daß es nicht nur das erstinstanzliche Verfahren, sondern auch das landgerichtliche Urteil nur insoweit aufhebe, als es die Höhe der bei derseitigen Ansprüche betrifft„ Sie meinen, das Berufungsgericht habe nur über die Höhe der Ansprüche entschieden, das Verfahren über den Grund der Ansprüche sei dagegen im Berufungsrechtszug anhängig geblieben", das sei unzulässig, weil das Gesetz bei Streit über Grund und Betrag eines Anspruchs zwar die Vorabentscheidung über den Grund gestatte, nicht aber das umgekehrte Verfahren, also nicht erlaubey daß das Gericht zunächst über die Höhe entscheide und die Entscheidung über den Grund des Anspruchs zurückstelle, Biese Rüge ist unbegründet0 Sie beruht auf einer unrichtigen Auslegung des angefochtenen Urteils, Bas Berufungsurteil ist entgegen der Ansicht der Prozeßparteien kein Zwischenurteil, das nur über die Höhe der Klage- und Widerklageansprüche entschieden hat*. "Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung der Beklagten werden das Urteil des Landgerichts Köln vom 31• Juli 1954 und das erstinstanzliche Verfahren, soweit es die Höhe der beiderseitigen Ansprüche der Parteien betrifft, aufgehoben" p 551 Nr 7 ZPO verletzt, denn auch wenn das landgerichtliche Urteil ohne Einschränkung aufgehoben sei- sei das Berufungsurteil doch hinsichtlich des Grundes der beiderseitigen Ansprüche nicht mit Gründen versehene Sie verweisen darauf, daß beide Parteien das landgerichtliche Urteil in erster Linie dem Grunde nach bekämpft haben, und meinen, das Berufungsgericht habe sich daher mit dem Vorbringen der Parteien zu dem Grund der Ansprüche .befassen müssen« Zur Begründung dieser prozeßrechtlichen Entscheidung muß das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 539 ZPO, also zunächst die Gründe darlegen, aus denen es annimmt, daß das Verfahren des erstenwehibZuges an einem wesentlichen Mangel leidet» Bei Prüfung der Präge, ob ein solcher Verfahrensmangel vorliegt, kommt es aber nicht darauf an, wie das Berufungsgericht die den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Ansprüche sachlichrechtlich beurteilt. wenn das Berufungsgericht schon aus Rechtsgründen auf Grund des Klagevortrags zur Verneinung der Klageansprüche und damit zur Abweisung der Klage gelangen müßte* Bas macht deutlich, daß in einem solchen Ralle von einer ordnungsgemäßen Begründung des Berufungsurteils nur gesprochen werden kann, wenn es in gewissem Umfang auf Ausführungen über den Grund des Anspruchs enthalte Bas wird vor allem zu fordern sein, wenn der Verfahrens-mangerl wie hier nur die Höhe des Klageanspruchs betrifft und Zweifel darüber bestehen, ob dem v Biesen Anforderungen an die Begründung des Urteils ist hier Genüge getan, denn der Zusammenhang der Urteilsgründe läßt erkennen, daß das Berufungsgericht Ansprüche der Klägerin - abgesehen von der Aufrechnungserklärung der Beklagten - zu demindest nach § 1 SHG bejaht* Bagegen sind weitere Ausführungen zu dem Grund der Ansprüche, besonders darüber, ob das Berufungsgericht die Haftung der einen oder der anderen oder gar beider Parteien auch aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung bejaht, nicht zu fordern» TU* In der Sache selbst hängt die Entscheidung über die Rechtsmittel der Parteien davon ab, ob das Verfahren des ersten Rechtszuges in der Tat an einem wesentlichen Mangel leidet, wie das Berufungsgericht angenommen hat, Baß das Berufungsurteil in diesem Punkte fehlerhaft gewesen sei, haben die Parteien zwar nicht ausdrücklich geltend gemacht, Bas Urteil ist aber in dieser Hinsicht auch ohne besondere Büge von Amts wegen auf seine Richtigkeit zu prüfen» 7 StVGo Es ist bei der Abwägung nach § 17 StVG zu dem Ergebnis gekommen, die Beklagte habe zwei Brittel des Schadens der Klägerin und die Klägerin ein Brittel des Schadens der Beklagten su ersetzen, Bas Landgericht hat die Präge, in Das Landgericht hat den Schaden der Beklagten in Höhe von 57 136,96 DM als erwiesen