Auf die Revision der Beklagten wird das Drteil des 9« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) Um Mitternacht wurde der Ehemann der Klägerin von Polizeibeamten in das im Landkreis Recklinghausen belegene allgemeine Krankenhaus der Beklagten eingeliefert, nachdem festgestellt worden war, daß er keine gefährlichen Gegenstände bei sich trug, wurde er in einen zur Aufnahme unruhiger Geisteskranker eingerichteten Raum gebracht, der sich außerhalb der normalen Stationen im Kellergeschoß befand und den die Beklagte auf Grund einer Verfügung des Gesundheitsamts des Landkreises Recklinghausen bereithielt. 1. Das Berufungsgericht führt aus, daß vertragliche Beziehungen zwischen dem Ehemann der Klägerin und der Beklagten schon deshalb nicht bestanden hätten, weil die Beklagte keinen Krankenhausvertrag habe abschließen wollen. a) Unzutreffend ist zunächst die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte sei auf Grund der Polizeiver-ordnung des nordrhein-westfälischen Sozialministers über Anlage, Bau und Einrichtung von Krankenhäusern vom 12. Auch der gemeinsame Runderlaß des Innenministers »' und des Sozialministers von Nordrhein-Westfalen über die Zwangseinweisung gemeingefährlicher Geisteskranker vom 26. Juni 1931 (GS 77) gegebenenfalls befugt, die Maßnahme einer Inanspruchnahme des Sonderraums für unruhige Geisteskranke auch gegen ein an sich nicht polizeipflichtiges Krankenhaus zu treffen; so erklärt sich das Schreiben des Kreisgesundheitsamtes vom 14* September 1953. Denn Maßnahmen‘gegen nicht polizeipflichtige Personen dür-s-fen nach § 21 Abs 2 PVG nur insoweit getroffen werden, als die Polizeibehörde nicht andere, zur Beseitigung der Gefahr führende Maßnahmen treffen kann« Zur Beaufsichtigung eines Geisteskranken gegen die Gefahr der Selbstbeschädigung aber war die Polizei mindestens ebensogut selbst in der Lage, wie das insoweit ungeschulte Personal eines auf die Behandlung Geisteskranker nicht eingerichteten allgemeinen Krankenhauses. Schließlich war der Polizeipräsident der Stadt Recklinghausen, in deren Bezirk die polizeilich zu schützenden Interessen gefährdet wurden, zur polizeirechtlichen Inanspruchnahme des beklagten Krankenhauses jedenfalls dann örtlich unzuständig und damit rechtlich nicht befugt, wenn der Geistesgestörte - wie Obermedizinalrat Br. l^HBfbekUndet Pie Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei auf Grund polizeirechtlicher Vorschriften und Maßnahmen zur Aufnahme und Beaufsichtigung des Ehemanns der Klägerin verpflichtet gewesen, trifft nach alledem nicht zu. b) Aus dem Pehlen der vom Berufungsgericht angenommenen polizeirechtlichen Verpflichtungsgrundlage ergibt sich indessen noch nicht, daß der Beklagte überhaupt keine Beaufsichtigungspflicht gegenüber dem Ehemann der Klägerin oblag. Nachdem nämlich die Beklagte den Kranken von den einliefernden Polizeibeamten - ob freiwillig oder auf Grund vermeintlicher Verpflichtung, ist hier ohne Belang - tatsächlich übernommen und in der Zelle für Geisteskranke eingeschlossen hatte, war sie es, die ihn (wenngleich rechtmäßig) von der Außenwelt abschloß. Aus der bloßen Tatsache der nach dem Weggang der Polizeibeamten von ihr aufrechterhaltenen Einschließung ergab sich für die Beklagte eine Betreuungspflicht. Daß die Beklagte sich ihrer Betreuungspflicht an sich bewußt gewesen ist, entnimmt der Tatrichter dem Umstande, daß sie den Ehemann der Klägerin beköstigt hat. Die für den Ausgang