B?r auf Zahlung und Feststellung gerichteten Schadenersatzklage des verletzten Kindes gegen den Beklagten wurde durch Urteil des Landgerichts Hannover vom 22- Hai • 950 vorbehaltlich des "Übergangs der Ansprüche auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger entsprochen* Während des Rechtsstreits hatte sich die Allgemeine Ortskrankenkasse in Ea^^, bei welcher der Vater der Verletzten versichert war und welche daher auch für die Behandlungskosten seines Kindes aufzukommen hatte, wegen Erstattung ihrer Aufwendungen an den Beklagten gewandt. überwiesen wird, Wir machen darauf aufmerksam, daß wir für weitere Aufwendungen nur aufkommen werden, wenn einwandfrei durch ärztliche Gutachten bewiesen wird, daß die Behandlungen mit dem Unfall vom 14* Oktober 1946 in einem ursächlichen Zusammenhang etehen«" Ersichtlich kau es dem Beklagten und seiner Versicherung, die die Eretattungspflicht dem Grunde nach nicht weiter bestritten, darauf an, durch ihre Erklärungen ein gerichtliches Vorgehen der AOK HaflB) gegen den Beklagten Dazu bedurfte es der Schaffung einer klaren Rechtslage unter Verzicht auf Einwendungen gegen den Grund des Anspruchs« Bereits hieraus durfte das Berufungsgericht schließen, daß es sioh nioht um bloße Mitteilungen ohne rechtsgesohäftliehe Bedeutung handelte« Zwar war der Vorbehalt des einwandfrei durch ärztltebe-Gutachten zu beweisenden ursüchliehen Zusammenhangs zwisoben Unfall und Aufwendungen, wie der Revision zugegeben werden kann, an sich mehr oder weniger selbstverständlich; nicht selb stverstundlieh aber war es, daß man unter dieser - lediglich die Schadenshöhe betreffenden - Voraussetzung für weitere Aufwendungen der AOK dem Grunde nach aufkommen wollte« Dem Schreiben vom 29* September 1950 diese Zusage zu entnehmen, drängte sich so sehr auf, daß der Beklagte selbst eine solche Auslegung noch vor dem Landgericht vertreten hat. Das konnte der fatrichter dem Umstande entnehmen, daß die ab zuw end ende Klage der AOK KfidflB nur dem Beklagten drohte, wie auch der eingangs des Schreibens vom 29. Zufolge des durch die Vohnsitzverlegung bedingten tibertritts des versicherten Vaters der Vorletzten von der AOK Ha^^ zur Klägerin hatte diese gemäß § 212 Abs.RVO die weitere Leistung zu Übernehmen. stungen zu gewähren hatte und auf die demgemäß insoweit der Schadenersatzanspruch des verletzten Kindes gegen den Decklasten überging (§§ 205 c, 1542 Abs. 1 Satz 1 RVO). Der auf die Klägerin libergegangene (feil der Schadenersatzansprüche aber hatte im Zeitpunkt dieses Übergangs nicht dem verletzten Kinde.- Denn vor dem Übertritt des versicherten Vaters zur Klägerin war es die AOK die - außer den tatsächlich von ihr bewirkten - auch eben die späterhin von der Klägerin erbrachten Leistungen nach der RVO zu gewähren hatte, und auf dis daher auch der mit der gegenwärtigen Klage geltend-gemachte Seil der Schadenersatzansprüche bereits mit ihrer Entstehung Übergegangen war. Die der Klage zugrunde liegenden Schadenersatzansprüche sind somit kraft Gesetzes (§§ 205 c, 1542 Abs, 1 Satz 1 RVO) mit dem Übertritt des Versicherten von der AOK auf die Klägerin übergegangen, die von nun an eben die Leistungen naoh der KVO zu gewähren hatte, zu denen bis dahin die AOK Haflp verpflichtet gewesen war. Baß dem so sein muß, ergibt sich aus der järwägung, daß andernfalls Anerkenntnisse und rochtskrfiftige-Peststel-• lungsurteile, die von einem Sozialversicherungsträger gemäß § 1342 RVO über. Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung oder aus dem Straßenverkehrsgesetz erwirkt worden sind, gegenstandslos würden, wenn nach Ablauf der kurzen Verjährungsfristen der §§ 832 BGB, 14 StVG zufolge eines weder voraussehbaren, noch zu verhindernden Wechsels von Wohnort oder Arbeitsplatz des Versicherten an die Stelle des ursprünglichen Versicherungsträgers kraft Gesetzes ein anderer tritt« Die unannehmbare Folge würde sein, daß der neue Versieherungsträger wegen erfolgten Ablaufs der kurzen Verjährungsfristen gegen den Schädiger nicht mehr Vorgehen künnte, dieser vielmehr auf Kosten der Sozialversicherung ohne jeden Rechtförtigungsgrund von einem Teil seiner Verantwortlichkeit tatsächlich freigestellt würde« 3. Da nach der Art der Unfallverletzung mit der Notwendigkeit weiterer Aufwendungen für Krankenpflege des Kindes zu rechnen ist und der Beklagte seine Haftung dafür grundsätzlich bestreitet, erweist sioh das Feststellungsbegehren der Klägerin hiernach als begründet« Recht lieh cutreffend geht das Berufungsgericht nämlich davon aus, daß die Vorschrift des § 1542 Abs. 2 RVO auoh für Aufwendungen des Versicherungsträgers im Rahmen der Familienhilfe gilt. Die umstrittene Frage, ob die Krankenkassen auch den Rückgriffsanspruch wegen ihrer Aufwendungen aus Familien-hilfe gemäß §§-*942« 1524 RVO nach dem Grundlohn des--*«?-- Auch vermag das Argument des Reichsversieherungsamts nicht zu überzeugen daß hinsichtlich mitversicherter Familienmitglieder kein Grundlohn vorhanden sei; denn es ist nicht einzusehen, warum der Grundlohn des versicherten Arbeitnehmers nicht für die Berechnung aller Leistungen sus dem Versicherungs -Verhältnis maßgebend sein soll. Dann aber ist nicht ersichtlich, warum--entgegen dem Wortlaut des § 205 o RVO und dem mit § 1542 Abs. 2 RVO verfolgten Zweck der Ver-waltungsvereinfachung - für die Erstattung im wesentlichen gleicher Leistungen unterschiedliche Borachnungsmethoden zur Anwendung gelangen sollten. .Die Auffassung der Revision, daß die "S< durch des Schreiben vom 29» September 1950 ihre Ersatz pflicht abweiotaend von den Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung auf die tatsächlich erwachsenden Behandlungskosten beschränkt hätte, triffb nicht zu; denn im Schlußsatz dieses Schreibens ist nur vom ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und den Behandlungen, nioht aber von deren Berechnung die Rede. Dafür, daß die Kosten der Krankenpflege hei Behandlung des verletzten Kindes durch einen Privatarzt ganz wesentlich niedriger gewesen wären, als die verlangten Pauschalbeträge, fehlt es - wie das angefochtene Urteil feststollt - an subBtanzierten Behauptungen und Beweisantritten.
