Die Beklagte ist eine in ansässige Firma, die Stahl und Eisen exportiert, das sie bei den Stahlwerken, für die sic tätig ist, jeweils walzen läßt. Den Gecamtpreis von 79*502,90 $ sollte die Klägerin aus einem Akkreditiv zahlen, das sie der Beklagten bei der Bayerischen Vereinsbank in zu Am nächsten Tage telegrafierte sie der Firma das Lieferwerk verweigere die Ausführung des Auftrages, weil die Bank noch nicht über die Einzelheiten des Akkreditivs verfüge. Wir bitten Sie, heute an die Bank die erforderlichen Instruktionen darüber zu geben, daß die Zahlung gemäß den in der Proforma-Rechnung auf geführten Bedingungen erfolgen soll.1* Mitte März 1959 mahnte die Klägerin die Firma das Eisen zu liefern, doch wies diese darauf hin, daß sie nicht Vertragspartei der Klägerin sei. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin nicht dargetan, daß sie das Angebot der Beklagten vom 13./14. dieses neuen, ermäßigten Angebots davon abhängig gemacht, daß die Klägerin eich sofort dazu entschließe und nicht mit ihrer Auftragsbestätigung so lange v/artc, bis auch die neue “Rechnung'1 vom Proiskontrollarat genehmigt worden war -ganz abgesehen davon, daß die Auftragsbestätigung erst Ende Februar bei ihr, der Beklagten, eingegangen sei. Überdies habe sie die Annahme ihres neuen Angebots davon abhängig gemacht, daß die Klägerin noch am 14. Hier hat die Beklagte behauptet, sie habe der Klägerin zur Annahme des neuen Angebots eine Frist bis zu dem Ablauf des 14. Februar 1959 die Klägerin auf die Eilbedürftigkeit hingewiesen und dann durch die Firma mitteilen lassen, daß die Klägerin “noch heute“ der Bank ihre endgültigen Auszahlungs-Instruktionen geben müsse. Beklagten, noch am selben Tage den Auf trag der Klägerin endgültig in der Hand zu haben und dann sofort über das Akkreditiv verfügen zu können, enthält und ob dies so zu dem Ausdruck gekommen ist, daß die Klägerin dies erkennen konnte. Die vom Berufungsgericht für richtig gehäL tone Auslegung ist möglich; sie verstößt* auch nicht gegen Erfahrungssätzc, insbesondere solche dos kaufmännischen Verkehrs, vor allem im Exportgeschäft. un deacon (rechtzeitige) Annahme es geht« Dennoch durfte das Berufungsgericht der Entscheidung der davon zu trennenden Präge, ob die Beklagte eine Prist zur Annahme gesetzt hatte, das Begleitschreiben der Firma zugrundelogen. Ebensowenig kann es aus Rechtsgründen beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht die in dem Begleitschreiben enthaltene Bitto, "heute an die Bank die erforderlichen Instruktionen zu geben”, als eine der Klägerin erkennbare Pristbeotimmung ausgelegt hat. Februar 1959 darauf hingewiesen worden, daß die Walzung des Stahls erst freigegebon worden könne, wenn die Klägerin das Akkreditiv durch klare Anweisungen zahlbar stelle. Auf die zwischen den Parteien streitige und durch die von ihnen herangezogenen Übersetzer verschieden beantwortete Frage, ob das Wort "begün" mit "noch heute” zu übersetzen ist, kam es daher nicht entscheidend an. c) Nicht zu beanstanden ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die Wichtigkeit der ihr gesetzten Frist erkennen können und sich deshalb noch am selben Tage entschließen müssen. Gewiß stand sie schon seit Monaten mit der Beklagten in Verhandlungen und hatte Anfang Februar 1959 schon das Akkreditiv beroitstellen lassen. Die Klägerin mußte daher damit rechnen, daß die Beklagte nunmehr sofortige Entscheidung verlangte, wenn die Klägerin noch den (zudem etwas ermäßigten) Preis in Anspruch nehmen wollte, der ihr Ende 1958 genannt worden war. Das Berufungsgericht hat die Schwierigkeit der Lago, in der die Klägerin war, nicht übersehen. Es kommt aber nicht darauf an, ob ihr vorgev/orfen werden kann, daß sie, in Erfüllung der türkischen Gesetze, erst am.19* Februar 1959 den Auftrag erteilt hat. Sie konnte auch, wie das Berufungsgericht fehlerfrei erwägt, annehmen, daß die Klägerin sich, al3 ihr am 14. Ohnehin hätte es ihr freigestanden, auf den YAinsch der Klägerin, zu dem herabgesetzten Preis zu kaufen, nicht mehr einzugehen, so daß es schon deshalb nicht zun Abschluß des Vertrages gekommen wäre. Infolgedessen kommt es auf die Hilfserwägung des Berufungsgerichts nicht an, die Beklagte habe cs jedenfalls zur "Bedingung” für das Zustandekommen dos Vertrages gemacht, daß die Klägerin noch am 14, Februar 1959 die notwendigen Instruktionen an die Bank herauogab.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2089 047
VI ZR 295/67 URTEIL Verkündet am
1. Juli 1969 Kriegl, Justizhauptsekretäx •lt (Jrkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
(Pensionskasse
der Türkiye Oi _
der Republik Türkei), (Türkei
gesetzlich vertreten durch ihren Generaldirektor Riza Azmi Yl
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Dt.
