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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger steht auf dem Standpunkt, daß die Beklagte sich im vorliegenden Pall nicht auf diese Klausel berufen könne. Zutreffend und von der Revision nicht angc-fochten geht das Berufungsgericht davon aus, daß 3ich die Beklagte, als sic das aus dem Tankschiff Hierbei geht es davon aus, daß die Beklagte nicht berechtigt war, sich vom Kaufvertrag zu lösen, als der Kläger 3ich v/eigerte, das öl abzunohraen« Denn dieser, eo erv/ägt das Berufungsgericht, habe Lieferung des Öls in mangelfreiem Zustand verlangen können. Da dieses aber, wie sämtliche Sachverständige erklärt hätten, die Beklagte übrigens im September 1961 zunächst auch selbst nicht bestritten habe, infolge der Beimischung mit Sce-v/as3er einen Qualitätsmangel (§ 459 Abs. 1 BGB) aufge-v/iesen babe, habe 3ich der Kläger zu Recht geweigert, das Öl absunehmen, jedenfalls bevor es durch das bei solchen Fehlern übliche Aufhoizen wieder geklärt v/ar. Noch Ansicht des Berufungsgerichts kann sich die Beklagte auch nicht auf die Klausel "höhere Gewalt" in ihren allgemeinen Lieferungsbedingungen berufen. Es habe ober auch kein "unvorhergesehenes Ereignis" im Sinne der Klausel Vorgelegen, das die Lieferung unmöglich gemacht oder erheblich erschwert hätte. Sei aber das Ereignis, das zur Trübung des Öls geführt habe, nicht bekannt, so lasse sich auch nicht feststel-len, daß es unvorhergesehen war. Juni 1964 erstattete Gutachten, lasse sich vorhersehen, daß öl bei der Seefracht auf irgendeine Weise trübe werden könne; dagegen habe die Beklagte übrigens durch Abschluß einer ausreichenden Versicherung Vorsorge treffen können, wie dies nach dem Gutachten des Sachverständigen üblich sei. Außerdem fehle es, so fährt das Berufungsgericht fort, an der Voraussetzung, daß der Beklagten die Lieferung des öls aus dem Banker infolge der Trübung "unmöglich11 geworden sei; die Unmöglichkeit ihrer Leistung sei nämlich erst dadurch eingetreten, daß die Beklagte das Öl (nach seiner Klärung) anderweitig verkauft habe. Sie könne auch nicht mit Erfolg geltend machen, daß die Lieferung ‘'erheblich erschwert11 gewesen sei. Dazu genüge nicht, daß, wie sie behauptet hat, ihr Gewinn durch die Kosten der Aufbereitung des Öls aufgezehrt v/orden sei. Die Revision wendet sich nicht gegen die Beststellung des Berufungsgerichts, daß das öl nicht vertragsgerecht, der Kläger daher berechtigt war, dessen Abnahme 1. In erster Linie meint die Revision, die Auslegung der Klausel durch aas Berufungsgericht beruhe auf Rechtsirrtum, Run macht aber auch die Revision nicht geltend, daß os sich bei dieser Klausel um eine typische Vorzugsbedingung in allgemein gebräuchlichen allgemeinen Lieferungsbedingungen handele, Infolgedeosen kann das Rovisionsgericht die Auslegung dos Berufungsgerichts nur beschränkt nachprüfen. Hiervon geht auch die Revision aus, wirft indes dem Berufungsgericht vor, bei seiner Auslegung wesentliche Umstände übersehen, vor allem den Wortlaut der Klausel nicht genügend beachtet zu haben. Gleiches gilt für den Hinv/eis der Revision, der Preis von 89 DM/to habe an sich nur für den Pall gegolten, daß das öl unmittelbar vom Tankschiff auf die Tankleichter der Abkäufer gepumpt wurde (Bord-an-Bord) und nicht auch für das hier notwendig^gewordene Verfahren, das öl erst in Landtanks zu pumpen, dort zu klären