für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
: 2357 008
1, G-esetz: RVO § 1542 Abs. 1
Rechtssatz: Tritt ein versicherter Arbeitnehmer nach
einem Unfall von einem Sozialversicheiunga-träger zu einem anderen über, so erwirbt dieser die kraft Gesetzes auf ihn übergehenden Schadenersatzansprüche des Verletzten als Rechtsnachfolger des ursprünglichen Versieherungsträgers•
2. Gesetz: BVO § 1542 Abs* 2
Rechtssatz: Auch im Falle der Familienhilfe (§§ 205 ff RVO) ist eine Fauschalberechnung der von dem Schädiger zu ersetzenden Krank-beitskosten nach § 1524 Abs. 1 aVO zulässig» - -
Aktenzeichen: VI ZR 295/56 ig Hannover
Urteil des 3GH vom 21. Januar I958 . OHG Celle
VI_7,R_295/56 Verkünd et
am 2!, Januar :958 Kriegl, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter •der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
des Kaufmanns Wilhelm Bl
über
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt|
gegen
die Betriebskrankenkasse des Bundesverkehreministeriuras, Bezirk Hflppp, in HPHHHRBP,
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: RechtsanwaltflP »
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Januar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« fBr. Meiß sowie der Bundesrichter Br. iängels. Hanebeck, Br. Bode und Br. Eauß
für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 11. Oktober 1956 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand s
Ber bei der BÜHB Versiche-
rung s-AG, gegen Haftpflicht versicherte Beklagte fuhr am 'M- Oktober ‘.'946 mit seinem Personenkraftwagen schuldhaft die damals 6-jährige Tochter Silke dos seinerzeit in HafP wohnhaften technischen Angestellten Friedrich HQBHP an. Bas-Kind trug u. a. eine Gehirnquetschung davon, die zu traumatischer Epilepsie mit häufigen Abwesenheitszustlinden führte und im September *1943 eine Gehirnoperation erforderlich machte- Die Anfälle wiederholten sich aber auch noch in der Folgezeit«
B?r auf Zahlung und Feststellung gerichteten Schadenersatzklage des verletzten Kindes gegen den Beklagten wurde durch Urteil des Landgerichts Hannover vom 22- Hai • 950 vorbehaltlich des "Übergangs der Ansprüche auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger entsprochen*
Während des Rechtsstreits hatte sich die Allgemeine Ortskrankenkasse in Ea^^, bei welcher der Vater der Verletzten versichert war und welche daher auch für die Behandlungskosten seines Kindes aufzukommen hatte, wegen Erstattung ihrer Aufwendungen an den Beklagten gewandt. Ber damalige Anwalt des Beklagten hatte der AOK vorgeschlagen, die Geltendmachung ihrer Forderung bis zur Entscheidung des erwähnten Prozesses zurückzustellen. Am 29. September '1950 schrieb dann die "Securitas" an die AOK Ha^B) wie folgt:
"Wir ..... haben uns nunmehr entschlossen, die Berufung nicht durchzuführen* Angesichts ihrer Einstellung haben wir veranlaßt, daß Ihnen der Betrag von 522,10 BK
überwiesen wird, Wir machen darauf aufmerksam, daß wir für weitere Aufwendungen nur aufkommen werden, wenn einwandfrei durch ärztliche Gutachten bewiesen wird, daß die Behandlungen mit dem Unfall vom 14* Oktober 1946 in einem ursächlichen Zusammenhang etehen«"
Im Dezember 1950 zog Friedrich NWBI mit seiner Familie nach (JflHHV* Er ist seitdem bei der Klägerin eozialversichert.
I>ia_Klägeriu beansprucht die Erstattung- unfallbedingW Krankenpflegekoeten für die Zeit vom 9. August 1952 bis zu dem 30. April 1953 entsprechend §§ 1542, 1524 RVO im Pauschalbetrag von ‘.492,50 B2I (1,50 ESI mal 995 Tage) sowie die Feststellung der weiteren irstattungspflicht. Der Beklagte beruft sich auf Verjährung und wendet sich gegen die Pauschal-berechnimg*
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Hit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt er die Abweisung der Klage.
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Das Berufungsgericht erblickt in der schriftlichen Erklärung der vom 29. September 1950 ein namens
des Beklagten abgegebenes, von der AOE stillschweigend;,
angenommenes, konstitutives Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB. Diese Auslegung des Tatrichters läßt keinen Reohtsfehler erkennen.