gegen
die Firma GmbH., PflBHBi» Bl(
gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Ferdinand und Hans-Hinrieh
itraße
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dt
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1969 unter Mitwirkung der Bundeorichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Weber, Sonnabend und Dunz
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil dos 6. Zivilsenats des Oborlandosgorichts Düsseldorf vou 2. Februar 1967 wird zurüek-gewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Bast.
Von Rechts wegen.
gatbestand:
Die Klägerin, die nPensionskasse der türkischen Republik“, in baute 1958 in ein Hotel.
Ende 1958 verhandelte sie mit dom Vertreter der Beklagten für die Türkei, der Firma in
über die Lieferung von Monier-Eisen. Die Beklagte ist eine in ansässige Firma, die Stahl und
Eisen exportiert, das sie bei den Stahlwerken, für die sic tätig ist, jeweils walzen läßt. Ende Dezember 1958 bot sie der Klägerin das Eisen zu einem Grundpreis von 77»50 $ an. Den Gecamtpreis von 79*502,90 $ sollte die Klägerin aus einem Akkreditiv zahlen, das sie der Beklagten bei der Bayerischen Vereinsbank in zu
eröffnen hatte. Anfang Januar 1959 teilte die Klägerin der Firma CflB mit, sie werde das Angebot der Beklagten annchmcn und der Bank den Aue Zahlungsauftrag geben, sobald sie die Formalitäten der in der Türkei geltenden Preiskontrolle erledigt habe« Am 20. Januar 1959 mußte sie indes mittcilen, das Amt für Preisregistrierung wolle nur einen Basis-Prois von 77 $ genehmigen, und fragte an, ob die Beklagte diesen Nachlaß gewähren • v/olle • In der Erwartung, daß sio hierzu bereit sein werde, ver-anlaßte sie am 4. Februar 1959 die Bank,
79-502,90 $ auf ein zugunsten dor Beklagten zu eröffnendes Konto zu überweisen. Hiervon unterrichtete die Bank sogleich die Beklagte, fügte aber hinzu, weitere Instruktionen und Details würden ihr noch von der Klägerin gegeben werden.
Am 12. Februar 1959 telegrafierte die Beklagte der Klägerin, sie solle sofort der Bank die
notwendigen Einzelheiten telegrafisch durchgeben: "um die Walzung freizugeben, klares Akkreditiv sofort nötig".
Am nächsten Tage telegrafierte sie der Firma das
Lieferwerk verweigere die Ausführung des Auftrages, weil die Bank noch nicht über die Einzelheiten des Akkreditivs verfüge. Am 14. Februar 1959 übersandte die Firma der Klägerin die von diesor erbetene, auf einen Grundpreis von 77 $ abgeotollte neue "Proforma-Hechnung" vom 13- Februar 1959, jetzt über 79.197»50 S. In dieser "Rechnung" heißt es in der Rubrik Zahlung: "Gegen unwiderrufliches, bestätigtes Akkreditiv, das bereits bei der Bayerischen Bank in eröffnet ist. Das Akkreditiv ist
an uns auozahlbar gegen Vorlage der Versanddokumente ..".