angesehen und ein Drittel des Betrages, also eine Forderung von 19«045,65 DM, zugunsten der Beklagten berücksichtigto Nach seiner Ansicht sind diese Schadensbeträge voll zur Ausgleichung zu stellen, weil die Haftungsgrenzen des § 12 StVG bei der Schadensausgleichung nach § 17 StVG nicht su berücksichtigen seien» Das Landgericht kommt daher cu dem Ergebnis, daß die Klägerin von der Beklagten nichts zu fordern habe, Der Beklagten hat. und die in der Rechtslehre weit überwiegende Meinung)* Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts beruht das Urteil des Landgerichts aber nicht auf einer Verkennung dieses verfahrensrechtlichen Grundsatzes, sondern darauf, daß das Landgericht sich materiellrechtlich bei der Beurteilung der Frage geirrt hat, wie bei der Ausgleichung nach § 17 StVG zu verfahren ist, wenn nach einem Zusammenstoß zweier Fahrzeuge beide Teile Schaden erlitten haben* Verlangen in einem solchen Falle beide Fahrzeughalter wechselseitig voneinander Schadensersatz, so handelt es sich, wie das Berufungsgericht zutreffend aus-führt, um Ansprüche, die einander selbständig gegenüberstehen.. 133) «> Daher hat jeder der beteiligten Halter einen Anspruch auf Ersatz seines Schadens gegen den anderen und muß sich davon die seinem Anteil an der Verursachung entsprechende Quote abziehen lassen* Geht man mit dem Landgericht davon aus, daß die für den Unfall ursächlichen Umstände zu 2/3 zu Lasten der Beklagten und zu 1/3 zu Lasten der Klägerin gehen, so hat das zur Folge, daß die Beklagte 2/3 des Schadens der Klägerin und die Klägerin 1/3 des Schadens der Beklagten zu ersetzen hat«. Bas haben auch die Vordergerichte angenommene Bei seiner weiteren Berechnung hat das Landgericht aber irrtümlich angenommen, daß die zugunsten beider Parteien sich ergebenden Beträge (19045,65 BM für die Beklagte und 6513,88 BM für die Klägerin) ohne Rücksicht auf die in § 12 StVG und in § 4 SHG vorgesehenen Höchstsummen voll zur Ausgleichung zu bringen seien* Zv/ar hat der erkennende Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichs- 1197 Nr 6)* Bas bedeutet aber nicht, daß die gesetzlichen Höchstgrenzen bei der Schadensausgleichung nach § 17 StVG ganz außer acht zu lassen seien« Sie sind vielmehr bei einer Inanspruchnahme durch die andere Partei suets in dem Sinne zu berücksichtigen, daß auch im Halmen des § 17 StVG der Kraftfahrzeughalter auf den Schaden des Gegners nie mehr als die Höchstsätze des § 12 StVG und der Bahnunternehmer auf den Schaden der anderen Seite niemals mehr zu ersetzen hat, als in § 4 SHG vorgesehen ist« Können beide Parteien, wie hi^r zu unterstellen ist, nur aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung in Anspruch genommen werden, so ist die Haftung der Beklagten nach § 4 SHG auf den Höchstbetrag von 15«>000 BM und die Haftung der Klägerin auf die Höchstsätze des § 12 StVG, also für die hier in Betracht kommenden Sachschäden auf einen Betrag von höchstens 5«000 BM beschränkt-. Baß die Beklagte einen höheren eigenen Schaden hatte als die Klägerin, kann keine andere Beurteilung rechtfertigen, denn der Ersatzpflichtige soll, wenn er nur nach dem Straßenverkehrsgesetz in Anspruch genommen werden kann, nach dem Willen des Gesetzes niemals höhere Verpflichtungen haben, als in § 12 StVG festgelegt ist« Bas hat das Landgericht verkannte, Seine Berechnungsart trägt dem selbständigen Charakter der beiderseitigen Ansprüche nicht genügend Rechnung und führt dazu, daß der Beklagten der Höchstbetrag, den sie nach § 12 StVG zu fordern hätte, zweimal zugute kommt« Das Ergebnis, zu dem das Landgericht gelangt ist, beruht somit entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht darauf, daß das Landgericht die Forderung der Klägerin auf Grund der hilfsweise erklärten Aufrechnung der Beklagten als getilgt angesehen hat« V/ie die Entscheidungsgründe seines Urteils zeigen, ist das Landgericht vielmehr davon ausgegangen, daß es auf die Aufrechnung