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BGH · VI ZR 294/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 294/85

Ist streitig, ob der aus Delikt in Anspruch genommene, Schädiger bei der Verursachung des Schadens bewußtlos war, so trifft ihn die Beweislast für die Bewußtlosigkeit nicht etwa hat der Geschädigte den Beweis für eine vom Willen beherrschbare Handlung des Schädigers zu führen. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Sie macht geltend, der Beweis des ersten Anscheins spreche dafür, daß Ernst St. den Unfall verschuldet habe; zu demindest stehe ihr ein Anspruch aus § 829 BGB zu. Die Beklagte ist demgegenüber der Ansiicht, die gesamten Umstände des Unfallablaufs ließen nur den Schluß zu, daß Ernst St. einen Herzinfarkt erlitten habe und bereits bewußtlos gewesen sei, als sein Fahrzeug aus der Kolonne ausscherte. werden/ daß für ein schuldhaftes Handeln der Beweis des ersten Anscheins spreche, den die Beklagte nicht habe erschüttern können. 1. Im Ergebnis mit Recht legt das Berufungsgericht allerdings der Beklagten die Beweislast dafür auf, daß ihr Versicherungsnehmer Ernst St. bewußtlos war, als er den Verkehrsunfall und die Verletzung der Klägerin verursacht hat. Dieser Beweislastverteilung steht nicht, wie die Revision meint, der Umstand entgegen, daß die Klägerin als Voraussetzung des von ihr geltend gemachten Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB eine "willkürliche" Handlung des Ernst St. zu beweisen habe. b) Diese Erwägung rechtfertigt es jedoch nicht, dem Geschädigten in allen Fällen, in denen der Schädiger geltend macht, den Schaden nicht durch ein willensabhängiges selbsttätiges Handeln herbeigeführt zu haben, den Beweis für eine willensgesteuerte Handlung aufzuerlegen. 24 ff, 55, 69), hat allerdings der Geschädigte den Beweis für eine vom Willen getragene Handlung des Schädigers zu führen (BGH = aaO). Anderes gilt jedoch für die Fälle, in denen eine der Willenslenkung unterliegende Handlung des Schädigers aufgrund innerer Vorgänge, nämlich deshalb fraglich erscheint, weil der Täter möglicherweise bei der Schadensverursachung bewußtlos war (a. Die Fassung des § 827 BGB ist in Anlehnung an die damalige Vorschrift des § 51 StGB erfolgt, daß eine strafbare Handlung nicht vorhanden sei, wenn der Täter "zur Zeit der Begehung der Handlung sich in einem Zustande von Bewußtlosigkeit" befand (vgl. Die Einbettung der Bewußtlosigkeit in die Fälle der Zurechnungsunfähigkeit in § 827 BGB stellt eine gesetzgeberische Wertung dar: Die Bewußtseinslage ist deliktsrechtlich aus dem Begriff der Handlung ausgeklammert und als Element der Deliktsfähigkeit mit der Haftungsvoraussetzung des Verschuldens in der Weise verknüpft worden, daß der Schädiger die Beweislast für den Ausnahmefall einer Bewußtlosigkeit bei der Schadensverursachung trägt. Dieser Wertung kann nicht enltgegengehal ten werden, der Gesetzgeber habe verkannt, daß es bei "völliger" Bewußtlosigkeit bereits an einer willensgesteuerten Handlung fehle; die Regelung des § 827 BGB könne sich deshalb allein auf graduell schwächere Formen der Bewußtseinsstörung (Schlaftrunkenheit, Rauschzustände, Halluzinationen o.ä.) beziehen. Dem hat*der Zivilgesetzgeber die Vorschrift des § 827 BGB jedoch nicht angepaßt. Insbesondere für die hier entscheidende Frage der Beweislast, die sich im Strafprozeß völlig anders darstellt, muß es deshalb für die Haftung aus unerlaubter Handlung nach § 827 Satz 1 BGB dabei verbleiben, daß der Beweis für einen Zustand der Bewußtlosigkeit bei der Schadensverursachung vom Schädiger zu führen ist. Solange im Streitfall die Beklagte den Beweis für eine Bewußtlosigkeit ihres Versicherungsnehmers nicht erbringt, ist deshalb von einer zurechenbaren Handlung des Ernst St. auszugehen, die nach Maßgabe der in der Rechtsprechung dazu entwickelten