Es wird festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet 1st r der Klägerin ihre weiteren Aufwendungen an die Hinterbliebenen des Robert HflB bis zur Höhe von einem Drittel des Schadens zu ersetzen, den diese durch den Unfall vom 15« Als BflH^ auf der Beiter stand und das Oberlicht putzte, brach der die Beiter stützende Pfosten in einer Höhe von 1,30 m durch. Die Klägerin ist der Ansioht, der Unfall sei nur durch den schlechten Zustand des Pfostens verursacht worden , der teilweise verfault gewesen sei. Auf die Berufung der «Klägerin hat das Oberlandesgericht den Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zu einem Drittel für gerechtfertigt erklärt. bliebenen des erwachsen sind, weil dieser durch Ablösung eines Gebäudeteiles in der dem beklagten Land gehörigen Universitätsklinik verunglückt ist. ten Landes sei schon gemäß §§ 898, 899 HVO ausgeschlossen, weil bei ihr derartige Arbeiten verrichtet habe, wie sie auch einem Angestellten hätten übertragen— werden können, auch wenn er selbst Angestellter der Firma KlflB gewesen sei, und da ferner das Land gerade nach dem Vortrag der Klägerin ihm gegenüber während seiner Arbeit eine gewisse FUrsorgepflicht gehabt habe. Selbst wenn dies im erweiterten Sinne von § 618 BGB der Fall gewesen sein sollte, würde es noch nicht bedeuten, daß der Verunglückte in den Betrieb des beklagten Landes wie ein eigener Arbeitnehmer eingegliedert worden wäre. Dies ist aber erforderlich, um eine Haftungsbefreiung nach §§ 898, 899 RVO bejahen zu können (BGHZ 21, 207) • Etwas derartiges ist in den TatSacheninstanzen nicht vorgetragen worden..Der Umstand, daß das beklagte Land statt des Verunglückten auch einen eigenen, in seinen Betrieb eingegliederten Arbeitnehmer hätte verwenden können und möglicherweise die gleiche Arbeit auch gelegene lieh durch eigene Arbeitnehmer hat durchführen lassen, ist für die Rechtslage ohne Bedeutung. Lie Revision ist weiter der Ansicht, daß ein Fall des § 856 BGB schon deshalb nicht vorliege, weil es keine Ablösung eines Gebäudeteiles darstclle, wenn ein Pfosten unter überwiegendem Rinfluß menschlichen Handelns breche und sich auslöse und hierdurch ein Unfall verursacht werde. 64, 109 und oft)* Dem Umstand, daß der Verunglückte selbst durch sein fahrlässiges Handeln zu der Ablösung beigetragen hat, ist daher mit Reoht nur im Rahmen des § 254 BGB Rechnung getragen worden« III« Die Revision trägt ferner vor, das beklagte Land hafte deshalb nicht für die Ablösung des Pfostens, weil diese nicht auf einen ordnungsmäßigen. Der Revision kann nicht zugestimmt werden, daß hier die Voraussetzungen des § 836 BGB nicht Vorgelegen hätten« Gewiß entsprach die Handlungsweise des nicht dem richtigen Verhalten eines Fensterreinigers, wie es etwa den von der Berufsgenosschenschaft vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen gemäß war, sondern war in mehrfacher Weise, wie das Berufungsgericht in seinen Erörterungen zu § 254 BGB festgestellt hat, fehlerhaft« Aber fehlerhaftes Handeln auch einer ausgebildeten Spezialarbeitskraft liegt nicht so sehr außerhalb des üblichen Geschehens, daß es jenseits aller Voraussicht wäre. Fieser hat insbesondere die Breiteilung der Leisten des später zerbrochenen Pfostens als einen ausgesprochenen Baufehler bezeichnet und das Berufungsgericht hat dem ausdrücklich zugestiromt. Sonach hat die Klägerin dargetan, daß schon bei der Errichtung des Hauses oder dieses Fensters in dieser Beziehung ein daß die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zur Abwendung der Gefahr beobachtet worden sei, hat das beklagte Land nicht geführt* Es haftet daher für die infolge der mangelhaften Errichtung eingetretene Ablesung des Fensterpfostens und damit für den Absturz des der ursächlich auf diesen Fehler zurückging. Daß auch ein ordnungsgemäß beschaffenes Fenster bei der Belastung nicht gehalten haben würde» hat das beklagte Land nicht dargetan. Es mag sein, wie die Revision vorträgt, daß die Arbeitgeberin des Behfl^ gegen die UnfallverhUtungsvorSchriften der Berufsgenossenschaft