Als er aussteigen wollte, stieß der Erstbeklagte mit dem von ihm gesteuerten und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten und aus der Gegenrichtung kommenden Pkw während des Überholens eines anderen Pkw gegen die Tür des Wagens des Klägers. Das Berufungsgericht hat nach sachverständiger Beratung festgestellt, der Erstbeklagte sei während seines Überholens am Wagen des Klägers in einem Abstand zwischen 20 cm und deutlich weniger als 60 cm vorbeigefahren. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Erstbeklagte habe nicht mit einem so geringen Abstand an dem Wagen des Klägers vorbeifahren dürfen. Andererseits sei auch das Verschulden des Klägers erheblich, da er mit Blickrichtung zu dem Fahrzeug des Erstbeklagten gesessen habe und durch einen Blick nach vorne die von dem überholenden Fahrzeug des Erstbe klagten drohende Gefahr habe erkennen können. 1. Rechtlich nicht zu beanstanden ist es, wenn das Berufungsgericht ausführt, der Erstbeklagte habe während des Überholvorganges nicht in einem so geringen Abstand an dem Wagen des Klägers vorbeifahren dürfen. Er muß daher, wenn für ihn nicht mit Sicherheit erkennbar ist, daß sich im haltenden Fahrzeug und um das Fahrzeug herum keine Personen aufhalten, einen solchen Abstand einhalten, daß ein Insasse die linke Tür ein wenig öffnen kann (vgl. Der an einem parkenden Wagen vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer darf nur darauf vertrauen, daß die Tür nicht plötzlich mit einem Ruck weit geöffnet wird (Cramer, aaO § 5 Rdn. 89; vgl. b) Zutreffend weist das Berufungsgericht daher darauf hin, der Erstbeklagte habe damit rechnen müssen, daß der Kläger die Fahrertür gerade in dem Augenblick geringfügig öffnen und den Kopf herausneigen würde, als er an dem abgestellten Pkw vorbeifuhr. Er habe deshalb in einem so weiten Abstand an dem Pkw des Klägers vorbeifahren müssen, daß dieser gefahrlos die Tür einen Spalt - auch um 20 cm oder etwas mehr - hätte Öffnen können. 2. Vergeblich wendet sich allerdings auch der Kläger mit seiner Revision dagegen, daß das Berufungsgericht ihm ein erhebliches Mitverschulden anlastet. a) Das Öffnen der linken Tür ist zwar durch § 14 Abs. 1 StVO nicht grundsätzlich verboten; der Aussteigende darf diese Tür aber nur Öffnen, wenn er sicher sein kann, daß er andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet (vgl. Der Revision der Beklagten ist ferner darin zu folgen, daß bei modernen Kraftwagen auch ein nur geringfügiges Öffnen der Wagentlir zur Vergewisserung über die rückwärtige Verkehrslage vor dem Aussteigen regelmäßig überflüssig und deshalb unzulässig ist, weil solche Kraftwagen mit ihren großen Rundblickscheiben die Beobachtung der rückwärtigen Fahrbahn auch ohne Öffnen der Seitentüre ermöglichen (vgl. b) Ein Verschulden des Klägers wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht zu seinen Gunsten unterstellt, der Erstbeklagte habe erst 2,3 sec. Ein Umdrehen des Kopfes war aber, wie zuvor ausgeführt, zur Gewinnung einer Übersicht über den etwa von hinten nahenden Verkehr nicht erforderlich, so daß das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgeht, der Kläger habe, da der Erstbeklagte ihm entgegenkam, in der Zeit, in der dessen Überholabsicht wahrnehmbar war, durch Nichtöffnen oder durch Schließen der bereits teilweise geöffneten Tür auf die entstehende Gefahr reagieren können. 3. Gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge (§§ 234 BGB, 17 StVG) wendet sich die Revision des Klägers jedoch mit Erfolg. Solche Rechtsfehler zeigt der Kläger in seiner Revision jedoch auf.a) Allerdings ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht auf beiden Seiten die durch das Verschulden des jeweiligen Fahrers erhöhte Betriebsgefahr der Wagen berücksichtigt. Daraus folgt jedenfalls nicht, daß eine Gefährdung von Insassen der in der Gegenrichtung des Überholenden an dem für ihn linken Fahrbahnrand stehenden Fahrzeuge nur als leichte Verkehrswidrigkeit anzusehen ist. Der Senat konnte jedoch noch nicht abschließend in der Sache entscheiden, weil sich, worauf die Revision des Klägers weiter abhebt, aus den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht deutlich ergibt, ob der Erstbeklagte an der Unfallstelle überhaupt überholen durfte, insbesondere, welche Geschwindigkeit er und der vor ihm fahrende Pkw dabei einhielt.