Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner über die durch das Urteil des Oberlandesgerichts zugesprochenen Beträge hinaus weitere 8.232,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Das Landgericht hat die Beklagten unter Berücksichtigung vorprozessualer Zahlungen der Zweitbeklagten und unter Anrechnung von Zahlungen, die der Kläger als Landwirt von seiner landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft erhalten hat, als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu dem Ersatz seines materiellen Schadens, vor allem seines Erwerbsausfallschadens, 172.621,99 DM nebst Zinsen in unterschiedlicher Höhe für unterschiedliche Zeiträume sowie als (weiteres) Schmerzensgeld 16.666,67 DM zu zahlen, und die weitergehende Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel dahin abgeändert, daß von den Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldnern - nicht auch von dem Beklagten zu 3) -zu dem Ersatz des materiellen Schadens des Klägers 29.105,24 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Auch das Oberlandesgericht hat außer vorprozessualen Zahlungen der Zweitbeklagten die Zahlungen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft des Klägers in Abzug gebracht. Der Senat hat die im wesentlichen auf Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils gerichtete Revision des Klägers nur insoweit zur Entscheidung angenommen, als die Klage in Höhe von 8.232,40 DM (= Zahlungen der Berufsgenossenschaft nach dem 30. Die Beklagten zu 1) und 2) machen im Wege der Anschlußrevision geltend, daß auf den materiellen Schaden des Klägers statt von dem Oberlandesgericht zuerkannter 29.105,24 DM nur 8.957,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Soweit der Senat die Revision des Klägers zur Entscheidung angenommen hat, geht es um die Frage, ob das Berufungsgericht auf den von den Beklagten zu 1) und 2) zu ersetzenden Erwerbsausfallschaden des Klägers die Zahlungen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft auch insoweit anrechnen durfte, als sie auf die Zeit nach dem 30. Nach dem von dem Berufungsgericht mit in Bezug genommenen und insoweit unbestritten gebliebenen schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers handelt es sich bei den Leistungen der Berufsgenossenschaft um monatliche Renten (GA Bl. 9 i.V. m. Dies gilt jedoch nur insoweit, als sich die Leistungen des Sozialversicherungsträgers auf dieselbe Zeit beziehen, für die ein (Erwerbsausfall-)Schaden in Frage steht (vgl. An dieser zeitlichen Kongruenz fehlt es hier für die Leistungen der Berufsgenossenschaft des Klägers nach dem 30. Der Senat hat mit der überwiegenden Nichtannahme der Revision (auch) die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts gebilligt, daß dem Kläger ein Erwerbsausfallschaden nur für die - jeweils bis zu dem 30. Juli 1980 geleistet worden sind, mit dem hier abzurechnenden Erwerbsausfallschaden des Klägers nicht mehr deckungsgleich und durften deshalb, anders als es das Berufungsgericht Für die Verzinsung auch dieses Betrages verbleibt es bei dem Zinssatz von 4 %, wie ihn das Berufungsgericht für den übrigen Schaden des Klägers angesetzt hat; die hiergegen gerichteten Beanstandungen der Revision sind der Sache nach durch die teilweise Nichtannahme der Revision erledigt. bei seiner von dem Berufungsgericht übernommenen Ermittlung des Erwerbsausfallschadens des Klägers in den Wirtschaftsjahren 1978/79 und 1979/80 jeweils ein Rechenfehler unterlaufen sei. Der Sachverständige habe an früherer Stelle seines Gutachtens selbst dargelegt, daß bei den Ausgaben für Aushilfskräfte im Wirtschaftsjahr 1978/79 ein Betrag von 3.660,00 DM nicht periodengerecht verbucht sei und dieser Ausgabeposten daher nicht, wie in der Bilanz ausgewiesen, 16.507,00 DM, sondern nur 12.847,00 DM betrage. Gleichwohl habe der Sachverständige und ihm folgend das Berufungsgericht bei der Bestimmung des Erwerbsausfallschadens des Klägers wiederum die in den Bilanzen ausgewiesenen - und nicht die tatsächlich in den betreffenden Wirtschaftsjahren angefallenen - Vergütungen an Aushilfskräfte zugrundegelegt. Zu beachten ist, daß es hier nicht mehr, wie an der von der Anschlußrevision angeführten früheren Stelle des Sachverständigengutachtens, um den Versuch einer konkreten Ermittlung der unfallbedingten (Mehr-)Aufwendungen für Aushilfskräfte, sondern um die Bestimmung des dem Kläger nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entstandenen Erwerbsausfallschadens geht. In diesem Rahmen hat sich das Berufungsgericht, dem Sachverständigen folgend, der "cash-flow"-Betrachtung, wie es Unter diesen Umständen erscheint die Bedeutung eines einzelnen Postens der Bilanz relativiert und es ist nicht ersichtlich, daß die "cash-flow"-Betrachtung ohne Bereinigung einer Bilanzunstimmigkeit der hier in Frage stehenden Art und Größenordnung nicht einmal als Grundlage für eine Schätzung - die sich stets innerhalb eines gewissen Spielraums bewegt -geeignet wäre. