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BGH · VI ZR 296/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 296/79

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß sowohl den Erstbeklagten wie auch den Kläger ein Verschulden an dem Unfall trifft. Ersterer habe die dem Kläger zustehende Vorfahrt (§8 Abs. 2 StVO) verletzt; dieser habe nämlich dieses Vorrecht nicht dadurch verloren, daß er sich verkehrswidrig in der gesperrten Fahrt richtung bewegt habe. Der Erstbeklagte vermöge sich auch nicht dadurch zu entlasten, daß er im Vertrauen auf die Einbahnregelung sein Augenmerk bei der Einfahrt in die bevorrechtigte Straße nur nach links gerichtet habe. Der Kläger habe jedoch, wie das Berufungsgericht weiter meint, den Radweg entgegen seinem Verteidigungsvorbringen in der für ihn verbotenen Richtung befahren; Verkehrszeichen, auf die er sich berufen könne, seien nicht vorhanden gewesen, und darauf, daß andere Verkehrsteilnehmer schon vor dem Unfalltag möglicherweise sich ebenso verhalten hätten, komme es nicht an. Die Meinung, des Berufungsgerichts, für den Kläger habe ein Vorfahrtrecht bestanden, kann nicht gebilligt werden. Diese Auffassung mag zutreffen für Fälle, in denen der Berechtigte eine für ihn, jedoch nicht allgemein, gesperrte Straße (z.B. Anliegerverkehr) benutzt oder sich mit überhöhter Geschwindigkeit der Kreuzung oder Einmündung nähert; sie bedarf aber der Einschränkung dahin, daß demjenigen eine Vorfahrt nicht zusteht, der auf einer Straße fährt, die deutlich erkennbar für jeglichen Fährverkehr gesperrt ist oder, wie das bei Einbahnstraßen der Fall ist, in der befahrenen Richtung nicht dem Verkehr zur Verfügung steht (so auch Ries, DAR 1967, 179 ff; Mühlhaus, DAR 1972, 29 ff und schon DAR 1969, 1 ff). 2. Zutreffend ist die Meinung des Berufungsgerichts, daß der Kläger nicht befugt war, den Radweg entgegen der Einbahnrichtung des Rheinkamper Rings zu benutzen. Der Radweg, den der Kläger befuhr, war als Sonderweg erkennbar dem Rheinkamper Ring zugeordnet und daher jedenfalls zu dem Unfallzeitpunkt dazu bestimmt, von Radfahrern, die sich im Zuge dieser Verkehrsstraße bewegten, benutzt zu werden. Daß die entgegengesetzte Richtung für die befugten Benutzer des Radweges durch besondere Verkehrszeichen - etwa durch Zeichen 237 des § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO - schon zu dem Unfallzeitpunkt freigegeben war, hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht, wurde im übrigen auch vom Kläger nicht behauptet. Aufl., An. 8 b zu § 2 StVO a.F.) auch Stimmen, die die Benutzung von links neben Straßen verlaufenden Radwegen gestatten und zu dem Teil sogar als zwingend geboten ansehen, selbst wenn ein Zeichen nach Bild 237 fehlt. Der vom Kläger befahrene Radweg stellte sich nämlich wegen seiner Zuordnung zur Einbahnstraße Rheinkamper Ring für keinen denkbaren Verkehrsteilnehmer als links verlaufender Radweg dar, denn der Rheinkamper Ring war nur in einer Richtung dem Verkehr eröffnet. Dann aber muß dies, wie das hier nach dem Unfall geschehen ist, den Benutzern des Radwegs, und natürlich auch den Benutzern der den Radweg kreuzenden Straßen, durch entsprechende Beschilderung deutlich gemacht werden. Gleichwohl bleibt er nicht nur durch die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs sondern auch durch ein leichtes Verschulden deshalb belastet, weil er es unterlassen hat, vorsorglich auch auf solche Verkehrsteilnehmer zu achten, die den Radweg in unzulässiger Richtung benutzten. Zwar vermag sich der Senat nicht der Meinung des Berufungsgerichts anzuschließen, daß der in eine Einbahnstraße Einbiegende oder sie Kreuzende grundsätzlich nach beiden Richtungen Ausschau zu halten habe. Zugiinsten des Klägers ist zwar zu unterstellen, daß die mißbräuchliche Benutzung des Radwegs in der Gegenrichtung allgemein üblich gewesen (was der Erstbeklagte als Ortsfremder nicht wissen mußte) und daß sie auch von der Polizei nicht nur nicht gerügt sondern sogar bei ausnahmsweiser Verkehrsregelung durch Beamte eindeutig gebilligt worden sei; denn das Berufungsgericht ist den dahingehenden Beweisanträgen des Klägers nicht nachgegangen. Selbst aber wenn es ganz entfiele (was indessen nicht i.S. des § 17 StVG feststellbar wäre), dann bliebe der objektiv schwere Verstoß des Klägers gegen die Einbahnregelung, die er sich jedenfalls nach § 7 StVG anrechnen lassen muß.

