* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 297/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 297/62

schäftsführern Ferner erteilten sie dem Notariatssekretär C{ der im ersten Rechtszug als Zweitbeklagter beteiligt war, unwiderruflich Auftrag und Vollmacht, nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister die Auflassung des vorerwähnten Grundstücks zu erklären und die Umschreibung im Grundbuch zu bewirken« wurde zu • die sem Zweck von den Beschränkungen des § 181 BGB befreito Durch das Versehen einer Angestellten des beklagten Notars erfuhr von diesem Auftrag nichts* Deswegen unterblieb die im Anschluß an die Eintragung der GmbH vorgesehene Auflassung und Draschreibung des Grundstücks* Am Io Februar I960 bestellten die Geschäftsführer und (der im Dezember 1957 an die Stelle von : getreten war) dem inzwischen ausgeschiedenen Mitgesellschaf tor eine Grundschuld in Höhe von Der Kläger hat den beklagten Notar und im ersten Rechtszug auch dessen Sekretär auf Ersatz des Schadens in Anspruch genommen, der dadurch entstanden sei, daß das Grundstück nicht sogleich nach der Eintragung der Gesellschaft auf diese übertragen wurde und deshalb mit der Zwangshypothek wegen einer persönlichen Schuld 3c^||||^Hs belastet werden konnte . Steuerlast vermieden werden sollte0 Die Zwangshypothek sei wirtschaftlich bedeutungslos gewesen; denn den Wert des Grundstücks habe schon die vorgehende Grund schuld über 30 <.000 DM erschöpft« überdies sei die Eintragung ohne Umschreibung der Vollstreckungsklausel des Titels gegen die Erben SeflHHHfc und damit wirkungslos erfolgt, ohne daß die Gesellschaft nach dem Übergang des Eigentums die Löschung bewirkt habe« Der Kläger, der praktisch alle Anteile der GmbH besitze, könne die einen Schadensersatzanspruch der Gesellschaft ausschließenden Tatsachen nicht dadurch umgehen, daß er einen angeblichen eigenen Schaden geltend mache« Auch müsse er sich wegen eines Ausgleichs an die Erben Schneider sowie die Geschäftsführer MfllMl und dessen Nachfolger verweisen lassen, die entgegen dem Vortrag nicht vermögenslos seien» So habe bis zur Abtretung an klagte Notar eine Amtspflicht verletzt hat und der Kläger "befugt sein könnte, hieraus für sich einen Schadensersatzanspruch herzuleiten, Es ist der Ansicht, daß ein solcher Anspruch Jedenfalls daran scheitern müsse, daß der Kläger die Möglichkeit versäumt habe, durch einen rechtzeitigen Zugriff auf den Geschäftsanteil des mitschuldigen Geschäftsführers Mertens ander-v/eit Ersatz zu erlangen (§ 839 Abs» 1 Satz 2 BGB)« Das Berufungsgericht hat allerdings mit Hecht in der Beratung der Grlinder wie in der stillschweigend übernommenen Übermittlung des Auftrags an Cpp|^nur unselbständige, mit dem Urkundsgeschäft eng zusammenhängende Ffiichten des beklagten Notars erblickto Die Ansicht, daß es sich insgesamt um eine Tätigkeit nach § 21 RNotO mit der nur subsidiären Haftung nach § 839 AbSo 1 Satz 2 BGB für Amtspflichtsverletzungen gehandelt habe, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Er wurde hierauf nicht nur durch den Vermerk in der Urkunde hingewiesen, daß das .Grundbuch noch nicht berichtigt sei, sondern auch durch den auffallenden Umstand , daß dei* Notar Dr, Clpp|^den Gesellschafter veranlaßte, die erforderlichen Erklärungen zugleich im eigenen Namen abzugeben o Auch wenn Mp^pp weder Kaufmann noch rechtskundig war, handelte er zu demindest fahrlässig, wenn er alles dies auf sich beruhen ließ, statt sich von dem beurkundenden Notar aufklären zu lassen und dann der Sache nachzugehen, Gewiß hätte, wie die Revision bemerkt, nur die Gesellschaft wegen die- Der Kläger hatte behauptet, der Geschäftsanteil von 20«000 DM habe in der Hand von die unentbehrliche Sicherheit für ein gewährtes Darlehn gleicher Höhe dargestellt« Das Berufungsgericht hat der überreichten Darlehnsui'kunde