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BGH · VI ZR 299/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 299/55

2) Falls ein Kraftfahrer keine Gewißheit hat, daß alle Kinder sein Warnzeichen erkannt haben, maB er seine Geschwindigkeit so weit herabsetzen, daß er auch eine Verletzung eines plötzlich über die Straße laufenden Kindes vermeiden kann. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 6o Oktober 1955 insoweit aufgehoben, als der Beklagte verurteilt worden ist, über den Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes hinaus Schadenersatz zu leisten« Sie prallte hierbei gegen die linke hintere Seite des noch etwa 8 bis 10 m von der Einmündung zur Beutz-Mülheimer Straße entfernten und mit ganz geringer Geschwindigkeit fahrenden Wagens. Bie Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte sei nicht ganz rechts auf der für ihn rechten Fahrbahnseite gefahren, auch habe er kein Warnzeichen gegeben. Sie hat daher beantragt, den Beklagten und seinen Vater zur Zahlung von 71,50 BM und eines in das Ermessen des Berichts gestellten Schmerzensgeldes zu verurteilen, Bas Landgericht hat die erhobenen Schadenersatzansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die erbetene Feststellung getroffen, soweit kein Übergang auf öffentlich-rechtliche versicherungsträger erfolgt sei» Auf die Berufung des Vaters des Beklagten hat das Berufungsgericht die gegen diesen gerichteten Ansprüche nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes zuerkannto Die Berufung des Beklagten, mit der er Abweisung der Klage begehrte, soweit seine Haftung über den Rahmen des Straßenverkebrsgesetzes hinaus angenommen worden ist, hatte keinen Erfolg. Ist aber von dem heranfahrenden Kraftwagen führer mit einem so unüberlegten und unvorhersehbaren Verhalten der spielenden Kinder zu rechnen, so waren diese gefährdete Verkehrsteilnehmer und mußten gemäß § 12 StVO durch ein Warnzeichen auf das Herannahen des Personenkraftwagens aufmerksam gemacht werden. Verhalten darin, daß der Beklagte sich nicht vergewissert hat, ob das Warnzeichen, das er abgegeben naben will, von den Kindern vernommen und erkannt worden ist. Hieran ist zwar richtig, daß ein Kraftfahrer durch die Abgabe eines Warnzeichens nicht von seiner Sorgfaltspflicht befreit wird. Eier hat nun der Beklagte sich zwar nicht vergewissert, daß alle Kinder sein Warnzeichen erkannt hatten. Es wird daher meist ausreichen, daß der Kraftfahrer Warnzeichen gibt - was für die Revisionsinstanz zu unterstellen ist - und in einer Geschwindigkeit an den Kindern vorbeifährt, die ein jederzeitiges Anhalten zuläßt, um eine Verletzung plötzlich Uber die Straße springender Kinder zu vermeiden. Insoweit kann von einem Kraftfahrer, der etwa nur die Geschwindigkeit eines Pferdefuhrwerks hat, keine weitere Geschwindigkeitsbeschränkung gefordert werden. Es kann auch kein den Klageanspruch rechtfertigender Verstoß gegen § 8 Abs 2 StVO darin gesehen werden, daß der Beklagte auf der 6 m breiten Fahrstraße etwa 1,50 bis 1,80 m vom rechten Bordstein entfernt blieb, da sich auch auf der rechten Seite spielende Kinder befanden» Wird in der neuen Verhandlung festgestellt, daß ein Warnzeichen abgegeben worden ist, so muß bei dem bisherigen Sachverhalt eine auf §§ 623 ff BGB gestützte Verschuldenshaftung verneint werden. Wird jedoch festgestellt, daß kein Warnzeichen abgegeben worden ist, so hat der Beklagte damit gegen § 12 StVO, also ein Gesetz zu dem Schutze gefährdeter Verkehrsteilnehmer,

Zitierte Normen: § 12 StVO § 276 BGB § 12 StVO
KindmStraßeBerufungsgerichtWarnzeichenKraftfahrerKlägerin

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk
 Nicht für die amtliche Sammlung	ZGuJ	U67
OJ
Gesetz? BGB § 823? StVO § 12
Rechtssatzs 1) Befinden sich spielende Kinder auf der Straße,
 so muß ein Kraftfahrer Warnzeichen geben.
2) Falls ein Kraftfahrer keine Gewißheit hat, daß alle Kinder sein Warnzeichen erkannt haben, maB er seine Geschwindigkeit so weit herabsetzen, daß er auch eine Verletzung eines plötzlich über die Straße laufenden Kindes vermeiden kann.
Aktenzeichen? VI ZR 299/55 Urte des BGH v. 15« Februar 1957
OLG Köln
VI ZB 299/55
Verkündet am 15c Februar 1957 Kriegl, Justizobersekretär »is Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 jun. in
 des Malermeisters Wilhelm Straße
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die amflHp 1949 geborene Simone durch ihren Vater Friedrich
 Straße
vertreten Autoschlosser in
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15c Februar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Meiß und der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br, Meyer, Martin und Hanebeck
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil . des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 6o Oktober 1955 insoweit aufgehoben, als der Beklagte verurteilt worden ist, über den Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes hinaus Schadenersatz zu leisten«
In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Am 29. Mai 1953 fuhr der Beklagte Wilhelm HflMHi jun. gegen 12.40 Uhr mit dem Mercedes-Bene Personenkraftwagen 170 V, dessen Halter sein Vater war, in Köln-Beute in
 westlicher Bichtung durch die Adolf-Stegewaldstraße, um in
«
die Beutz-MUlheimer Straße einzubiegen. Bie Stegewaldstraße war zu damaliger Zeit eine ganz stille Straße, die von Fahrzeugen kaum benutzt wurde. Bies war dem Beklagten bekannt.
Bie Breite der Fahrbahn beträgt 6 m, auf jeder Seite der Straße befindet sich ein Bürgersteig von je etwa 1 m Breite. Als der Beklagte über die Stegewaldstraße fuhr, spielten in der Bähe der Einmündung zur Beutz-Mülheimer Straße mehrere Kinder auf der Straße, darunter die damals gerade 4-jährige Klägerin. Biese stand in gebückter Haltung und der Fahrbahn abgewandt auf dem vom Beklagten aus gesehen linken Bordstein. Als sich der Beklagte näherte, wandte sich die Klägerin plötzlich um und lief vornüber gebeugt in nordöstlicher Sichtung über die Fahrbahn. Sie prallte hierbei gegen die linke hintere Seite des noch etwa 8 bis 10 m von der Einmündung zur Beutz-Mülheimer Straße entfernten und mit ganz geringer Geschwindigkeit fahrenden Wagens. Infolge des Unfalls wurde der Lidheber des rechten Auges verletzt. Bas obere Lid hängt nunmehr über dem rechten Augapfel der Klägerin.
Bie Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte sei nicht ganz rechts auf der für ihn rechten Fahrbahnseite gefahren, auch habe er kein Warnzeichen gegeben. Mit Rücksicht auf ein unüberlegtes Handeln der auf beiden Seiten der Straße befindlichen Kinder habe der Beklagte notfalls anhalten müssen. Sie hat daher beantragt, den Beklagten und seinen Vater zur Zahlung von 71,50 BM und eines in das Ermessen des Berichts gestellten Schmerzensgeldes zu verurteilen,
 
sowie festzustellen, daß sie zu dem Ersatz aller weiteren Schäden verpflichtet sind®
Der Beklagte und sein Vater haben eine Haftung nach Grund und Höhe in Abrede gestellt. Sie haben vorgetragen, es sei rechtzeitig Warnzeichen gegeben und außerdem in Schrittgeschwindigkeit gefahren worden. Außerdem sei die plötzlich auf den Wagen zulaufende Klägerin noch durch einen Zuruf gewarnt worden. Bereits 1 bis 2 m nach dem Unfall habe der Wagen gestanden. Der Beklagte hat weiter erklärt, es sei zwar richtig, daß der Wagen beim Unfall vom rechten Bürgersteig etwa 1,50 m bis 1,80 m entfernt gewesen sei. Wegen der rechts spielenden Kinder sei jedoch ein gewisser Abstand vom rechten Bürgersteig einzuhalten gewesen.