und dann in die Tanlclcicbter zu pumpen. Sie wendet sich indessen gegen den Standpunkt des Berufungsgerichts, daß hier auch kein "unvorhergesehenes Ereignis" festgestellt werden könne. Mit Recht haftet die Auslegung des Berufungsgerichts nicht am Wortlaut, sondern am Sinn der Klausel "unvorhergesehenes Ereignis". Hach der von der Revision versuchten Auslegung würde sich der Importeur für den Fall, daß seine Lieferung unmöglich geworden ist, immer schon dann freigesoichnet haben, wenn er diese Unmöglichkeit tatsächlich im gegebenen Fall nicht "vorherge-sehen"hatto. Ebenso wenig läßt sich die Annahme des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen beanstanden* für einen Öl-Importeur, der öl über See per Schiff transportiert, sei es nicht unvorhersehbar, daß bei starkem Seegang auf Beck spritzendes Seewasser in nicht genügend abgedichtete Tanks eindringen kann. c) Ebenso vergeblich wendet sich die Revision gegen den Standpunkt des Berufungsgerichts* daß das Eindringen des Seewasoero der Beklagten die Lieferung nicht "unmöglich“ gemacht habe. oa) Wie die spätere Entwicklung bewiesen hat - WeiterVeräußerung des Öls nach Aufheizen und Klären war es der Beklagten keinesv/egs “unmöglich“ (§§ 275 3 325 BGB)* dem Kläger das Öl zu liefern. Dann aber ist sie schon deshalb rechtlich unangreifbar und richtig, weil sie nach der “Unklarheitsregel“ (BGHZ 5* 111, 115; 24, 45) nicht gegen den Kläger auszulegon ist, sondern gegen die Beklagte, die sie verfaßt hot (vgl, auch Math ins/ Grimm/Sievoking aaO § 38 An. 8). bb) Ähnliches gilt insoweit9 als dos Berufungsgericht auch für nicht dargetan erachtet, daß der Beklagten die Lieferung des Öls "erheblich erschwert" gewesen sei» In der 5?at v/äre es Sache der Beklagten gewesen, die Behauptung des Klägers, von den Aufbereitungs-Unkosten seien auf die ihm verkauften 4*000 to nicht mehr als rd* 1*150 DK entfallen, zu widerlegen und offenzulegen, was sie, als sie das Öl später bei gestiegenen Preisen weiterverkaufte, verdient oder verloren hatte* In dieser Hinsicht hat auch die Revision nichts vorgetragen* 3. Nach alledem ist der Standpunkt des Berufungsgerichts, die Beklagte habe sich auf die "Höhere-Gewalt-Klausel" nicht mit Erfolg berufen können, aus Reehts-gründen nicht zu beanstanden* Die Beklagte hat nicht dargetan, daß die mangelhafte Beschaffenheit dos öls nicht zu ihren Risiko gehörte, sondern zu dem Risiko des Klägers. Auch insoweit stimmt das Berufungsgericht mit dem Standpunkt des Sachverständigen überein, der es als üblich bezeichnet hat, daß in solchen Pallen dor Importeur das Öl auf seine Kosten klären läßt und dann an seine Kunden auslicfert und zv;ar zu dem ursprünglich vereinbarten Preis.

Zitierte Normen: § 325 BGB
ölenölBerufungsgerichtKlauselLieferungKlägerAuslegungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/
IM NAMEN DES VOLKES	2OS9	Ql5
VI_ ZR_ 297/67
URTEIL	Verkündet	am
4o November 19^9 Kriegl.
Justizhauptsokrc
 tär
•1» Urkundsbeamter
 in dein Rechtsetreitder Geschäftsstelle
I* der Pirma M®-I*Iineralölhandelsgesellschnft 3ö & COo KGa	_________
Straße V ~ vertreten durch .ihren Geschäftsführer £
des persönlich haftenden Gesellschafters Herrn ebenda?
Beklagte, Borufungsklägcr und Revisionskläger?
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
gegen
 den Kaufmann Richard weg m7
S c
•i
Kläger? Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten?