nicht ankommt« Sein Rechtsfehler liegt darin, daß es die Bedeutung des § 12 StVG verkannt und bei der Ausgleichung ne oh § 17 StVG die selbständige Natur der wechselseitigen Ansprüche nicht genügend beachtet hat« Das erstinstanzliche Urteil beruht daher auf einer unzutreffenden sachlichrechtlichen Auffassung des Landgerichts, also auf einem Fehler in der Urteilsfindung und nicht auf einem Verfahrensmangel, der die Anwendung des § 539 ZPO hätte rechtfertigen können« Daher hätte das Berufungsgericht von der Aufhebung des landgerichtlichen Urteils absehen und in der Sache selbst entscheiden müssen, soweit es durch die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung der Beklagten mit dem Streitstoff befaßt war« Durch das Berufungsurteil sind beide Parteien beschwert, weil ihren im Berufungsrechtszug gestellten Anträgen nicht stattgegeben, sondern
2353 005 Uicht für die Amtliehe* Sammlung ! Gesetzes' StVG §§ 17? 12? SHG § 4 Eechtssatzs . Haben bei einem Zusammenstoß zweier Fahrzeuge beide Teile Schaden erlitten, so hat, wenn beide Halter haften« jeder von ihnen Anspruch auf Ersatz seines Schadens gegen den anderen« Beide müssen sich von ihrem Schaden die ihrem Anteil an der Verursachung entsprechende Quote abziehen lassen* Die Höchstgrenzen des Straßenverkehr sge setze s und des Sachschadenhaftpflichtgesetzes sind auch bei der Schadensausgleichung in dem Sinne zu berücksichtigen, daß der Kraftfahrzeughalter auf den Schäden des Gegners nie mehr als die Höchstsätze des § 12 StVG und ; der Bahnunternehmer auf den Schaden der anderen |Seite nie mehr zu ersetzen hat, als in § 4 : SHG vorgesehen ist* Aktenzeichens VI ZB 29,7/55 Urto des BGH v* 21* Dezember. 1956 OLG Kö?;-n. VI ZE 297/55 Verkündet am 2^^Dezember 1956 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der^J£^B-BflHP~Eisenbahnen AG EHR, Am vertreten durch ihren Vorstand, Beklagten, Widerklägerin, Berufungsbeklagten , Anschlußberufungsklfg erin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter3 Rechtsanwalt gegen irma Paul Sf am • Bimsbaustoffe in We Kl£igerin, Widerbeklagte, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, — Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr* hat der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7* Dezember 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, Kleine-wefers, Dr. Engels, Hanebeck, Dr,Bode und Dr. Hauss für Recht erkannt t * Auf die Revision beider Parteien wird das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30* Juni 1955 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesent Von Rechts wegen Tatbestand i Am 18, Oktober 1952 sind um 7,08 Uhr ein Lastzug der Klägerin und ein Personerizug der Beklagten auf dem Bahnübergang in der Straße Godorf-Sürth zusammengestosseno Dabei wurden der Anhänger des Lastzuges und der Triebwagen der Beklagten erheblich beschädigt * Die Klägerin verlangt von der Beklagten auf Grund des Gesetzes über die Haftpflicht der Eisenbahnen für Sachschaden . (SHG:; und aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung (§§ 823, 831 BGB') 9 770,83 DM Schadensersatz, Die Beklagte bestreitet ihre Ersatzpflicht und ist derAnsicht, für ihren Sachschaden, der 57.136,97 DM betrage, müsse die Klägerin nach §§ 823, 831 BGB und als Halterin des Lastzuges nach § 7 StVG aufkommen. Sie hat mit ihrer Schadensersatzforderung hilfsweise gegenlb er der Klageforderung aufgerechnet und yon dem überscbiessenden Betrag einen Teilschaden von 12 000 DM mit der Widerklage geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 5 000 DM zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil und das erstinstanzliche Verfahren, soweit es die Höhe der beiderseitigen .Ansprüche der Parteien betrifft, aufgehoben. Insoweit ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen worden. Gegen dieses Urtei] des Berufungsgerichts haben beide Parteien Revision eingelegt, die Klägerin mit dem