BGH · VI ZR 297/85 vom 18.02.1986
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SGB X § 119 Der Anspruch eines sozialversicherten Verletzten gegen den Schädiger, ihm als Fortkommensschaden Defizite in der Abführung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung auch für Monatsteile zu ersetzen, wird nicht davon berührt, daß der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung für dieselbe Zeit (Finanzierungs-) Beiträge nach § 1385 b Abs. 1 RVO abgeführt hat (Fortführung der Senatsurteile vom 18. Auf die Sprungrevision der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 24. sei auch nicht dadurch ausgeglichen worden, daß der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ihr gemäß § 1385 b Abs. 1 RVO (Finanzierungs-)Beiträge zu zahlen gehabt habe. Der Beklagte meint dagegen, § 119 SGB X habe die Voraussetzungen für einen übergangsfähigen Schadensersatzanspruch des Versicherten gegenüber der früheren Rechtslage nicht verändert. Das Landgericht, dessen Urteil in VersR 1986, 247 abgedruckt ist, meint, auch nach dem Inkrafttreten des § 119 SGB X scheitere ein Anspruch des Verletzten auf Ausgleich von Defiziten an Pflichtbeiträgen für Monatsteile daran, daß derartige Beitragslücken weder vom Schädiger noch vom Geschädigten aufgefüllt werden könnten. für die Inanspruchnahme des Schädigers oder - wie hier -seines Haftpflichtversicherers auf ausgefallene Rentenversicherungsbeiträge durch den SVT ist vielmehr, daß dem Versicherten gegen den Schädiger ein Anspruch auf Ausgleich dieses Beitragsdefizits als Erwerbs- oder Fortkommensschaden (§§ 842, 843 BGB; § 11 StVG) erwachsen ist (vgl. 2. Nicht zu folgen ist aber der Ansicht des Landgerichts, § 119 SGB X habe auch hinsichtlich des vom Schädiger geschuldeten Ausgleichs von Schäden des Verletzten die frühere Rechtslage nicht verändert. Da § 119 SGB X, wie bereits gesagt, nach Auffassung des Senats auch dazu geschaffen worden ist, bis dahin bestehende Hindernisse im Beitragsrecht der Sozialversicherung für die Verwirklichung des den Individualausgleich beherrschenden Prinzips der Naturalrestitution zu beseitigen, muß die Vorschrift auch an diesem Sachgrund gemessen werden. Insoweit kann es nur darum gehen, ob sie den Versicherten besser stellt, als dies der Sache nach durch das Ziel geboten ist, das Beitragsrecht der Sozialversicherung hier mit dem zivilrechtlichen Prinzip der Naturalrestitution zu harmonisieren. Da der Schädiger dem verletzten Sozialversicherten nach § 249 BGB die Herstellung des ohne den Schadensfall erlangten sozialversicherungsrechtlichen Status schuldet, muß sich, wie der Senat in seinem Urteil vom 15. 340) ausgeführt hat, die Überprüfung des § 119 SGB X auf einen Verstoß gegen Art. 3 GG an einem Vergleich dieser beiden Personengruppen, d.h. an einer Gegenüberstellung der durch Fremdverschulden arbeitslos gewordenen und der arbeitsfähig gebliebenen, weiterbeschäftigten Versicherten, ausrichten, nicht aber an einer Gleichstellung der von fremdverursachter Arbeitsunfähigkeit betroffenen Sozialversicherten mit den auf andere Weise arbeitsunfähig gewordenen Personen, denen ein Anspruch auf Naturalrestitution, der mit dem Beitragsrecht der Sozialversicherung in Konflikt geraten könnte, fehlt. Gegensatz zu der letztgenannten Fallgruppe hat hier ein Schädiger in das System der Sozialversicherung eingegriffen und dort eine Störung verursacht, die auch nach dem Gefüge dieses Systems möglichst vermieden werden soll und die es deshalb nicht als willkürlich erscheinen läßt, ihre Auswirkungen mit dem schadensrechtlich dafür zur Verfügung stehenden Mittel der Naturalrestitution zu beseitigen. April 1986 andere Entscheidung ist im Streitfall auch nicht deshalb zu treffen, weil abweichend von dem jenem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt hier der Verkehrsunfall sich erst unter der Geltung der am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen, vom Landgericht aufgrund seiner anderen Rechtsansicht folgerichtig nicht erörterten Vorschrift des § 1385 b RVO ereignet hat, nach dessen Absatz 1 der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung für die Zeit des Krankengeldbezuges dem Rentenversicherungsträger Beiträge zu zahlen hat. 339 f) bereits ausgeführt hat, sind die Beiträge des Krankenversicherungsträgers nach § 1385 b Abs. 1 RVO keine Sozialleistungen zur Aufrechterhaltung des versicherungsrechtlichen Status des Verletzten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Deshalb wird dadurch, daß der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung an den Rentenversicherungsträger Zahlungen nach § 1385 b Abs. 1 RVO leistet, in deren Höhe weder der in dem Ausfall der Pflichtbeiträge liegende Erwerbsschaden des Verletzten ausgeglichen, noch geht hierdurch sein Ersatzanspruch gegen den Schädiger auf den Krankenversieherungsträger über. Der Schadensersatzanspruch auf den Ersatz der Beiträge nach § 119 SGB X wird daher nicht verringert durch die Beiträge der Träger für die Ausfallzeit" (vgl. b) Daß der Anspruch des Verletzten auf Abwendung einer möglichen späteren Rentenverkürzung durch Zahlung fiktiver Pflichtbeiträge (§ 119 Satz 2 SGB X) von der Zahlung der (Träger-)Beiträge durch die Krankenkasse unberührt bleibt und gemäß § 119 Satz 1 SGB X auf den Rentenversicherungsträger übergeht, wird schließlich auch in § 1385 b Abs.3 RVO vorausgesetzt, wenn es dort heißt, daß bei einem Zusammentreffen von Beiträgen nach § 119 SGB X mit Beiträgen gemäß § 1385 b Abs. 1 RVO der Rentenversicherungsträger die letztgenannten bis zur Höhe der ersteren zu erstatten habe. Küppersbusch VersR 1985, 16, 17 und 19), so beruht es doch auf einem in sich geschlossenen sozialversicherungsrechtlichen System, in dem der Zahlung von Pflichtbeiträgen der Vorrang vor Trägerbeiträgen eingeräumt ist und Doppelzahlungen für dieselbe Zeit jedenfalls im Endergebnis vermieden werden sollen. Ob Sozialversicherungsbeiträge, die vom Schädiger gemäß § 119 Satz 1 SGB X an den Rentenversicherungsträger gezahlt werden, bei der späteren Rentenberechnung im Einzelfall möglicherweise deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sich ohne sie eine höhere Rente ergibt (§ 1255 Abs.7 Satz 2 Buchst, b RVO? diese Möglichkeit steht jedoch weder dem Anspruch des Verletzten auf alsbaldigen Ausgleich nicht gezahlter Pflichtbeiträge entgegen (Senatsurteile vom 8. Dieser wird vielmehr vom Gesetzeswortlaut des § 119 Satz 3 SGB X ("Durch den Übergang...") gerade auch in solchen Fällen vorausgesetzt.