des gegenwärtigen Rechtsstreits entscheidenden Prägen sind nun, ob diese Betreuungspflicht nach Lage der Sache auch eine Beaufsichtigung zur Verhütung einer etwaigen SelbstbeSchädigung zu dem Inhalt hatte, welche Maßnahmen gegebenenfalls zur Verhinderung einer Selbstbeschädigung erforderlich waren, ob die hiernach gebotenen Maßnahmen den Unfall verhütet haben würden, und ob schließlich gegen die Beklagte wegen der Unterlassung solcher Maßregeln ein Schuldvorwurf erhoben werden kann. Für die Verschuldensfrage ist erheblich, daß die Beklagte ein allgemeines Krankenhaus betreibt, in dem die für eine Behandlung von Geisteskranken erforderlichen Fachärzte und Fachkräfte nicht vorhanden sind. Dieser hat nach erfolgter Untersuchung unstreitig keinerlei Anordnungen für die Versorgung oder Betreuung seines Patienten getroffen- Aus welchen Gründen er derartige Anordnungen unterlassen hat, bedarf hier nicht der Erörterung, weil jedenfalls die Beklagte insoweit keine Verantwortung trifft. Rechtsirrig, nämlich durch die unzutreffende Vorstellung einer polizeirechtlichen Verpflichtungsgrundlage beeinflußt, ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Stationsarzt Dr. Ebberg, der nach seiner Bekundung den Amtsarzt aus Gründen kollegialer Höflichkeit zu dem Ehemann der Klägerin begleitet'hat, habe der Untersuchung im einzelnen folgen müssen, um den eingelieferten Kranken ausreichend beaufsichtigen und betreuen, insbesondere durch Verabfolgung einer weiteren luminalspritze beruhigen zu können. Das Berufungsgericht nimmt ohne weitere Beweiserhebung das Gegenteil an, weil kein Grund zu der Annahme bestehe, daß sich die schizophrenen Anfälle des Ehemanns der Klägerin in ihrer Häufigkeit und Stärke mit der Dauer der Krankheit und zunehmendem Alter noch gesteigert hätten und daß er daher überhaupt keinen Verdienst mehr hätte erarbeiten können; auf Grund seines bisherigen Arbeitseinsatzes und Verdienstes sei vielmehr davon auszugehen, daß er der Klägerin in einem jedenfalls die Witwenrente übersteigendem Umfange Unterhalt hätte gewähren können. Bei solcher, vom Amtsarzt abweichender Beurteilung des voraussichtlichen Verlaufs einer geistigen Erkrankung schreibt das Berufungsgericht sich eine überlegene fachärztliche Sachkunde zu, über die es nicht verfügen kann.
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! Gesetz: Rechtssatz: 2350 036 Nordrhein-Westfälische Polizei-VO über Anlage, Bau und Einrichtung von Krankenhäusern vom 12* August 1953 (GVOB1 NRW I 335); Runderlaß über die Zwangseinweisung gemeingefährlicher Geisteskranker vom 26• April 1952 (MinBl NRW 439); preuß. Polizeiverwaltungsgesetz vom 1 * Juni 1931 (GS 77) §§ 21 ff, § 8 der VO vom 12. August 1953 begründet keine Verpflichtung des Krankenhauses zur vorübergehenden Aufnahme Geisteskranker. Die Inanspruchnahme eines Sonderraumes für unruhige Geisteskranke durch die Polizeibehörde führt nicht zu einer polizeilichen Pflicht für das Krankenhaus, den Geisteskranken zu beaufsichtigen. Dagegen kann eine Betreuungspflicht dadurch begründet werden, daß das Krankenhaus den Geisteskranken vorübergehend auf nimmt und im Sonderraum einschließt« Aktenzeichen: VI ZR 298/55 Urteil des BGH vom 30. April 1957 OLG Hamm (Westf.) VI ZR 298/55 Verkünde t am 30. April 1957 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Stiftung des SfllBHIIIBMiospitals in vertreten durch das Kuratorium, dieses vertreten durch den Vorsitzenden Pfarrer AflHHl