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Ersichtlich kau es dem Beklagten und seiner Versicherung, die die Eretattungspflicht dem Grunde nach nicht weiter bestritten, darauf an, durch ihre Erklärungen ein gerichtliches Vorgehen der AOK HaflB) gegen den Beklagten
- auch wegen künftiger Schadensfolgen - zu verhüten. Dazu bedurfte es der Schaffung einer klaren Rechtslage unter Verzicht auf Einwendungen gegen den Grund des Anspruchs« Bereits hieraus durfte das Berufungsgericht schließen, daß es sioh nioht um bloße Mitteilungen ohne rechtsgesohäftliehe Bedeutung handelte« Zwar war der Vorbehalt des einwandfrei durch ärztltebe-Gutachten zu beweisenden ursüchliehen Zusammenhangs zwisoben Unfall und Aufwendungen, wie der Revision zugegeben werden kann, an sich mehr oder weniger selbstverständlich; nicht selb stverstundlieh aber war es, daß man unter dieser
- lediglich die Schadenshöhe betreffenden - Voraussetzung für weitere Aufwendungen der AOK dem Grunde nach aufkommen wollte« Dem Schreiben vom 29* September 1950 diese Zusage zu entnehmen, drängte sich so sehr auf, daß der Beklagte selbst eine solche Auslegung noch vor dem Landgericht vertreten hat.
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Durch Keohtsirrtvm nicht beeinflußt ist insbesondere auch die Annahme des Berufungsgerichts, die "Securitas” habe das Anerkenntnis gemäß § 5 Ziff« 7 der Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen wirksam namens des Bsklegten abgegeben. Das konnte der fatrichter dem Umstande entnehmen, daß die ab zuw end ende Klage der AOK KfidflB nur dem Beklagten drohte, wie auch der eingangs des Schreibens vom 29. September 1950 in Bezug genommene Rechtsstreit des verletzten Kindes sich nur ftcaeü den Beklagten richtete. V\‘
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2, Im rechtlichen Ergebnis zutreffond nimmt das Berufungsgericht ferne:? an, daß das der AOK HaflM gegenüber erklärte Anerkenntnis euch zu Gunsten der später an ihre Stelle getretenen Klägerin wirkt. Die Revision irrt nämlich in ihrer Annahme, daß ein Rechtsnachfolgeverhältnis zwischen den beiden Kassen nicht bestehe«
Zufolge des durch die Vohnsitzverlegung bedingten tibertritts des versicherten Vaters der Vorletzten von der AOK Ha^^ zur Klägerin hatte diese gemäß § 212 Abs. RVO die weitere Leistung zu Übernehmen. J3s war also nunmehr anstelle der AOK die Klägerin, die nach der KVO Lei-
stungen zu gewähren hatte und auf die demgemäß insoweit der Schadenersatzanspruch des verletzten Kindes gegen den Decklasten überging (§§ 205 c, 1542 Abs. 1 Satz 1 RVO). Der auf die Klägerin libergegangene (feil der Schadenersatzansprüche aber hatte im Zeitpunkt dieses Übergangs nicht dem verletzten Kinde.- sondern der AOK KaflD zugestanden. Denn vor dem Übertritt des versicherten Vaters zur Klägerin war es die AOK die - außer den tatsächlich von ihr
bewirkten - auch eben die späterhin von der Klägerin erbrachten Leistungen nach der RVO zu gewähren hatte, und auf dis daher auch der mit der gegenwärtigen Klage geltend-gemachte Seil der Schadenersatzansprüche bereits mit ihrer Entstehung Übergegangen war. Die der Klage zugrunde liegenden Schadenersatzansprüche sind somit kraft Gesetzes (§§
205 c, 1542 Abs, 1 Satz 1 RVO) mit dem Übertritt des Versicherten von der AOK auf die Klägerin übergegangen,
die von nun an eben die Leistungen naoh der KVO zu gewähren hatte, zu denen bis dahin die AOK Haflp verpflichtet gewesen war.