Kriterien als Grundlage eines Anscheinsbeweises für einen Fahrfehler in Betracht kommt (vgl. 2. Das Berufungsurteil kann aber deshalb keinen Bestand haben, weil die Überzeugungsbildung des Berufungsrichters, die Beklagte könne eine Bewußtlosigkeit ihres Versicherungsnehmers bei der Schadensverursachung nicht beweisen, von Rechtsfehlern beeinflußt ist. Das Berufungsgericht führt aus, die für eine Bewußtlosigkeit des Ernst St. allein bekannten Indizien (Zusammengesunkensein über dem Lenkrad und Klagen am Vormittag über Diese Würdigung beruht, wie die Revision mit Recht geltend macht, auf einer unvollständigen Auswertung des Sachvortrags der Parteien und der Zeugenaussagen im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren, die das Berufungsgericht zu Beweiszwecken verwertet hat. Auch der Zeuge Carmine S., der sich in dem zweiten der von Ernst St. gestreiften Fahrzeuge befand, hat ausgesagt, der aus der Kolonne ausscherende Pkw sei langsam auf die Gegenfahrbahn gekommen. mit einbeziehen und/ soweit es dies nicht ohnehin für erwiesen erachtete, auch den Beweisanträgen der Beklagten zu den Behauptungen nachgehen müssen, es habe kein Grund für eine Übermüdung des Ernst St. bestanden und er sei bereits über dem Lenkrad zusammengesunken gewesen, als sich sein Fahrzeug noch auf seiner rechten Fahrbahnhälfte befunden habe.

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Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ	:	ja	(zu	II	1)
BGB §§ 823 I, 827
Ist streitig, ob der aus Delikt in Anspruch genommene, Schädiger bei der Verursachung des Schadens bewußtlos war, so trifft ihn die Beweislast für die Bewußtlosigkeit nicht etwa hat der Geschädigte den Beweis für eine vom Willen beherrschbare Handlung des Schädigers zu führen.
BGH, Urt. V. 1. Juli 1986 - VI ZR 294/85 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 294/85	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am:
1. Juli 1986 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. Harald KflB« K®B|straße MI
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt
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- Prozeßbevollmächtigte
 Klägerin und Rechtsanwalt
 Revisionsbeklagte
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Ankermann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Schmitz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. November 1985 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Ehemann der Klägerin befuhr am 1. Mai 1984 mit seinem Pkw die Bundesstraße von M. in Richtung L. Die Klägerin war seine Beifahrerin. Gegen 15.20 Uhr kam ihnen in einer Fahrzeugkolonne Ernst St. mit seinem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw entgegen. Dieses Fahrzeug geriet auf die Gegenfahrbahn. Es streifte dort zwei Kraftfahrzeuge
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und stieß sodann frontal gegen den Pkw des Ehemannes der Klägerin. Die Klägerin wurde schwer verletzt; Ernst St. verstarb auf dem Transport ins Krankenhaus. Die Beklagte hat ihre volle Haftung für den Unfallschaden im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes anerkannt.
Die Klägerin verlangt die Zahlung eines Schmerzensgeldes. Sie macht geltend, der Beweis des ersten Anscheins spreche dafür, daß Ernst St. den Unfall verschuldet habe; zu demindest stehe ihr ein Anspruch aus § 829 BGB zu. Die Beklagte ist demgegenüber der Ansiicht, die gesamten Umstände des Unfallablaufs ließen nur den Schluß zu, daß Ernst St. einen Herzinfarkt erlitten habe und bereits bewußtlos gewesen sei, als sein Fahrzeug aus der Kolonne ausscherte. Die Voraussetzungen des § 829 BGB seien nicht erfüllt.
Beide Vorinstanzen haben der Klägerin ein Schmerzensgeld von 10.000 DM zuerkannt. Mit der (zugelassenen)
Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entsche idungsjgründe
I.