Zitierte Normen: § 8 StVO § 17 StVG
RechtEinbahnregelungRadwegStraßeBerufungsgerichtEinbahnstraßeAuffassungStVOKlägerRichtung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja BGHZ:	nein
 StVO 1970 §§ 2 Abs. 4, 41 Abs. 2 Nr. 2, § 8
a)	Radwege, die als Sonderwege Einbahnstraßen zugeordnet sind, dürfen vorbehaltlich anderweiter ausdrücklicher Regelung (Zeichen 237) nur in der vorgeschriebenen Richtung der Einbahnstraße benutzt werden.
b)	Wer Einbahnstraßen und diesen zugeordnete Radwege in der gesperrten Richtung befährt, hat auch gegenüber aus untergeordneten Straßen einmündenden oder kreuzenden Verkehrsteilnehmern keine Vorfahrt. Indessen besteht, soweit es sich um einen Radweg handelt, für den Benutzer der untergeordneten Straße ausnahmsweise die Pflicht, in zu demutbarem Maße auch auf Verkehrsteilnehmer zu achten, die den Radweg in der verbotenen Richtung benutzen.
BGH, Urt. v. 6. Oktober 1981 - VI ZR 296/79 - OLG Düsseldorf
LG Kleve -
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 296/79	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
6. Oktober 1981
Walz
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Arbeiters Wilhelm
M
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P
»
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
1.
2.
den Schlosser Ulrich
S
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die M HHIHHHi Versicherungsgesellschaft, vertreten durch ihren Vorstand,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dres
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2

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1981 durch die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15* November 1979 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Erstbeklagte, der bei der Zweitbeklagten gegen Haftpflicht versichert war, fuhr am Nachmittag des 4. Juli 1978 mit seinem Personenkraftwagen auf der Straße 11 Im Felde" im Bereich der Stadt M. Als er in den kreuzenden Rheinkamper Ring, eine ihm gegenüber bevorrechtigte Einbahnstraße, nach rechts einbiegen wollte, kam es zu dem Zusammenstoß mit dem Kläger; dieser war auf seinem Moped auf einem rechts neben der Einbahnstraße durch einen Grünstreifen getrennt verlaufenden ausgebauten Radweg entgegen der Einbahnrichtung
 
in den Einmündebereich hineingefahren und vom Beklagten nicht rechtzeitig bemerkt worden.
Der Kläger erlitt dabei Verletzungen an beiden Beinen, wurde 10 Tage stationär behandelt und war etwas mehr als drei Monate arbeitsunfähig. Er verlangt von den Beklagten Schadensersatz.
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach nur zu 1/4 für gerechtfertigt erklärt und unter Zugrundelegung dieser Quote einen Teil des bezifferten Ersatzbetrages zugesprochen.
Die dagegen von beiden Parteien eingelegten Berufungen blieben erfolglos.
Mit seiner (zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger sein auf vollen Schadensersatz gerichtetes Begehren weiter.
Ent sehe idungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß sowohl den Erstbeklagten wie auch den Kläger ein Verschulden an dem Unfall trifft. Ersterer habe die dem Kläger zustehende Vorfahrt (§8 Abs. 2 StVO) verletzt; dieser habe nämlich dieses Vorrecht nicht dadurch verloren, daß er sich verkehrswidrig in der gesperrten Fahrt richtung bewegt habe. Der Erstbeklagte vermöge sich auch
 nicht dadurch zu entlasten, daß er im Vertrauen auf die Einbahnregelung sein Augenmerk bei der Einfahrt in die bevorrechtigte Straße nur nach links gerichtet habe.
Der Kläger habe jedoch, wie das Berufungsgericht weiter meint, den Radweg entgegen seinem Verteidigungsvorbringen in der für ihn verbotenen Richtung befahren; Verkehrszeichen, auf die er sich berufen könne, seien nicht vorhanden gewesen, und darauf, daß andere Verkehrsteilnehmer schon vor dem Unfalltag möglicherweise sich ebenso verhalten hätten, komme es nicht an.