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof„Br,
 und Br,
2
Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4«. November 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidonton Dr, Engels und der Bundesrichter Br« Bode, Dr, Weber, Prof«Br, Nüßgens und Sonnabend
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6o Zivilsenate des Oberlanclosgerichtc Düsseldorf vom 13» April 1967 wird zurück-gewissen .
Die Kosten der Revision fallen den Beklagten zur Bast*
Von Rechts wegen
 Die Erstbeklagte, eine Kommanditgesellschaft, importiert öl aus Rumänien; ihr persönlich haftender Gesellschafter ist der ZweitbeklagtCo Im August 1961 ließ die beklagte Pirma (demnächst: die Beklagte) durch das griechische Tankschiff 18,000 to Öl aus CflHHBD nach Rotterdam bringen,
 Aus dieser Menge hatte sie dem Kläger 4«000 to
 
"Bord-an-Bord-Übernahme, aus dem Tankschiff GflHHP, fob Rotterdam1’ für 89 DM/'to verkauft. Dieser hatte das öl sogleich an zwei Abnehmer in Hamburg und in Frankfurt für 90,15 bezw. 91 DM/to v/eiterverkauft.
Der Tanker kam Anfang September 1961 in Rotterdam an. Als das öl in die von den Abnehmern vorgelegten leichter Ubergepumpt werden sollte, wurde es trüb. Es enthielt, wie die sogleich zugezogenen Sachverständigen feststellten, rd. 3 # Seewasscr, das offenbar während der Überfahrt in die Tanks eingedrungen war. Um das Öl wieder klar zu machen, ließ die Beklagte os in ihre Tanks an land pumpen, wo es in den nächsten Wochen auf-geheizt vmrde, so daß sich das Wasser vom ül trennen ließ.
Als das trübe öl in Rotterdam angekommen war? weigerte sich der Kläger, es abzunohmen. Er erwartete von der Beklagten, daß sie ihm alsbald öl aus einer Ersatzlieferung zuteilen werde. Hierzu v/ar diese jedoch nur bereit, v/enn der Kläger für das neue Öl einen höheren Preis bezahle, als die im August 1961 vereinbarten 89 Ll-l/to Damit v/ar der Kläger jedoch nicht einverstanden, sondern bestand auf Erfüllung des Vertrages zu dem alten Preis. Daraufhin schrieb ihm die Beklagte am 11. September 1961:
Gemäß o.a. Verkaufebestätigung (vom 22.8.1961) verkauften wir Ihnen ea. 4*000 to Gooöl.....ge-
mäß unseren allgemeinen Lieferbedingungen.
In diesen allgemeinen Lieferbodingungen heißt es u.a.:
Bei höherer Gewalt oder sonstigen unvorhergesehenen Ereignissen, die die Lieferung unmöglich machen oder erheblich erschweren, kann die
 
/j
J	(Beklagte)	ihre	Lieferungen	einsehränken oder
 einstellon, ohne hierfür sehndensersatspflich-tig au sein. Bühren unvorhergesehene Ereignisse der vorerwähnten Art zu einer wesentlichen Erhöhung der Gestehungskosten der (Beklagten), so kann sie den Preis entsprechend erhöhen oder, wenn der Käufer die Preiserhöhung ablehnt, vorn Vertrag zurücktreten..... »*
Der Kläger steht auf dem Standpunkt, daß die Beklagte sich im vorliegenden Pall nicht auf diese Klausel berufen könne. Er bestand daher auf Ersatzlieferung zu dem vereinbarten Preis. Nunmehr schrieb ihm die Beklagte, er habe unberechtigt die Annahme der Ware verweigert, damit sei der Vertrag hinfällig gov/orden; eine Ersatzlieferung könne er nicht verlangen.
Nachdem das Öl an Land durch Aufheisen wieder geklärt war, veräußerte die Beklagte es anderweitig.
