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BGH · VI ZR 299/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 299/03

September 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Soweit das - wie hier -nicht möglich ist, bleibt es bei dem Grundsatz, daß für die Haftung des Schädigers eine Mitverursachung ausreichend ist. Vorliegend ist auch nicht entscheidungserheblich, ob die "EE-Zeit" als Richtlinie oder Leitlinie oder unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bemessen ist. Das Berufungsgericht hat im Anschluß an die Ausführungen des Sachverständigen entschieden, der bei einer Notsectio aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine EE-Zeit mit mehr als 20 Minuten auch in einem Kreiskrankenhaus für zu lang gehalten hat.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
NichtzulassungsbeschwerdeMüllerBerufungsgerichtKausalitätsanteileEE-Zeit12

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 299/03
vom 12. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Pauge, Stöhr und Zoll
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 26. September 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Von einer Teilkausalität mit der Möglichkeit, die Kausalitätsanteile zu pauschalieren (vgl. OLG Hamm VersR 1996, 1371 mit Nichtannahmebeschluß des erkennenden Senats vom 19. März 1996 -VI ZR 244/95), ist nur dann auszugehen, wenn die Kausalitätsanteile am Schaden abgrenzbar sind. Soweit das - wie hier -nicht möglich ist, bleibt es bei dem Grundsatz, daß für die Haftung des Schädigers eine Mitverursachung ausreichend ist. Insoweit hat das Berufungsgericht keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern sich eine	Überzeugung gebildet. Vorliegend	ist auch nicht
 entscheidungserheblich, ob die "EE-Zeit" als Richtlinie oder Leitlinie oder unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bemessen ist. Das Berufungsgericht hat im Anschluß an die Ausführungen des Sachverständigen entschieden, der bei einer Notsectio aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine EE-Zeit mit mehr als 20 Minuten auch in einem Kreiskrankenhaus für zu lang gehalten hat. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert:	bis	zur	Rücknahme	der Nichtzulassungsbeschwerde des
 Klägers 193.971,39 € (davon entfallen auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers 406,80 €i die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten 193.564,59 €), sodann: 193.564,59 €
Müller
 Greiner
Pauge
 Stöhr
Zoll