Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 5. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Arnsberg vom 23.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ANERKENNTNISURTEIL VI ZR 299/11 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 5. Oktober 2011 aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Arnsberg vom 23. Februar 2011 wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 381,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. April 2009 zuzüglich 83,54 € zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Der Streitwert wird auf 381,57 € festgesetzt. Von Rechts wegen Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz