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BGH · VI ZR 294/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 294/62

IIIo Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 1 o/13 dem ' Kläger und zu 3/13 dem Beklagten auf erlegt. Der Kläger nimmt den Beklagten wegen schuldhafter Verletzung einea Anwaltavertrages auf Schadensersatz in Ansprüche Er macht dem Beklagten zu dem Vorwurf, er habe seinen S c had en sera at zan Spruch gogon die Stadtgemeinde Bremen aus einem Verkehrsunfall verjähren lassenl Der Kläger verunglückte am Abend des 18* November 1955 mit soinom Moped in der Ludwigstraße in Bremen * Diese, durch oinon kleinen Wendeplatz abgeschlossene Straße lag in einem zu dem großen Teil kriegsserstörteri*Gebiet und war damals nicht beleuchtet * Hinter dem Wendeplatz fiel das Gelände zu enttrümmerten Grundstücken ab» Mauerreste und Büsche, die den Platz zu dem tieferliegendem Gelände bislang abgeschlossen hatten, v/aron bei der Enttrümmerung durch die Stadtgemeinde Bremen fortgeräumt worden« Zur Sicherung hatte man lediglich eine schräg abfallende Böschung angelegt« Der örtlich unkundige Kläger fuhr über die Böschung und stürzte in die Vertiefung* Dabei sog er sich u*a. Der Kläger beauftragte mit der Vertretung seiner Interessen den Beklagten« Dieser wurde zunächst in einem Strafverfahren tätig, das gegen den Bauinspektor eingeleitet wurde, der die Enttrümmerung®arbeiten am Unfallort geleitet hatto«, Nachdem das Verfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden war, wurde ihm auf die vom Beklagten eingelegte Beschwerde Fortgang gegeben. Der Beklagte meldete mit Schreiben vom 26- Juli 1956 den vom Kläger erlittenen Schaden beim Wohnungsbauamt der Stadt Bremen an- Es kam darauf zu Vergleichsverhandlungen, in deren Verlauf sich die Stadtgemeinde Bremen mit Schreiben vom 22, September 1958 bereit erklärte, 1 5oo DM zu zahlen, wenn dor Kläger auf alle we it ergehenden Ansprüche verzichtete - Der Behl^te lehnte im Auftrag des Klägers mit Schreiben vom 2o- November w rieht Bremen ein vom 11 , November 1958 datiertes Armenrcchts- 1 gesuch mit der von ihm beglaubigten Abschrift diner Klogo ein, I in dor Schadensersatz in Höhe von 1 8o5,68 DM, ein angomoosc- I nes Schmerzensgeld und Feststellung der weiteren Ersatzpflicht I begehrt wurde- Das Landgericht lehnto durch Beschluß vom 12.jiG«I zcmbbr,1 1958 den Antrag ab- Es vertrat den Standpunkt, die I Kechtsverfolgung des Klägers biete keine hinreichende Aussicht I auf Erfolg, da sich ein schuldhaftes Verhalten der Beamten dor I Stadtgemeinde voraussichtlich nicht feststellen lasse; zu dem I mindesten treffe den Kläger der Vorwurf eines erheblichen 1 Mitverschuldenso Der Kläger sei ia der Lage, die nach dom I Übergang seiner Ansprüche auf den Sozialversicherungsträgor I allenfalls verbleibende Forderung auf eigene Kosten geltend zu I machen- Ende Januar 1959 fand zwischen dem Kläger und dessen I Vater einerseits und dem Beklagten andererseits eine Besprechung* statto Auf Grund dieser Besprechung teilte der Beklagte der I Februar 1959, ihr Ver- I gleichsvorschlag sei nunmehr hinfällig geworden und sie lehne I alle Ansprüche des Klägers ab- Der Beklagte machte hiervon I dem Kläger mit Schreiben vom 7- April 1959 Mitteilung und I 1959 don erforderlichen Vorschuß auf 5oo DM, den der Vator des Klägers auch überwies, Der Beklagte reichte jedoch koine Klage ein, sondern hat mit Schreiben vom 18, August 1959 um erneuten Besuch* Bei diesem macht0 er den Vorschlags man sollo wegen der Ansprüche heim Bürgermeister Kamp vorstellig werden, Nachdem auch dieser Versuch gescheitert war, legte der Beklagte auf das Schreiben des Vaters des Klägers vom 17* November 1959, iw dem dieser um Klagoerhebung oder Übersendung der Unterlagen bat, mit Antwortschreiben vom 1. Der Kläger ist der Auffassung, er würde bei der vom Beklagten versäumten rechtzeitigen Klägeerhebung ein obsiegendes Urteil gegen die Stadtgemeinde Bremen erstritten haben. Der Kläger hat einen Betrag von 1 So5a65 DM (später auf 1 605,34 DE3 ermäßigt) für Vermögensrechtliehen Unfallschaden und ein angemessenes Schmerzensgeld gefordert« Br hat sodann die Feststellung beantragt, daß ihm der Beklagte auch allen zukünftig noch aus,dem Unfall entstehenden Schaden zu ersetzen habe« Endlich hat er gebeten, den Beklagten zur Rückzahlung dos cinbohaltenöri Honorars (326,25 DM) und zur Erstattung der Ko ßti des erfolglosen Bes chv/erdev erfahrene (42«- DM) zu verurteilen. Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebetene Er hat bestritten, daß er dem Kläger gegenüber anwaltliche Pflichten verletzt habOo Sodann hat er geltend gemacht, der Kläger habe den Unfall durch mangelnde Aufmerksamkeit selbst verschuldet, Schadensersatzansprüche gegen die Stadtgemeinde Bremen seien nicht entstanden« Die Folgen des Unfalls seien im übrigen nur geringfügig gewesen und inzwischen längst abgeklungen« Mit der Revision bittet der Kläger, seiner Klage auch insoweit stattzugeben, als sie vom Oberlandesgerieht abgewiesen worden ist» Der Beklagte hat Anschlußrevision eingelegt und beantragt, die Klage in vollem Umfang äbzuweisen« Mit rechtlich zutreffender Begründung hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Beklagte schuldhaft die Pflichten des Anwaltsvertrags gegenüber dem Kläger verletzt hat. raumung veranlassen (BGH2 11« 175, 176; Bi ZPO § 261 b Kr« 5)« Machte der Beklagte von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch, so konnte er die Rechte seines Mandanten nur dann als gewahrt ansohen, wenn er darauf vertrauen durfte, bei einer späteren Zustellung werde zu Gunsten des Klägers die Rückwirkung des § 261 b Abs.3 ZPO Platz greifen« Diese Rechtswohltat setzt aber voraus, daß der Kläger von sich aus das in seinen Kräften Stehende tut, um Verzögerungen zu vermeiden« Eine Zustellung ist dann nicht mehr im Sinne des § 261 b Abs« 3 ZPO Daß dem Beklagten nach Einreichung des Armenrechtsgesuchs in 1 mehrfacher Hinsicht wesentliche Versäumnisse und Verzögerungen 1 zur Last zu legen sind, hat das Berufungsgericht im einzelnen I dargelegt, wobei es keineswegs einen übertriebenen Sorgfalts- I maßstab angelegt hat* Wollte der Beklagte die Verfolgung dor I Ansprüche nicht mehr weiter übernehmen, weil er die Rechts- 1 läge als aussichtslos ansah, so mußte er dies dem Kläger I 1.) Die Stadtgemeindo Bremen verletzte fahrlässig die Verkehrssicherungspflicht, indem sie die Ludwigstraße zu dem öffentlichen Verkehr frei gab und dabei einen Zustand duldo-to, der eine ernste Gefahr für den Verkehr darsteilte* Bio ungesicherte, rocht steil abfallende Böschung war für den <.rts-_ ^kündigen Verkehrsteilnehmer deshalb besonders gefährlich, weil die Ludwigstraße nicht beleuchtet war und die hinter dem vertieftem Gelände in gleicher Sichtung verlaufende beleuchtete Vietorstraße den Eindruck eines durchgehenden Straßen-zugos aufkommen ließ» Da der bereits länger bestehende Gefahrenzustand den verantwortlichen Leitern der für die Straßen-verwaltung und die Trümmerräumung verantwortlichen Dienststellen nicht hätte entgehen dürfen, war die Stadtgemeinde Bremen nach § 823 Abs» 1 BGB i» Verb» mit §§ 89, 31 BGB für den entstandenen Schaden verantwortlich» Für eine Entlastung aus § 831 BGB wäre bei diesem Haftungsgrund rechtlich kein Raum gewesen» Darüber hinaus ergibt sich die Haftung der Stadt-gemeinde Bremen aus Art» 34 GG i» Verb» mit § 839 BGB., da die Beamten der StraSenverkehrsbehörde Schuldhaft verabsäumt haben, ein Warnzeichen vor der Gefahrenstelle aufzustellen oder die Straße als Sackgasse zu kennzeichnen (vgl» § 3 Abs» 4 StVO)o Die beiden Haftungsgründe, die nebeneinander bestehen, führen zu dem gleichen Ergebnis, der Haftung der Stadtgemeindo Bremen für den entstandenen Schaden (vgl» zu dem öffentlich-rechtlichen Haftungsgrund und dem Konkurrenzverhältnis die Entscheidungen dos III» Zivilsenats VRsi; 16, 165. Berück-sichtigt man, daß die Örtlichkeit hinter dem tiefer liegendon Gelände den Eindruck erweckt* daß die Ludwigstraße weiter ging und daß der Kläger erst gerade von einer Hauptverkehrsstraße auf die Ludwigstraße eingebogeri war, so läßt sich aus seinem Sturz in die Vertiefung noch nicht herleiten, daß er unaufmerksam gefahren ist oder gegen § 9 StVO verstoßen hat«, Ersichtlich ist aber für das Berufungsgericht das überfahren dos Straßenendes und der Sturz in das