vom 12« Dezember 1957 entnommen, daß die Schuld frühestens zu dem 31« Dezember 1963 kündbar war, und gemeint, unter diesen Umstanden hätte der Wegfall des Geschäftsanteils als Sicherheit einen allenfalls möglichen und nicht einmal wahrscheinlichen Zukunfts-schadqn bedeutet, der das Absehen von einem sofortigen Zugriff nicht habe rechtfertigen können« Mit dieser Beurteilung hat daß Berufungsgericht die wirtschaftlichen Zusammenhänge, wie sie sich aus den von ihm selbst festgestellten Tatsachen ergeben, verkannt« gegen dieser - so jedenfalls die unangezweifeite Parteibekundung des Klägers - in die Darlehnsschuld von IAMB) eintrat » Sinn dieser Regelung konnte nur die Absicht des Klägers sein, den jeweils zweiten Geschäftsführer neben ScBHHV immer mit einem Geschäftsanteil auszustatten, d.h. ihm ebenfalls Stellung und Gewicht eines Gesellschafters zu verleihen» Dazu bestand Anlaß; denn ScBHBMBkam aus dem Vergleichsverfahren und galt nach den eigenen Worten des beklagten Notars als unsicher» Der Kläger war nach der Übernahme der Anteile K1HHB& der einzige Geldgeber, der die Fortführung des ScjBHHP’ sehen Unternehmens in der Form der GmbH ermöglichte» Er ließ seine Interessen in der Gesellschaft durch Personen seines Vertrauens wahr-nehmen; und der Prokurist I4HB» anscheinend aber auch In Wirklichkeit besaß der jeweilige Geschäftsführer den Geschäftsanteil ersichtlich in einem treuhandähnlichen Verhältnis, das durch die Schuldurkunde in der Hand des Klägers ausgewogen und abgesichert war» Der Kläger hätte sich daher selbst schaden müssen, wenn er entsprechend der Ansicht des Berufungsgerichts gehalten gewesen wäre, dieses von ihm aus gutem Grunde gewollte Gleichgewicht zu stören und darauf hinzuwirken, daß den Anteil in Erfüllung einer persönlichen Schadensersatzpflicht verlor» Wirtschaftlich stellte der Geschäftsanteil im Hinblick auf die ihm gegenüberstehende Dariehnsschuld für gar keinen freien Überschuß seines Vermögens dar» Er war vielmehr ein Wert des Klägers, den dieser zu einem von ihm verfolgten Zweck gegen Unterzeichnung der Darlehnsurkunde heraus gegeben hatte» Auf ihn konnte der Kläger nicht verwiesen werden, Zwar hätte die Gesellschaft auf diesem Wege Schadensersatz und der Kläger damit den Ausgleich der behaupteten Einbusse erlangt, Auf der anderen Seite wäre der Kläger aber genötigt gewesen, nunmehr in gleicher Höhe die ungesicherte Darlehnsforderung gegen geltend zu machen, was offenbar weder be- absichtigt noch erforderlich war, solange der jeweilige Geschäftsführer den Anteil besaß und sich praktisch durch dessen Rück- oder Weitergabe von der Darlehnsschuld befreien konnte» Wirtschaftlich wäre der Kläger damit, von dem Verlust des Anteils für den gedachten Zweck ganz abgesehen, lediglich in die Rolle der Gesellschaft als Gläubiger einer ungesicherten Forderung gegen eingerückt» Dieses Ergebnis hätte aber Allerdings bestand die Pflicht des Beklagten, die Übermittlung des Auftrags und der Vollmacht an seinen Sekretär CflUH sicherzustellen, sowohl den Gründern wie der werdenden Gesellschaft gegenüber» Die Gründer waren an dem Amtsgeschäft durch die Abgabe ihrer beurkundeten Erklärungen unmittelbar beteiligt» Sic hatten ein schutzwürdiges Interesse daran, daß der erstrebte Erfolg nicht durch ein Versehen im Verantwortungsbereich des Beklagten in Frage gestellt wurde» Bieses Interesse ging boi jedem Gesellschafter insbesondere dahin, daß die Mitgesellschafter die übernommenen Einlagen ebenso vertragsgemäß und ungekürzt erbrachten wie er selbst» Denn wenn es sich insoweit auch nicht um einen Austausch von Leistungen handelte, so war das vereinbarte Verhältnis der Einlagen doch die Voraussetzung, unter der jeder Gesellschafter zur Teilnahme an dem Insbesondere erlangte die GmbH aus dem Gesellschaftsvertrag einen Anspruch gegen den einzelnen Gesellschafter