Antrag, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweiseno Die Beklagte verfolgt mit der Revision ihren vollen Widerklageantrag weiter und beantragt vorsorglich Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisungo Entscheidungsgründe t Io Beide Parteien rügen in erster Linie, das Berufungsgericht habe § 304 ZPO verletzto Sie legen das Berufungsurteil dahin aus. daß es nicht nur das erstinstanzliche Verfahren, sondern auch das landgerichtliche Urteil nur insoweit aufhebe, als es die Höhe der bei derseitigen Ansprüche betrifft„ Sie meinen, das Berufungsgericht habe nur über die Höhe der Ansprüche entschieden, das Verfahren über den Grund der Ansprüche sei dagegen im Berufungsrechtszug anhängig geblieben", das sei unzulässig, weil das Gesetz bei Streit über Grund und Betrag eines Anspruchs zwar die Vorabentscheidung über den Grund gestatte, nicht aber das umgekehrte Verfahren, also nicht erlaubey daß das Gericht zunächst über die Höhe entscheide und die Entscheidung über den Grund des Anspruchs zurückstelle, Biese Rüge ist unbegründet0 Sie beruht auf einer unrichtigen Auslegung des angefochtenen Urteils, Bas Berufungsurteil ist entgegen der Ansicht der Prozeßparteien kein Zwischenurteil, das nur über die Höhe der Klage- und Widerklageansprüche entschieden hat*. Bas ergibt sich aus den Entscheidungsgründen, aber auch aus i i i h dem Wortlaut der Urteilsformel, die in ihrem hier interessierenden ersten Teil wie folgt lautet % "Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung der Beklagten werden das Urteil des Landgerichts Köln vom 31• Juli 1954 und das erstinstanzliche Verfahren, soweit es die Höhe der beiderseitigen Ansprüche der Parteien betrifft, aufgehoben" p Hiernach ist das landgerichtliche Urteil nicht nur teilweise, sondern ganz aufgehoben worden- Die einschränkenden Worte "soweit es die Höhe der beiderseitigen Ansprüche betrifft" beziehen sich eindeutig nur auf das landgerichtliche Verfahreno Die Auslegung, die die Parteien dem Berufungsurteil gelten, wäre nur berechtigt, wenn in dem einschränkenden Satzteil die Mehrzahl verwendet, also gesagt v. orden w&s ? soweit sie, doh» Urteil und Verfahren die Höhe der beiderseitigen Ansprüche betreffen« Eine solche Entscheidung stände mit § 539 ZPO in Widerspruch, der zwar eine teilweise Aufhebung des Verfahrens versieht, aber ausdrücklich anordnet, daß das Urteil ganz aufz-uheben ist» Daß das Berufungsgericht nach dieser gesetzlichen Regelung verfahren und das landgerichtliche Urteil ohne jede Einschränkung aufheben wollte, ist auch den Entscheidungsgründen seines Urteils zu entnehmen, in denen unter II 2 ausgeführt ist, der Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens mache nach § 539 ZPO die Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Teiles des erstinstanzlichen Verfahrens notwendig, der die Höhe der beiderseitigen Ansprüche betreffea Ist das Urteil des Landgerichts aber in vollem Umfange aufgehoben, so kann keine Rede davon sein, daß das Oberlandesgericht sich die Entscheidung über den Grund des Anspruchs Vorbehalten und daher § 304 ZPO verletzt habe« IIP Die Parteien machen weiter geltend, das Berufungsgericht habe jedenfalls die §§ 313 Abs 1 Nr 4? 551 Nr 7 ZPO verletzt, denn auch wenn das landgerichtliche Urteil ohne Einschränkung aufgehoben sei- sei das Berufungsurteil doch hinsichtlich des Grundes der beiderseitigen Ansprüche nicht mit Gründen versehene Sie verweisen darauf, daß beide Parteien das landgerichtliche Urteil in erster Linie dem Grunde nach bekämpft haben, und meinen, das Berufungsgericht habe sich daher mit dem Vorbringen der Parteien zu dem Grund der Ansprüche .befassen müssen« Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben» Das Berufungsgericht hat, ohne sachlich über die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung der Beklagten zu entscheiden., das landgerichtliche Urteil nach § 539 ZPO wegen eines Verfahrensmangels aufgehoben« In einem solchen Palle