Das Berufungsgericht meint, 0s sei davon auszugehen, daß Ernst St. die Klägerin schuldhaft verletzt habe. Allerdings könne entgegen der Ansicht Öes Landgerichts die Feststellung eines Verschuldens nichts auf die Erwägung gestützt
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werden/ daß für ein schuldhaftes Handeln der Beweis des ersten Anscheins spreche, den die Beklagte nicht habe erschüttern können. Der Anscheinsbeweis sei im Streitfall nicht anzuwenden, da es hier um die Frage gehe, ob die bio-logisch-medizinischen Verschuldenselemente des § 827 BGB vorlägen. Diese Vorschrift stelle eine gesetzliche Vermutung für die Schuldfähigkeit des Täters auf, die er widerlegen müsse. Daß es bei einer im Zustand der Bewußtlosigkeit begangenen Tat an einer willkürlichen Handlung fehle, könne nicht dazu führen, daß der Geschädigte die Zurechenbarkeit des schädigenden Verhaltens zu beweisen habe; vielmehr falle eine behauptete Bewußtlosigkeit unter die Beweislast des Täters. Den ihr hiernach obliegenden Beweis habe die Beklagte nicht geführt.
II.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand.
1. Im Ergebnis mit Recht legt das Berufungsgericht allerdings der Beklagten die Beweislast dafür auf, daß ihr Versicherungsnehmer Ernst St. bewußtlos war, als er den Verkehrsunfall und die Verletzung der Klägerin verursacht hat. Dieser Beweislastverteilung steht nicht, wie die Revision meint, der Umstand entgegen, daß die Klägerin als Voraussetzung des von ihr geltend gemachten Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB eine "willkürliche" Handlung des Ernst St. zu beweisen habe.
a)	Richtig ist der Ausgangspunkt der Revision, daß
- jedenfalls nach heutigem Verständnis - von einer "Handlung" nur bei einem Verhalten gesprochen werden kann, das der Bewußtseinskontrolle und Willenslenkung unterliegt und somit beherrschbar ist. Allein ein solches "willkürliches" Verhalten kann dem Schädiger zugerechnet werden; "unwillkürliche" Körperbewegungen, die Vom menschlichen Bewußtsein nicht kontrolliert werden können* denen also jede Willenssteuerung von vornherein fehlt, vermögen eine Verschuldenshaftung nicht zu begründen (BGHZ 39, 103, 106 ff; BGB-RGRK, 12. Au fl., § 823 Rdn. 72; MünchKömm-Mertens, BGB 2. Aufl.,
§ 823 Rdn. 17; Larenz, Schuldrecht II 12. Aufl., § 71 Ia S. 589 f; Esser/Schmidt, Schuldrecht I 6. Aufl., § 25 III 1 S. 353).
b)	Diese Erwägung rechtfertigt es jedoch nicht, dem Geschädigten in allen Fällen, in denen der Schädiger geltend macht, den Schaden nicht durch ein willensabhängiges selbsttätiges Handeln herbeigeführt zu haben, den Beweis für eine willensgesteuerte Handlung aufzuerlegen. Vielmehr ist insoweit zu unterscheiden, aus welchen Gründen es möglicherweise an einem beherrschbaren Verhalten gefehlt hat.
Bringt der Schädiger vor, der Verletzungsvorgang sei unter physischem Zwang erfolgt oder als unwillkürlicher Reflex durch fremde Einwirkung ausgelöst worden, so beruft er sich auf außerhalb seiner Person liegende Umstände, welche die Willenssteuerung seines Verhaltens ausgeschlossen haben sollen. In derartigen Fallgestaltungen, bei denen
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bereits das äußere Erscheinungsbild eines eigenständigen Handelns des Täters in Frage steht (vgl. Schewe, Reflexbewegung, Handlung, Vorsatz (1972) S. 24 ff, 55, 69), hat allerdings der Geschädigte den Beweis für eine vom Willen getragene Handlung des Schädigers zu führen (BGH = aaO). Anderes gilt jedoch für die Fälle, in denen eine der Willenslenkung unterliegende Handlung des Schädigers aufgrund innerer Vorgänge, nämlich deshalb fraglich erscheint, weil der Täter möglicherweise bei der Schadensverursachung bewußtlos war (a. A. Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, § 823 BGB Rdn. 3 und § 827 BGB Rdn. 3). Im Gegensatz zu der Schadensverursachung durch ein Reflex- oder Zwangsverhalten ist nämlich für die Verursachung von Schäden im Zustand der Bewußtlosigkeit in § 827 Satz 1 BGB eine gesetzliche Regelung dahin getroffen worden, daß bei solcher Sachlage (lediglich) die Verantwortlichkeit des Schädigers ausgeschlossen ist.