auf Leistung der übernommenen Einlage (vgl„ Schilling in Hachenburg, GrabH-Ges, 1956, § 13 Anm, 1) , also gegen auf Einbringung des unbelasteten Grundstücks, Daraus folgt, daß dem beklagten Notar auch der Gesellschaft gegenüber die Amtspflicht oblag, das gewollte Ergebnis des Rechtsgeschäfts sicherzustellen, soweit dies im Bereich seiner amtlichen Tätigkeit lag, Schadensersatzansprüche wegen schuldhafter Verletzung dieser Amtspflicht (§§ 21 Abs, 2 RNotO, 839 BGB) ständen mithin den Gründern wie der Gesellschaft nebeneinander zu; dem Kläger fehlt nicht etwa - wie- das Landgericht gemeint hat - die Sach-befugnis, Sein Klageanspruch scheitert jedoch daran, daß er mit der Geldzahlung an sich selbst etwas anderes fordert als die Herstellung des Zustandes, wie er ohne den behaupteten Pflicht-Verstoß des beklagten Notars bestehen würde (§ 249 BGB), Hätte der Beklagte seinem Sekretär Cgm^den Gesellsehafterbeschluß übermittelt und für dessen Durchführung gesorgt, so wäre das fragliche Grundstück unbelastet in das Gesellschaftsvermögen gelangt und die behauptete Auswirkung der Zwangshypothek auf den Wert der Geschäftsanteile unterblieben. äußerung des Grundstücks an die Gemeindesparkasse unter Verrechnung der eingetragenen Belastungen hätte eine Auffüllung des Gesellschaftsvermögens um den Betrag des Verlustes die Vermögenslage des Klägers auf den gewollten Stand gebracht » Er wäre an einer Gesellschaft beteiligt gewesen, die im Ergebnis über das volle, von den Gründern gezeichnete Stammkapital verfügte, und hätte- einen entsprechend wertvollen Geschäftsanteil besessen» Damit wäre der Kläger ebenso gestellt worden, wie er gestanden hätte, wenn dem beklagten Notar das gerügte Versehen nicht unterlaufen v/äre» Unter diesen Umständen kann der Kläger nicht die Herstellung eines davon durchaus verschiedenen Zustandes verlangen» Es steht nicht in seiner Wahl, den Schaden der GmbH offen zu lassen, die sich hieraus ergebende Wertminderung seiner Beteiligung hinzunehmen und zu dem Ausgleich eine Geldleistung an sich selbst zu fordern» Abgesehen von der Unvereinbarkeit dieses Begehrens mit dem Wesen des Schadensersatzes steht dem auch - und nicht zuletzt - das Interesse der Gesellschaft sgläubiger entgegen» Würde in den Fällen konkurrierender Ansprüche der GmbH und ihrer Gesellschafter ein Schadensersatz der begehrten Art zugelassen, so könnte dies bei entsprechender Höhe des Schadens wirtschaftlich dazu führen, daß die Gesellschafter ihre Einlagen in Form von Entschädigungen auf ihre wertlos gewordenen Anteile zurückerhielten» Sie könnten auf diesem Wege die GmbH aushöhlen und ihr das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen entgegen dem Verbot des §30 Abso 1 GmbH-GeSoZum Nachteil der Gesellschaftsgläubiger entziehen»

Zitierte Normen: § 839 BGB
GrundstückNotarbeklagenBerufungsgerichtGeschäftsführerGmbHGesellschaftKlägerGesellschafterGeschäftsanteil

Volltext der Entscheidung

VI ZR 297/62	2183092
Verkündet
 am 24« März 1964
Romacker, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
I m
des Kaufmanns Rudolf T
Namen des Volke In dem Rechtsstreit
s
Straße
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr,
1 o
2,
den Notar Pr * Werner
 in Ni
 den Notariatssekretär Philipp straße^Pi
 xn
>traß
 Beklagten, zu 1) Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter zu 1):
Rechtsanwalt
 hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6, März 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr, Engels sowie der Bundesrichter Pr, Hauß, Heinrich Meyer, Pr, Pfretzschner und Pr« Nüßgens
 für Recht erkannt:
Pie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Püsseldorf vom 8, November 1962 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Durch Vertrag vom 27 o November 1953» den der beklagte Notar beurkundete, gründeten der Kläger und der Kaufmann	?