gibt das Urteil des Berufungsgericht keine sachliche Entscheidung* es wird vielmehr gerade unter Ablehnung einer sachlichen Entscheidung erlassen. Zur Begründung dieser prozeßrechtlichen Entscheidung muß das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 539 ZPO, also zunächst die Gründe darlegen, aus denen es annimmt, daß das Verfahren des erstenwehibZuges an einem wesentlichen Mangel leidet» Bei Prüfung der Präge, ob ein solcher Verfahrensmangel vorliegt, kommt es aber nicht darauf an, wie das Berufungsgericht die den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Ansprüche sachlichrechtlich beurteilt. Die Präge, ob das erstinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet, ist vielmehr vom materiellrechtlichen Standpunkt des ersten Richters und nicht \ von der .Auffassung des Berufungsgerichts aus zu "beurteilen (BGHZ 18, 107*• o Kommt es aber für die Frage, Ob ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt, auf die sachlichrechtliche Auffassung des Berufungsgerichts nicht an, so kann auch keine Verletzung des §. 313 Abs 1 Nr 4 ZPO darin gesehen werden, daß das Berufungsurteil keine Ausführungen hierzu enthält« Sachlichrechtliche Erörterungen können erforderlich werden, denn ein Urteil, das auf Grund des § 339 ZPO ergeht, bedarf noch in einem weiteren Punkte der Begründung«. leidet das Verfahren des ersten Hechtszuges an einem wesentlichen Mangel, so kann das Berufungsgericht nach seinem freien Ermessen entweder den Mangel beheben und selbst entscheiden (§ 540 ZPO) oder das erstrichterliche Urteil und das Verfahren, soweit es von dem Mangel betroffen wird, aufheben und die Sache und die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zu-rückverweisen«. (§ 539 ZPOh Zwar kann diese Ermessensentscheidung im Revisionsrechtszug nur in beschränktem Maße nachgeprüft werden«, Gleichwohl bedarf sie der Begründung, denn das Revisionsgericht muß nachprüfen können, ob das Berufungsgericht sich bei seiner Entscheidung im Rahmen de.r'seinem Ermessen gesetzten Schranken gehalten hat (vgl Urteil, des Bundesgerichtshofs vom 16«. Oktober 1953 -IV ZR 162/52 - IM ZPO § 256 Nt 16)0 "Eine Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszuges wäre unangemessen., wenn das Berufungsgericht schon aus Rechtsgründen auf Grund des Klagevortrags zur Verneinung der Klageansprüche und damit zur Abweisung der Klage gelangen müßte* Bas macht deutlich, daß in einem solchen Ralle von einer ordnungsgemäßen Begründung des Berufungsurteils nur gesprochen werden kann, wenn es in gewissem Umfang auf Ausführungen über den Grund des Anspruchs enthalte Bas wird vor allem zu fordern sein, wenn der Verfahrens-mangerl wie hier nur die Höhe des Klageanspruchs betrifft und Zweifel darüber bestehen, ob dem v Grunde nach überhaupt ein Anspruch besteht* Biesen Anforderungen an die Begründung des Urteils ist hier Genüge getan, denn der Zusammenhang der Urteilsgründe läßt erkennen, daß das Berufungsgericht Ansprüche der Klägerin - abgesehen von der Aufrechnungserklärung der Beklagten - zu demindest nach § 1 SHG bejaht* Bagegen sind weitere Ausführungen zu dem Grund der Ansprüche, besonders darüber, ob das Berufungsgericht die Haftung der einen oder der anderen oder gar beider Parteien auch aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung bejaht, nicht zu fordern» Um die Zurückverweisung an das Landgericht zu rechtfertigen, hat das Berufungsgericht aus-geführt, daß Beweiserhebungen erforderlich seien, um die Höhe der klageanSprüche festzustellen und daß die Parteien unter Umständen eine Instanz verlieren würden, wenn das Berufungsgericht Beweise erheben würde0 Biese Ausführungen genügen den Anforderungen, die nach § 313 Abs 1 Nr 4 ZPO an die Begründung des Urteils zu stellen sind«. TU* In der Sache selbst hängt die Entscheidung über die Rechtsmittel der Parteien davon ab, ob das Verfahren des ersten Rechtszuges in der Tat an einem wesentlichen Mangel leidet, wie