Lie Verjährung einer Forderung wird durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen ries Gläubigers weder unterbrochen noch gehemmt . Auch dann gilt nichts anderes, -wenn ein über die Forderung anhängiger Prozeß vor der Konkurseröffnung nach § 211 Abs. 2 BGB in Stillstand geraten war. Der Rechtsstreit gegen den Beklagten kam dadurch zu dem Stillstand, daß das Landgericht am Ende des Verhandlungstermins vom 17« Juni 1952 den Beschluß verkündete: "Neuer Termin auf Anruf”• In dem wieder aufgenommenen Rechtsstreit hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, als Gesamt Schuldner mit der Firma 6 1 Sinsen Hauptsache Die Klägerin hat dem Beklagten ein Verschulden daran beigemessen, daß unter seiner anwaltlichen Mit-v-irkunr der Vertrag vom 5* November 1951 zustande gekommen ist, durch den sie von betrogen worden sei• Die zu ihren Gunsten vertraglich verein-halten Sicherungen seien rechtsunwirksam gewesen, was Jon Beklagten bekannt gewesen sei oder was er doch zu demindest habe erkennen müssen. Handlung im Sinne der §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB oder des § 826 BGB schuldig gemacht habe, Biese Prüfung hat das Berufungsgericht im Hinblick darauf angestellt, daß die Klägerin im Berufungsverfahren geltend gemacht hatte, nach § 852 Abs, 2 BGB sei der Beklagte nach bereicherungs-rcchtlichen Grundsätzen zur Herausgabe der erlangten Gelder verpflichtet geblieben, wenn ihr Schadensersatz-anrpruch aus unerlaubter Handlung mit dem Landgericht olo verjährt angesehen werden müsse, ln der Beurteilung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht unter den hier angeführten rechtlichen Gesichtspunkten tritt kein sachlich-rechtlicher Fehler zu Tage; sie wird von der Revision auch nicht angegriffen, 2, Im Revisionsverfahren geht es hiernach nur um die Schadensersatzpflicht des Beklagten aus dem Vertrage-Verhältnis, das zwischen der Klägerin und dem Beklagten beim Vertragsabschluß vom 5. a) Wie es rechtsirrtumsfrei ausgeführt hat und die Revision auch nicht in Zweifel zieht, bestimmt sich die Verjährung nach § 42 der Rechtsanwaltsanordnung für die britische Gone vom 10,- März 1949 (V0B1, BZ S. b) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die Eröffnung der* Konkursverfahrens über das Vermögen der Klägerin auf den Ablauf dieser neuen Frist keinen Einfluß gehabt hat und daß die Frist daher verstrichen v:or, als der Rechtsstreit im Oktober 1958 weiter betrieben wurdeo Die Revision stellt dies zur Nachprüfung. c) Da die Klageforderung zur Konkursmasse gehörte, hatte die Konkurseröffnung für den Rechtsstreit allerdings zur Folge, daß ungeachtet des eingetretenen Stillstandes dos Verfahren unterbrochen wurde (§ 240 ZPO) Diese Wirkung konnte aber nur verfahrensrechtliche Fristen ergreifen; die dem sachlichen Recht angehörende Verjührungsfrist blieb von ihr unberührt„ Die Unterbrechung des Verfahrens bedeutete daher nicht auch die Unterbrechung der Verjährung« d) Allerdings tritt mit der Unterbrechung des Verfahrens durch Konkurseröffnung ein VerfahrensStillstand ein, der andauert, bis der Grund zur Unterbrechung weggefallen ist und der Rechtstreit weiter betrieben wird« Die Konkurseröffnung hätte also den vorliegenden Recht- Juni 1952 aber nicht etwa mit Wirkung vom Tage der Konkurseröffnung erneuert« Eine solche Annahme scheidet schon deshalb aus, weil § 211 Abs« 2 BGB die mit der Klageerhebung eingetretene Verjährungsunterbrechung nur dann endigen läßt, ■wenn