Bas Landgericht hat die erhobenen Schadenersatzansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die erbetene Feststellung getroffen, soweit kein Übergang auf öffentlich-rechtliche versicherungsträger erfolgt sei» Auf die Berufung des Vaters des Beklagten hat das Berufungsgericht die gegen diesen gerichteten Ansprüche nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes zuerkannto Die Berufung des Beklagten, mit der er Abweisung der Klage begehrte, soweit seine Haftung über den Rahmen des Straßenverkebrsgesetzes hinaus angenommen worden ist, hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte wie in der Berufungsinstanz die Abweisung der über den Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes hinausgehenden Ansprüche. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe %
Die Revision ist vom Berufungsgericht zugelaseen worden. Sie mußte Erfolg haben.
Ohne Rechtsirrtum sind Landgericht und Berufungsgericht davon ausgegangen, daß ein Kraftwagenführer besonders vorsichtig sein muß, wenn er in einer stillen Straße an spie lenden Kindern vorbeifahren will, die sich auf beiden Seiten der Straße befindenDer Kraftfahrer muß unter diesen Umstän den bei so kleinen Kindern wie der Klägerin, selbst in einer Großstadt, stets mit einem völlig unüberlegten Handeln rechnen (BGH NJW 1951, 770 und VRS 4, 128)- Die Lebenserfahrung zeigt nämlich, daß spielende Kinder, vor allem in solchen von ihnen zu dem Spielen benutzten Süllen Straßen, oft völlig unerwartet und ohne jede Umsicht schnell zu den anderen Kindern quer Uber die Straße laufen- Diese Grundsätze will auch die Revision offenbar nicht in *'rage stellen« Auf Müller (Straßenverkehrsrecht, 18« Aufl 1954 S 701), der die Entscheidung des erkennenden Senats vom 18» Dezember 1952 - VI ZR 30/52 - - VRS 5, 86 ’als zu weitgehend bezeichnet hat, braucht hier nicht näher eingegangen zu werden« Einmal stand dort nur die i'rage zur Beurteilung, ob ein unabwendbares Ereignis gegeben sei, während hier über die verkehrserforderliche Sorgfalt zu entscheiden ist, außerdem handel- . te es sich nur um ein in Richtung des ankommenden Wagens schauendes Kind. Der vorliegende Ball unterscheidet sich daher von dem Sachverhalt, der der genannten Entscheidung zugrunde lag, wesentlich» Auch hat Müller in der 20» Aufl 3 741 die Entscheidung nicht mehr als zu weitgehend bezeichnet.
Ist aber von dem heranfahrenden Kraftwagen führer mit einem so unüberlegten und unvorhersehbaren Verhalten der spielenden Kinder zu rechnen, so waren diese gefährdete Verkehrsteilnehmer und mußten gemäß § 12 StVO durch ein Warnzeichen auf das Herannahen des Personenkraftwagens aufmerksam gemacht werden. Von einem Warnzeichen konnte auch nicht deshalb abgesehen werden, weil der Kraftfahrer
 
seine Geschwindigkeit ganz wesentlich herabsetzte. Der erfahrungsgemäß dann fast geräuschlos fahrende Kraftwagen stellte dennoch für diese kleinen Kinder wegen ihres unberechenbaren Verhaltens eine Gefahr dar, die eine Warnung erforderlich machte. Das Berufungsgericht bat nun im Gegensatz zu dem Landgericht bewußt von einer Beweiswürdigung, ob ein Y/arnzeichen gegeben worden ist oder nicht, abgesehen.
Es sieht bereits ein fahrlässiges. Verhalten darin, daß der Beklagte sich nicht vergewissert hat, ob das Warnzeichen, das er abgegeben naben will, von den Kindern vernommen und erkannt worden ist.
