Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 296/09 vom 9. März 2010 in dem Rechtsstreit OLG Hamm - Az. 1-13 U 179/08 vom 13.07.2009; LG Dortmund - Az. 21 O 194/07 vom 15.10.2008; Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Juli 2009 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 29.696,06 € Stöhr Galke Diederichsen von Pentz Pauge