In ihren Begleitschreiben schrieb die Firma
"In der Anlage überreichen wir Ihnen die Proforma-Rechnung, die aufgrund des Preises von $ 77 ausgestellt wurde.
Wir bitten Sie, heute an die Bank die erforderlichen Instruktionen darüber zu geben, daß die Zahlung gemäß den in der Proforma-Rechnung auf geführten Bedingungen erfolgen soll.1*
Daraufhin gab die Klägerin noch am selben Tage nach München folgendes Telegramm auf:
"Wir senden durch die Post Anweisung betr. Bezahlung. Versand erfolgt ab 15.2.1959 in 6-8 Wochen. Benachrichtigt die Firma."
Diccos Telegramm hatte sie an "Fernschroib-G-ebühren, Deutschland" gerichtet ; es ist offenbar der Bank nicht zugegangen. Die Klägerin legte die neue Rechnung am 17. Februar 1959 wiederum dem Preis-kontrollamt vor, das am folgenden Tag den neuen Preis genehmigte. Daraufhin schickte die Klägerin der Beklagten ihre Auftragsbestätigung vom 19. Februar 1959 und gab, auch dies mittels gewöhnlichem Brief, der Bank nunmehr genaue Anweisungen, gegen Vorlage welcher Dokumente sie das Akkreditiv auszahlen solle. Davon unterrichtete die Bank mit Brief vom 23- Februar 1959 die Beklagte, bei der um dieselbe Zeit auch die Auftragsbestätigung der Klägerin eintraf.
Anfang März 1959 teilte die Firma der Klägerin
mit, die Beklagte 3ei, da die Preise ständig gestiegen seien nicht mehr imstande gewesen, die bei ihr erst am
27. Februar 1959 eingegangone Bestätigung, daß das Akkreditiv wie bedungen auszahlbar gestellt sei, dazu zu verwenden, den Auftrag der Klägerin noch zu den alten Preisen bei dem Lieferwerk unterzubringen. Mitte März 1959 mahnte die Klägerin die Firma das Eisen zu liefern,
doch wies diese darauf hin, daß sie nicht Vertragspartei der Klägerin sei. Da die Beklagte nicht lieferte, bezog die Klägerin das benötigte Eisen über einen Hamburger Exporteur, den sie, wie sie behauptet, 15.919»50 $ mehr zahlen mußte.
Im September 1963 trat die Klägerin an die Beklagte heran und verlangte von ihr Zahlung der 13*919*50 $ als Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Als die Beklagte sich woigerte, erhob die Klägerin Klage, mit der sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 55.678,40 DM nebst Zinsen begehrt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren
weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin nicht dargetan, daß sie das Angebot der Beklagten vom 13./14. Fobruar 1959 rechtswirksam, vor allem rechtzeitig angenommen habe. Die Beklagte habe nämlich die Annahme
s
L
dieses neuen, ermäßigten Angebots davon abhängig gemacht, daß die Klägerin eich sofort dazu entschließe und nicht mit ihrer Auftragsbestätigung so lange v/artc, bis auch die neue “Rechnung'1 vom Proiskontrollarat genehmigt worden war -ganz abgesehen davon, daß die Auftragsbestätigung erst Ende Februar bei ihr, der Beklagten, eingegangen sei.
Überdies habe sie die Annahme ihres neuen Angebots davon abhängig gemacht, daß die Klägerin noch am 14. Februar 1959 der Bank die Anweisungen gab, die es ihr ermöglichten, gegen Vorlage der Dokumente die Auszahlung des Akkreditivs zu verlangen.
II. Diese Begründung des angefochtenen Urteils hält den Angriffen der Revision stand.
1. Nach § 146 BGB erlischt ein Antrag, wenn er nicht rechtzeitig angenommen wird. Hat der Antragende für die Annahme eine Frist gesetzt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen (§ 148 BGB). Hier hat die Beklagte behauptet, sie habe der Klägerin zur Annahme des neuen Angebots eine Frist bis zu dem Ablauf des 14. Februar 1959 gesetzt, weil das Lieferwerk, bei dem sie das Eisen in Auftrag gegeben hatte, nicht länger bereit gewesen sei, zu dem im Dezember 1958 ausgemachten Preis zu liefern. Deshalb habe sie schon durch ihr Telegramm vom 12. Februar 1959 die Klägerin auf die Eilbedürftigkeit hingewiesen und dann durch die Firma mitteilen lassen, daß die Klägerin “noch heute“ der Bank ihre endgültigen Auszahlungs-Instruktionen geben müsse.
