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BGH · VI ZR 294/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 294/87

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Birkmann am 11. Oktober 1988 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Das gilt auch, soweit die Revision die fehlende Beschränkung der Haftung auf die Höchstsätze des § 12 StVG im Urteilstenor bemängelt. Die Haftung der Beklagten ist demnach in der Höhe durch § 12 StVG beschränkt.

Zitierte Normen: § 12 StVG § 287 ZPO
Vorsitzende11ProzeßbevollmächtigterStVGZPOHaftungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 294/87
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1. der Angestellten Kerstin W|
Istraße
2. CH Versicherung AG., vertreten durch den Vorstands Vorsitzenden Dipl.-Kfm. Dieter W(
cBH^Ballee B - Bf KflB,
Beklagten und Revisionsklägerinnen,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Schülerin Ivonne OflBHB, geboren am 26.8. vertreten durch ihre Eltern Gernot und Ursula
 Straße
Hl
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Frhr. v.
WII
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Birkmann am 11. Oktober 1988 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. September 1987 wird nicht angenommen.
Das gilt auch, soweit die Revision die fehlende Beschränkung der Haftung auf die Höchstsätze des § 12 StVG im Urteilstenor bemängelt. Aus den Ent-scheidungsgründen des Berufungsurteils ergibt sich zweifelsfrei, daß sich die Leistungsverpflichtung nur auf die Bestimmungen des StVG gründet (vgl. Senatsurteil vom 22. September 1981 - VI ZR 170/80 = VersR 1981, 1180). Die Haftung der Beklagten ist demnach in der Höhe durch § 12 StVG beschränkt. Höhe und Laufzeit der festgesetzten Rente für Mehrbedarf halten sich angesichts der medizinischen Beurteilung im Rahmen des § 287 ZPO.
3
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisions Verfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 67.000 DM
Dr. Steffen	Dr.	Kullmann	Dr.
Bischoff
 Dr. Birkmann
 Lepa