in v Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Reohtsanwalt gegen Witwe Lies Kl in R( Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr< hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.Kleinev/efers, Dr. Engels, Dr.K.E. Meyer und Dr. Hauß für Recht erkannt: * < Auf die Revision der Beklagten wird das Drteil des 9« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 13. Juli 1955 aufgehoben. Die Bache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestands Der im Stadtgebiet^von Recklinghausen wohnhafte Schreiner Otto SflH|^/§heinann der Klägerin, der bereits 1952 kurze Zeit in der stationären Behandlung einer Herven- klinik gestanden und sich im Frühjahr 1954 wegen nervöser ♦ « Beschwerden in die Behandlung des praktischen Arztes Dr. ScflHBbegeben hatte, erlitt am Abend des 3* März 1954 einen Tobsuchtsanfall. Der von der Klägerin benachrichtigte Dr. ließ dem sehr erregten Patienten zur Beruhigung eine Luminalinjektion geben und benachrichtigte die Polizei. Auf Wunsch der Polizeibeamten bescheinigte er, daß dringende Krankenhausaufnahme wegen Geistesgestörtheit erforderlich sei; S(Hmphabe die Lampe im Raum zerschlagen und sei gegen den Sohn, der ihn beruhigen wollte, tätlich geworden. Um Mitternacht wurde der Ehemann der Klägerin von Polizeibeamten in das im Landkreis Recklinghausen belegene allgemeine Krankenhaus der Beklagten eingeliefert, nachdem festgestellt worden war, daß er keine gefährlichen Gegenstände bei sich trug, wurde er in einen zur Aufnahme unruhiger Geisteskranker eingerichteten Raum gebracht, der sich außerhalb der normalen Stationen im Kellergeschoß befand und den die Beklagte auf Grund einer Verfügung des Gesundheitsamts des Landkreises Recklinghausen bereithielt. Am Morgen des 4. März 1954 wurde der Ehemann der Klägerin durch den Recklinghauser Amtsarzt Dr. X^Bpin Gegenwart eines Stationsarztes der Beklagten, Dr. EBHB untersucht. Dr. MBB) stellte Schizophrenie fest und erklärte, daß der Kranke spätestens am nächsten Tage abgeholt und in die Heilanstalt gebracht werde. Der Ehemann der Klägerin wurde in dem Krankenhaus der Beklagten zwar beköstigt, aber weder ärztlich behandelt, noch sonst betreut oder beaufsichtigt. Am Morgen des 5* März wurde festgestellt, daß er sich in der Nacht das Leben genommen hatte. Er hatte das Ärmelfutter seiner Jacke ausgetrennt, daraus einen Strick gedreht und sich am Fenstergitter erhängt. Die Klägerin, die von der Landesversicherungsanstalt Westfalen eine Witwenrente von 54,30 DM monatlich erhält, verlangt von der Beklagten als Ersatz für entgangenen Unterhalt eine monatliche Rente von 150 DM für die Zeit vom M Juli 1954 bis 9. März 1964. Landgericht und Oberlandesgericht haben ihre Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, - das Oberlandesgericht unter Vorbehalt des Übergangs auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger. Die Revision der Beklagten, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: 1. Das Berufungsgericht führt aus, daß vertragliche Beziehungen zwischen dem Ehemann der Klägerin und der Beklagten schon deshalb nicht bestanden hätten, weil die Beklagte keinen Krankenhausvertrag habe abschließen wollen. Inwieweit dies zutrifft, bedarf keiner Erörterung, da der Klageanspruch nur auf die Vorschrift des § 844 Abs 2 BGB . gestützt werden kann und diese Bestimmung im Bereich des allgemeinen Vertragsrechts keine Anwendung findet (RGZ 112, 296; BGHZ 5, 66; 18, 