Auch einem Taxifahrer, der auf einer längeren Leerfahrt den Sicherheitsgurt nicht angelegt hat und deswegen bei einem Unfall Verletzungen erleidet, kann der Schädiger den Einwand des Mitverschuldens entgegenhalten. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3.Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird. Die Beklagten, die ihre alleinige Verantwortung für den Zusammenstoß nicht in Abrede nehmen, machen geltend, mit der vorprozessualen Zahlung sei das dem Kläger zustehende Schmerzensgeld abgegolten. Das Berufungsgericht verneint ein Mitverschulden des Klägers wegen Nichtanlegens des Sicherheitsgurtes. Das allein entbinde den Kläger freilich noch nicht von denjenigen Sorgfaltspflichten, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflege. Obwohl Anlaß für die Ausnahme von der Verpflichtung zu dem Gurtanlegen bei Taxifahrern die besonderen Umstände bei der Beförderung von Fahrgästen seien, könne das Nichtanlegen des Gurtes auch auf der Rückfahrt von einer Fahrgastbeförderung kein Es lasse sich nämlich nicht feststellen, daß sich zur Unfallzeit unter den Taxifahrern eine Überzeugung dahin gebildet hätte, daß das Anschnallen auch für sie nützlich und erforderlich sei. Sodann führt das Berufungsgericht im einzelnen aus, daß die Verletzungen des Klägers und deren Folgen sowie das Verschulden des Erstbeklagten, das es ausdrücklich als "unverantwortlich; grob leichtsinnig" bezeichnet, ein GesamtSchmerzensgeld von 25.000 DM rechtfertigen. A. Revision der Beklagten Die gegen die Verneinung eines Mitverschuldens des Klägers gerichteten Revisionsangriffe sind begründet; sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. 1. Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, trifft den Kraftfahrer, der sich während der Fahrt entgegen der Vorschrift des § 21 a Abs. 1 StVO nicht anschnallt, ein Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) an seinen infolge der Nichtanlegung des Gurtes erlittenen Unfallverletzungen (BGHZ 74, 25 ff; Urt.v.10.April 1979 - VI ZR 146/78 - NJW 1979, 1366 « VersR 1979, 532). Das beruht auf der für jeden vernünftigen Kraftfahrer einsichtigen Erkenntnis, daß die Benutzung des Sicherheitsgurtes während der Fahrt eine zu seinem eigenen Sehnt:; erforderliche uri zu demutbare Maßnahme ist. die Möglichkeit, Ausnahmegenehmigungen von den Vorschriften über das Anlegen der Gurte zu bewilligen, § 16 Abs. 1 Nr. 5 b StVO), und wegen der besonders gelagerten Umstände- Fälle geben, in denen das Anlegen des Sicherheitsgurtes nicht zu demutbar war und im Verhältnis zu dem Schädiger ein Mitverschulden des nicht-angeschnallten Kraftfahrers entfällt ( so schon BGHZ 74, 25, 33). Indessen ist auch einem Taxifahrer, der wie im Streitfall in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit auf einer längeren Strecke allein fährt, die Benutzung des Gurtes wie jedem anderen Kraftfahrer zu demutbar. Auch er bedarf zu seinem Schutz vor Verletzungsgefahren der bewährten Sicherheitseinrichtung des Gurtes; die Ausübung seines Berufes hindert ihn mindestens auf längeren Leerfahrten nicht daran sich anzuschnallen. 2. Gegen die Annahme, der Kläger habe wie jeder andere Kraftfahrer den Gurt benutzen müssen, spricht auch nicht die Ausnahmevorschrift der Nr. 2 des § 21 Abs. 1 S. 3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist auch nicht anzunehmen, daß die Ausnahmevorschrift des § 21 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVO von den beteiligten Taxi- und Mietwagenunternehmern und ihren Fahrern anders verstanden worden ist oder mindestens anders verstanden werden durfte. vernünftigerweise nicht davon ausgehen, er dürfe nach der gesetzlichen Regelung auch dann, wenn er keinen Fahrgast im Vagen hat, unangeschnallt bleiben, ohne sich im Falle eines Unfalls wie jeder andere Kraftfahrer ein Mitverschulden entgegenhalten lassen zu müssen, wenn Unfallverletzungen auf die Nichtbenutzung des Gurtes zurückzuführen sind. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, wie hoch in der Praxis die Anschnallquote bei Taxi- und Mietwagenfahrern ist und ob sie deswegen, weil sie während einer Fahrgastbeförderung unangeschnallt fahren dürfen, eine besonders laxe Einstellung zu dem Nutzen des Gurtes und zur Zweckmäßigkeit seiner manchem lästigen Anwendung haben. Februar 1965 - VI ZR 253/63 -NJW 1965, 1075 = VersR 1965, 497), geben deshalb für die Entscheidung im Streitfall nichts her.Angesichts der gesetzlichen Regelung, die auf dem nach objektiven Erkenntnissen unbezweifeibaren Nutzen der Sicherheitsgurte zur Vermeidung von Verletzungen im Straßenverkehr beruht, und die, wie der Senat ausgesprochen hat, weder unzulässig in die Freiheit der Insassen eines Kraftfahrzeuges eingreift noch die Benutzer der Gurte in unzu demutbarer Weise zusätzlich gefährdet, können etwaige abweichende Ansichten und Übungen bestimmter Bevölkerungskreise nicht zu einer anderen Beurteilung bei der Mitverschuldensfrage führen (vgl. Zwar hat das Berufungsgericht die Revision, wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, nur zugelassen, weil die Rechtsfrage, ob einen Taxifahrer wegen Nichtanlegens des Sicherheitsgurtes ein Mitverschulden trifft, von grundsätzlicher Bedeutung sei. b) Das Berufungsgericht hat ferner nicht, wie die Revision weiter meint, bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes das Verschulden des Erstbeklagten "unzulänglich” berücksichtigt. der Erstbeklagte insoweit vorsätzlich gegen Verkehrsvorschriften und Straftatbestände gehandelt hat, als er seiner noch nicht 18-jährigen Verlobten, die keine Fahrerlaubnis besaß, das Steuer überließ.
Nachschlagewerk: BGHZ: zu II A BGB § 254 Da; StVO 1970 § 21 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Auch einem Taxifahrer, der auf einer längeren Leerfahrt den Sicherheitsgurt nicht angelegt hat und deswegen bei einem Unfall Verletzungen erleidet, kann der Schädiger den Einwand des Mitverschuldens entgegenhalten. BGH, Urt. v. 2. Februar 1982 - VI ZR 296/80 - OLG Hamm LG Bielefeld BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 2. Februar 1982 Valz JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle VI ZR 296/80 URTEIL in dem Rechtsstreit 1. 2. des Elektroinstallateurs Norbert Straße Bad der RHB Allgemeine Versicherungs AG, vertreten durch den Vorstand Dr. Karl W| Wi| Beklagten, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen den Kraftfahrer Dieter WieflBtraße % a, Bad » Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger, -Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres und 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann für Recht erkannt: I. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3.Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Oktober 1980 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als es zu dem Nachteil der Beklagten entschieden hat. Die Anschlußrevision des Klägers wird zurückgewiesen. II. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird. Von Rechts wegen Tatbestand Der Erstbeklagte unternahm am 7.Januar 1978 mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Pkw eine Fahrt. Dabei überließ er das Steuer seiner damals 17-Jährigen Verlobten, die keine Fahrerlaubnis besaß. Nach dem Durchfahren einer leichten Rechtskurve geriet der Wagen auf die Gegenfahrbahn und stieß dort mit einem entgegenkommenden Taxi, das der nach Erledigung eines Fahrauftrages zu dem Standort nach 0. zurückfahrende Kläger steuerte, zusammen. Die Verlobte des Erstbeklagten wurde dabei getötet; der Erstbeklagte und der Kläger erlitten schwere Verletzungen. Der Kläger hatte den Sicherheitsgurt nicht angelegt. Die Zweitbeklagte hat auf den Schmerzensgeldanspruch des Klägers 12.000 DM gezahlt. Mit seiner Klage verlangt der Kläger weiteres Schmerzensgeld von noch mindestens 26.000 DM. Die Beklagten, die ihre alleinige Verantwortung für den Zusammenstoß nicht in Abrede nehmen, machen geltend, mit der vorprozessualen Zahlung sei das dem Kläger zustehende Schmerzensgeld abgegolten. Dieser müsse sich wegen des Nichtanlegens des Sicherheitsgurtes ein Mitverschulden von mindestens 1/3 anrechnen lassen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlande sgericht hat ein weiteres Schmerzensgeld von 13.000 DM zugesprochen und dem nunmehr auch noch gestellten Feststellungsantrag wegen etwaiger künftiger Schäden stattgegeben. Mit der (zugelassenen) Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils und die Abweisung des Feststellungsantrages. Der Kläger wendet sich mit seiner Anschlußrevision gegen die teilweise Abweisung seiner Schmerzensgeldforderung. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht verneint ein Mitverschulden des Klägers wegen Nichtanlegens des Sicherheitsgurtes. Zur Begründung führt es im wesentlichen aus: Taxifahrer seien nach § 21 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVO ausdrücklich von der Verpflichtung, während der Fahrt Sicherheitsgurte anzulegen, ausgenommen. Das allein entbinde den Kläger freilich noch nicht von denjenigen Sorgfaltspflichten, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflege. Indessen könne einem Taxifahrer nicht zugemutet werden, eine andere Wertung als der Gesetzgeber vorzunehmen, der einen bestimmten Personenkreis von einer gesetzlichen Verpflichtung ausnehme. Obwohl Anlaß für die Ausnahme von der Verpflichtung zu dem Gurtanlegen bei Taxifahrern die besonderen Umstände bei der Beförderung von Fahrgästen seien, könne das Nichtanlegen des Gurtes auch auf der Rückfahrt von einer Fahrgastbeförderung kein Mitverschulden begründen. Es lasse sich nämlich nicht feststellen, daß sich zur Unfallzeit unter den Taxifahrern eine Überzeugung dahin gebildet hätte, daß das Anschnallen auch für sie nützlich und erforderlich sei. Die tatsächliche Handhabung spreche gegen eine solche Annahme. Die Hemmung vieler Taxifahrer, »ich "im Dienst" anzugurten, sei verständlich, nachvollziehbar und vom Gesetzgeber respektiert worden. Sodann führt das Berufungsgericht im einzelnen aus, daß die Verletzungen des Klägers und deren Folgen sowie das Verschulden des Erstbeklagten, das es ausdrücklich als "unverantwortlich; grob leichtsinnig" bezeichnet, ein GesamtSchmerzensgeld von 25.000 DM rechtfertigen. II. A. Revision der Beklagten Die gegen die Verneinung eines Mitverschuldens des Klägers gerichteten Revisionsangriffe sind begründet; sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. 1. Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, trifft den Kraftfahrer, der sich während der Fahrt entgegen der Vorschrift des § 21 a Abs. 1 StVO nicht anschnallt, ein Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) an seinen infolge der Nichtanlegung des Gurtes erlittenen Unfallverletzungen (BGHZ 74, 25 ff; Urt.v.10.April 1979 - VI ZR 146/78 - NJW 1979, 1366 « VersR 1979, 532). Das beruht auf der für jeden vernünftigen Kraftfahrer einsichtigen Erkenntnis, daß die Benutzung des Sicherheitsgurtes während der Fahrt eine zu seinem eigenen Sehnt:; erforderliche uri zu demutbare Maßnahme ist. Freilich mag es aus Gründen, die in der Person des Kraftfahrers liegen (vgl. die Möglichkeit, Ausnahmegenehmigungen von den Vorschriften über das Anlegen der Gurte zu bewilligen, § 16 Abs. 1 Nr. 5 b StVO), und wegen der besonders gelagerten Umstände- Fälle geben, in denen das Anlegen des Sicherheitsgurtes nicht zu demutbar war und im Verhältnis zu dem Schädiger ein Mitverschulden des nicht-angeschnallten Kraftfahrers entfällt ( so schon BGHZ 74, 25, 33). Indessen ist auch einem Taxifahrer, der wie im Streitfall in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit auf einer längeren Strecke allein fährt, die Benutzung des Gurtes wie jedem anderen Kraftfahrer zu demutbar. Der Umstand, daß er Berufskraftfahrer ist und im Einzelfall seinen Kraftwagen im Verkehr vielleicht besser beherrscht als andere Fahrer, vermindert die im Straßenverkehr auf ihn zukommenden Gefahren nur unwesentlich. Auch er bedarf zu seinem Schutz vor Verletzungsgefahren der bewährten Sicherheitseinrichtung des Gurtes; die Ausübung seines Berufes hindert ihn mindestens auf längeren Leerfahrten nicht daran sich anzuschnallen. 2. Gegen die Annahme, der Kläger habe wie jeder andere Kraftfahrer den Gurt benutzen müssen, spricht auch nicht die Ausnahmevorschrift der Nr. 2 des § 21 Abs. 1 S. 2 StVO, wonach die Anschnallpflicht nicht für Taxifahrer und Mietwagenfahrer gilt. Anders als etwa die österreichische 3.Kraftfahrgesetz-Novelle vom 7. Juli 1976 (BGBl 1976, 1338), die in Art, III Abs. 2 Nr. 5 "den Lenker eines Kraftfahrzeuges in Ausübung des Taxigewerbes bei der gewerbsmäßigen Beförderung eines Fahrgastes” von der Gurtanlege-pflicht befreit, enthält die deutsche Regelung keine nähere Umschreibung, unter welchen Umständen Taxifahrer unangeschnallt fahren dürfen. Maßgebend ist aber nicht allein der Wortlaut des § 21 a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StVO, sondern sein Sinn und Zweck. Die Vorschrift will den Taxifahrer nicht allgemein davon entbinden, sich wie andere Kraftfahrer anzuschnallen. Die Freistellung gilt vielmehr nur für Fahrten, auf denen der Taxi-(oder Mietwagen-)£ahrer auch tatsächlich Fahrgäste befördert (einschränkend nur auf Fahrten im Mietwagenverkehr auch Cramer, Straßenverkehrsrecht, 2.Aufl., § 21 a StVO Rdn. 11; vgl. auch Händel, NJW1979,2290). Das folgt aus der Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung, die den Sinn der Ausnahme deutlich macht. Es heißt nämlich in der amtlichen Begründung zu § 21 a StVO (VB1 1975* 675 ff.): "Die Taxifahrer und Mietwagenfahrer sind von der Anlegepflicht ausgenommen, wegen der persönlichen Gefährdungen, denen sie in Ausübung ihres Berufes ausgesetzt sind. Schon wiederholt konnten Taxifahrer oder Mietwagenfahrer einem Anschlag auf ihr Leben dadurch entgehen, daß sie sich aus der geöffneten Tür fallen ließen." Nur die Abwägung der besonderen Gefährdung des Taxifahrers während der Fahrgastbeförderung gegenüber dem allgemeinen Nutzen des Sicherheitsgurtes rechtfertigt mithin, es ihm freizustellen, ob er sich anschnallen will oder nicht. Aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Einschränkung des Befreiungstatbe-standes auf Fahrten, bei denen sich das erwähnte Risiko auch verwirklichen kann, also Fahrten mit Fahrgästen, laßt sich nicht, herleiten, daß Taxi-und Mietwagen!ahrer immer dann, wenn sie leer fahren, keinen Sicherheitsgurt anzulegen brauchen. Dafür gibt es keine Rechtfertigung. Taxi- und Mietwagenfahrer, die ein als Taxi oder Mietwagen gewerblich genutztes Fahrzeug privat fahren, stehen ohnehin anderen Kraftfahrern gleich. Sie sind im allgemeinen auch dann nicht durch angelegte Sicherheitsgurte gegenüber anderen Kraftfahrern zusätzlich gefährdet, wenn sie in Ausübung ihres Gewerbes allein fahren. Ob es berufsbedingt Fälle gibt, in denen auch während einer "Leerfahrt" die Nichtbenutzung der Gurte gerechtfertigt ist (etwa auch auf kurzen Anfahrten, vgl. den auf ähnlichen Erwägungen beruhenden Ausnahmetatbestand des § 21 a Abs. 1 S. 2 Nr. 3), braucht nicht entschieden zu werden. Solche Umstände lagen hier nicht vor. 3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist auch nicht anzunehmen, daß die Ausnahmevorschrift des § 21 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVO von den beteiligten Taxi- und Mietwagenunternehmern und ihren Fahrern anders verstanden worden ist oder mindestens anders verstanden werden durfte. Sie haben die Ausnahmeregelung gerade wegen der zusätzlichen Gefährdung, der sie unter Umständen ausgesetzt sein können, durchgesetzt, und das Für und Wider ist in ihren Kreisen bei der Diskussion um die Einführung der Anschnallpflicht breit erörtert worden. Darf daher davon ausgegangen werden, daß jeder Taxi- oder Mietwagenfahrer die Gründe kennt oder kennen muß, die ihn im Einzelfall von der Pflicht zu dem Anschnallen befreien, dann kann er vernünftigerweise nicht davon ausgehen, er dürfe nach der gesetzlichen Regelung auch dann, wenn er keinen Fahrgast im Vagen hat, unangeschnallt bleiben, ohne sich im Falle eines Unfalls wie jeder andere Kraftfahrer ein Mitverschulden entgegenhalten lassen zu müssen, wenn Unfallverletzungen auf die Nichtbenutzung des Gurtes zurückzuführen sind. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, wie hoch in der Praxis die Anschnallquote bei Taxi- und Mietwagenfahrern ist und ob sie deswegen, weil sie während einer Fahrgastbeförderung unangeschnallt fahren dürfen, eine besonders laxe Einstellung zu dem Nutzen des Gurtes und zur Zweckmäßigkeit seiner manchem lästigen Anwendung haben. Die Erwägungen, die das Berufungsgericht hierzu anstellt, wobei es Abgrenzungen zur früheren Rechtsprechung des Senats betreffend das Tragen eines Schutzhelmes bei Motorradfahrern trifft (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 1965 - VI ZR 253/63 -NJW 1965, 1075 = VersR 1965, 497), geben deshalb für die Entscheidung im Streitfall nichts her.Angesichts der gesetzlichen Regelung, die auf dem nach objektiven Erkenntnissen unbezweifeibaren Nutzen der Sicherheitsgurte zur Vermeidung von Verletzungen im Straßenverkehr beruht, und die, wie der Senat ausgesprochen hat, weder unzulässig in die Freiheit der Insassen eines Kraftfahrzeuges eingreift noch die Benutzer der Gurte in unzu demutbarer Weise zusätzlich gefährdet, können etwaige abweichende Ansichten und Übungen bestimmter Bevölkerungskreise nicht zu einer anderen Beurteilung bei der Mitverschuldensfrage führen (vgl. zur Anschnallpflicht von Frauen auch das Senatsurteil vom 10. März 1981 - VI ZR 236/79 - VRS 61, 81 » VersR 1981, 548). 