Trümmergelände, der Grund dafür gewesen, dom Kläger den Vorwurf eines Verschuldens zu machen«, Pas Berufungsgericht führt zwar mit Rocht aus, daß angesichts des Nebels, der fehlenden Straßenbeleuchtung und des nassen Kopfsteinpflasters nur eine langsamo J?afcr- Feststellungen darüber, wie hoch die Geschwindigkeit des Klägers etwa gewesen ist, sind aber nicht getroffen worden» Es lagen in dieser Richtung auch keine Behauptungen oder Beweisanträge vor» Vielmehr leitet der Beklagte den Schuldvorwurf gegen den Kläger daraus ab, daß er überhaupt in die dunkle Ludwigstraße eingefahren sei und daß 3ich seine mangelnde Aufmerksamkeit und seine überhöhte Geschwindigkeit eben aus dem Sturz ergebe« Dieser Folgerung kann rechtlich nicht zugestimmt werden» Soweit die Revision Rügen gegen die Bemessung des Schadensersatzes und die Abweisung des Feststellungsantrags erhebt, sind sie unbegründet« Entgegen der Ansicht der Revision war das Landgericht berechtigt , das von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 2» Juni 1961 übergebene und dem Gegner mitgeteilte Gutachten des Dr» Strohma&er bei der Schaäensschätsung im Rahmen des § 287 ZPO zu verwerten« Das Gutachten war durch die im Protokoll bekundete Überreichung Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden» Darüber hinaus hat das Berufungsgericht noch ein Gutachten des Prof» Dr» K&utzky eingeholt, um sich ein Bild über die Auswirkungen des Unfalls auf die Goound- Der Versuch der Revision* das Feststelluhgsinteresso nachträglich damit zu begründen, daß die beim Kläger eingesetzte Zahnprothese später der Erneuerung bedürfe, scheitert schon daran, daß dieser Gesichtspunkt in der Tatsacheninstanz nicht geltend^^ivor<?en ist« Nur der Tatrichter hätte auf Grund einer Erörterung dieses Punktes darüber entscheiden können, ob dem Kläger voraussichtlich solche Kosten erwachsen werden«, Dabei wäre auch zu prüfen gewesen«, inwieweit die öffentliche Krankenkasse für die Erneuerungs arbeiten aufeukommen hat und ob ein Vortoilsausglsich in Betracht kommt (Wegfall der Pflege der natürlichen Zähne)« Auf Grund des ihm vorliegenden Verhandlungsstoffes hat der Tatrichter die Feststellüngsklage mit Recht abgewiesen, da er sich picht davon überzeugen konnte, daß die geltend gemachte Eriyerbsbeeinträchtigung des Klägers auf den Unfall zurückzuführen ist« Auf Grund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß die Anschlußrevision des Beklagten unbegründet ist und daß die Revision des Klägers nur insoweit Erfolg haben kann, als das Berufungsgericht die Schadensersatzausprüche unter Berüclrsich-

Zitierte Normen: § 852 BGB § 3 StVO § 7 StVG § 91 ZPO
GrundBerufungsgerichtBremenAnspruchZPOKläger

Volltext der Entscheidung

VI ZR 294/62
Verkündet am 80 Oktober 1963 Kriejlj Justizobers'ekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2182 038
Im Namen desVolkes In dem Rechtsstreit
 des Malergehilfen Xarl-Hoinz J
Klägers, Berufungsklägers , Re-visionsklügers und Anschlußro-visionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters	Rechtsanwalt Pr <,	-
gegen	yVy-'.;'
den Rechtsanwalt und Notar Pr*
Kurt
- Prozeßbovollmächtigters
 Beklagten, Berufungsboklagten< Revisionsbeklägten und An-schlußrevisiorisklägor,
 tsanwalt
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hat der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündlicho Verhandlung vom 8, Oktober 1963	VSiiöQä"tspscrä'r;
□identen Pr* Engels,. 'söt;ih},(QbÄt?BuR^jPr.JCoB» Möycr j::prVyHaußund ..'Heinrich Meyer"""	■	■■.	V.y'	;•	s:'	rJ
für Recht erkannt
I* Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 4o Mai 1962 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßts
 Io) Per Beklagte wird unter toiiweisor Abänderung des Urteils der 1, Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom Uo Oktober 196o verurteilt,
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a)	an den Kläger 1o265,45 DM nebst 4# Zinsen auf tpo55?45 DM seit dem 1. Dezember I958 und auf weitero 21 0»- DM seit dem 9o Mai 1961 zu zahlen;
b)	an den Kläger weitere 526,25 DM nebst 4# Zinsen seit dem 3o. Juli i960 zu zahlen;
c)	an den Kläger ferner für entgangenes Schmerzensgeld 1,500,- DM zu zahlen.