Das Berufungsgericht hat das Schreiben der Firma vom 14. Februar 1959 daraufhin geprüft, ob es den Willen der
Beklagten, noch am selben Tage den Auf trag der Klägerin endgültig in der Hand zu haben und dann sofort über das Akkreditiv verfügen zu können, enthält und ob dies so zu dem Ausdruck gekommen ist, daß die Klägerin dies erkennen konnte. Hach Y/ürdigung der Umstände hat das Berufungsgericht beide Prägen bejaht, indem es den Inhalt des Schreibens der Pirma ausgelegt hat. Biese Aus-
legung kann das Revisionsgoricht nur beschränkt nachprüfen. Ohne Erfolg versucht die Revision darzutun, daß sie rechtofohlorhaft sei. Die vom Berufungsgericht für richtig gehäL tone Auslegung ist möglich; sie verstößt* auch nicht gegen Erfahrungssätzc, insbesondere solche dos kaufmännischen Verkehrs, vor allem im Exportgeschäft. Ebensowenig läßt sich eine Verletzung allgemeiner Aus-lcgungsgrundsätzc foststcllon. Entgegen der Behauptung der Revision hat das Berufungsgericht auch nicht ent-ochoidungserhebliche Umstände übersehen.
a) Bio Revision will von der neuen "Proforma-Rechnung" der Beklagton- ausgehen, die sie am 13. Pebruar 1959 ausgeschrieben hatte und in der nichts davon stand, daß dieses Angebot nur binnen kürzester Prist angenommen worden könne. Demgegenüber stellt das Berufungsgericht auf das Begleitschreiben der Pirma ab, in dem das
türkische Wort "begün" (d.h. heute oder, wie die Beklagte es übersetzt: "noch heute”) stand.
Dieser Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Richtig ist zwar, daß die "Rechnung” vom 13. Pebruar 1959 das Angebot darstellt,
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un deacon (rechtzeitige) Annahme es geht« Dennoch durfte das Berufungsgericht der Entscheidung der davon zu trennenden Präge, ob die Beklagte eine Prist zur Annahme gesetzt hatte, das Begleitschreiben der Firma zugrundelogen. Die Befristung dos Angebots hatte mit den Vertragsbedingungen, zu denen abgeschlossen werden sollte, nichts zu tun. Ebensowenig kann es aus Rechtsgründen beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht die in dem Begleitschreiben enthaltene Bitto, "heute an die Bank die erforderlichen Instruktionen zu geben”, als eine der Klägerin erkennbare Pristbeotimmung ausgelegt hat. Dem stand nicht entgegen, daß die Firma die Fristsetzung in
die Form einer Bitto gekleidet hatte. Die Klägerin war schon durch das Telegramm der Beklagten vom 12. Februar 1959 darauf hingewiesen worden, daß die Walzung des Stahls erst freigegebon worden könne, wenn die Klägerin das Akkreditiv durch klare Anweisungen zahlbar stelle. Auf die zwischen den Parteien streitige und durch die von ihnen herangezogenen Übersetzer verschieden beantwortete Frage, ob das Wort "begün" mit "noch heute” zu übersetzen ist, kam es daher nicht entscheidend an. Deshalb enthielt es keinen Rechtsfohler, wenn das Berufungsgericht davon absah, das von der Klägerin erbetene Gutachten eines Sprach-Sachver-ständigen zu erheben.
b) Die Revision verweist darauf, daß die Beklagte selbst behauptet habe, der Prokurist der Firma CflB habe nur verlangt gehabt, daß das Akkreditiv bis spätestens 16. Februar 1959 um 10.00 Uhr zahlbar gestellt sein müsse.