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein StVO 1970 §§1,5 Abs. 4, 14 Zur Sorgfaltspflicht eines überholenden Fahrers bei der Vorbeifahrt an einem in seiner Gegenrichtung am linken Fahrbahnrand geparkten Pkw, der von seinen Insassen nicht mit Sicherheit schon verlassen ist. BGH, Urt.v.24. Februar 1981 - VI ZR 297/79 - OLG Hamm LG Bielefeld BUNDESGERICHTSHOF S9 IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 297/79 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 24. Februar 1981 Walz Justizhauptsekretär als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle 1. des Landwirts Wolfgang istraße i 2. des Landwirtschaftlichen Versicherungsvereins a.G., KMB-Ring ■, mmm. Beklagten, Revisionskläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen den Kraftfahrer Hans-Hilmar L fl VflHIBistraße SU, fl, Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Sf Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1981 durch die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Hamm vom 19. November 1979 wird zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers wird das vorgenannte Urteil im Umfang seines Rechtsmittelangriffs und im Kostenpunkt aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Am 23. Dezember 1975 hatte der Kläger gegen 19.45 Uhr seinen Pkw in B. am - in Richtung Innenstadt gesehen -rechten Rande der B.-Straße geparkt. Das Fahrzeug, an dem das Standlicht (und die Begrenzungsleuchten) eingeschaltet war, ragte noch ein wenig in die insgesamt 3,60 m breite Fahrbahn. Der Kläger selbst befand sich noch in dem Wagen. Als er aussteigen wollte, stieß der Erstbeklagte mit dem von ihm gesteuerten und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten und aus der Gegenrichtung kommenden Pkw während des Überholens eines anderen Pkw gegen die Tür des Wagens des Klägers. Dieser wurde durch die Wucht des Anpralls zurückgeschleudert und erlitt dabei erhebliche Kopfverletzungen, die unter anderem zu einer Erblindung des rechten Auges und einer Hirnleistungsschwäche führten. Mit seiner Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zu dem Ersätze von 2/3 seines Sachschadens von 932,67 DM, nämlich 621,78 DM, und ein "angemessenes" Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzpflicht bezüglich künftiger Schäden begehrt. Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote des Klägers von 1/3 stattgegeben und die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 30.000 DM und zu dem Ersatz des Sachschadens in Höhe von 621,78 DM verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandes gericht die Klage nur in Höhe von 1/4 für gerechtfertigt gehalten und sie im übrigen abgewiesen. Mit ihrer (zugelassenen) Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag, die Klage völlig abzuweisen, weiter. Der Kläger erstrebt mit seiner Revision die Verurteilung der Beklagten zu dem Ersatz der Hälfte seines bisher entstandenen Schadens und der entsprechenden Feststellung für die Zukunft. S9 Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat nach sachverständiger Beratung festgestellt, der Erstbeklagte sei während seines Überholens am Wagen des Klägers in einem Abstand zwischen 20 cm und deutlich weniger als 60 cm vorbeigefahren. Bei dem Anstoß sei der Kopf des Klägers zwischen Tür und Karosserie eingeklemmt worden. Selbst wenn man davon ausgehe, daß der Erstbeklagte eine Geschwindigkeit von 70 oder 80 km/h eingehalten habe, und wie ein Rennfahrer zunächst dicht aufgefähren und dann plötzlich ausgeschert sei, habe man vom Sitzplatz des Klägers aus das Ausweichmanöver 2,3 sec. vor dem Unfall erkennen können. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Erstbeklagte habe nicht mit einem so geringen Abstand an dem Wagen des Klägers vorbeifahren dürfen. Allein aus dem Umstand, daß an dem Fahrzeug des Klägers das Standlicht eingeschaltet war, habe er nicht schließen dürfen, daß dieses schon verlassen war. Er habe vielmehr in Rechnung stellen müssen, daß der Fahrer bereits das Abblendlicht ausgeschaltet hatte und im Begriffe war, den Wagen zu verlassen und damit gerade in dem Augenblick die Tür öffnen und den Kopf herausneigen würde, in dem er an dem abgestellten Wagen vorbeifuhr. Andererseits sei auch das Verschulden des Klägers erheblich, da er mit Blickrichtung zu dem Fahrzeug des Erstbeklagten gesessen habe und durch einen Blick nach vorne die von dem überholenden Fahrzeug des Erstbe klagten drohende Gefahr habe erkennen können. II. Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Den Angriffen der Revision des Klägers hält das Berufungs urteil jedoch nicht durchweg stand. 1. Rechtlich nicht zu beanstanden ist es, wenn das Berufungsgericht ausführt, der Erstbeklagte habe während des Überholvorganges nicht in einem so geringen Abstand an dem Wagen des Klägers vorbeifahren dürfen. a) Der Kläger hatte zwar gemäß § 14 Abs. 1 StVO gesteigerte Sorgfaltspflichten zu erfüllen: Er mußte sich danach beim Aussteigen so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Diese Verhaltenspflicht steht jedoch der Annahme eines Verschuldens des Erstbeklagten nicht entgegen. Der fließende Ver-tehr darf nicht darauf vertrauen, daß diese gesteigerte Sorgfaltspflicht allgemein beachtet wird (vgl. Booß, Straßenverkehrsordnung, 3. Aufl., § 14 Anm. 1 a.E.). Er muß daher, wenn für ihn nicht mit Sicherheit erkennbar ist, daß sich im haltenden Fahrzeug und um das Fahrzeug herum keine Personen aufhalten, einen solchen Abstand einhalten, daß ein Insasse die linke Tür ein wenig öffnen kann (vgl. Cramer, Straßenverkehrsrecht, Bd. 1, 2. Aufl., § 5 Rdn. 89; Mölil in Füll/Möhl/Rüth, Straßenverkehrsrecht § 14 Rdn. 2; a.A. offenbar OLG Düsseldorf, DAR 1976, 215) Ein solches Fehlverhalten kommt zu häufig vor und ist zu gefährlich (vgl. Cramer,aaO § 14 StVO, Rdn. 12), als daß ein Vorbeifahrender nicht damit zu rechnen brauchte. Der an einem parkenden Wagen vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer darf nur darauf vertrauen, daß die Tür nicht plötzlich mit einem Ruck weit geöffnet wird (Cramer, aaO § 5 Rdn. 89; vgl. schon für den früheren Rechtszustand: Senatsurteil vom 23. September I960 - VI ZR 2/60 = VRS 19, 404). b) Zutreffend weist das Berufungsgericht daher darauf hin, der Erstbeklagte habe damit rechnen müssen, daß der Kläger die Fahrertür gerade in dem Augenblick geringfügig öffnen und den Kopf herausneigen würde, als er an dem abgestellten Pkw vorbeifuhr. Er habe deshalb in einem so weiten Abstand an dem Pkw des Klägers vorbeifahren müssen, daß dieser gefahrlos die Tür einen Spalt - auch um 20 cm oder etwas mehr - hätte Öffnen können. Dies gilt vor allem deshalb, weil - wie das Berufungsgericht feststellt - der Kläger nicht sicher davon ausgehen durfte, daß das Fahrzeug bereits verlassen war (vgl. Cramer,aaO § 5 Rdn. 89). 2. Vergeblich wendet sich allerdings auch der Kläger mit seiner Revision dagegen, daß das Berufungsgericht ihm ein erhebliches Mitverschulden anlastet. a) Das Öffnen der linken Tür ist zwar durch § 14 Abs. 1 StVO nicht grundsätzlich verboten; der Aussteigende darf diese Tür aber nur Öffnen, wenn er sicher sein kann, daß er andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet (vgl. BGH, Beschluß vom 11. März 1971 - 4 StR 508/70 = NJW 1971, 1095, 1096 = VRS 40, 463, 465; Möhl,aaO). Der Revision der Beklagten ist ferner darin zu folgen, daß bei modernen Kraftwagen auch ein nur geringfügiges