289 f). Eine Haftung der Beklagten für den geltendgemachten mittelbaren Schaden setzt daher eine unerlaubte Handlung voraus 2* Diese unerlaubte Handlung der Beklagten erblickt das Berufungsgericht in einer Verletzung ihrer Aufsichts- • pflicht gegenüber dem eingelieferten Kranken? sie sei verpflichtet gewesen und habe es unterlassen» ihn etwa stündlich beobachten zu lassen. Die Erwägungen» die das Berufungsgericht zu dieser Beurteilung geführt haben, halten sich von Rechtsirrtum nicht frei. a) Unzutreffend ist zunächst die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte sei auf Grund der Polizeiver-ordnung des nordrhein-westfälischen Sozialministers über Anlage, Bau und Einrichtung von Krankenhäusern vom 12. August 1953 (GV0B1 HRW I 335) zur Aufnahme des Ehemanns der Klägerin verpflichtet gewesen. Wenn in § 8 VO (wSonderräumew) die Einrichtung von geeigneten, abgesonderten Räumen für die vorübergehende Unterbringung von ansteckenden Kranken, von unruhigen Geisteskranken und von Deichen vorgeschrieben wird, so soll damit - dem in der t)berschrift zu dem Ausdruck gebrachten Zweck der Verordnung entsprechend - im Interesse der Patienten eine sachgemäBe Einrichtung der Krankenhäuser für alle Bälle gewährleistet, nicht aber eine Aufnahmepflicht begründet werden. So wenig die Krankenhäuser daher durch § 8 VO verpflichtet werden, ansteckende jiranke, die sie nicht behandeln wollen oder können, oder gar Deichen aufzunehmen, so wenig werden sie durch diese Bestimmung zur Aufnahme.von Geisteskranken verpflichtet. Die weitgehenden Aufsichtsund Betreuungspflichten, die das Berufungsgericht aus dem vermeintlichen Sinn der Polizeiverordnung vom 12. August 1953 herleitet, entbehren daher der rechtlichen Grundlage. Auch der gemeinsame Runderlaß des Innenministers »' und des Sozialministers von Nordrhein-Westfalen über die Zwangseinweisung gemeingefährlicher Geisteskranker vom 26. April 1952 (MinBl NRW 439) begründet keine Pflichten der Krankenhäuser, regelt vielmehr nur innerdienstlich die Voraussetzungen und Formen der Unterbringung« Allerdings war die zuständige Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen Notrechtes nach § 21 des preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1. Juni 1931 (GS 77) gegebenenfalls befugt, die Maßnahme einer Inanspruchnahme des Sonderraums für unruhige Geisteskranke auch gegen ein an sich nicht polizeipflichtiges Krankenhaus zu treffen; so erklärt sich das Schreiben des Kreisgesundheitsamtes vom 14* September 1953. Sie war indes rechtlich nicht in der Lage, auf diesem Wege eine polizeiliche Pflicht des Krankenhauses zur Beaufsichtigung des Geisteskranken zu begründen. Denn Maßnahmen‘gegen nicht polizeipflichtige Personen dür-s-fen nach § 21 Abs 2 PVG nur insoweit getroffen werden, als die Polizeibehörde nicht andere, zur Beseitigung der Gefahr führende Maßnahmen treffen kann« Zur Beaufsichtigung eines Geisteskranken gegen die Gefahr der Selbstbeschädigung aber war die Polizei mindestens ebensogut selbst in der Lage, wie das insoweit ungeschulte Personal eines auf die Behandlung Geisteskranker nicht eingerichteten allgemeinen Krankenhauses. Schließlich war der Polizeipräsident der Stadt Recklinghausen, in deren Bezirk die polizeilich zu schützenden Interessen gefährdet wurden, zur polizeirechtlichen Inanspruchnahme des beklagten Krankenhauses jedenfalls dann örtlich unzuständig und damit rechtlich nicht befugt, wenn der Geistesgestörte - wie Obermedizinalrat Br. l^HBfbekUndet in einem der Krankenhäuser innerhalb der Stadt untergebracht werden konnte, in denen eine Zelle dafür auch vorhanden sei (§§ 22, 23 PVG; vgl Porsthoff Lehrb d VerwR Allg Teil 5- Aufl 190). Pie Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei auf Grund polizeirechtlicher Vorschriften und Maßnahmen zur Aufnahme und Beaufsichtigung des Ehemanns der Klägerin verpflichtet gewesen, trifft nach alledem nicht zu. b) Aus dem Pehlen der vom Berufungsgericht angenommenen polizeirechtlichen Verpflichtungsgrundlage ergibt sich indessen noch nicht, daß der Beklagte überhaupt keine Beaufsichtigungspflicht gegenüber dem Ehemann der Klägerin oblag. Nachdem nämlich die Beklagte den Kranken von den einliefernden Polizeibeamten - ob freiwillig oder auf Grund vermeintlicher Verpflichtung, ist hier ohne Belang - tatsächlich übernommen und in der Zelle für Geisteskranke eingeschlossen hatte, war sie es, die ihn (wenngleich rechtmäßig) von der Außenwelt abschloß. Damit wurde zwar einerseits der von der Polizei verfolgte Zweck des Schutzes der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erreicht, anderseits aber der Kranke der Aufsicht und Fürsorge seiner Familie beraubt und so auf fremde Hilfe angewiesen. Aus der bloßen Tatsache der nach dem Weggang der Polizeibeamten von ihr aufrechterhaltenen Einschließung ergab sich für die Beklagte eine Betreuungspflicht. Es entspricht nämlich einem seit jeher in der Rechtsprechung anerkannten Gewohnheits-rechtssatz, daß auch rechtmäßiges Tun, durch das die Gefahr eines rechtsverletzenden Erfolges herbeigeführt wird, zu dem Eingreifen zwecks Abwendung dieses Erfolges verpflichtet (vgl RGSt 46, 343; 58, 132; 64, 276; RGZ 102, 43; RG SeuffA 85 Nr 6; BGHSt 3, 204 f), - ein Rechtssatz, der seine 4L ; ** C? & 1 ? r Auswirkung im zivilrechtlichen Bereich vor allem in der Verkehrssicherungspflicht findet. Daß die Beklagte sich ihrer Betreuungspflicht an sich bewußt gewesen ist, entnimmt der Tatrichter dem Umstande, daß sie den Ehemann der Klägerin beköstigt hat. Die für den Ausgang des gegenwärtigen Rechtsstreits entscheidenden Prägen sind nun, ob diese Betreuungspflicht nach Lage der Sache auch eine Beaufsichtigung zur Verhütung einer etwaigen SelbstbeSchädigung zu dem Inhalt hatte, welche Maßnahmen gegebenenfalls zur Verhinderung einer Selbstbeschädigung erforderlich waren, ob die hiernach gebotenen Maßnahmen den Unfall verhütet haben würden, und ob schließlich gegen die Beklagte wegen der Unterlassung solcher Maßregeln ein Schuldvorwurf erhoben werden kann. Ob bei dem Ehemann der Klägerin die erkennbare Gefahr einer Selbsttötung bestand, kann nicht mit dem Berufungsgericht ohne weiteres dem eingetretenen Erfolge entnommen werden. Maßgebend ist vielmehr nach den Grundsätzen der Adäquanz, ob in der Vorausschau nach allgemeinen Kenntnissen und Erfahrungen beim gewöhnlichen Verlauf der Dinge der schädliche Erfolg als möglich zu erwarten war. Zu berücksichtigen sind dabei einerseits die Natur und die Erscheinungsformen der geistigen Erkrankung, anderseits das kontrollierte Pehlen aller gefährlichen Gegenstände. Ein zuverlässiges Urteil wird der Tatrichter insoweit kaum ohne sachverständige Beratung gewinnen können. Dasselbe gilt für die Präge, welche weiteren Vorsichtsmaßregeln hiernach etwa objektiv geboten gewesen wären. Pür die vom Berufungsgericht ohne ausgewiesene Sachkunde angenommene Notwendigkeit, den Kranken