Dac Berufungsgericht hat diesen Vortrag der Beklagten nicht übersehen. Es ist der Ansicht, auch daraus sei zu schließen, daß die Klägerin nicht habe warten dürfen, sondern noch am 14. Februar 1959 habe handeln müssen; denn nur dann habe sie sichcrstellen können, daß ihre Anweisungen am 16.
Februar 1959 bei der Bank eingegangen seien. Gegen diese Erwägung dos Berufungsgerichts ist rechtlich nichts zu erinnern. Die in dem Schreiben der Firma Cfll vom 14«
Februar 1959 gesetzte Frist ("heute”) war, da der 15«. Februar 1959 ein Sonntag war, praktisch ebenso kurz wie die Frist, die der Prokurist mündlich gesetzt haben soll.
c) Nicht zu beanstanden ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die Wichtigkeit der ihr gesetzten Frist erkennen können und sich deshalb noch am selben Tage entschließen müssen. Gewiß stand sie schon seit Monaten mit der Beklagten in Verhandlungen und hatte Anfang Februar 1959 schon das Akkreditiv beroitstellen lassen. Jedoch war dadurch, daß das Preiskontrollamt den ursprünglichen Preis als zu hoch bezeichnet hatte, erhebliche Zeit verloren gegangen. Die Klägerin mußte daher damit rechnen, daß die Beklagte nunmehr sofortige Entscheidung verlangte, wenn die Klägerin noch den (zudem etwas ermäßigten) Preis in Anspruch nehmen wollte, der ihr Ende 1958 genannt worden war. Auf die Dringlichkeit dieser Entscheidung hatte sie das Telegramm der Beklagten eigens aufmerksam gemacht•
d) Gewiß war die Klägerin nach den türkischen Gesetzen gehalten, die neue "Heohnung” wiederum dem Preiskontrollamt vorzulegen und genehmigen zu lassen, bevor
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sie den Auftrag endgültig erteilte und die Bank zur Auszahlung anwies. Das Berufungsgericht hat die Schwierigkeit der Lago, in der die Klägerin war, nicht übersehen.
Es kommt aber nicht darauf an, ob ihr vorgev/orfen werden kann, daß sie, in Erfüllung der türkischen Gesetze, erst am.19* Februar 1959 den Auftrag erteilt hat. Hier verlangt nicht etwa die Beklagte Schadensersatz von der Klägerin. Vielmehr fordert diese Erfüllung eines Vertrages, indes eines Vertrages, der nicht zustandegokommen ist, weil die Klägerin die Beklagte nicht mehr an deren Angebot fest-halton konnte. Zwar war der Beklagten bekannt, daß die Klägerin den Vertrag zur Genehmigung registrieren lassen müsse. Andererseits war das Interesse der Beklagten, den seit längerer Zeit bei dem Lieforwork schwebenden Auftrag endlich erteilen zu können, offensichtlich. Sie konnte auch, wie das Berufungsgericht fehlerfrei erwägt, annehmen, daß die Klägerin sich, al3 ihr am 14. Februar 1959 das neue Angebot zuging, sofort entschließen könne, weil dieses den von Prciskontrollant verlangten Preis enthielt. Es wird zutroffen, daß die Klägerin die Genehmigungs-Formalitäten trotz dieser besonderen Umstände erneut erledigen mußte. Das konnte jedoch die Beklagte nicht wissen; jedenfalls hinderte sie dies nicht, nun eine ganz kurze Frist zur Annahme zu setzen. Ohnehin hätte es ihr freigestanden, auf den YAinsch der Klägerin, zu dem herabgesetzten Preis zu kaufen, nicht mehr einzugehen, so daß es schon deshalb nicht zun Abschluß des Vertrages gekommen wäre.
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2. Nach alledem wird das angefochtene Urteil von der in ihm gegebenen Begründung rechtlich einwandfrei getragen. Infolgedessen kommt es auf die Hilfserwägung des Berufungsgerichts nicht an, die Beklagte habe cs jedenfalls zur "Bedingung” für das Zustandekommen dos Vertrages gemacht, daß die Klägerin noch am 14, Februar 1959 die notwendigen Instruktionen an die Bank herauogab.
Hanebeck Dr. Bode Br. Weber
Sonnabend Bunz