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Mit dem Übertritt des Versicherten trat die Klägerin gemäß §§ 4''2, 398 ff BGB in vollem Umfang in die Gläubigerstellung der AOK Ha^H ein« Sie erwarh daher die zunächst auf diese libergegangenen Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten so» nie sie von der "Securitas" namens des Beklagten und mit Rcchtswirkung gegen diesen anerkannt worden waren« Auch der Klägerin gegenüber läuft daher die regelmäßige, 30»jährige Verjährungsfrist.
Baß dem so sein muß, ergibt sich aus der järwägung, daß andernfalls Anerkenntnisse und rochtskrfiftige-Peststel-• lungsurteile, die von einem Sozialversicherungsträger gemäß § 1342 RVO über. Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung oder aus dem Straßenverkehrsgesetz erwirkt worden sind, gegenstandslos würden, wenn nach Ablauf der kurzen Verjährungsfristen der §§ 832 BGB, 14 StVG zufolge eines weder voraussehbaren, noch zu verhindernden Wechsels von Wohnort oder Arbeitsplatz des Versicherten an die Stelle des ursprünglichen Versicherungsträgers kraft Gesetzes ein anderer tritt« Die unannehmbare Folge würde sein, daß der neue Versieherungsträger wegen erfolgten Ablaufs der kurzen Verjährungsfristen gegen den Schädiger nicht mehr Vorgehen künnte, dieser vielmehr auf Kosten der Sozialversicherung ohne jeden Rechtförtigungsgrund von einem Teil seiner Verantwortlichkeit tatsächlich freigestellt würde«
3. Da nach der Art der Unfallverletzung mit der Notwendigkeit weiterer Aufwendungen für Krankenpflege des Kindes zu rechnen ist und der Beklagte seine Haftung dafür grundsätzlich bestreitet, erweist sioh das Feststellungsbegehren der Klägerin hiernach als begründet«
Desgleichen wird die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des verlangten Bauschtetrages von 1492,50 DM durch die Ausführungen des angefochtenen Urteils getragen. Recht lieh cutreffend geht das Berufungsgericht nämlich davon aus, daß die Vorschrift des § 1542 Abs. 2 RVO auoh für Aufwendungen des Versicherungsträgers im Rahmen der Familienhilfe gilt.
Die umstrittene Frage, ob die Krankenkassen auch den Rückgriffsanspruch wegen ihrer Aufwendungen aus Familien-hilfe gemäß §§-*942« 1524 RVO nach dem Grundlohn des--*«?-- ^
sicherten Arbeitnehmers pauschal berechnen können, wird allerdings überwiegend verneint (vgl, die Zusammenstellung bei Brandts-Liebing-Malkswitz-Zumbansen, Kommentar zur RVO 5. Aufl. Anm. 15 cu § 1542; sewie ferner: IG Mainz VersR • 952, 245; Geigel, Iiaftpflichtprozeß 8. Aufl. S. 489; Becker, Eraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden 4. Aufl. S. 136). Diese, eine Pauschalierung im Falle der Familienhilfe ablehnende Meinung beruft sich auf die Rechtsprechung des Reichsversieh erungsamts, daß eine Pauschalberechnung der Krankheitsaufwendungen für mitversicherte Familienmitglieder deshalb unzulässig sei, weil für diese selbst kein Grundlohn bestimmt ist (vgl. die Grundsätzliche RevisionsentScheidung ) vom 4» Juni 1918 - II a KE 33/43/18 - Breithaupt Sammlung 3d. 7 S. 258; Sntsch. vom 4. August 1939 - II a Kd 90/37 -Breithaupt Sammlung 3d. 28 S. 513; fintsch. vom 23. Juli 1940 - II a KS i 24/39 - Breithaupt Sammlung Bd. 29 S. 384; abw Beschluß vom 20. Oktober 1941 - II K 2182/41 - Volkst.
Ztschr. 1942, 23).