Öffnen der Wagentlir zur Vergewisserung über die rückwärtige Verkehrslage vor dem Aussteigen regelmäßig überflüssig und deshalb unzulässig ist, weil solche Kraftwagen mit ihren großen Rundblickscheiben die Beobachtung der rückwärtigen Fahrbahn auch ohne Öffnen der Seitentüre ermöglichen (vgl. auch BGH, Beschluß vom 11. März 1971 - 4 StR 508/70 = aaO). Sollte dennoch insoweit ein toter Winkel entstehen, so kann dem Kraftfahrer zugemutet werden, etwas längere Zeit den Rückspiegel zu beobachten (vgl.OLG Hamm, VRS 32, 146), ehe er selbst aussteigt oder andere Insassen aussteigen läßt. b) Ein Verschulden des Klägers wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht zu seinen Gunsten unterstellt, der Erstbeklagte habe erst 2,3 sec. vor dem Unfall zu dem Überholen angesetzt. Der Senat vermag dem Kläger nicht zu folgen, soweit er meint, ihm könne nur vorgeworfen werden, daß er beim Öffnen der Tür und dem Blick nach hinten zu bedächtig, zu langsam vorgegangen sei. Die Auffassung des Klägers könnte nur gebilligt werden, wenn er überhaupt gezwungen gewesen wäre, den Kopf umzudrehen. Nur dann könnte es darauf ankommen, ob er vor dem Blick nach rückwärts hätte sehen können, daß der Erstbeklagte zu dem Überholen angesetzt hatte. Ein Umdrehen des Kopfes war aber, wie zuvor ausgeführt, zur Gewinnung einer Übersicht über den etwa von hinten nahenden Verkehr nicht erforderlich, so daß das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgeht, der Kläger habe, da der Erstbeklagte ihm entgegenkam, in der Zeit, in der dessen Überholabsicht wahrnehmbar war, durch Nichtöffnen oder durch Schließen der bereits teilweise geöffneten Tür auf die entstehende Gefahr reagieren können. 8 S9 3. Gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge (§§ 234 BGB, 17 StVG) wendet sich die Revision des Klägers jedoch mit Erfolg. Die Abwägung ist zwar grundsätzlich Sache des tat-richterlichen, vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler zu überprüfenden Ermessens. Solche Rechtsfehler zeigt der Kläger in seiner Revision jedoch auf. a) Allerdings ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht auf beiden Seiten die durch das Verschulden des jeweiligen Fahrers erhöhte Betriebsgefahr der Wagen berücksichtigt. b) Wenn das Berufungsgericht jedoch das Verschulden des Klägers deutlich höher wertet als das des Erstbeklagten, dann gewichtet es rechtsfehlerhaft die Sorgfaltspflichten, die der Erstbeklagte beim Überholen zu beachten hatte, zu gering. Falsches Überholen zählt zu den "Todsünden” des Straßenverkehrs (Geigel/Lang, Der Haftpflichtprozeß, 17. Aufl., 27. Kap., Rdn. 205) und muß auch als eine solche bei einer Abwägung nach den §§ 254 BGB, 17 StVG gewertet werden. Dabei kann es rechtlich keinen Unterschied machen, ob die Straßenverkehrsordnung - wie in § 4 Abs. 2 bezüglich des entgegenkommenden Verkehrs -ausgesprochen hat, bestimmte Behinderungen oder Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer müßten beim Überholen "ausgeschlossen” sein. Daraus folgt jedenfalls nicht, daß eine Gefährdung von Insassen der in der Gegenrichtung des Überholenden an dem für ihn linken Fahrbahnrand stehenden Fahrzeuge nur als leichte Verkehrswidrigkeit anzusehen ist. * Bei dieser Sachlage war das Berufungsurteil im Rahmen des Revisionsangriffs des Klägers und im Kostenpunkt aufzuheben. Der Senat konnte jedoch noch nicht abschließend in der Sache entscheiden, weil sich, worauf die Revision des Klägers weiter abhebt, aus den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht deutlich ergibt, ob der Erstbeklagte an der Unfallstelle überhaupt überholen durfte, insbesondere, welche Geschwindigkeit er und der vor ihm fahrende Pkw dabei einhielt. Die Sache mußte daher im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, dem der Senat auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen hat. Dunz Scheffen Dr. Steffen Dr. Kulimann Dr. Ankermann