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger Schadensersatz wegen Nichterfüllung gefordert. Bas Landgericht und das Oborlandesgericht hoben seiner Klage stattgegeben.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihr Begehren, die Klage abzuweisen, weiter.
i	Entaehoidungsgründe: I.
I. Zutreffend und von der Revision nicht angc-fochten geht das Berufungsgericht davon aus, daß 3ich die Beklagte, als sic das aus dem Tankschiff
 
stammende Öl veräußerte, die Erfüllung des mit dom Kläger geschlossenen Vertrages unmöglich gemacht hot.
Der Kläger kann daher gemäß § 325 BGB Schadensersatz verlangen, falls nicht die Beklagte dartut, daß sie von ihrer Pflicht, dem Kläger die verkauften 4*000 to zu liefern, freigeworden war.
Diese Frage hat das Berufungsgericht verneint. Hierbei geht es davon aus, daß die Beklagte nicht berechtigt war, sich vom Kaufvertrag zu lösen, als der Kläger 3ich v/eigerte, das öl abzunohraen« Denn dieser, eo erv/ägt das Berufungsgericht, habe Lieferung des Öls in mangelfreiem Zustand verlangen können. Da dieses aber, wie sämtliche Sachverständige erklärt hätten, die Beklagte übrigens im September 1961 zunächst auch selbst nicht bestritten habe, infolge der Beimischung mit Sce-v/as3er einen Qualitätsmangel (§ 459 Abs. 1 BGB) aufge-v/iesen babe, habe 3ich der Kläger zu Recht geweigert, das Öl absunehmen, jedenfalls bevor es durch das bei solchen Fehlern übliche Aufhoizen wieder geklärt v/ar. Noch Ansicht des Berufungsgerichts kann sich die Beklagte auch nicht auf die Klausel "höhere Gewalt" in ihren allgemeinen Lieferungsbedingungen berufen. Dafür, daß da Eindringen des Seewassers auf höhere Gewalt surücksufüh-ren sei, habe die Beklagte keinen Beweis angetreten. Es habe ober auch kein "unvorhergesehenes Ereignis" im Sinne der Klausel Vorgelegen, das die Lieferung unmöglich gemacht oder erheblich erschwert hätte. Dies folge schon daraus, daß nicht eindeutig geklärt sei, wie es zu dem Eindringen des Seewassers habe kommen können.
Sei aber das Ereignis, das zur Trübung des Öls geführt habe, nicht bekannt, so lasse sich auch nicht feststel-len, daß es unvorhergesehen war. Vielmehr spreche viel
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dafür, daß die Öltanks nicht in der erforderlichen Weise v/asserdicht verschlossen gewesen seien und dos Seewnsser dahei infolge Unachtsamkeit bei der Bedienung oder Wortung der Tanks eingedrungen sei. Im übrigen, so meint das Berufungsgericht unter Hinweis auf das von dem Sachverständigen H(0 am 3. Juni 1964 erstattete Gutachten, lasse sich vorhersehen, daß öl bei der Seefracht auf irgendeine Weise trübe werden könne; dagegen habe die Beklagte übrigens durch Abschluß einer ausreichenden Versicherung Vorsorge treffen können, wie dies nach dem Gutachten des Sachverständigen üblich sei. Außerdem fehle es, so fährt das Berufungsgericht fort, an der Voraussetzung, daß der Beklagten die Lieferung des öls aus dem Banker infolge der Trübung "unmöglich11 geworden sei; die Unmöglichkeit ihrer Leistung sei nämlich erst dadurch eingetreten, daß die Beklagte das Öl (nach seiner Klärung) anderweitig verkauft habe. Sie könne auch nicht mit Erfolg geltend machen, daß die Lieferung ‘'erheblich erschwert11 gewesen sei. Dazu genüge nicht, daß, wie sie behauptet hat, ihr Gewinn durch die Kosten der Aufbereitung des Öls aufgezehrt v/orden sei. Vielmehr hätte sie dartun müssen, daß ihre Gestehungskosten durch die Aufbereitung so hoch gev/orden wären, daß es ihr schlechterdings nicht mehr zuzu demuten gewesen sei, das aufbereitete Öl zu den ursprünglich vereinbarten Breis an den Kläger abzugeben,. Eiir eine solche Annahme reichten aber, so führt das Berufungsgericht aus, die wechselnden und nicht belegten Angaben der Beklagten nicht hin.