mit dem in Schwierigkeiten geratenen Tiefbauunternehmer ScflHI eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung»	sollte	im
 wesentlichen seinen bisherigen Betrieb einbringen, insbesondere ein ihm gehörendes, unbelastetes Grundstück in	Die
 Gründer traten sogleich zur ersten Gesellschaftervei’sammlung zusammen, deren Beschlüsse ebenfalls in die Urkunde aufgenommen wurdeno Sie bestellten	und	den Kaufmann SHIHB zu Ge-
schäftsführern Ferner erteilten sie dem Notariatssekretär C{ der im ersten Rechtszug als Zweitbeklagter beteiligt war, unwiderruflich Auftrag und Vollmacht, nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister die Auflassung des vorerwähnten Grundstücks zu erklären und die Umschreibung im Grundbuch zu bewirken«	wurde	zu	•	die	sem Zweck von den Beschränkungen
 des § 181 BGB befreito
 Durch das Versehen einer Angestellten des beklagten Notars erfuhr	von	diesem Auftrag nichts* Deswegen unterblieb die
 im Anschluß an die Eintragung der GmbH vorgesehene Auflassung und Draschreibung des Grundstücks* Am Io Februar I960 bestellten die Geschäftsführer	und	(der	im	Dezember 1957
 an die Stelle von :	getreten	war)	dem inzwischen ausgeschiedenen Mitgesellschaf tor	eine Grundschuld in Höhe von
30 o 000 DM an der Parzelle* Der beurkundende Notar Dr* nahm den Vermerk auf, daß das Grundstück nach einem ihm nicht vorliegenden Gesellschaftsvertrage zu Eigentum in das Vermögen der GmbH übertragen, das Grundbuch aber bisher nicht entsprechend berichtigt worden sei 0 Er ließ	vorsorglich	die erfor-
■	 	■	'
derlichen Erklärungen zugleich im eigenen Hamen abgeben» her Kläger, der sich in der GmbH auf die Rolle des Hauptgesellschafters beschränkte, war über diese Belastung des Grundstücks unterrichtete
 Am 16o Februar 1961 verstarb der Geschäftsführer Scj Die Gemeindesparkasse	die	gegen ihn einen vollstreck-
bar en Titel über 25 <> 199 > 95 DM nebst 6 $ Zinsen besaß, ließ die-serhalb das fragliche Grundstück am 28« Februar 1961 mit einer Zwangshypothek belasten. Auf Veranlassung des Klägers wurden dann am 15« Mär2 1961 die Auflassung der Parzelle an die GmbH und am 5« September 1961 die Umschreibung im Grundbuch nachgeholt „ Am 6o April 1962 veräußerte die GmbH das Grundstück an die Gemeindesparkasse	gegen	Verrechnung	der Grund schuld und der
 Zwangshypothek„
Der Kläger hat den beklagten Notar und im ersten Rechtszug auch dessen Sekretär	auf	Ersatz	des	Schadens in Anspruch
 genommen, der dadurch entstanden sei, daß das Grundstück nicht
 sogleich nach der Eintragung der Gesellschaft auf diese übertragen wurde und deshalb mit der Zwangshypothek wegen einer persönlichen Schuld 3c^||||^Hs belastet werden konnte . Der Kläger ist der Ansicht, der beklagte Notar habe zu der gegen die Gründungsvorschriften verstoßenden Beauftragung Cremers nicht raten, jedenfalls aber die Überwachung der Auftragsdurchführung nicht versäumen dürfen» Dadurch habe er Pflichten verletzt, die er
 außerhalb des Urkundsgeschäfts gegenüber den Gründern übernommen habe, so daß er die Geschädigten nicht auf anderweite Ersatzmöglichkeiten verweisen könne„ Im Übrigen, so hat der Kläger behauptet , seien solche auch nicht vorhandeno Der Nachlaß Scj sei überschuldet „	erster	Mit-Geschäftsführer
> 4;. - . ■■
$0|0fc dem möglicherweise das Ausbleiben der Grundstücksübertragung hätte auffallen müssen, sei praktisch vermögenslos» Sein Nachfolger M0m^sei schuldlos davon ausgegangen, daß der Eigentumsübergang längst erfolgt sei* Biesen Irrtum habe er - als Techniker - auch nicht bemerken können, als er bei der Bestellung der Grundschuld für K30000 mitgewirkt habe; aus dem Vermerk des Notars, daß das Grundbuch noch nicht berichtigt sei, habe er allenfalls entnommen, daß insoweit eine Förmlichkeit nachzuholen seio Zudem vermöge auch ;.M000| keinen Ersatz zu .leisten«:'
Im ersten Rechtszug hat der Kläger Beseitigung der Zwangshypothek, hilfsv/eise Zahlung der Valuta von 19<>732»76 M nebst Zinsen an die Gemeindesparkasse zu dem Zwecke der Löschung verlangt«, In der Berufungsinstanz hat er Zahlung von 80 $ dieses Betrages gleich 15o786,21 DM nebst Zinsen an sieh selbst begehrt mit der Begründung, der Wert seines 80 # der Stammeinlage betragenden Geschäftsanteils sei durch das Verschulden des beklagten Notars in diesem Umfang gemindert«