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß der in der Bilanz 1978/79 zuviel ausgewiesene Ausgabebetrag von 3.660,00 DM in der Bilanz für das darauf folgende Schadensjahr 1979/80 wieder gutgebracht worden ist, dort also die entsprechende Sollposition zugunsten der Beklagten verringert hat, und der in der Bilanz 1979/80 problematische Differenzbetrag lediglich nicht belegt ist, was immerhin denkbar erscheinen läßt, daß er tatsächlich angefallen und im Weiteren (nämlich durch Einstellung auf der Habenseite im Jahre 1981) allein wegen Unbelegbarkeit ausgeschieden worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VT ZR 297/86 URTEIL Verkündet am: 26. Januar 1988 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Josef Wj Istraße Vi t - Prozeßbevollmächtigte: Kläger, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagter, Rechtsanwälte Christel T cflüHH Versicherungs-Gesellschaft auf Gegenseitigkeit, vertreten durch ihren Vorstand Dr. Herbert DiJS, Paul Karl-Wiei 3. Lüder T| ,, Carl l-Allee und Claus von HI Beklagte, Revisionsbeklagte und zu 1) und 2) Anschlußrevisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter zu 1) und 2 ) : - Prozeßbevollmächtigte zu 3) : WH Rechtsanwalt Dr. Rechtsanwältin als Abwicklerin der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr. 6 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1988 durch die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Macke, Bischoff und Dr. Birkmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. November 1986 teilweise aufgehoben. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner über die durch das Urteil des Oberlandesgerichts zugesprochenen Beträge hinaus weitere 8.232,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juni 1981 zu zahlen. Auch insoweit wird die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) zurückgewiesen . Die Anschlußrevision der Beklagten zu 1) und 2) wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) aller Rechtszüge hat der Kläger zu tragen. Außerdem hat er 7/9 der übrigen Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges und 9/13 der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Die Beklagten zu 1) und 2) haben als Gesamtschuldner 2/9 der übrigen Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges und 4/13 der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, den er am 30. Oktober 1978 mit seinem Kraftfahrzeug erlitten hat. Unfallbeteiligt war der Erstbeklagte mit einer bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten landwirtschaftlichen Zugmaschine des Drittbeklagten. Das Landgericht hat die Beklagten unter Berücksichtigung vorprozessualer Zahlungen der Zweitbeklagten und unter Anrechnung von Zahlungen, die der Kläger als Landwirt von seiner landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft erhalten hat, als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu dem Ersatz seines materiellen Schadens, vor allem seines Erwerbsausfallschadens, 172.621,99 DM nebst Zinsen in unterschiedlicher Höhe für unterschiedliche Zeiträume sowie als (weiteres) Schmerzensgeld 16.666,67 DM zu zahlen, und die weitergehende Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel dahin abgeändert, daß von den Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldnern - nicht auch von dem Beklagten zu 3) -zu dem Ersatz des materiellen Schadens des Klägers 29.105,24 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juni 1981 und auf das weitere Schmerzensgeld von 16.666,67 DM 4 % Zinsen seit dem 11. Juni 1981 zu zahlen seien. Auch das Oberlandesgericht hat außer vorprozessualen Zahlungen der Zweitbeklagten die Zahlungen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft des Klägers in Abzug gebracht. 