* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 295/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 295/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. v. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 8. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird jedenfalls von der Erwägung getragen, daß die Beklagte weder für einen Behandlungsfehler noch für ein Aufklärungsversäumnis ihrer Ärzte einzustehen hat. daß es den behandelnden Ärzten aufgrund der Veröffentlichungen im medizinischen Schrifttum hätte bekannt sein müssen (OLG Düsseldorf mit NA-Beschluß des Senats vom 29. Das Berufungsgericht geht jedoch aufgrund sachverständiger Beratung rechtsfehlerfrei davon aus, daß bis August 1984 noch über keinen Fall bluttransfusionsbedingter AIDS-Übertragung in der damaligen Bundesrepublik Deutschland berichtet wurde, daß sich auch aus der Lektüre der fachspezifsch-gynäkolgischen deutschen Zeitschriften bis einschließlich 1984 kein Hinweis darauf ergab, daß Bluttransfusionen im Hinblick auf die Gefahr von AIDS-Übertragun-gen möglicherweise problematisch sein können und daß Groß auch aufgrund des einzigen Hinweises in einer fachübergreifenden medizinischen Zeitschrift vom Mai 1984 in (englischer Sprache) ein Facharzt im Jahre 1984 bei der Anordnung einer Bluttransfusion noch nicht an die Möglichkeit einer AIDS-Infektion zu denken brauchte.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
medizinisch26KeArztDüsseldorfAHRSdamaligKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 295/94
vom 26. September 1995 in dem Rechtsstreit
 der Erben der am 26. Februar 1992 verstorbenen Monika
1. Angela Maria sMBi, geboren am 22.8.1984, vertreten durch ihren Vater Martin	beide	wohnhaft	K(	~
Hl
2. Jennifer Natascha Ke, Hamburg,
3. Janina Ramona Ke
 Kläger und Revisionskläger
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Genossenschaft der Augustinerinnen Krankenhaus-NJM# vertreten durch UMi, Am	*	NflB.
- Johanna-] die Generaloberin Mutter
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr,
 Dr.
Streithelferin:
Blutspendedienst der DRK Landesverbände Nordrhein und Westfalen/Lippe GmbH, vertreten durch Herrn Dr. B. Gfl LflHI Weg#,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. Kollegen, F##!straße
 und
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. Kulimann,
 Dr. Lepa, Bischoff und Dr. v. Gerlach
 am 26. September 1995
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 1994 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -NJW 1981, 39).
Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird jedenfalls von der Erwägung getragen, daß die Beklagte weder für einen Behandlungsfehler noch für ein Aufklärungsversäumnis ihrer Ärzte einzustehen hat.
Die Haftung aus verletzter Aufklärungspflicht setzt voraus, daß das Risiko nach damaliger medizinischer Erfahrung bekannt war (Senatsurteil BGHZ 116, 379 = AHRS 4100/15; OLG Karlsruhe AHRS 4650/19) bzw. daß es den behandelnden Ärzten aufgrund der Veröffentlichungen im medizinischen Schrifttum hätte bekannt sein müssen (OLG Düsseldorf mit NA-Beschluß des Senats vom 29. Oktober 1985 - VI ZR 37/85 - AHRS 4730/6). Das Berufungsgericht geht jedoch aufgrund sachverständiger Beratung rechtsfehlerfrei davon aus, daß bis August 1984 noch über keinen Fall bluttransfusionsbedingter AIDS-Übertragung in der damaligen Bundesrepublik Deutschland berichtet wurde, daß sich auch aus der Lektüre der fachspezifsch-gynäkolgischen deutschen Zeitschriften bis einschließlich 1984 kein Hinweis darauf ergab, daß Bluttransfusionen im Hinblick auf die Gefahr von AIDS-Übertragun-gen möglicherweise problematisch sein können und daß
3
Groß
 auch aufgrund des einzigen Hinweises in einer fachübergreifenden medizinischen Zeitschrift vom Mai 1984 in (englischer Sprache) ein Facharzt im Jahre 1984 bei der Anordnung einer Bluttransfusion noch nicht an die Möglichkeit einer AIDS-Infektion zu denken brauchte. Die hiergegen gerichteten Verfahrensrügen können keinen Erfolg haben.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 120.000 DM
Dr. Kullmann	Dr.	Lepa
 Bischoff	Dr. v. Gerlach