Der beklagte Notar hat um Abweisung der Klage gebetene Er hat bestritten, eine Amtspflxcht - zu demal eine außerhalb des Urkundsgeschäfts bestehende - verletzt und dem Kläger persönlich einen Schaden zugefügt zu haben* Allenfalls, so hat er ausgeführt , habe die Gesellschaft einen Schaden erlitten, den sie
 sich jedoch selbst zuschreiben müsse* Den Geschäftsführern wie dem Kläger sei klar gewesen, daß die Übertragungdes Grundstücks-eigentums auf die Gesellschaft noch ausstand* Anläßlich der 'Bestellung der Grundschuld für Kifl0|^0 sei dieser Umstand noch-
mals deutlich hervorgetreten* 'Gleichwohl seien Auflassung und Eintragung weder von den Geschäftsführern noch vom Kläger verlangt worden; vermutlich deshalb nicht, weil das Grundstück verkauft und die bei dem Umweg über die Gesellschaft entstehende
 
Steuerlast vermieden werden sollte0 Die Zwangshypothek sei wirtschaftlich bedeutungslos gewesen; denn den Wert des Grundstücks habe schon die vorgehende Grund schuld über 30 <.000 DM erschöpft« überdies sei die Eintragung ohne Umschreibung der Vollstreckungsklausel des Titels gegen die Erben SeflHHHfc und damit wirkungslos erfolgt, ohne daß die Gesellschaft nach dem Übergang des Eigentums die Löschung bewirkt habe« Der Kläger, der praktisch alle Anteile der GmbH besitze, könne die einen Schadensersatzanspruch der Gesellschaft ausschließenden Tatsachen nicht dadurch umgehen, daß er einen angeblichen eigenen Schaden geltend mache« Auch müsse er sich wegen eines Ausgleichs an die Erben Schneider sowie die Geschäftsführer	MfllMl	und	dessen
 Nachfolger	verweisen	lassen,	die	entgegen	dem Vortrag
 nicht vermögenslos seien» So habe	bis	zur	Abtretung	an
F^f^ einen GmbH-Anteil von 20,000 DM besessen, den der Kläger im Vermögen von	hätte	festhalten	können	und müssen, in-
dem er die zu einer Abtretung erforderliche Zustimmung verweigerte ,
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Die nur gegen den beklagten Notar gerichtete Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben« Der Kläger verfolgt mit der Revision sein Begehren in der Fassung des zweiten Rechtszuges weiter« Der beklagte Notar bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels«
Entscheidungsgründe:
Der Revision mußte der Erfolg im Ergebnis versagt bleiben«
Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob der be-
•  
klagte Notar eine Amtspflicht verletzt hat und der Kläger "befugt sein könnte, hieraus für sich einen Schadensersatzanspruch herzuleiten, Es ist der Ansicht, daß ein solcher Anspruch Jedenfalls daran scheitern müsse, daß der Kläger die Möglichkeit versäumt habe, durch einen rechtzeitigen Zugriff auf den Geschäftsanteil des mitschuldigen Geschäftsführers Mertens ander-v/eit Ersatz zu erlangen (§ 839 Abs» 1 Satz 2 BGB)«
Der Revioion ist zuzugeben, daß diese Begründung die Entscheidung nicht trägt»
Das Berufungsgericht hat allerdings mit Hecht in der Beratung der Grlinder wie in der stillschweigend übernommenen Übermittlung des Auftrags an Cpp|^nur unselbständige, mit dem Urkundsgeschäft eng zusammenhängende Ffiichten des beklagten Notars erblickto Die Ansicht, daß es sich insgesamt um eine Tätigkeit nach § 21 RNotO mit der nur subsidiären Haftung nach § 839 AbSo 1 Satz 2 BGB für Amtspflichtsverletzungen gehandelt habe, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt von der Feststellung, daß der Geschäftsführer M^ppp spätestens bei der Bestellung der Grundschuld für Kip^ppp hätte bemerken müssen, daß das Grundstück nicht unbezweifelbar im Eigentum der Gesellschaft stand. Er wurde hierauf nicht nur durch den Vermerk in der Urkunde hingewiesen, daß das .Grundbuch noch nicht berichtigt sei, sondern auch durch den auffallenden Umstand , daß dei* Notar Dr, Clpp|^den Gesellschafter veranlaßte, die erforderlichen Erklärungen zugleich im eigenen Namen abzugeben o Auch wenn Mp^pp weder Kaufmann noch rechtskundig war, handelte er zu demindest fahrlässig, wenn er alles dies auf sich beruhen ließ, statt sich von dem beurkundenden Notar aufklären zu lassen und dann der Sache nachzugehen, Gewiß hätte, wie die Revision bemerkt, nur die Gesellschaft wegen die-