verstoßen hat, daß dieser Verstoß mitursächlich für den Unfall war und daß. der Klägerin auf Zahlung nur Insoweit beschränkt 1st, als sich das mitverursachende Verschulden des BflHpauf die Ansprüche seiner Hinterbliebenen aus § 844 Abs« 2 BGB gegen das beklagte Land gemäß §§ 646, 254 BGB ausgewirkt haben würde- Soweit die Klägerin an die Hinterbliebenen zahltf geht in diesem Umfang deren Anspruch mit Vorrang auf sie Über« Die Höhe des Anspruchs der Klägerin hängt also von zwei noch im Betragsverfahren aufzuklärenden Umständen ab, nämlich einmal den Ansprüchen, die die Hinterbliebenen gegen den Verunglückten gehabt haben würden und weiter den Leistungenjiar.Klägerin-
XUS. 228/56 Verkündet am 24» Januar 1958 Krieg!* Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2357 067 Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landes Schleswig-Holstein, vertreten durch den Minist erpräsidentenjdieser vertreten durch den Kultusminister ln KP; XMHHP, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt - gegen _____________ _______ in H _ . vertreten durch ihren Vorstand^ daselbst, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevoilmächtigter: Rechtsanwalt hat der VIv Zivilsenat des.Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br- Meyer, Br- Bode, Br- Hauß und Br. Löscher für Recht erkannt: I. Bie Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des SchleswigrJIolsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14. Juni 1956 wird zurückgewiesen. Jedoch wird die Urteilsformel wie folgt klargestellt: 1) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Kiel vom 11- März 1955 teilweise geändert und neu gefaßt: Ber Zahlungsanspruch der Klägerin ist dem Grunde nach im Rahmen ihrer Leistungen an die Hinterblie- benen des Robert zu einem Drittel des Schaden8 gerechtfertigt; den diese durch den Unfall vom 15« März 1954 erlitten haben. Es wird festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet 1st r der Klägerin ihre weiteren Aufwendungen an die Hinterbliebenen des Robert HflB bis zur Höhe von einem Drittel des Schadens zu ersetzen, den diese durch den Unfall vom 15« März 1954 erlitten haben und noch erleiden werden.. 2) Die weitergehenden Klageansprüche werden abgewiesen.. 3) Im übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen * 4) Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung Uber die Höhe des Zahlungsanspruchs an das Landgericht in Kiel zurückverwiesen7 das auch Über die Kosten des zweiten Rechtszuges zu entscheiden hat» II« Die Kosten der Revision werden dem beklagten Lande auferlegt» Von Recht8 wegen Tatbestand^ Die Klägerin zahlt an die Witwe und den Sohn eines gewissen Witwen» und Waisenrente, nachdem Beh- in Ausübung seines Berufes am 15» März 1954 tödlich verunglückt ist. Sie hält das beklagte Band für den tödlichen Unfall verantwortlich und hat mit der Klage auf Grund von § 1542 RVO verlangt * daß das beklagte Band ihr die bereits geleisteten Zahlungen erstatte und daß festgestellt werde, daß das beklagte Band verpflichtet sei» ihr auch die weiteren Zahlungen an Witwe und Sohn zu ersetzen* ----- war als Fensterputzer für eine Firma KlflBI tätig und war in der medizinischen Klinik in KflB, dem Eigentum des beklagten Bandes, auf Grund von Abmachungen zwischen dem Band und der Firma KlfllB beschäftigt. Zur Zeit des Unfalls säuberte er ein im zweiten Stockwerk des hinteren Flügels der medizinischen Klinik belegenes 2,77 m hohes und 1,53 m breites Fenster, das drei Flügel hatte. Von dieser Fläche war in Höhe von 1,60 m ein ebenfalls dreiflügeliges, in Rundbogenform ausgeführtes Oberlicht durch einen Querkämpfer abgeteilt. Alle Fensterflügel schlugen nach innen, die Fensterpfosten maßen 72 mm x 49 mm und dienten an der Innenseite als Anschlag für die Fensterflügel. benutzte bei seiner Ar- beit ein 1,20 m langes Teilstück einer Beiter. Die unteren Fenster waren geöffnet. Um das Oberlicht reinigen zu können, stellte die Beiter gegen den einen senkrechten Fensterpfosten. Als BflH^ auf der Beiter stand und das