der Prozeß infolge einer Vereinbarung der Parteien oder infolge ihrer Untätigkeit zu dem Stillstand kommt« für die Anwendung des § 211 Abs. 2 BGB ist daher kein Raum, wo der Stillstand des Verfahrens, wie im Palle der Konkurseröffnung, durch eine vom Gesetz bestimmte Unterbrechung des Rechtstreits herbeigef(ihrt wird« Ein durch Konkurseröffnung verursachter Verfahrensstillstand ist nicht geeignet, die Verjährungsunter-brechung zu beenden und eine neue Verjährung in Lauf zu setzen (RGZ 72, 185, 187; RG Gruchot Bd. 61 S. Als das Konkursverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet wurde, lag daher keine Verjährungsunterbrechung mehr vor, die noch mit der Wirkung hätte beendet werden können, daß eine neue Verjährungsfrist in Lauf kam. Die Konkursordnung hatte in ihrer ursprünglichen Passung von 1877 in § 13 Satz 1 ausdrücklich bestimmt, daß die Eröffnung des Konkursverfahrens den Lauf der Verjährung nicht hemmt. 237)* Es ist richtig, daß die Vorschriften der §§ 202, 203 BGB über die Verjähr ung she mm ung auf den Fall der Konkurseröffnung nicht anwendbar sind» Denn da die Forderung bereits mit der Konkurseröffnung von dem Konkursbeschlag zu Gunsten der Konkursgläubiger erfaßt worden ist, darf der Schuldner ohnehin nicht mehr an seinen Gläubiger, den Gemeinschuldner, leisten, wenn er sich nicht der Gefahr aussetzen will, nach § 8 KO nochmals leisten zu müssen. Aus der Konkurseröffnung und dem offenen Arrest folgt aber nicht, daß der Schuldner nunmehr berechtigt wäre, die Leistung als solche, sei es auch nur vorübergehend, Im übrigen könnte auch keine Hede davon sein, daß die Konkurseröffnung und die hierdurch begründete Verhinderung des Gemeinschuldners an der eigenen Rechtsverfolgung auf höherer Gewalt beruhte; ihre Ursache liegt in der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners-, die er zu vertreten hat (§ 279 BGB); das schließt die Annahme höherer Gewalt aus« f) Wenn aur Zeit der Konkurseröffnung ein Rechtsstrei t Über eine zur Konkursmasse gehörende Forderung anhängig» das Verfahren aber vor der Konkurseröffnung nach $ 211 Aboo 2 BGB in Stillstand geraten ist, so ist hiernach die Sachlage mit Bezug auf den Ablauf der Verjährung keine re sent lieh andere, als wenn der Rechtstreit nicht schwebte <> Ob der Konkursverwalter, um die Verjährung zu unterbrechen, den anhängigen Rechtsstreit über die streitbefangene Forderung oufniment, oder ob er über die nicht streit-befangene Forderung eine Klage erst anstrengt, läuft auf dasselbe hinaus« In dem einen Palle bedürfen er und der Geme.inschuldner keines größeren Verjährungsschutzes als in dem anderen<>
2183 096 }l a c h s e h1a g e werk: ja Amtliche Sammlung: nein IGF ;v 202, 203, 211 Lie Verjährung einer Forderung wird durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen ries Gläubigers weder unterbrochen noch gehemmt . Auch dann gilt nichts anderes, -wenn ein über die Forderung anhängiger Prozeß vor der Konkurseröffnung nach § 211 Abs. 2 BGB in Stillstand geraten war. UrtoVo 2. Juli 1963 - VI ZR 299/62. OLG Hamburg LG Hamburg /V VI_ZR_299/62 Verkündet am 2» Juli 1965 Kricgi, JustizoberSekretär a1 s IJrkunc• sbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Frau Irmgard (Schweiz), Si geh Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin Prose^bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr» gegen den Rechtsanwalt Br« Karl Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Frozeßbevollmächtitfter: Rechtsanwalt Br« hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die nünd liehe Verhandlung vom 2. Juli 1963 unter Mitwirkung des Senat^Präsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br. KoE.Meyer, Hanebeck, Dr. Hauß und Br. Pfretzschner für Recht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des lo Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 27. April 1962 wird zurückgewieseno Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferle#t. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 5° November 1951 schloß die Klägerin als alleinige Inhaberin der Firma. in H vertreten durch ihren damaligen Ehemann Werner Tu mit der Firma Anton FfliHB & Co, GmbH in vertreten durch den Kaufmann Ml einen vom Beklagten formulierten Vertrag über den Ankauf von ca 500 t gebrauchtes Moniereisen aus gesprengten Wehr-machtbunkern• Die Lieferung sollte waggonweise erfolgen, nach einer Kaufpreisanzahlung von 50 000 DM beginnen und binnen 2 bis 5 Monaten abgeschlossen sein» Es wurde festgelegt, daß die Anzahlung an den Beklagten geleistet und von diesem treuhänderisch verwaltet werde; er sollte verpflichtet sein, den Betrag nur fiir die Erfüllung der im Vertrag vorgesehenen Zwecke zu verwenden; die Verkauf erfirrna habe ihm gegenüber den Nachweis zu führen, daß die deponierten Beträge nur zweckdienlich angelegt würden. Weiter wurde vereinbart, daß die Verkäuferfirma auf die Klägerin zu deren Sicherung alle ihre Rechte auf die im Raum Niedersachsen telegenen noch in Bunkern befindlichen Mengen Moniereisen von 500 t übertrage; die Übergabe werde durch Besitzkonstitut, § 930 BGB, ersetzt; die Verkäuferin besitze die zur Sicherung übereigneten Mengen Moniereisen von 500 t nur als Entleiher in. Der Beklagte erhielt von der Klägerin die 50 000 DM und zahlte hiervon bis Mitte November 1951 26 500 DM an und 23 000 DM an den Kaufmann Helmuth Ui Holstein aus, der sich mit der Bergung von Moniereisen befaßte und mit dem die 3 Firma ihrerseits am 5° Oktober 1951 einen Kauf- vertrag über 800 t gebrauchtes Moniereisen geschlossen hatte* Den Restbetrag von 500 DM bekam die Klägerin später vom Beklagten zurück. Die Klägerin hat kein Moniereisen erhalten. Auf ihre Klage wurde die Firma PflHÜ im Urkunden-proseß durch Vorbehaltsurteil vom 22. Januar 1952 zur Zahlung von 50 000 DM nebst Zinsen verurteilt (28 P 53/51 LG- Hamburg). Die Vollstreckung aus dem Urteil blieb so gut wie ergebnislos. Mit Klage vom 30. Januar 1952 hat die Klägerin weiter und den Be- klagten auf gesamtschuldnerische Zahlung von 30 000 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. und 00 wurden durch - rechtskräftig gewordenes - Versäurnnis-urteil vom 28. Februar 1952 antragsgemäß verurteilt. Der Rechtsstreit gegen den Beklagten kam dadurch zu dem Stillstand, daß das Landgericht am Ende des Verhandlungstermins vom 17« Juni 1952 den Beschluß verkündete: "Neuer Termin auf Anruf”• Am 8. Oktober 1954 wurde Uber das Vermögen der Klägerin das Konkursverfahren eröffnet« Der Beklagte forderte mit Schriftsatz vom 10. Oktober 1958 den Konkursverwalter Rechtsanwalt Dr.K< auf, den Rechtsstreit aufzunehmen. Dieser lehnte die Aufnahme ab. Der Beklagte bat daraufhin mit Schriftsatz vom 14 * November 1958 um Terminsanberaumung zur Fortsetzung des Rechtsstreits mit der Geineinschuldnerin0 In dem wieder aufgenommenen Rechtsstreit hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, als Gesamt Schuldner mit der Firma ; r; d b seit öem 1 im