II. Die Revision wendet sich nicht gegen die Beststellung des Berufungsgerichts, daß das öl nicht vertragsgerecht, der Kläger daher berechtigt war, dessen Abnahme
 
zu verweigern, Infolgedessen gab sein Verhalten der Beklagten nicht das Recht, den Kaufvertrag für hinfällig zu erklären und sich von ihrer Lieferpflicht zu lösen.
Auch insofern erhebt die Revision keine Rügen, Sie raoint aber, dnd Berufungsgericht habe zu Unrecht der Beklagten versagt, sich auf die in ihren Geschäftsbedingungen enthaltene Frei Zeichnungsklausel “höhere Gewalt“ zu berufen,
 Bas angefochtene Urteil hält jedoch den Angriffen der Revision stand,
1. In erster Linie meint die Revision, die Auslegung der Klausel durch aas Berufungsgericht beruhe auf Rechtsirrtum, Run macht aber auch die Revision nicht geltend, daß os sich bei dieser Klausel um eine typische Vorzugsbedingung in allgemein gebräuchlichen allgemeinen Lieferungsbedingungen handele, Infolgedeosen kann das Rovisionsgericht die Auslegung dos Berufungsgerichts nur beschränkt nachprüfen. Hiervon geht auch die Revision aus, wirft indes dem Berufungsgericht vor, bei seiner Auslegung wesentliche Umstände übersehen, vor allem den Wortlaut der Klausel nicht genügend beachtet zu haben.
Biese Rügen sind unbegründet,
a)	Bie Revision weist darauf hin, daß die Beklagte die 4,000 to öl trex Tankschiff GflHBV verkauft habe, es sich also nicht um die Lieferung von 4,000 to Öl schlechthin gehandelt habe, sondern um eine auf diese konkrete Schiffs - Ladung beschränkte Gattungsschuld. Biese rechtliche Beurteilung ist zutreffend. Bs mag auch sein, daß sie für die Auslegung der streitigen Rroizeichnungs-Klousel nicht ohne Bedeutung war. Nichts aber spricht
 
dafür, daß das Berufungsgericht eine andere rechtliche Beurteilung des Kaufvertrages seinen Überlegungen zu Grunde gelegt hätte. Die Parteien haben vor dem land-und dem Oberlandesgericht stets Übereinstimmend ausgeführt, daß es sich um eine beschränkte Gattungsschuld handele. Davon ist offenbar auch das Berufungsgericht ausgegangen, mag es den Begriff der beschränkten Gat-tungsochuld in seinem Urteil auch nicht ausdrücklich verv/andt haben.
Gleiches gilt für den Hinv/eis der Revision, der Preis von 89 DM/to habe an sich nur für den Pall gegolten, daß das öl unmittelbar vom Tankschiff auf die Tankleichter der Abkäufer gepumpt wurde (Bord-an-Bord) und nicht auch für das hier notwendig^gewordene Verfahren, das öl erst in Landtanks zu pumpen, dort zu klären und dann in die Tanlclcicbter zu pumpen. Dieser Tatsache ist sich zweifellos auch das Berufungsgericht bewußt gewesen. Sie ist aber ohne wesentliche Bedeutung für die hier entscheidende Präge, ob es nicht zura Risiko der Beklagten gehörte, die entstandenen Mehrkosten zu tragen.
b)	Auch die Revision macht nicht mehr geltend, hier habe ein Pall von "höherer Gewalt11 Vorgelegen. Sie wendet sich indessen gegen den Standpunkt des Berufungsgerichts, daß hier auch kein "unvorhergesehenes Ereignis" festgestellt werden könne. Diesen Teil der Prcizoichnungs-Klausel habe das Berufungsgericht, so meint die Revision, gegen ihren Wortlaut und vor allem gegen seinen Sinn und Zweck ausgelogt. Es habe diese Worte nämlich so behandelt, als stehe in der Klausel "unvorhorcohbar" und nicht "unvorhergesehen" . Rach Ansicht der Revision betrifft die
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w*
Klausel "klar und eindeutig einfach solche Ereignisse, die vom Verkäufer tatsächlich unvorhergesehen, also nicht v/ahrgenommen und nicht beachtet sind»11.
Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
Mit Recht haftet die Auslegung des Berufungsgerichts nicht am Wortlaut, sondern am Sinn der Klausel "unvorhergesehenes Ereignis". Hach der von der Revision versuchten Auslegung würde sich der Importeur für den Fall, daß seine Lieferung unmöglich geworden ist, immer schon dann freigesoichnet haben, wenn er diese Unmöglichkeit tatsächlich im gegebenen Fall nicht "vorherge-sehen"hatto. Da nun aber der Verkäufer, wie in aller Regel von ihm nach fj}reu und Glauben zu erwarten ist, die Unmöglichkeit der Lieferung nicht vorhergesohen haben wird, würde er sich also in aller Regel von seiner Haftung freigozeiebnet haben. Mit Recht hat das Berufungsgericht einen solchen Sinn der Klausel nicht angenommen. Sie stellt mit Grund "höhere Gewalt" und "sonstige unvorhergesehene Ereignisse" nebeneinander. Beide Fälle stehen innerhalb der allgemeinen Geschäftsbedingungen unter dom Stichwort "höhere Gewalt", sind also unter den Gesichtspunkten auszulegen, die diesem Oberbegriff bei objektiver Betrachtung zukommen (vgl. BGHZ 24, 39, 43; 49, 388,
394). Dem entspricht es auch, wenn der zweite Satz der Klausel beide Fälle unter "unvorhergesehene Ereignisse der vorerwähnten Art" zusamraenfaßt. Nach ständiger Rechtsprechung setzt aber schon höhere Gewalt (vgl. § 701 BGB;
 § 1 RHG usw.) ein unvorhersehbares (nicht: unvorhergesehenes) Ereignis voraus (BGHZ 7, 338, 339; Senatsurteil vom 14. Juni 1957 - VI ZR 163/56 - IM § 1 a HaftpflG Jir. 2
A
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So versteht dies auch dor Handelsverkehr (vgl0 Mathion/ Griram/Sievoking, JDie Geschäftsbedingungen des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V.* 3. Aufl. 1967 § 38 Arm. 5)* Von all dem ist offenbar auch das Berufungsgericht bei seiner Auslegung ausgegangen. Ein Verstoß gegen allgemeine Auslegungsgrundoätzo ist daher nicht ersichtlich.
Ebenso wenig läßt sich die Annahme des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen beanstanden* für einen Öl-Importeur, der öl über See per Schiff transportiert, sei es nicht unvorhersehbar, daß bei starkem Seegang auf Beck spritzendes Seewasser in nicht genügend abgedichtete Tanks eindringen kann. Bas ist auch* v/ic das Berufungsgericht mit Recht bemerkt, der Standpunkt des Sachverständigen H0HM in seinem Gutachten.
c)	Ebenso vergeblich wendet sich die Revision gegen den Standpunkt des Berufungsgerichts* daß das Eindringen des Seewasoero der Beklagten die Lieferung nicht "unmöglich“ gemacht habe. In der Tat scheidet auch aus diesem Grunde die Anwendung der Preizeichnungs-Klauael hier aus.