etwa stündlich zu beobachten, ..m. / fehlt es an jeder Grundlage. Im übrigen vermag das Berufungsgericht einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Unterlassung stündlicher Beobachtung und der Selbsttötung nicht darztitun# denn seine Auffassung, die - zudem ohne hinreichende Grundlage- unterstellte große Wahrscheinlichkeit dafür, daß bei stündlicher Kontrolle die Vorbereitungen zu dem Selbstmord hätten beobachtet werden können, bewirke eine Umkehr der Beweislast dahin, daß die Beklagte das Fehlen eines ursächlichen Zusammenhangs beweisen müsse, beruht auf Rechtsirrtum. Für die Verschuldensfrage ist erheblich, daß die Beklagte ein allgemeines Krankenhaus betreibt, in dem die für eine Behandlung von Geisteskranken erforderlichen Fachärzte und Fachkräfte nicht vorhanden sind. Eine etwa erforderliche oder gebotene fachärztliche Behandlung des in polizeiliche Verwahrung genommenen Geistesgestörten oblag vielmehr ausschließlich zunächst dem Amtsarzt. Dieser hat nach erfolgter Untersuchung unstreitig keinerlei Anordnungen für die Versorgung oder Betreuung seines Patienten getroffen- Aus welchen Gründen er derartige Anordnungen unterlassen hat, bedarf hier nicht der Erörterung, weil jedenfalls die Beklagte insoweit keine Verantwortung trifft. Rechtsirrig, nämlich durch die unzutreffende Vorstellung einer polizeirechtlichen Verpflichtungsgrundlage beeinflußt, ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Stationsarzt Dr. Ebberg, der nach seiner Bekundung den Amtsarzt aus Gründen kollegialer Höflichkeit zu dem Ehemann der Klägerin begleitet'hat, habe der Untersuchung im einzelnen folgen müssen, um den eingelieferten Kranken ausreichend beaufsichtigen und betreuen, insbesondere durch Verabfolgung einer weiteren luminalspritze beruhigen zu können. r* I • Wenn vielmehr das Untersuchungsergebnis dem Amtsarzt etwa Anlaß zu der Befürchtung geben mußte, der Kranke wolle sich selbst beschädigen, so war es seine Aufgabe, die Beklagte hierauf hinzuweisen, selbst etwa gebotene Beruhigungsmittel anzuwenden, und für eine sofortige Überführung in die Heilanstalt Sorge zu tragen-, 3« Der sachverständige Zeuge Obermedizinalrat Br. Aj^Dhat sich gutachtlich dahin geäußert, daß der Ehemann der Klägerin mit großer Wahrscheinlichkeit nicht mehr arbeitsfähig geworden wäre. Das Berufungsgericht nimmt ohne weitere Beweiserhebung das Gegenteil an, weil kein Grund zu der Annahme bestehe, daß sich die schizophrenen Anfälle des Ehemanns der Klägerin in ihrer Häufigkeit und Stärke mit der Dauer der Krankheit und zunehmendem Alter noch gesteigert hätten und daß er daher überhaupt keinen Verdienst mehr hätte erarbeiten können; auf Grund seines bisherigen Arbeitseinsatzes und Verdienstes sei vielmehr davon auszugehen, daß er der Klägerin in einem jedenfalls die Witwenrente übersteigendem Umfange Unterhalt hätte gewähren können. Bei solcher, vom Amtsarzt abweichender Beurteilung des voraussichtlichen Verlaufs einer geistigen Erkrankung schreibt das Berufungsgericht sich eine überlegene fachärztliche Sachkunde zu, über die es nicht verfügen kann. 4. Die Sache bedarf nach alledem einer erneuten tatrichterlichen Erörterung. Dabei wird ferner zu berücksichtigen sein, .daß die ' • i -10- I beklagte Stiftung nach §§ 31» 89 BGB nur für unerlaubte Handlungen ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter haftet« Er.Kleinewefers .5r. Engels ErdC.E«Meyer Hanebeck Er» Hauß »< ■ fi ■i* if . i '1 i * *