Übrigen an die Klägerin noch 23 0 Januar 1953 zu zahlen für erledigt erklärte 0Ö0 DM nebst Sie hat die 6 1 Sinsen Hauptsache Die Klägerin hat dem Beklagten ein Verschulden daran beigemessen, daß unter seiner anwaltlichen Mit-v-irkunr der Vertrag vom 5* November 1951 zustande gekommen ist, durch den sie von betrogen worden sei• Die zu ihren Gunsten vertraglich verein-halten Sicherungen seien rechtsunwirksam gewesen, was Jon Beklagten bekannt gewesen sei oder was er doch zu demindest habe erkennen müssen. Bei der Auszahlung der Gelder habe er gegen seine Treuhänderpflichten gegenüber der Klägerin verstoßen. Der Beklagte ist dem Vorbringen der Klägerin ent-regengetreten. Br hat die Einrede der Verjährung erhobeno Das Landgericht hat die Einrede für begründet gehalten und die Klage afcgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsverlangen weitere Der Beklagte beantragt, die Revision surückzuweisen0 Entscheidungsgründe: I, Das Berufungsgericht ist in Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu der Auffassung gelangt, es könne nicht festgestellt werden, daß sich der Beklagte - sei es als Täter, sei es als Gehilfe des cs durch positives Tun, sei es durch Unterlassen $inec rechtlich gebotenen Handelns - einer unerlaubten 5 Handlung im Sinne der §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB oder des § 826 BGB schuldig gemacht habe, Biese Prüfung hat das Berufungsgericht im Hinblick darauf angestellt, daß die Klägerin im Berufungsverfahren geltend gemacht hatte, nach § 852 Abs, 2 BGB sei der Beklagte nach bereicherungs-rcchtlichen Grundsätzen zur Herausgabe der erlangten Gelder verpflichtet geblieben, wenn ihr Schadensersatz-anrpruch aus unerlaubter Handlung mit dem Landgericht olo verjährt angesehen werden müsse, ln der Beurteilung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht unter den hier angeführten rechtlichen Gesichtspunkten tritt kein sachlich-rechtlicher Fehler zu Tage; sie wird von der Revision auch nicht angegriffen, 2, Im Revisionsverfahren geht es hiernach nur um die Schadensersatzpflicht des Beklagten aus dem Vertrage-Verhältnis, das zwischen der Klägerin und dem Beklagten beim Vertragsabschluß vom 5. November 1951 zustande gekommen ist. Solche Ansprüche hat das Berufungsgericht für verjährt gehalten, a) Wie es rechtsirrtumsfrei ausgeführt hat und die Revision auch nicht in Zweifel zieht, bestimmt sich die Verjährung nach § 42 der Rechtsanwaltsanordnung für die britische Gone vom 10,- März 1949 (V0B1, BZ S. SO), Banach verjähren Ansprüche der Partei auf Schadensersatz aus dem zwischen ihr und dem Rechtsanwalt bestehenden Vertragsverhältnis in 5 Jahren« Bio Verjährung des Schadensersatzanspruchs der Klägerin ist unzweifelhaft in Lauf gekommen, bevor die 6 f—1 >5 ge rin den gegenwärtigen Rechtsstreit anstreng te« Sic i o t eure h. die Einreichung der Klagesehr ift beim Land- ger i c h t am 51 o Januar 1952 unterbrochen worden ( § 209 A b v . 1 P C-B, § ? 