Die insbesondere von Vuesow ("Die Ortskrankenkasse" 1952, 27 und "Informationen" vom 14. Oktober 1957) begründe-
oe Gegenansicht weist indessen zutreffend darauf bin» daß die Rechtsprechung des ReicbsverSicherungsamts nicht Fälle des § 1542 RVO, sondern Ersatzansprüche von Fürsorgeträgern gegen die Krankenkasse gemäß §§ 1531 ff RVO betraf, wenngleich in § :533 Hr. 2 RVO ebenso wie in §.1542 Abs. 2 auf § "524 Abs. 1 Satz 2-4 verwiesen wird. Auch vermag das Argument des Reichsversieherungsamts nicht zu überzeugen daß hinsichtlich mitversicherter Familienmitglieder kein Grundlohn vorhanden sei; denn es ist nicht einzusehen, warum der Grundlohn des versicherten Arbeitnehmers nicht für die Berechnung aller Leistungen sus dem Versicherungs -Verhältnis maßgebend sein soll.
hie Bestimmung des § 205 c RVO schreibt die entsprechende Anwendung des gesamten § 1542 RVO schlechthin .vor und ordnet keine Beschränkung auf §1542 Aba. 1 an. Für eine solche Beschränkung ksnn jedenfalls seit der Ausgestaltung der Femilienhilfe durch die Not-VerOrdnung vom 26. Juli 1930 (RGBl. I 311) auch kein durchgreifender Kechtfertigungs. grund geltend gemacht werden. Denn es besteht seitdem - abgesehen allein vom Ersatzmaß bei Heilmitteln - kein wesentlicher Unterschied zwischen den Kassenleistungen für. den versicherten Arbeitnehmer seihst und den Kassenleistungen für seine mitversieherten Familienangehörigen. Dann aber ist nicht ersichtlich, warum--entgegen dem Wortlaut des § 205 o RVO und dem mit § 1542 Abs. 2 RVO verfolgten Zweck der Ver-waltungsvereinfachung - für die Erstattung im wesentlichen gleicher Leistungen unterschiedliche Borachnungsmethoden zur Anwendung gelangen sollten. Daß selbst erhebliche Unterschiede zwisohen den jeweiligen Leistungen im Einzelfall keine Berücksichtigung finden und finden Bollen, darin eben besteht der Sinn und das Wesen einer Pauschalabrechnung.
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.Die Auffassung der Revision, daß die "S< durch des Schreiben vom 29» September 1950 ihre Ersatz pflicht abweiotaend von den Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung auf die tatsächlich erwachsenden Behandlungskosten beschränkt hätte, triffb nicht zu; denn im Schlußsatz dieses Schreibens ist nur vom ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und den Behandlungen, nioht aber von deren Berechnung die Rede.
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Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß eine von der Klägerin zu -aiderlegende tatsächliche Vermutung dahin ginge, daß bei einer über Jahre hinaus dauernden Be • handlung von Spätfolgen des Unfalls nur wenige, wenn auch sich über eine längere Zeit verteilende ärztliche Behandlungen erforderlich gewesen seien, deren Kosten wahrscheinlich nur einen geringen Bruchteil der geltend gemachten Pauschalsätze ausgemacht hätten. Denn die möglichen späteren Auswirkungen von Unfallfolgen sind - zu demal hei Gehirn Verletzungen - zu unterschiedlich, als daß in dieser Hinsicht ein allgemeiner Erfahrungssatz anerkannt werden könnte. Dafür, daß die Kosten der Krankenpflege hei Behandlung des verletzten Kindes durch einen Privatarzt ganz wesentlich niedriger gewesen wären, als die verlangten Pauschalbeträge, fehlt es - wie das angefochtene Urteil feststollt - an subBtanzierten Behauptungen und Beweisantritten. Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung insoweit die Rechtsprechung des erkennenden Senates zugrunde (BGHZ 12, '154), Daß ihm hierbei ein Rechtsverstoß unterlaufen wäre, ist nicht ersichtlich.
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Die Revision des Beklagten war nach alledem unter
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