oa) Wie die spätere Entwicklung bewiesen hat - WeiterVeräußerung des Öls nach Aufheizen und Klären war es der Beklagten keinesv/egs “unmöglich“ (§§ 275 3 325 BGB)* dem Kläger das Öl zu liefern. Bas Öl war nicht etwa - offenbar der eigentliche Pall der in Präge stehenden Klausel - in Rotterdam nicht angekommen* sei es* weil es untergegangen war (Schiff verloren, Ladung verbrannt
11
oder dgl.), soi es, weil es nur mit “überobligations-mäßigen Schwierigkeiten” wieder zu beschaffen -war (Schiff featgehalten, Ladung beschlagnahmt, Embargo, oder dgl.). Vielmehr war das öl in Rotterdam eingetroffen, indessen trübe. Die Leistung war daher nicht unmöglich, sondern mit Mängeln behaftet. Das wird völlig klar, wenn der Pall in Betracht gezogen wird, daß der Kläger das Öl nb-genoromen hätte, indem er sich mit Minderung des Kaufpreises zufrieden gegeben hätte. Davon, daß die Lieferung, wenn auch mit Fehlern behaftet, möglich war, ging zunächst die Beklagte selbst aus. Denn sie warf dem Klager vor, er habe die Annahme des Öls unberechtigt verweigert. Noch im Rechtsstreit hat sie darauf hingev/iosen, daß andere Abnehmer das Öl trotz seiner Trübung abgenommen hätten.
Es mag allerdings sein, daß die Beklagte das in ihr or Klausel verwandte Wort “unmöglich” nicht in diesem strengen rechtlichen Sinne verstehen wollte. Indes sind Freizeichnungs-Klauseln stets eng und zwar nach ihrem objektiven Inhalt auszulegen und nicht nach dem Willen desjenigen, der dio Klausel aufgestellt hat (BGHZ 24, 43)* Vor allem muß der Verkäufer, der hinsichtlich seiner Lieferpflicht mehr odor weniger v/oitgehende Vorbehalte machen will, seine Absicht in klarer, nicht mißzuverstohendor Weise zu erkennen gehen (BGHZ 24, 413). Jedenfalls daran fehlt es hier. Dio vom Berufungsgericht vorgonommene Auslegung ist zu demindest möglich. Dann aber ist sie schon deshalb rechtlich unangreifbar und richtig, weil sie nach der “Unklarheitsregel“ (BGHZ 5* 111, 115;
 24, 45) nicht gegen den Kläger auszulegon ist, sondern gegen die Beklagte, die sie verfaßt hot (vgl, auch Math ins/ Grimm/Sievoking aaO § 38 Anm. 8).
/t
 
bb) Ähnliches gilt insoweit9 als dos Berufungsgericht auch für nicht dargetan erachtet, daß der Beklagten die Lieferung des Öls "erheblich erschwert" gewesen sei»
In der 5?at v/äre es Sache der Beklagten gewesen, die Behauptung des Klägers, von den Aufbereitungs-Unkosten seien auf die ihm verkauften 4*000 to nicht mehr als rd* 1*150 DK entfallen, zu widerlegen und offenzulegen, was sie, als sie das Öl später bei gestiegenen Preisen weiterverkaufte, verdient oder verloren hatte* In dieser Hinsicht hat auch die Revision nichts vorgetragen*
d)	Laß etwa der vorliegende Pall unter den Satz 2 der Preizeichnungsklauool (wesentliche Erhöhung der Gestehungskosten) fiele, hat die Beklagte selbst nicht geltend gemacht.
3. Nach alledem ist der Standpunkt des Berufungsgerichts, die Beklagte habe sich auf die "Höhere-Gewalt-Klausel" nicht mit Erfolg berufen können, aus Reehts-gründen nicht zu beanstanden* Die Beklagte hat nicht dargetan, daß die mangelhafte Beschaffenheit dos öls nicht zu ihren Risiko gehörte, sondern zu dem Risiko des Klägers. Auch insoweit stimmt das Berufungsgericht mit dem Standpunkt des Sachverständigen	überein,	der	es als
 üblich bezeichnet hat, daß in solchen Pallen dor Importeur das Öl auf seine Kosten klären läßt und dann an seine Kunden auslicfert und zv;ar zu dem ursprünglich vereinbarten Preis.
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 Nüßgens
 Sonnabend