4 Der Senat hat die im wesentlichen auf Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils gerichtete Revision des Klägers nur insoweit zur Entscheidung angenommen, als die Klage in Höhe von 8.232,40 DM (= Zahlungen der Berufsgenossenschaft nach dem 30. Juni 1980) nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Die Beklagten zu 1) und 2) machen im Wege der Anschlußrevision geltend, daß auf den materiellen Schaden des Klägers statt von dem Oberlandesgericht zuerkannter 29.105,24 DM nur 8.957,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juni 1981 zu zahlen seien. Entscheidunqsqründe: Die Revision des Klägers hat in dem von dem Senat zur Entscheidung angenommenen Umfange Erfolg. Die Anschlußrevision der Beklagten zu 1) und 2) ist dagegen zurückzuweisen. I. Soweit der Senat die Revision des Klägers zur Entscheidung angenommen hat, geht es um die Frage, ob das Berufungsgericht auf den von den Beklagten zu 1) und 2) zu ersetzenden Erwerbsausfallschaden des Klägers die Zahlungen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft auch insoweit anrechnen durfte, als sie auf die Zeit nach dem 30. Juni 1980 entfallen. Das ist zu verneinen. Nach dem von dem Berufungsgericht mit in Bezug genommenen und insoweit unbestritten gebliebenen schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers handelt es sich bei den Leistungen der Berufsgenossenschaft um monatliche Renten (GA Bl. 9 i.V.m. 13 Rs). Sie sind, wie sich aus einer von den Beklagten zu den Akten gegebenen und wiederum unbestritten gebliebenen Aufstellung der Berufsgenossenschaft J ergibt, als Übergangsgeld gezahlt worden (GA Bl. 246). Ein solches Übergangsgeld hat Lohn- bzw. Einkommensersatzfunktion (vgl. RVO-Verbandskommentar, § 1240, Rdn. 2). Es ist daher der Art nach (s. insoweit etwa Senatsurteil vom 10. April 1979 - VI ZR 268/76 - VersR 1979, 640, 641) mit dem Erwerbsausfallschaden kongruent (so auch Steinfeltz in Wussow Unfallhaftpflichtrecht 13. Aufl. Rdn. 1452). Daher geht der diesbezügliche Schadensersatzanspruch in Höhe des Übergangsgeldes gemäß § 1542 Abs. 1 RVO auf den Sozialversicherungsträger über mit der Folge, daß der Geschädigte den Schaden in diesem Umfange nicht geltend machen kann, sich die Leistungen des Sozialversicherungsträgers also anrechnen lassen muß. Dies gilt jedoch nur insoweit, als sich die Leistungen des Sozialversicherungsträgers auf dieselbe Zeit beziehen, für die ein (Erwerbsausfall-)Schaden in Frage steht (vgl. Senatsurteil vom 13. März 1973 - VI ZR 129/71 - VersR 1973, 436 f.). An dieser zeitlichen Kongruenz fehlt es hier für die Leistungen der Berufsgenossenschaft des Klägers nach dem 30. Juni 1980. Der Senat hat mit der überwiegenden Nichtannahme der Revision (auch) die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts gebilligt, daß dem Kläger ein Erwerbsausfallschaden nur für die - jeweils bis zu dem 30. Juni laufenden - Wirtschaftsjahre 1978/79 und 1979/80 entstanden ist, danach aber der unfallbedingte Geschäftseinbruch wieder überwunden war (BU S. 29; die Zeitangabe "80/81" in dem abgesetzten Textteil ist, wie ein Vergleich mit den vorangehenden Ausführungen ergibt, ein Schreibfehler). Demnach sind die Zahlungen der Berufsgenossenschaft, die für die Zeit ab 1. Juli 1980 geleistet worden sind, mit dem hier abzurechnenden Erwerbsausfallschaden des Klägers nicht mehr deckungsgleich und durften deshalb, anders als es das Berufungsgericht 6 gehandhabt hat, auf den Schaden des Klägers nicht mit angerechnet werden. Es handelt sich, wie sich aus der Differenz zwischen dem von dem Berufungsgericht angerechneten Betrag von 22.668,40 DM und der nach der Aufstellung GA Bl. 15 auf die Zeit bis 30. Juni 1980 entfallenden Rentensumme von 14.436,00 DM ergibt, um 8.232,40 DM. In dieser Höhe hat das Berufungsgericht die Klage somit zu Unrecht abgewiesen. Der Senat kann insoweit durchentscheiden und spricht dem Kläger daher den Betrag von 8.232,40 DM zusätzlich zu. Für die Verzinsung auch dieses Betrages verbleibt es bei dem Zinssatz von 4 %, wie ihn das Berufungsgericht für den übrigen Schaden des Klägers angesetzt hat; die hiergegen gerichteten Beanstandungen der Revision sind der Sache nach durch die teilweise Nichtannahme der Revision erledigt. II. Mit ihrer Anschlußrevision machen die Beklagten zu 1) und 2) geltend, daß dem Sachverständigen A.