* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 297/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 297/07

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf Da der Kläger nach seinem eigenen Vortrag höchstens mit einer Quote von 32 % für die von ihm behaupteten Forderungen rechnen kann, ist der Streitwert auf März 1996 - IX ZR 77/95 - VersR 1997, 61 ff.; Beschluss vom 7. Juni 2001 - IX ZR 479/00 - LSK 2002, 310282) ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits nicht der Zahlungsanspruch gegen den beklagten Insolvenzverwalter beschränkt auf die Leistung aus Müller der Versicherungsforderung nach § 110 WG (§ 157 WG a.F.).

Zitierte Normen: § 182 InsO
VersRWertForderungMüllerQuoteStreitwertZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 297/07
vom 4. November 2008 in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll
 beschlossen:
Der Wert der in Aussicht genommenen Revision übersteigt 20.000 € nicht. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf
11.200	€ festgesetzt.
Der Beschwerdewert der Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich nach dem Streitwert des Berufungsverfahrens und demzufolge nach dem Wert der Klage auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle. Gemäß § 182 InsO ist dies der Betrag der zu erwartenden Quote (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 1999 - IX ZR 80/99 - VersR 2001, 731). Da der Kläger nach seinem eigenen Vortrag höchstens mit einer Quote von 32 % für die von ihm behaupteten Forderungen rechnen kann, ist der Streitwert auf
11.200	€ festzusetzen. Anders als im Senatsurteil vom 25. April 1989 (VI ZR 146/88 - VersR 1989, 730; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. März 1996 - IX ZR 77/95 - VersR 1997, 61 ff.; Beschluss vom 7. Juni 2001 - IX ZR 479/00 - LSK 2002, 310282) ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits nicht der Zahlungsanspruch gegen den beklagten Insolvenzverwalter beschränkt auf die Leistung aus
 Müller
der Versicherungsforderung nach § 110 WG (§ 157 WG a.F.). sondern der Antrag auf Feststellung der Forderung zur Teilnahme am Insolvenzverfahren.
Wellner
 Diederichsen
Stöhr
 Zoll
Vorinstanzen:
LG Fulda, Entscheidung vom 20.07.2005 -40 367/03 -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 30.10.2007 - 14 U 200/05 -