, dem Beklagten Weisungen zu erteilen, die den Rückschluß auf seine Eingliederung als Betriebsangehöriger in einen gegenüber der Firma N. verselbständigten
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Betrieb der "ARGE" zulassen. Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich die Verpflichtung des Beklagten, bei seinen Transportfahrten auf der Baustelle die Anweisungen der örtlichen Bauleitung zu beachten, nicht als Ausdruck einer Unterstellung des Beklagten unter eine Weisungsund Direktionsbefugnis der "ARGE" nach Art eines eigenen Arbeitnehmers werten. Die Pflicht zur Beachtung solcher Anweisungen folgt aus der Natur der Leistung, zu deren Erbringung sich der Arbeitgeber des Beklagten gegenüber der "ARGE" verpflichtet hatte. Der Transport von Kies innerhalb einer Baustelle bedarf der Einordnung in die dortigen Arbeitsabläufe, über die die örtliche Bauleitung zu befinden hat. Rechtlich lassen sich solche Anweisungen als Konkretisierung der Leistung werten, die der Beklagte für seinen Arbeitgeber zu erbringen hatte, um den mit der "ARGE" abgeschlossenen Werkvertrag zu erfüllen. Es fehlt an jedem Anhalt für eine Befugnis der "ARGE", etwa in die Weisungen, die der Beklagte am Morgen des Unfalltages von seinem Arbeitgeber erhalten hatte, ändernd einzugreifen und den Beklagten anstelle der Transportfahrten mit anderen Arbeiten auf der Baustelle zu betrauen. Dies schließt es aus, den Beklagten als "Betriebsangehörigen" der "ARGE" anzusehen (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1979 - VI ZR 51/77 - VersR 1979, 934, 935). Vielmehr ist davon auszugehen, daß die Firma N. als Subunternehmer zu dem Bauvorhaben herangezogen und der Beklagte auf der Unfallfahrt in Erfüllung einer vertraglichen Transportverpflichtung tätig geworden ist, die sein Arbeitgeber gegenüber der "ARGE" übernommen hat (vgl. Senatsurteil vom 8. April 1986 - VI ZR 61/85 - VersR 1986, 868, 869).
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2. Indes führen die Angriffe der Revision gegen die uneingeschränkte Bejahung des Anspruchs der Witwe G. auf Ersatz ihres Unterhaltsschadens zur Aufhebung des Berufungsurteils .
Auf die Klägerin ist in den Grenzen des § 1542 RVO a.F. der Anspruch übergegangen, der der Witwe G. aus § 844 Abs. 2 BGB gegen den Beklagten zugestanden hat. Die Höhe dieses Anspruchs bestimmt sich nach den einschlägigen unterhaltsrechtlichen Vorschriften; allein auf den gesetzlich geschuldeten Unterhalt kommt es an, nicht auf den tatsächlich gewährten (vgl. Senatsurteile vom 28. April 1970 - VI ZR 211/68 - VersR 1970, 617, 618 und vom 4. November 1975 - VI ZR 217/73 - VersR 1976, 291, 292; vgl. ferner BGH, Urteil vom 14. Januar 1971 - III ZR 107/67 - VersR 1971,
423, 424). Die gesetzliche Unterhaltspflicht des getöteten G. gegenüber seiner Mutter bestimmt sich aber nicht nur nach deren Unterhaltsbedürftigkeit (§ 1602,BGB) und seiner eigenen Leistungsfähigkeit (§ 1603 BGB), sondern auch danach, ob neben G. noch andere gegenüber der Witwe G. unterhaltspflichtig sind. Insoweit kommt eine Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehemannes der Witwe G. in Betracht; er haftet sogar grundsätzlich vor dem Getöteten G. und seinen Schwestern (§ 1584 BGB). Ferner können die beiden Schwestern des Getöteten ihrer Mutter unterhaltspflichtig sein (§ 1601 BGB). Im Fall ihrer Unterhaltspflicht hätte sich der gesetzliche Unterhaltsanspruch der Witwe G. gegen ihren Sohn verkürzt; er hätte dann nach Maßgabe der Erwerbsund Vermögensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nur anteilig und nicht etwa als Gesamtschuldner voll für den Unterhalt seiner Mutter aufkommen müssen (§ 1606 Abs. 3 BGB).
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Dies bedeutet, daß sich Unterhaltsverpflichtungen Dritter nach Maßgabe von §§ 1584 und 1606 Abs. 3 BGB auf den auf die Klägerin übergegangenen Anspruch aus § 844 Abs. 2 BGB auswirken. Das Berufungsgericht durfte deshalb nicht ungeklärt lassen, ob die ehelichen Töchter und der geschiedene Ehemann der Witwe G., deren Unterhaltspflicht der Beklagte geltend gemacht hatte, der Witwe G. unterhaltspflichtig sind. Es war der Feststellung weiterer Unterhaltsverpflichtungen nicht etwa deshalb enthoben, weil § 843 Abs. 4 BGB im Rahmen des § 844 Abs. 2 BGB entsprechende Anwendung findet. Diese Vorschrift will verhindern, daß Leistungen Dritter, die ihrer Zweckbestimmung nach nicht dem Schädiger zugute kommen sollen, auf den Schaden angerechnet werden (vgl. Boujong in RGRK-BGB, 12. Aufl., § 843 Rdn. 133 m.w.N.). Sie betrifft aber nicht die hier zu entscheidende Frage, ob und inwieweit eine Unterhaitsverpflichtung des Getöteten in Anwendung der unterhaltsrechtlichen Vorschriften, die die Unterhaltspflicht mehrerer Unterhaltspflichtiger regeln, bestanden hat und der unterhaltsberechtigten Witwe G. ein entsprechender Anspruch durch das Schadensereignis entzogen worden ist.
Das angefochtene Urteil war damit aufzuheben und der Rechtsstreit war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um ihm die Möglichkeit zu geben, die Feststellungen zu treffen, die zur Klärung der Haftung weiterer Unterhaltspflichtiger und ihrer Auswirkung auf den auf die klagende Berufsgenossenschaft übergegangenen Anspruch erforderlich sind.
Dr. Steffen
 Dr. Ankermann	Dr.	Macke
 Dr. Lepa
 Bischoff