207, 261 h Ate. 3 ZPO). Die Unter brechung hat ihr Endo gefunden, als der Prozeß a ra 17o Jun i 1952 in Still stand geriet (§ 21 1 Abs. 2 Satz 1 BGB). Von der let z t e n Froze ßhandlung die ses Tages an hat eine neue Vor jähru rigs fr 1st zu laufen begonnen e b) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die Eröffnung der* Konkursverfahrens über das Vermögen der Klägerin auf den Ablauf dieser neuen Frist keinen Einfluß gehabt hat und daß die Frist daher verstrichen v:or, als der Rechtsstreit im Oktober 1958 weiter betrieben wurdeo Die Revision stellt dies zur Nachprüfung. Dem Berufungsgericht ist beizutreteno c) Da die Klageforderung zur Konkursmasse gehörte, hatte die Konkurseröffnung für den Rechtsstreit allerdings zur Folge, daß ungeachtet des eingetretenen Stillstandes dos Verfahren unterbrochen wurde (§ 240 ZPO) und der Lauf einer jeden Frist aufhörte (§ 249 ZPO). Diese Wirkung konnte aber nur verfahrensrechtliche Fristen ergreifen; die dem sachlichen Recht angehörende Verjührungsfrist blieb von ihr unberührt„ Die Unterbrechung des Verfahrens bedeutete daher nicht auch die Unterbrechung der Verjährung« d) Allerdings tritt mit der Unterbrechung des Verfahrens durch Konkurseröffnung ein VerfahrensStillstand ein, der andauert, bis der Grund zur Unterbrechung weggefallen ist und der Rechtstreit weiter betrieben wird« Die Konkurseröffnung hätte also den vorliegenden Recht- streit zu dem Stillstand gebracht, wenn er nicht ohnehin schon an 17» Juni 1952 in Stillstand geraten wäre» Darum haben sich die in § 211 Abs* 2 BGB bestimmten Rechtsfolgen des Stillstandes vom 17. Juni 1952 aber nicht etwa mit Wirkung vom Tage der Konkurseröffnung erneuert« Eine solche Annahme scheidet schon deshalb aus, weil § 211 Abs« 2 BGB die mit der Klageerhebung eingetretene Verjährungsunterbrechung nur dann endigen läßt, ■wenn der Prozeß infolge einer Vereinbarung der Parteien oder infolge ihrer Untätigkeit zu dem Stillstand kommt« für die Anwendung des § 211 Abs. 2 BGB ist daher kein Raum, wo der Stillstand des Verfahrens, wie im Palle der Konkurseröffnung, durch eine vom Gesetz bestimmte Unterbrechung des Rechtstreits herbeigef(ihrt wird« Ein durch Konkurseröffnung verursachter Verfahrensstillstand ist nicht geeignet, die Verjährungsunter-brechung zu beenden und eine neue Verjährung in Lauf zu setzen (RGZ 72, 185, 187; RG Gruchot Bd. 61 S. 117, 118; RGZ 145, 239, 240). Im übrigen hatte die mit der Klageerhebung eingetretene Verjährungsunterbrechung auch bereits am 17- Juni 1952 aufgehört. Als das Konkursverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet wurde, lag daher keine Verjährungsunterbrechung mehr vor, die noch mit der Wirkung hätte beendet werden können, daß eine neue Verjährungsfrist in Lauf kam. e) Mit der Konkurseröffnung ist auch nicht etwa eine Hemmung im Ablauf der am 17. Juni 1952 begonnenen neuen Verjährung eingetreten. Die Konkursordnung hatte in ihrer ursprünglichen Passung von 1877 in § 13 Satz 1 ausdrücklich bestimmt, daß die Eröffnung des Konkursverfahrens den Lauf der Verjährung nicht hemmt. Die Vorschrift wurde mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches durch das Änderungsgesetz von 1396 öls üterflässig aufgehoben, weil, wie es in der Begründung zu dem Entwurf des Anderungsgesetzes heißt, das Bürgerlich Gesetzbuch die Gründe, welche eine Hemmung der Verjährung bewirken, in den §§ 202 ff BGB erschöpfend geregelt habe, die Konkurseröffnung sich nicht darunter befinde und ihr damit eine solche Y/irkung versagt sei (Hahn/Mugdan, die gesamten Materialien zu den Reichs-Juc-tizgesetzen, 1898, Bd. 7 S. 237)* Es ist richtig, daß die Vorschriften der §§ 202, 203 BGB über die Verjähr ung she mm ung auf den Fall der Konkurseröffnung nicht anwendbar sind» aa) Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Anspruchsgläubigers gibt dem Schuldner kein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht im Sinne des § 202 BGB. Wird dem Schuldner durch den vom Konkursgericht