Die Fassung des § 827 BGB ist in Anlehnung an die damalige Vorschrift des § 51 StGB erfolgt, daß eine strafbare Handlung nicht vorhanden sei, wenn der Täter "zur Zeit der Begehung der Handlung sich in einem Zustande von Bewußtlosigkeit" befand (vgl. Staudinger/Schäfer, BGB 12. Aufl.,
§ 827 Rdn. 2). Die Einbettung der Bewußtlosigkeit in die Fälle der Zurechnungsunfähigkeit in § 827 BGB stellt eine gesetzgeberische Wertung dar: Die Bewußtseinslage ist deliktsrechtlich aus dem Begriff der Handlung ausgeklammert und als Element der Deliktsfähigkeit mit der Haftungsvoraussetzung des Verschuldens in der Weise verknüpft worden, daß der Schädiger die Beweislast für den Ausnahmefall einer Bewußtlosigkeit bei der Schadensverursachung trägt.
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Dieser Wertung kann nicht enltgegengehal ten werden, der Gesetzgeber habe verkannt, daß es bei "völliger" Bewußtlosigkeit bereits an einer willensgesteuerten Handlung fehle; die Regelung des § 827 BGB könne sich deshalb allein auf graduell schwächere Formen der Bewußtseinsstörung (Schlaftrunkenheit, Rauschzustände, Halluzinationen o.ä.) beziehen. Wie sich aus den Motiven (Mot. II S. 731)
"Unwillkürliche Handlungen kotnmen als juristische Handlungen überhaupt nicht in Betracht, können nicht zugerechnet werden. Eine Anwendung dieses Grundsatzes enthält die Vorschrift des §. 708 (jetzt:
 § 827 BGB), daß eine Person, welche, während sie des Vernunftgebrauches beraubt war, einem anderen einen Schaden zugefügt hat, hierfür nicht verantwortlich ist"
ergibt, hat der Gesetzgeber dieses Problem bei seiner Wertung in § 827 BGB durchaus gesehen.
An dem Normgehalt des § 827 BGB ist trotz der Änderungen festgehalten worden, die im Strafrecht die Ausgangsvorschrift des § 51 StGB im Laufe der Jahre erfahren hat. Dort ist die "Bewußtlosigkeit" zunächst durch den Begriff der "Bewußtseinsstörung" und in der jetzigen Fassung des § 20 StGB sodann durch die "tiefgreifende Bewußtseinsstörung" ersetzt worden (vgl. im einzelnen Staudinger/Schäfer = aaO). Damit ist der Erwägung Rechnung getragen worden, daß es bei völligem Mangel des Bewußtseins im strafrechtlichen Sinne bereits!an einer Handlung fehlt (vgl. RGSt 64, 349, 353). Dem hat*der Zivilgesetzgeber die Vorschrift des § 827 BGB jedoch nicht angepaßt. Eine solche
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Angleichung kann nicht an seiner Stelle durch den Richter vorgenommen werden, zu demal angesichts der Wesensverschiedenheit von Strafe und zivilrechtlicher Ersatzpflicht sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung sprechen (vgl. Staudinger/Schäfer = aaO Rdn. 3). Insbesondere für die hier entscheidende Frage der Beweislast, die sich im Strafprozeß völlig anders darstellt, muß es deshalb für die Haftung aus unerlaubter Handlung nach § 827 Satz 1 BGB dabei verbleiben, daß der Beweis für einen Zustand der Bewußtlosigkeit bei der Schadensverursachung vom Schädiger zu führen ist.