10 - 4. Danach kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Das Berufungsgericht wird vielmehr von der grundsätzlichen Annahme eines Mitverschuldens des Klägers ausgehend zu prüfen haben, wieweit und in welchem Umfange das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes für die Verletzung des Klägers ursächlich geworden ist und sodann das Gewicht des Mitverschuldens sowohl bei der Bemessung des Schmerzensgeldes als auch bei der dann notwendigen Quotierung des Feststellungsanspruches zu bestimmen haben. Dabei wird es freilich das Alleinverschulden des Erstbeklagten und seiner Verlobten am Zustandekommen des Unfalls und deren besonders unverantwortliche Handlungsweise in Betracht ziehen müssen. B. Anschlußrevision des Klägers 1. Die Anschlußrevision, die sich gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Höhe des Schmerzensgeldes wendet, ist entgegen der Ansicht der Revisionskläger zulässig. Zwar hat das Berufungsgericht die Revision, wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, nur zugelassen, weil die Rechtsfrage, ob einen Taxifahrer wegen Nichtanlegens des Sicherheitsgurtes ein Mitverschulden trifft, von grundsätzlicher Bedeutung sei. Darin liegt eine zulässige Begrenzung auf den entsprechenden Mitverschuldenseinwand (dazu im einzelnen Senatsurteil vom 30. September 1980 - VI ZR 213/79 -VRS 60, 94 » VersR 1981, 57). Da die Entscheidung Uber die Höhe des Schmerzensgeldanspruches aber wesentlich von der Frage der Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers abhängt, steht sie. infolge der Revisionszulassung insgesamt zur Disposition und kann von der Anschlußrevision auch im übrigen angegriffen werden. 11 2. Sachlich sind die Angriffe des Klägers gegen die Bemessung des Schmerzensgeldes indessen unbegründet. a) Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe die Verletzung des Klägers am linken Bein und die dort verbliebenen Dauerfolgen unberücksichtigt gelassen. Das Berufungsgericht erwähnt diese Unfallfolgen im Tatbestand, nämlich Bruch des linken Oberschenkels und Schwellung des linken Knies sowie das Zurückbleiben einer Teillähmung der Wadenbeinnerven, und nimmt in den Entscheidungsgründen bei den Ausführungen zur Höhe des zuerkannten Schmerzens geldes ausdrücklich auf die im Tatbestand erwähnten unfallbedingten Verletzungen Bezug. Daraus kann ohne weiteres geschlossen werden, daß es diese Beeinträchtigungen des Klägers sämtlich in seine Überlegungen einbezogen hat. Wenn es sich sodann näher und ausführlicher nur mit den erheblich schwereren und den Kläger belastender»Verletzungen am rechten Bein beschäftigt, so offensichtlich nur deswegen, weil sie für die Entscheidung über die Bemessung des Schmerzensgeldes von besonderer Bedeutung waren. b) Das Berufungsgericht hat ferner nicht, wie die Revision weiter meint, bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes das Verschulden des Erstbeklagten "unzulänglich” berücksichtigt. Das Berufungsgericht hat vielmehr das Verhalten des Erstbeklagten als "unverantwortlich" und "grob leichtsinnig" bezeichnet und ihm ein "schwerwiegendes Verschulden" angelastet. Es hat dabei offensichtlich nicht verkannt,daß 12 der Erstbeklagte insoweit vorsätzlich gegen Verkehrsvorschriften und Straftatbestände gehandelt hat, als er seiner noch nicht 18-jährigen Verlobten, die keine Fahrerlaubnis besaß, das Steuer überließ. Deswegen hat der Erstbeklagte aber den Unfall selbst noch nicht vorsätzlich herbeigeführt (BGH,Urteil vom 26. Mai 1971 - IV ZR 28/70 - VersR 1971, 806), wenn auch gerade in der vorsätzlichen Zulassung des Fahrens ohne Führerschein die Unverantwortlichkeit und die besondere Leichtfertigkeit seines Handelns liegen. Das Berufungsgericht hat mithin eine etwa besonders ins Gewicht fallende Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes (vgl. BGHZ 80, 384, 386) bei seiner Entscheidung nicht übersehen. Auch im übrigen ist kein Rechtsfehler bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu erkennen. Dr. Weber Dunz Dr. Steffen Dr. Kulimann Dr. Ankermann