Oberlicht putzte, brach der die Beiter stützende Pfosten in einer Höhe von 1,30 m durch. Die Beiter verlor ihren Halt. BflHP stürzte nach draußen und verstarb infolge des Sturzes. Die Klägerin ist der Ansioht, der Unfall sei nur durch den schlechten Zustand des Pfostens verursacht worden , der teilweise verfault gewesen sei. Er sei zudem mehrmals geflickt und zusammengeleimt gewesen. habe diese Mängel nicht erkennen können, weil das Holz gut angestrichen gewesen sei. Ein Verschulden des beklagten Landes liege .auch darin, daß, was unstreitig ist, keine Mauerhaken zur Befestigung eines Sicherheitsgürtels und einer Fangleine angebracht gewesen seien. Der Unfall sei dadurch entstanden, daß sich ein Teil des Gebäudes infolge schlechter Unterhaltung gelöst habe. Das beklagte Land hat Klageabweisung begehrt. Es ist der Ansicht, der Unfall sei allein durch das leichtsinnige Verhalten des verursacht worden. Dieser hät- te erkennen können, daß der Fensterpfosten geflickt und nicht sehr zuverlässig gewesen sei. Im übrigen seien Fensterpfosten nicht dazu bestimmt, als Stütze für Leitern zu dienen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der «Klägerin hat das Oberlandesgericht den Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zu einem Drittel für gerechtfertigt erklärt. Hiergegen wendet sich die Revision des beklagten Landes, mit dem es die volle Klageabweisung begehrt. Die Klägerin hat um Zurückweisung der Revision gebeten. Entsoheidungsgründe * Die Revision ist nicht berechtigt. Hit im wesentlichen zutreffenden Gründen hat das Oberlandesgericht bejaht, daß die Klägerin, die ihre Ansprüche auf § 1542 RVO stützt, Rechte geltend machen kann, die den Hinter- bliebenen des erwachsen sind, weil dieser durch Ablösung eines Gebäudeteiles in der dem beklagten Land gehörigen Universitätsklinik verunglückt ist. Das eigene mit verursachende Verschulden des bMHHP ist vom Berufungsgericht zutreffend im Rahmen des § 254 BGB berücksichtigt worden« I, Die Revision macht geltend, eine Haftung des beklag- ten Landes sei schon gemäß §§ 898, 899 HVO ausgeschlossen, weil bei ihr derartige Arbeiten verrichtet habe, wie sie auch einem Angestellten hätten übertragen— werden können, auch wenn er selbst Angestellter der Firma KlflB gewesen sei, und da ferner das Land gerade nach dem Vortrag der Klägerin ihm gegenüber während seiner Arbeit eine gewisse FUrsorgepflicht gehabt habe. Selbst wenn dies im erweiterten Sinne von § 618 BGB der Fall gewesen sein sollte, würde es noch nicht bedeuten, daß der Verunglückte in den Betrieb des beklagten Landes wie ein eigener Arbeitnehmer eingegliedert worden wäre. Dies ist aber erforderlich, um eine Haftungsbefreiung nach §§ 898, 899 RVO bejahen zu können (BGHZ 21, 207) • Etwas derartiges ist in den TatSacheninstanzen nicht vorgetragen worden..Der Umstand, daß das beklagte Land statt des Verunglückten auch einen eigenen, in seinen Betrieb eingegliederten Arbeitnehmer hätte verwenden können und möglicherweise die gleiche Arbeit auch gelegene lieh durch eigene Arbeitnehmer hat durchführen lassen, ist für die Rechtslage ohne Bedeutung. II. Lie Revision ist weiter der Ansicht, daß ein Fall des § 856 BGB schon deshalb nicht vorliege, weil es keine Ablösung eines Gebäudeteiles darstclle, wenn ein Pfosten unter überwiegendem Rinfluß menschlichen Handelns breche und sich auslöse und hierdurch ein Unfall verursacht werde. Lern kann nicht zugestimmt werden* Auch der Einfluß fahrlässigen menschlichen Handelns führt hier nicht dahin.« eine Ablösung im Sinne von 5.836 BGB zu verneinen (RG Recht 1908 lir, 1561; Gruch. 