Das Berufungsgericht kommt im Zuge der Verur-sachungs- und Verschuidensabwägung schließlich zu dem Ergebnis, daß dem Kläger wegen seines erheblich verkehrswidrigen Verhaltens die weitaus überwiegende Haftung zukomme, während beim Erstbeklagten lediglich die Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeugs und ein nur leichtes Verschulden ins Gewicht fielen.
Diese Ausführungen erscheinen zwar nicht in allen Punkten bedenkenfrei, geben aber im Ergebnis keinen Anlaß, das angefochtene Urteil zu Lasten der Beklagten aufzuheben.
II.
1.	Die Meinung, des Berufungsgerichts, für den Kläger habe ein Vorfahrtrecht bestanden, kann nicht gebilligt werden. Zwar findet sich in verschiedenen Erläuterungswerken und in verkehrsrechtlichen Entscheidungen
5
(vgl. Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 26. Auf1.,
Rdn. 30 zu § 8 StVO und die dort genannten Hinweise,. insbesondere OLG Hamm, VRS 6, 159, 160) der Grundsatz, daß verkehrswidriges Verhalten des Berechtigten dessen Vorfahrt nicht beseitigt. Diese Auffassung mag zutreffen für Fälle, in denen der Berechtigte eine für ihn, jedoch nicht allgemein, gesperrte Straße (z.B. Anliegerverkehr) benutzt oder sich mit überhöhter Geschwindigkeit der Kreuzung oder Einmündung nähert; sie bedarf aber der Einschränkung dahin, daß demjenigen eine Vorfahrt nicht zusteht, der auf einer Straße fährt, die deutlich erkennbar für jeglichen Fährverkehr gesperrt ist oder, wie das bei Einbahnstraßen der Fall ist, in der befahrenen Richtung nicht dem Verkehr zur Verfügung steht (so auch Ries, DAR 1967, 179 ff; Mühlhaus, DAR 1972, 29 ff und schon DAR 1969, 1 ff). Ein Recht zur Vorfahrt ist dann begrifflich ausgeschlossen, wenn es schon an einem Recht zu dem Fahren mangelt. Die beiden Entscheidungen des erkennenden Senats vom 19. September 1958 (VI ZR 244/57 = VersR 1958, 781) und vom 7. Januar 1966 (VI ZR 164/64 = VersR 1966, 294) stehen dem nicht entgegen, weil die beiden dort streitgegenständlichen Fälle nicht das Befahren einer Einbahnstraße in der gesperrten Richtung betreffen.
2.	Zutreffend ist die Meinung des Berufungsgerichts, daß der Kläger nicht befugt war, den Radweg entgegen der Einbahnrichtung des Rheinkamper Rings zu benutzen. Das folgt aus § 41 Abs. 2 Nr. 2 Zeichen 220 StVO. Der Radweg, den der Kläger befuhr, war als Sonderweg erkennbar dem Rheinkamper Ring zugeordnet und daher jedenfalls zu dem Unfallzeitpunkt dazu bestimmt, von Radfahrern, die sich im Zuge dieser Verkehrsstraße bewegten,
 benutzt zu werden. Für ihn galt in gleicher Weise die Einbahnregelung (Jagusch, aaO, Rdn. 67 zu § 2 StVO;
Full/Mühl/Rüth, Straßenverkehrsrecht, 1980, Erläuterungen zu § 41 Abs. 2 Nr. 2 Zeichen 220 StVO; OLG Hamburg VRS 47, 453). Daß die entgegengesetzte Richtung für die befugten Benutzer des Radweges durch besondere Verkehrszeichen - etwa durch Zeichen 237 des § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO - schon zu dem Unfallzeitpunkt freigegeben war, hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht, wurde im übrigen auch vom Kläger nicht behauptet.
Zwar finden sich im Schrifttum (z.B. Menken,
 DAR 1980, 65 ff) und in einigen Erläuterungswerken (Cramer, Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., Rdn. 86 zu § 2 StVO a.F.; Jagusch aaO; a.A. aber Mühlhaus, Straßenverkehrsordnung, 8. Aufl., Anm. 8 b zu § 2 StVO a.F.) auch Stimmen, die die Benutzung von links neben Straßen verlaufenden Radwegen gestatten und zu dem Teil sogar als zwingend geboten ansehen, selbst wenn ein Zeichen nach Bild 237 fehlt. Im Streitfall kommt es jedoch auf eine Entscheidung darüber, ob dieser Auffassung für die hier maßgebliche frühere Fassung der Straßenverkehrsordnung gefolgt werden kann, nicht an.