Solange im Streitfall die Beklagte den Beweis für eine Bewußtlosigkeit ihres Versicherungsnehmers nicht erbringt, ist deshalb von einer zurechenbaren Handlung des Ernst St. auszugehen, die nach Maßgabe der in der Rechtsprechung dazu entwickelten Kriterien als Grundlage eines Anscheinsbeweises für einen Fahrfehler in Betracht kommt (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 19. November 1985 - VI ZR 176/84 - VersR 1986,
343, 344 m.w.N.).
2. Das Berufungsurteil kann aber deshalb keinen Bestand haben, weil die Überzeugungsbildung des Berufungsrichters, die Beklagte könne eine Bewußtlosigkeit ihres Versicherungsnehmers bei der Schadensverursachung nicht beweisen, von Rechtsfehlern beeinflußt ist.
Das Berufungsgericht führt aus, die für eine Bewußtlosigkeit des Ernst St. allein bekannten Indizien (Zusammengesunkensein über dem Lenkrad und Klagen am Vormittag über
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Herzschmerzen) reichten zu dem Beweis einer Zurechnungsunfähigkeit nicht aus. Ernst St. könne eingeschlafen oder infolge Unaufmerksamkeit von seiner Fahrbahnhälfte nach links abgekommen sein und sich zu dem Schutt vor dem drohenden Zusammenstoß hinter dem Lenkrad äbgeduckt haben. Diese Würdigung beruht, wie die Revision mit Recht geltend macht, auf einer unvollständigen Auswertung des Sachvortrags der Parteien und der Zeugenaussagen im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren, die das Berufungsgericht zu Beweiszwecken verwertet hat. So ist unstreitig, daß die Verkehrslage für Ernst St. ein überholen der vor ihm fahrenden Verkehrsteilnehmer nicht zuließ. Die Zeugin Ingrid H. , die ihrem Lebensgefährten Ernst St. mit einem weiteren Fahrzeug folgte, hat im Ermittlungsverfahren ausgesagt, er sei mit gleichbleibender Geschwindigkeit über die Fahrstreifenbegrenzung hinaus immer weiter nach links gefahren, obwohl der erste Fahrer des Gegenverkehrs ihn angehupt habe. Bei seiner 40-jährigen Fahrpraxis habe Ernst St. angesichts des Gegenverkehrs sicher nicht überholen wollen, zu demal er dies sonst mit dem Blinker angekündigt hätte. Der Zeuge Franz Sch., der in der Kolonne vor Ernst St. fuhr und dessen Fahrzeug im Rückspiegel beobachtete, hat bekundet, er habe zunächst an einen Überholvorgang gedacht, dodh sei das Fahrzeug in gleichem Abstand hinter ihm auf cfer Gegenfahrbahn geblieben. Auch der Zeuge Carmine S., der sich in dem zweiten der von Ernst St. gestreiften Fahrzeuge befand, hat ausgesagt, der aus der Kolonne ausscherende Pkw sei langsam auf die Gegenfahrbahn gekommen. Diese Bekundungen hätte das Berufungsgericht nach § 286 Abs. 1 ZPO in feeine Überzeugungsbildung
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V
mit einbeziehen und/ soweit es dies nicht ohnehin für erwiesen erachtete, auch den Beweisanträgen der Beklagten zu den Behauptungen nachgehen müssen, es habe kein Grund für eine Übermüdung des Ernst St. bestanden und er sei bereits über dem Lenkrad zusammengesunken gewesen, als sich sein Fahrzeug noch auf seiner rechten Fahrbahnhälfte befunden habe. Erst aufgrund einer Würdigung aller hiernach feststehenden Umstände hätte der Berufungsrichter sich sodann seine Überzeugung darüber bilden dürfen, ob eine Bewußtlosigkeit des Ernst St. beim Ausscheren seines Fahrzeugs für bewiesen zu erachten sei. Diese Gesamtwürdigung wird vom Berufungsgericht nachzuholen sein.
Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß § 565 Abs. 1 ZRO zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Steffen	Dr.	Ankermann	Dr.	Lepa
 Bischoff
Dr. Schmitz