nach § 118 KO zu erlassenden offenen Arrest auch verboten, auf eine zur Konkursmasse gehörige Forderung an den GemeinSchuldner zu leisten, so liegt darin doch nur eine warnende Kundgabe zu dem Schutze des Schuldners wie der Konkursmasse (vgl. Jaoger/Weber KO 8«. Auf Io § 118 An®* 1; Mentzel/Kuhn KO 7» Auf1o § 118 Ama. 1). Denn da die Forderung bereits mit der Konkurseröffnung von dem Konkursbeschlag zu Gunsten der Konkursgläubiger erfaßt worden ist, darf der Schuldner ohnehin nicht mehr an seinen Gläubiger, den Gemeinschuldner, leisten, wenn er sich nicht der Gefahr aussetzen will, nach § 8 KO nochmals leisten zu müssen. Von der Konkurseröffnung an ist die Forderun zur Konkursmasse'zu erfüllen. Die Brapfangsberechtigung hat sich also dahin geändert, daß an die Stelle des Gemeinschuldners der Konkursverwalter getreten ist. Aus der Konkurseröffnung und dem offenen Arrest folgt aber nicht, daß der Schuldner nunmehr berechtigt wäre, die Leistung als solche, sei es auch nur vorübergehend, 2u verweigern« bh) Auch ein Fall des § 203 BGB tritt mit der Kon-kuroeröffnung nicht eine Der Gemeinschuldner ist zwar infolge der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen verhindert, seine Forderung selbst gerichtlich geltend au machen, solange nicht der Konkursverwalter die Forderung aus der Masse freigibt oder, was dem gleich steht, die Aufnahme eines über die Forderung anhängigen Recht-streite ablehnt oder solange nicht das Konkursverfahren überhaupt aufgehoben worden ist« Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht, dessen zeitweiliger Verlust den Gemein-Schuldner an der eigenen Rechtsverfolgung verhindert, wird aber vom Konkursverwalter ausgeübt (§• 6 KO); Rechtshandlungen und Unterlassungen des Konkursverwalters mit Bezug auf das konkursunterworfene Vermögen haben Wirkung gegen den Gemeinschuldner« Auf die Verjährung einer zur Konkursmasse gehörenden Forderung kann sich der Übergang des Verwaltungsr und Verfügungsrechts vom Gemeinschuldner auf den Konkursverwalter umso wen:ger auswirken, als selbst im Falle der Forderungsabtretung und des gesetzlichen Forderungsübergangs die Verjährungsfristen nach §§ 404, 412 BGB weiterlaufen. Im übrigen könnte auch keine Hede davon sein, daß die Konkurseröffnung und die hierdurch begründete Verhinderung des Gemeinschuldners an der eigenen Rechtsverfolgung auf höherer Gewalt beruhte; ihre Ursache liegt in der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners-, die er zu vertreten hat (§ 279 BGB); das schließt die Annahme höherer Gewalt aus« I 10 f) Wenn aur Zeit der Konkurseröffnung ein Rechtsstrei t Über eine zur Konkursmasse gehörende Forderung anhängig» das Verfahren aber vor der Konkurseröffnung nach $ 211 Aboo 2 BGB in Stillstand geraten ist, so ist hiernach die Sachlage mit Bezug auf den Ablauf der Verjährung keine re sent lieh andere, als wenn der Rechtstreit nicht schwebte <> Ob der Konkursverwalter, um die Verjährung zu unterbrechen, den anhängigen Rechtsstreit über die streitbefangene Forderung oufniment, oder ob er über die nicht streit-befangene Forderung eine Klage erst anstrengt, läuft auf dasselbe hinaus« In dem einen Palle bedürfen er und der Geme.inschuldner keines größeren Verjährungsschutzes als in dem anderen<> Die Klage ist demnach mit Recht abgewiesen worden<> Mach § 97 ZPO hat die Klägerin die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen<> Engels Br« K«£.Meyer Hanebeck Br« Hauß Br« Pfretzschner £ \ K i