Der vom Kläger befahrene Radweg stellte sich nämlich wegen seiner Zuordnung zur Einbahnstraße Rheinkamper Ring für keinen denkbaren Verkehrsteilnehmer als links verlaufender Radweg dar, denn der Rheinkamper Ring war nur in einer Richtung dem Verkehr eröffnet. Das Oberlandesgericht Hamburg (aaO) weist zu Recht darauf hin, daß der Beachtung der Einbahnstraßenregelung als einer Meinfachen und für jeden Verkehrsteilnehmer erkennbaren Verkehrsregel" im Interesse der Verkehrssicherheit besondere Bedeutung zukommt. Auch der erkennende Senat ist
 der Auffassung, daß der reibungslose Ablauf des Straßenverkehrs, dem letztlich die Möglichkeit der Einrichtung der Einbahnstraßen dient, erheblich beeinträchtigt würde, wollte man der Auffassung des Klägers folgen und damit die Einbahnregelung mit Unsicherheiten belasten. Dabei wird nicht verkannt, daß ein Verkehrsbedürfnis dafür bestehen kann, einen einer Einbahnstraße zugeordneten Radweg für den Verkehr in beiden Richtungen zu eröffnen. Dann aber muß dies, wie das hier nach dem Unfall geschehen ist, den Benutzern des Radwegs, und natürlich auch den Benutzern der den Radweg kreuzenden Straßen, durch entsprechende Beschilderung deutlich gemacht werden.
3.	Die vom Berufungsgericht getroffene Abwägung hat im Ergebnis Bestand.
a) Den Srstbeklagten trifft zwar, wie dargelegt, nicht der Vorwurf einer Vorfahrtverletzung. Gleichwohl bleibt er nicht nur durch die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs sondern auch durch ein leichtes Verschulden deshalb belastet, weil er es unterlassen hat, vorsorglich auch auf solche Verkehrsteilnehmer zu achten, die den Radweg in unzulässiger Richtung benutzten. Zwar vermag sich der Senat nicht der Meinung des Berufungsgerichts anzuschließen, daß der in eine Einbahnstraße Einbiegende oder sie Kreuzende grundsätzlich nach beiden Richtungen Ausschau zu halten habe. Diese zusätzliche Vorsichtsmaßnahme, kann aber durch besondere Umstände zur Pflicht werden. Ein solcher besonderer Umstand besteht sowohl nach der im Unfallzeitpunkt geltenden als auch nach der derzeitigen Sachund Rechtslage schon darin, daß es sich bei der der Einbahnregelung unter-
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liegenden Trasse um einen Radweg handelte, denn die seit längerer Zeit zu beobachtende vermehrte Disziplinlosigkeit von Fahrrad- und Mopedfahrern darf ein Kraftfahrer nicht außer Betracht lassen.
b) Gleichwohl überwiegt der in Betracht zu ziehende eigene Schadensbeitrag des Klägers bei weitem.
Zugiinsten des Klägers ist zwar zu unterstellen, daß die mißbräuchliche Benutzung des Radwegs in der Gegenrichtung allgemein üblich gewesen (was der Erstbeklagte als Ortsfremder nicht wissen mußte) und daß sie auch von der Polizei nicht nur nicht gerügt sondern sogar bei ausnahmsweiser Verkehrsregelung durch Beamte eindeutig gebilligt worden sei; denn das Berufungsgericht ist den dahingehenden Beweisanträgen des Klägers nicht nachgegangen. Ein solcher Sachverhalt könnte allerdings das Verschulden des Klägers in Frage stellen. Selbst aber wenn es ganz entfiele (was indessen nicht i.S. des § 17 StVG feststellbar wäre), dann bliebe der objektiv schwere Verstoß des Klägers gegen die Einbahnregelung, die er sich jedenfalls nach § 7 StVG anrechnen lassen muß. Ein wirklich sorgfältiger Mopedfahrer hätte die mißbräuchliche Benutzung des Radwegs trotz polizeilicher Duldung vermieden.
Diese objektiv schwere Verkehrswidrigkeit belastet den Kläger so schwer, daß der Vorwurf gegen den Erstbeklagten, mit ihr nicht gerechnet zu haben, weit zurücktritt. Damit bestehen gegen die Abwägung, die den Erstbeklagten nur mit einem Viertel des Schadens belastet, im Ergebnis keine Bedenken.
Dunz
 Scheffen
Dr. Steffen
 Dr. Ankermann
 Dr. Deinhardt