ser Pflichtverletzung einen Schadensersatzanspruch gegen Mdp ^^0 nach § 43 Abs« 2 GmbH-Ges« gehabt« Nach dein Stimmenverhältnis hatte es der Kläger jedoch in der Hand, die Inanspruchnahme von	durch einen Gesellschafterbeschluß herbeizufüh-
ren. Im Palle der Zahlung an die Gesellschaftskasse wäre auch die vom Kläger geltend gemachte Wertminderung seines Geschäftsanteils ausgeglichen gewesen« Der Kläger hätte damit “auf andere Weise” Ersatz erlangt; daß er auf diesen Weg mangels eines eigenen Anspruchs gegen	nicht	hätte	verwiesen	wer-
den dürfen, wie die Revision meint, trifft nicht zu«
Auf alles dies braucht indessen nicht näher eingegangen zu werden, weil dem Berufungsgericht nicht auch in dem weiteren Punkt gefolgt werden kann, daß	schon	im	Hinblick	auf
 seinen 20»000 DM betragenden Geschäftsanteil nicht vermögenslos gewesen sei« Vielmehr muß der Revision zugegeben werden, daß es dem Kläger nicht zuzu demuten war, die Gesellschaft zur Schadloshaltung an diesem Vermögenswert zu veranlassen«
Der Kläger hatte behauptet, der Geschäftsanteil von 20«000 DM habe in der Hand von	die	unentbehrliche	Sicherheit
 für ein gewährtes Darlehn gleicher Höhe dargestellt« Das Berufungsgericht hat der überreichten Darlehnsui'kunde vom 12« Dezember 1957 entnommen, daß die Schuld frühestens zu dem 31« Dezember 1963 kündbar war, und gemeint, unter diesen Umstanden hätte der Wegfall des Geschäftsanteils als Sicherheit einen allenfalls möglichen und nicht einmal wahrscheinlichen Zukunfts-schadqn bedeutet, der das Absehen von einem sofortigen Zugriff nicht habe rechtfertigen können« Mit dieser Beurteilung hat daß Berufungsgericht die wirtschaftlichen Zusammenhänge, wie sie sich aus den von ihm selbst festgestellten Tatsachen ergeben, verkannt«
HI
 
Nach dem Tatbestand hat	selben	Tage, an dem er
 den Empfang des Darlehns bekannte, nicht nur vom Kläger den Geschäftsanteil gleicher Höhe erworben, sondern auch oeine Stellung als Geschäftsführer erlangte Der Vorgang wiederholte sich, als M^PK^am 22o April 1961 von F(^m in der Geschäftsführung abgelöst wurde. Der Geschäftsanteil ging am selben Tage mit der Zustimmung des Klägers von	auf	Fm^uber,	wo-
gegen dieser - so jedenfalls die unangezweifeite Parteibekundung des Klägers - in die Darlehnsschuld von IAMB) eintrat » Sinn dieser Regelung konnte nur die Absicht des Klägers sein, den jeweils zweiten Geschäftsführer neben ScBHHV immer mit einem Geschäftsanteil auszustatten, d.h. ihm ebenfalls Stellung und Gewicht eines Gesellschafters zu verleihen» Dazu bestand Anlaß; denn ScBHBMBkam aus dem Vergleichsverfahren und galt nach den eigenen Worten des beklagten Notars als unsicher» Der Kläger war nach der Übernahme der Anteile K1HHB& der einzige Geldgeber, der die Fortführung des ScjBHHP’ sehen Unternehmens in der Form der GmbH ermöglichte» Er ließ seine Interessen in der Gesellschaft durch Personen seines Vertrauens wahr-nehmen;	und	der	Prokurist I4HB» anscheinend aber auch
FBHBwaren langjährige Angestellte seines eigenen Tiefbau-unternehmens in	Den Anteil des in die GmbH entsandten
 Geschäftsführers entnahm der Kläger dem eigenen Vermögen; als Gegenwert diente ihm die notarielle Darlehnsurkunde, die über denselben Betrag lautete» Das erhellt zusätzlich daraus, daß das Darlehn weder zu verzinsen noch zu amortisieren war» Diese zutage liegenden Zusammenhänge hat der Kläger lediglich ungenau ausgedrückt mit seiner Behauptung, daß ihm der abgetretene Geschäftsanteil als Sicherheit für sein Darlehn diene und erhalten bleiben müsse; tatsächlich lag umgekehrt in der Darlehnsurkunde die Sicherheit für den dem jeweiligen Geschäftsführer anvertrauten Geschäftsanteil» Das Berufungsgericht ist dieser Lage
- 9
nicht gerecht geworden, als es angenommen hat, der Kläger habe lediglich aus einem nicht weiter interessierenden Grunde ein privates Darlehn gewährt und wolle nun seinen Schuldner nicht von einem Vermögenswert entblossen, auf den er vielleicht künftig bei nicht prompter Rückzahlung zurückgreifen könnte *