-H. bei seiner von dem Berufungsgericht übernommenen Ermittlung des Erwerbsausfallschadens des Klägers in den Wirtschaftsjahren 1978/79 und 1979/80 jeweils ein Rechenfehler unterlaufen sei. Der Sachverständige habe an früherer Stelle seines Gutachtens selbst dargelegt, daß bei den Ausgaben für Aushilfskräfte im Wirtschaftsjahr 1978/79 ein Betrag von 3.660,00 DM nicht periodengerecht verbucht sei und dieser Ausgabeposten daher nicht, wie in der Bilanz ausgewiesen, 16.507,00 DM, sondern nur 12.847,00 DM betrage. Ebenso habe der Sachverständige darauf hingewiesen, daß im Wirtschaftsjahr 1979/80 bei dem nämlichen Ausgabeposten (Aushilfskräfte) von insgesamt 29.053,00 DM ein Teilbetrag von 16.620,00 DM nicht belegt sei, 7 so daß nur ein Betrag von 12.433,00 DM verbleibe, während in der Bilanz - ausgehend von 29.053,00 DM und unter Verrechnung des aus dem Vorjahr wieder gutgebrachten Betrages von 3.660,00 DM - ein Betrag von 25.393,00 DM ausgewiesen werde. Gleichwohl habe der Sachverständige und ihm folgend das Berufungsgericht bei der Bestimmung des Erwerbsausfallschadens des Klägers wiederum die in den Bilanzen ausgewiesenen - und nicht die tatsächlich in den betreffenden Wirtschaftsjahren angefallenen - Vergütungen an Aushilfskräfte zugrundegelegt. Mit dieser Beanstandung dringt die Anschlußrevision nicht durch. Zum einen trifft es nicht zu, daß hier, wie die Anschlußrevision meint, ein "Rechenfehler" vorgekommen sei. Vielmehr hat der Sachverständige diesem Teil seines - sodann von dem Berufungsgericht übernommenen - Gutachtens ausdrücklich vorangestellt, daß er nunmehr im Rahmen der Schadensermittlung nach der sog. "cash-flow"-Betrachtung von den vorgelegten Bilanzen ausgehe und von einer Korrektur wegen periodenfremder Buchungen absehe (S. 60 des Gutachtens). Mithin ist bei dem Zahlenwerk nicht etwa ein Versehen unterlaufen. Die Schadensbestimmung des Berufungsgerichts erscheint auch nicht aus anderen Gründen rechtsfehlerhaft. Zu beachten ist, daß es hier nicht mehr, wie an der von der Anschlußrevision angeführten früheren Stelle des Sachverständigengutachtens, um den Versuch einer konkreten Ermittlung der unfallbedingten (Mehr-)Aufwendungen für Aushilfskräfte, sondern um die Bestimmung des dem Kläger nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entstandenen Erwerbsausfallschadens geht. In diesem Rahmen hat sich das Berufungsgericht, dem Sachverständigen folgend, der "cash-flow"-Betrachtung, wie es 8 deutlich zu dem Ausdruck bringt, als eines Mittels der Schadens-schätzunq bedient (S. 66 des Gutachtens und BU S. 28, 29). Es hat dabei darauf hingewiesen, daß die "cash-flow"-Rate in Verbindung mit der Bilanzauswertung betriebswirtschaftliche Daten wie den Umsatz, Zuführungen und Entnahmen bei den Rücklagen und die Abschreibungen bei den Sachwerten einbeziehe. Darüberhinaus hat der Sachverständige bei seiner von dem Berufungsgericht übernommenen Schätzung der "cash-flow"-Rate im Hinblick auf die Besonderheiten des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers, der einen Schwerpunkt in der Geflügelzucht hat, die Entwicklung der Eierpreise berücksichtigt. Unter diesen Umständen erscheint die Bedeutung eines einzelnen Postens der Bilanz relativiert und es ist nicht ersichtlich, daß die "cash-flow"-Betrachtung ohne Bereinigung einer Bilanzunstimmigkeit der hier in Frage stehenden Art und Größenordnung nicht einmal als Grundlage für eine Schätzung - die sich stets innerhalb eines gewissen Spielraums bewegt -geeignet wäre. Gegenteiliges zeigt auch die Anschlußrevision nicht auf; sie beruft sich allein auf einen - in Wirklichkeit aber, wie ausgeführt, nicht gegebenen - Rechenfehler. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß der in der Bilanz 1978/79 zuviel ausgewiesene Ausgabebetrag von 3.660,00 DM in der Bilanz für das darauf folgende Schadensjahr 1979/80 wieder gutgebracht worden ist, dort also die entsprechende Sollposition zugunsten der Beklagten verringert hat, und der in der Bilanz 1979/80 problematische Differenzbetrag lediglich nicht belegt ist, was immerhin denkbar erscheinen läßt, daß er tatsächlich angefallen und im Weiteren (nämlich durch Einstellung auf der Habenseite im Jahre 1981) allein wegen Unbelegbarkeit ausgeschieden worden ist. £ III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des um 8.232,40 DM verbesserten Obsiegensanteils des Klägers bei der Kostenverteilung für die erste und zweite Instanz einerseits und der teilweisen Nichtannahme der Revision des Klägers bei der Verteilung der Kosten des Revisionsverfahrens andererseits. Dr. Kullmann Dr. Ankermann Dr. Macke Bischoff Dr. Birkmann