das Berufungsgericht angenommen hat, Baß das Berufungsurteil in diesem Punkte fehlerhaft gewesen sei, haben die Parteien zwar nicht ausdrücklich geltend gemacht, Bas Urteil ist aber in dieser Hinsicht auch ohne besondere Büge von Amts wegen auf seine Richtigkeit zu prüfen» Bas Landgericht hat die Schadensersatzpflicht beider Parteien nur aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung bejaht und angenommen, \ die Beklagte hafte nach dem Sachschänden-pflichtgesetz und die Klägerin nach § 7 StVGo Es ist bei der Abwägung nach § 17 StVG zu dem Ergebnis gekommen, die Beklagte habe zwei Brittel des Schadens der Klägerin und die Klägerin ein Brittel des Schadens der Beklagten su ersetzen, Bas Landgericht hat die Präge, in welcher Höhe der Klägerin ein Schaden entstanden ist, offen gelassen und ausgeführt, daß es hei der Höhe des zur Ausgleichung gestellten Gegenschadens und hei Berücksichtigung der Haftungsbeschränkung des § 12 StVG auf 5000 DM Sachschaden hierauf nicht ankomme* Es ist daher davon ausgegangen , daß die Beklagte verpflichtet sei. der Klägerin zwei Drittel von 9770,85 DM = 6513,88 DM zur Ausgleichung zu bringen, daß dem aber eine wesentlich höhere Forderung der Beklagten gegen-über.stehe? Das Landgericht hat den Schaden der Beklagten in Höhe von 57 136,96 DM als erwiesen angesehen und ein Drittel des Betrages, also eine Forderung von 19«045,65 DM, zugunsten der Beklagten berücksichtigto Nach seiner Ansicht sind diese Schadensbeträge voll zur Ausgleichung zu stellen, weil die Haftungsgrenzen des § 12 StVG bei der Schadensausgleichung nach § 17 StVG nicht su berücksichtigen seien» Das Landgericht kommt daher cu dem Ergebnis, daß die Klägerin von der Beklagten nichts zu fordern habe, Der Beklagten hat. es von ihrem Bestschaden von 12*531,77 DM (= 19045,65 minus 6513,88 IM1) nur. 5 000 DM zugesprochen, weil die Klägerin nach § 12 Abs 1 Nr 3 StVG nur bis zu diesem Betrag für den Sachschaden der Beklagten einzustehen habe» Ein wesentlicher Verfahrensmangel wäre mit dem Berufungsgericht zu bejahen, wenn das Landgericht den verfahrensrechtlichen Grundsatz verkannt hätte, daß eine Klage auf Grund einer nur hilfsweise erklärten Aufrechnung (Eventualaufrechnung) in der Hegel nur abge- . wiesen werden darf, wenn zuvor geklärt ist, ob dem Kläger -von der Aufrechnung abgesehen - überhaupt eine Forderung gegen den Beklagten zusteht (so die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts, zuletzt RGZ 142, 175; 167? 257 l258.1 und die in der Rechtslehre weit überwiegende Meinung)* Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts beruht das Urteil des Landgerichts aber nicht auf einer Verkennung dieses verfahrensrechtlichen Grundsatzes, sondern darauf, daß das Landgericht sich materiellrechtlich bei der Beurteilung der Frage geirrt hat, wie bei der Ausgleichung nach § 17 StVG zu verfahren ist, wenn nach einem Zusammenstoß zweier Fahrzeuge beide Teile Schaden erlitten haben* Verlangen in einem solchen Falle beide Fahrzeughalter wechselseitig voneinander Schadensersatz, so handelt es sich, wie das Berufungsgericht zutreffend aus-führt, um Ansprüche, die einander selbständig gegenüberstehen.. Liesen selbständigen Charakter behalten sie auch bei dem Schadensausgleich nach § 17 StVG (BGHZ 15? 133) «> Daher hat jeder der beteiligten Halter einen Anspruch auf Ersatz seines Schadens gegen den anderen und muß sich davon die seinem Anteil an der Verursachung entsprechende Quote abziehen lassen* Geht man mit dem Landgericht davon aus, daß die für den Unfall ursächlichen Umstände zu 2/3 zu Lasten der Beklagten und zu 1/3 zu Lasten der Klägerin gehen, so hat das zur Folge, daß die Beklagte 2/3 des Schadens der Klägerin und die Klägerin 1/3 des Schadens der Beklagten zu ersetzen hat«. Bas haben auch die Vordergerichte angenommene Bei seiner weiteren Berechnung hat das Landgericht aber irrtümlich angenommen, daß die zugunsten beider Parteien sich ergebenden