In Wirklichkeit besaß der jeweilige Geschäftsführer den Geschäftsanteil ersichtlich in einem treuhandähnlichen Verhältnis, das durch die Schuldurkunde in der Hand des Klägers ausgewogen und abgesichert war» Der Kläger hätte sich daher selbst schaden müssen, wenn er entsprechend der Ansicht des Berufungsgerichts gehalten gewesen wäre, dieses von ihm aus gutem Grunde gewollte Gleichgewicht zu stören und darauf hinzuwirken, daß den Anteil in Erfüllung einer persönlichen Schadensersatzpflicht verlor» Wirtschaftlich stellte der Geschäftsanteil im Hinblick auf die ihm gegenüberstehende Dariehnsschuld für gar keinen freien Überschuß seines Vermögens dar» Er war vielmehr ein Wert des Klägers, den dieser zu einem von ihm verfolgten Zweck gegen Unterzeichnung der Darlehnsurkunde heraus gegeben hatte» Auf ihn konnte der Kläger nicht verwiesen werden, Zwar hätte die Gesellschaft auf diesem Wege Schadensersatz und der Kläger damit den Ausgleich der behaupteten Einbusse erlangt, Auf der anderen Seite wäre der Kläger aber genötigt gewesen, nunmehr in gleicher Höhe die ungesicherte Darlehnsforderung gegen	geltend zu machen, was offenbar weder be-
absichtigt noch erforderlich war, solange der jeweilige Geschäftsführer den Anteil besaß und sich praktisch durch dessen Rück- oder Weitergabe von der Darlehnsschuld befreien konnte» Wirtschaftlich wäre der Kläger damit, von dem Verlust des Anteils für den gedachten Zweck ganz abgesehen, lediglich in die Rolle der Gesellschaft als Gläubiger einer ungesicherten Forderung gegen	eingerückt» Dieses Ergebnis hätte aber
4
 
keinen wirklichen, auf andere Weise erlangten Ersatz im Sinne von § 839 Abs» 1 Satz 2 BGB dargestellt«
Bas Berufungsgericht hat allein auf diesen, der Hohe nach die Klageforderung deckenden Geschäftsanteil abgestellt und dementsprechend nicht geprüft, ob	noch	andere	Vermögens-
werte - etwa das von der Revisionserwiderung bezeichnete Hausgrundstück - besaß, die ein Vorgehen der Gesellschaft gegen ihn aussichtsreich erscheinen lassen konnten» Es erübrigt sich jedoch die Sache dieserhalb zurückzuverweisen» Denn die Entscheidung rechtfertigt sich aus einem anderen rechtlichen Grunde (§ 563
Die vom Berufungsgericht ausdrücklich offen gelassene Frage, ob der Kläger aus der behaupteten Amtspflichtverletzung des beklagten Notars die geltend gemachte Schadensersatzforderung herleiten könnte, ist nämlich zu verneinen»
Allerdings bestand die Pflicht des Beklagten, die Übermittlung des Auftrags und der Vollmacht an seinen Sekretär CflUH sicherzustellen, sowohl den Gründern wie der werdenden Gesellschaft gegenüber» Die Gründer waren an dem Amtsgeschäft durch die Abgabe ihrer beurkundeten Erklärungen unmittelbar beteiligt» Sic hatten ein schutzwürdiges Interesse daran, daß der erstrebte Erfolg nicht durch ein Versehen im Verantwortungsbereich des Beklagten in Frage gestellt wurde» Bieses Interesse ging boi jedem Gesellschafter insbesondere dahin, daß die Mitgesellschafter die übernommenen Einlagen ebenso vertragsgemäß und ungekürzt erbrachten wie er selbst» Denn wenn es sich insoweit auch nicht um einen Austausch von Leistungen handelte, so war das vereinbarte Verhältnis der Einlagen doch die Voraussetzung, unter der jeder Gesellschafter zur Teilnahme an dem
11	-
Unternehmen und zur Hergabe des eigenen Beitrags bereit war.
Die im Entstehen begriffene Gesellschaft war an dem Amtsgeschäft des Beklagten dadurch beteiligt, daß sie aus den beurkundeten Erklärungen unmittelbar Rechte erwerben sollte., Insbesondere erlangte die GmbH aus dem Gesellschaftsvertrag einen Anspruch gegen den einzelnen Gesellschafter auf Leistung der übernommenen Einlage (vgl„ Schilling in Hachenburg, GrabH-Ges, 1956, § 13 Anm, 1) , also gegen	auf	Einbringung	des unbelasteten
 Grundstücks, Daraus folgt, daß dem beklagten Notar auch der Gesellschaft gegenüber die Amtspflicht oblag, das gewollte Ergebnis des Rechtsgeschäfts sicherzustellen, soweit dies im Bereich seiner amtlichen Tätigkeit lag,