64, 109 und oft)* Dem Umstand, daß der Verunglückte selbst durch sein fahrlässiges Handeln zu der Ablösung beigetragen hat, ist daher mit Reoht nur im Rahmen des § 254 BGB Rechnung getragen worden« III« Die Revision trägt ferner vor, das beklagte Land hafte deshalb nicht für die Ablösung des Pfostens, weil diese nicht auf einen ordnungsmäßigen. Gebrauch zurückzuführen sei. Der Revision kann nicht zugestimmt werden, daß hier die Voraussetzungen des § 836 BGB nicht Vorgelegen hätten« Gewiß entsprach die Handlungsweise des nicht dem richtigen Verhalten eines Fensterreinigers, wie es etwa den von der Berufsgenosschenschaft vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen gemäß war, sondern war in mehrfacher Weise, wie das Berufungsgericht in seinen Erörterungen zu § 254 BGB festgestellt hat, fehlerhaft« Aber fehlerhaftes Handeln auch einer ausgebildeten Spezialarbeitskraft liegt nicht so sehr außerhalb des üblichen Geschehens, daß es jenseits aller Voraussicht wäre. Baß derjenige, der ein Fenster reinigt, eine Leiter - auch unsachgemäß - an einen Fensterpfosten anlehnt, ist nicht völlig außergewöhnlich« Ber Hauseigentümer kommt deshalb von seiner Haftung nicht frei, solange der Pfosten nicht den normalen Anforderungen entspricht. Dies war nicht der Fell, wie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts im Zusammenhang mit den Bekundungen der Sachverständigen, insbesondere des Architekten ergibt. Fieser hat insbesondere die Breiteilung der Leisten des später zerbrochenen Pfostens als einen ausgesprochenen Baufehler bezeichnet und das Berufungsgericht hat dem ausdrücklich zugestiromt. Sonach hat die Klägerin dargetan, daß schon bei der Errichtung des Hauses oder dieses Fensters in dieser Beziehung ein * c_ I Fehler begangen worden ist. Daher-ist der Tatbestand des § 836 BGB gegeben. Den dem Hausbesitzer obliegenden Beweis.. daß die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zur Abwendung der Gefahr beobachtet worden sei, hat das beklagte Land nicht geführt* Es haftet daher für die infolge der mangelhaften Errichtung eingetretene Ablesung des Fensterpfostens und damit für den Absturz des der ursächlich auf diesen Fehler zurückging. Auf die Rechtserheblichkeit der im Berufungsurteil und der Revisionserwiderung behandelten Frage» ob zu dem Unfall auch beigetragen habe» daß der Fensterpfosten durch sein Aussehen und insbesondere durch seinen Anstrich «die Annahme einer besonderen Stärke und Zuverlässigkeit nahegelegt habe» braucht sonach nicht eingegangen zu werden. Daß auch ein ordnungsgemäß beschaffenes Fenster bei der Belastung nicht gehalten haben würde» hat das beklagte Land nicht dargetan. IV. Zu Unrecht greift die Revision auch die Schadensverteilung des Berufungsgerichts an. Es mag sein, wie die Revision vorträgt, daß die Arbeitgeberin des Behfl^ gegen die UnfallverhUtungsvorSchriften der Berufsgenossenschaft verstoßen hat, daß dieser Verstoß mitursächlich für den Unfall war und daß. an die Firma Kl^HP nunmehr Anweisungen ergangen sind, anders zu verfahren. Aber im Verhältnis zu Beh^P^ und damit der Klägerin, die ihre Rechte gemäß § 1342 RVO von diesem bzw. dessen Hinterbliebenen herleitet, war nur dessen LJitverschulden und nicht das der Firma zu berücksichtigen. Rechtliche Bedenken stehen der Verschuldensabvägung des Berufungsgerichts daher nicht entgegen. Die Revision war sonach zurückzuweisen. Es erschien jedoch zweckmäßig, die Urteilsforaei des Berufungsurteils neu zu fassen* Dabei war klarzustellen, daß der Anspruch L der Klägerin auf Zahlung nur Insoweit beschränkt 1st, als sich das mitverursachende Verschulden des BflHpauf die Ansprüche seiner Hinterbliebenen aus § 844 Abs« 2 BGB gegen das beklagte Land gemäß §§ 646, 254 BGB ausgewirkt haben würde- Soweit die Klägerin an die Hinterbliebenen zahltf geht in diesem Umfang deren Anspruch mit Vorrang auf sie Über« Die Höhe des Anspruchs der Klägerin hängt also von zwei noch im Betragsverfahren aufzuklärenden Umständen ab, nämlich einmal den Ansprüchen, die die Hinterbliebenen gegen den Verunglückten gehabt haben würden und weiter den Leistungenjiar.Klägerin- Pa auch das *4 Berufungsgericht dies erkannt hatte, wenn auch die Urteilsformel mißverständlich ist, war nur eine Klarstellung geboten» Zugleich war der Feststellungsantr&g, wie es das Berufungsgericht augenscheinlich gewollt hatte, ln gleichem Sinne zu bescheiden« Die KostenentScheidung beruht auf § 97 ZPO. Dr« KLeinewefers Br. K.E.Meyer Br. Bode Br. Hauß Br.Löscher