Hieran ist zwar richtig, daß ein Kraftfahrer durch die Abgabe eines Warnzeichens nicht von seiner Sorgfaltspflicht befreit wird. Er muß sich vielmehr vergewissern, daß die Warnung ihren Zweck erfüllt, sonst hat er weitere den Umständen gemäße Maßnahmen zu treffen. Eier hat nun der Beklagte sich zwar nicht vergewissert, daß alle Kinder sein Warnzeichen erkannt hatten. Sr hat aber wegen der spielenden Kinder seine Geschwindigkeit erheblich herabgesetzt, er ist äusserst langsam, nach seiner offensichtlich als wanr angenommenen Behauptung, nur noch mit Schrittgeschwindigkeit gefahren. Es würde aber eine Überspannung der von dem Kraftfahrer eines Personenwagens nach § 276 BGB zu fordernden Sorgfaltspflicht bedeuten, wollte man von ihm verlangen, wegen der spielenden Kinder langsamer zu fahren als ein Fußgänger geht. Bei spielenden Kindergruppen würde es sonst einem Kraftfahrer oft nicht möglich sein, ohne Anhalten oder dauerndes Hupen oder gar Aussteigen sich zu vergewissern, daß alle Kinder auf sein Fahrzeug aufmerksam geworden sind. Ein solches Verlangen wird im allgemeinen zur Erfüllung der verkehrserforderlichen' Sorgfalt nicht zu stellen sein. Es wird daher meist ausreichen, daß der Kraftfahrer Warnzeichen gibt - was für die Revisionsinstanz zu unterstellen ist - und in einer Geschwindigkeit an den
 Kindern vorbeifährt, die ein jederzeitiges Anhalten zuläßt, um eine Verletzung plötzlich Uber die Straße springender Kinder zu vermeiden. Insoweit kann von einem Kraftfahrer, der etwa nur die Geschwindigkeit eines Pferdefuhrwerks hat, keine weitere Geschwindigkeitsbeschränkung gefordert werden. Sollte man mit der Klägerin ein Anhalten verlangen, so müßte auch von einem Pferdefuhrwerk oder einem von einem Fußgänger gezogenen oder geschobenen Y/agen ein Anhalten verlangt werden, denn auch gegen diese könnte ein Kind seitlich anlaufen.
Es kann auch kein den Klageanspruch rechtfertigender Verstoß gegen § 8 Abs 2 StVO darin gesehen werden, daß der Beklagte auf der 6 m breiten Fahrstraße etwa 1,50 bis 1,80 m vom rechten Bordstein entfernt blieb, da sich auch auf der rechten Seite spielende Kinder befanden»
Bas angefochtene Urteil kann daher nicht bestehen bleiben. Ber festgestellte Sachverhalt erlaubt jedoch keine abschließende Entscheidung durch das BeVisionsgericht, so daß aas Urteil im Umfange der Anfechtung* aufzuheben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen war.
Wird in der neuen Verhandlung festgestellt, daß ein Warnzeichen abgegeben worden ist, so muß bei dem bisherigen Sachverhalt eine auf §§ 623 ff BGB gestützte Verschuldenshaftung verneint werden. Gleiches gilt, wenn die Abgabe eines Warnzeichens ungeklärt bleibt.
Wird jedoch festgestellt, daß kein Warnzeichen abgegeben worden ist, so hat der Beklagte damit gegen § 12 StVO, also ein Gesetz zu dem Schutze gefährdeter Verkehrsteilnehmer,
 
verstossen, Es wird dann auf die Ausführungen des Beklagten ankommen, auch bei Erfüllung der ßich aus § 12 StVO ergebenden Pflicht sei es zu dem Unfall gekommen.
Die Kostenentscheidung war dem Berufungsgericht zu überlassen.
Meiß	Dr. Kieinewefers Bundesrichter Dr. Meyer ist beurlaubt und an der Untersehiift ver-hindert. Meiß Martin Hanebeck