Beträge (19045,65 BM für die Beklagte und 6513,88 BM für die Klägerin) ohne Rücksicht auf die in § 12 StVG und in § 4 SHG vorgesehenen Höchstsummen voll zur Ausgleichung zu bringen seien* Zv/ar hat der erkennende Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichs- 11 gerichts ausgesprochen, daß der eigene Schaden des Gläubigers nicht auf den Höchstbetrag des § 12 StVG angerechnet werden kann (Urteil BGH vom 28c April 1954 - VI ZB 56/55 - NJW 1954, 1197 Nr 6)* Bas bedeutet aber nicht, daß die gesetzlichen Höchstgrenzen bei der Schadensausgleichung nach § 17 StVG ganz außer acht zu lassen seien« Sie sind vielmehr bei einer Inanspruchnahme durch die andere Partei suets in dem Sinne zu berücksichtigen, daß auch im Halmen des § 17 StVG der Kraftfahrzeughalter auf den Schaden des Gegners nie mehr als die Höchstsätze des § 12 StVG und der Bahnunternehmer auf den Schaden der anderen Seite niemals mehr zu ersetzen hat, als in § 4 SHG vorgesehen ist« Können beide Parteien, wie hi^r zu unterstellen ist, nur aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung in Anspruch genommen werden, so ist die Haftung der Beklagten nach § 4 SHG auf den Höchstbetrag von 15«>000 BM und die Haftung der Klägerin auf die Höchstsätze des § 12 StVG, also für die hier in Betracht kommenden Sachschäden auf einen Betrag von höchstens 5«000 BM beschränkt-. Ist in dem zu entscheidenden Palle beiden Parteien der von ihnen behauptete Schaden entstanden, so könnte bei Zugrundelegung des vom Landgericht angenommenen Haftungsumfangs die Klägerin von der Beklagten 6515,88 BM, die Beklagte dagegen von der Klägerin nur 5000 BM verlangen« Bei Berücksichtigung der von der Beklagten erklärten Aufrechnung ständen der Klägerin somit noch 1515,88 BM, der Beklagten dagegen keine Forderung mehr su. Baß die Beklagte einen höheren eigenen Schaden hatte als die Klägerin, kann keine andere Beurteilung rechtfertigen, denn der Ersatzpflichtige soll, wenn er nur nach dem Straßenverkehrsgesetz in Anspruch genommen werden kann, nach dem Willen des Gesetzes niemals höhere Verpflichtungen haben, als in § 12 StVG festgelegt ist« Bas hat das Landgericht verkannte, 12 - Seine Berechnungsart trägt dem selbständigen Charakter der beiderseitigen Ansprüche nicht genügend Rechnung und führt dazu, daß der Beklagten der Höchstbetrag, den sie nach § 12 StVG zu fordern hätte, zweimal zugute kommt« Das Ergebnis, zu dem das Landgericht gelangt ist, beruht somit entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht darauf, daß das Landgericht die Forderung der Klägerin auf Grund der hilfsweise erklärten Aufrechnung der Beklagten als getilgt angesehen hat« V/ie die Entscheidungsgründe seines Urteils zeigen, ist das Landgericht vielmehr davon ausgegangen, daß es auf die Aufrechnung nicht ankommt« Sein Rechtsfehler liegt darin, daß es die Bedeutung des § 12 StVG verkannt und bei der Ausgleichung ne oh § 17 StVG die selbständige Natur der wechselseitigen Ansprüche nicht genügend beachtet hat« Das erstinstanzliche Urteil beruht daher auf einer unzutreffenden sachlichrechtlichen Auffassung des Landgerichts, also auf einem Fehler in der Urteilsfindung und nicht auf einem Verfahrensmangel, der die Anwendung des § 539 ZPO hätte rechtfertigen können« Daher hätte das Berufungsgericht von der Aufhebung des landgerichtlichen Urteils absehen und in der Sache selbst entscheiden müssen, soweit es durch die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung der Beklagten mit dem Streitstoff befaßt war« Durch das Berufungsurteil sind beide Parteien beschwert, weil ihren im Berufungsrechtszug gestellten Anträgen nicht stattgegeben, sondern - 13 nur die Zurückverweisung an das Landgericht sprochen v/orden ist* Daher war das angefochtene Urte? <üe Revisionen beider Parteien aufzuheben und de.itsetreit zur Entscheidung in der Sache selbst an das ^ngsgericlit zurück jfcuverwe i s en • Dr«, Kleinewefers Dr, Engels H% Dre Bode Dr« Hau *