 Schadensersatzansprüche wegen schuldhafter Verletzung dieser Amtspflicht (§§ 21 Abs, 2 RNotO, 839 BGB) ständen mithin den Gründern wie der Gesellschaft nebeneinander zu; dem Kläger fehlt nicht etwa - wie- das Landgericht gemeint hat - die Sach-befugnis, Sein Klageanspruch scheitert jedoch daran, daß er mit der Geldzahlung an sich selbst etwas anderes fordert als die Herstellung des Zustandes, wie er ohne den behaupteten Pflicht-Verstoß des beklagten Notars bestehen würde (§ 249 BGB), Hätte der Beklagte seinem Sekretär Cgm^den Gesellsehafterbeschluß übermittelt und für dessen Durchführung gesorgt, so wäre das fragliche Grundstück unbelastet in das Gesellschaftsvermögen gelangt und die behauptete Auswirkung der Zwangshypothek auf den Wert der Geschäftsanteile unterblieben. Der Herstellungsanspruch des Klägers geht deshalb auf die Beseitigung der Beeinträchtigung, durch die der tatsächliche Zustand nachteilig von der mit dem beurkundeten Rechtsgeschäft bezweckten Lage abweicht, Dieser Erfolg war, solange die Zwangshypothek bestand, durch deren Löschung zu erreichen, wobei es hier dahinstehen kann, ob zu diesem Zweck die Valuta gezahlt werden musste. Nach der Ver-

12
äußerung des Grundstücks an die Gemeindesparkasse unter Verrechnung der eingetragenen Belastungen hätte eine Auffüllung des Gesellschaftsvermögens um den Betrag des Verlustes die Vermögenslage des Klägers auf den gewollten Stand gebracht » Er wäre an einer Gesellschaft beteiligt gewesen, die im Ergebnis über das volle, von den Gründern gezeichnete Stammkapital verfügte, und hätte- einen entsprechend wertvollen Geschäftsanteil besessen» Damit wäre der Kläger ebenso gestellt worden, wie er gestanden hätte, wenn dem beklagten Notar das gerügte Versehen nicht unterlaufen v/äre» Unter diesen Umständen kann der Kläger nicht die Herstellung eines davon durchaus verschiedenen Zustandes verlangen» Es steht nicht in seiner Wahl, den Schaden der GmbH offen zu lassen, die sich hieraus ergebende Wertminderung seiner Beteiligung hinzunehmen und zu dem Ausgleich eine Geldleistung an sich selbst zu fordern» Abgesehen von der Unvereinbarkeit dieses Begehrens mit dem Wesen des Schadensersatzes steht dem auch - und nicht zuletzt - das Interesse der Gesellschaft sgläubiger entgegen» Würde in den Fällen konkurrierender Ansprüche der GmbH und ihrer Gesellschafter ein Schadensersatz der begehrten Art zugelassen, so könnte dies bei entsprechender Höhe des Schadens wirtschaftlich dazu führen, daß die Gesellschafter ihre Einlagen in Form von Entschädigungen auf ihre wertlos gewordenen Anteile zurückerhielten» Sie könnten auf diesem Wege die GmbH aushöhlen und ihr das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen entgegen dem Verbot des §30 Abso 1 GmbH-GeSoZum Nachteil der Gesellschaftsgläubiger entziehen»
Der Kläger hat zunächst auch nicht verkannt, daß der Schaden, auf dessen Behebung er sein Begehren richten muß, die nachträgliche Belastung der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Sacheinlage des Mitgründers	ist,	während	es	sich
13	-
bei der Wertminderung seines Geschäftsanteils nur tun eine davon nicht zu trennende, wirtschaftliche Auswirkung handelte Er hat folgerichtig im ersten Hechtszug auf Beseitigung der Zwangshypothek geklagt« Erst mit der Berufung hat er im Wege der zugelassenen Klageänderung Zahlung eines Geldbetrages an sich selbst zu dem isolierten Ausgleich der Werteinbusse seiner Beteiligung verlangt« Dieses geänderte Begehren läßt sich nicht damit recht-fertigen, daß der Kläger bei dem Verlangen einer Zahlung an die Gesellschaft dem Einwand des Eigenverschuldens der Gesell-schaftsorgane ausgesetzt sei, so daß er auf diesem ?/ege vielleicht nur unvollkommenen oder gar keinen Schadensersatz zu erlangen vermöge » Es kann dahinstehen, ob der Kläger, der nicht etwa einen Anspruch der Gesellschaft geltend macht, sich deren Mitverschulden entgegenhalten lassen müsste, etwa weil es sich um die Störung einer Leistung handelt, die nach dem Willen des Klägers einem Dritten - der GmbH - zukommen sollte9 der es dann an der gebotenen Sorgfalt des Empfängers hätte fehlen lassen« Wenn dem so wäre, so müßte der Kläger sich diesem Einwand stellen, Er kann ihm nicht dadurch entgehen, daß er seinen Schadens-ersatzanspruch von vornherein auf die Herstellung einer anderen Vermögenslage als derjenigen richtet, die ohne die Amtspflichtsverletzung des beklagten Notars eingetreten wäre«
v.
Das Berufungsgericht hat daher einen solchen Anspruch des Klägers im Ergebnis zu Recht verneint« Die hiergegen gerichtete Revision mußte als unbegründet zurüekgev/iesen werden«
A
14	-
Die Koatenents ehe idung beruht auf § 97 ZPO« Engels	Dr»	Hauß
 Dr, Pfretzschner	Pr«	ITüßgens
 Meyer