2fl Im übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgo-wiesen»
■II.	Die weitergehende Revision des Klägers und die An-^
Schlußrevision des Beklagten werden zurückgewiesen;
IIIo Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 1 o/13 dem ' Kläger und zu 3/13 dem Beklagten auf erlegt.
Von Rechte wegen
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•Tat beat and.:
Der Kläger nimmt den Beklagten wegen schuldhafter Verletzung einea Anwaltavertrages auf Schadensersatz in Ansprüche Er macht dem Beklagten zu dem Vorwurf, er habe seinen S c had en sera at zan Spruch gogon die Stadtgemeinde Bremen aus einem Verkehrsunfall verjähren lassenl
 Der Kläger verunglückte am Abend des 18* November 1955 mit soinom Moped in der Ludwigstraße in Bremen * Diese, durch oinon kleinen Wendeplatz abgeschlossene Straße lag in einem zu dem großen Teil kriegsserstörteri*Gebiet und war damals nicht beleuchtet * Hinter dem Wendeplatz fiel das Gelände zu enttrümmerten Grundstücken ab» Mauerreste und Büsche, die den Platz zu dem tieferliegendem Gelände bislang abgeschlossen hatten, v/aron bei der Enttrümmerung durch die Stadtgemeinde Bremen fortgeräumt worden« Zur Sicherung hatte man lediglich eine schräg abfallende Böschung angelegt« Der örtlich unkundige Kläger fuhr über die Böschung und stürzte in die Vertiefung* Dabei sog er sich u*a. eine Gehirnerschütterung zu, die einen lo-tägigen Krankenhausaufenthalt erforderlich machte«,
Vom 2o Januar 1956 bis zu dem 11« Februar 1956 mußte er sich erneut in stationäre Behandlung begeben*
Der Kläger beauftragte mit der Vertretung seiner Interessen den Beklagten« Dieser wurde zunächst in einem Strafverfahren tätig, das gegen den Bauinspektor	eingeleitet	wurde,
 der die Enttrümmerung®arbeiten am Unfallort geleitet hatto«, Nachdem das Verfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden war, wurde ihm auf die vom Beklagten eingelegte Beschwerde Fortgang gegeben.	wurde	dann	durch rechtskräf-
tiges Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 5* Februar 1957 von der Anklage der fahrlässigen Körperverletzung freigesprechen. Ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen den Bauingenieur VI wurde' am 3« September 1957 endgültig eingestellt.
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Der Beklagte meldete mit Schreiben vom 26- Juli 1956 den vom Kläger erlittenen Schaden beim Wohnungsbauamt der Stadt Bremen an- Es kam darauf zu Vergleichsverhandlungen, in deren Verlauf sich die Stadtgemeinde Bremen mit Schreiben vom 22, September 1958 bereit erklärte, 1 5oo DM zu zahlen, wenn dor Kläger auf alle we it ergehenden Ansprüche verzichtete - Der Behl^te lehnte im Auftrag des Klägers mit Schreiben vom 2o- November w
1958	diesen Vergleichsvorschlag ab, Br reichte beim Landge- I
rieht Bremen ein vom 11 , November 1958 datiertes Armenrcchts- 1 gesuch mit der von ihm beglaubigten Abschrift diner Klogo ein, I in dor Schadensersatz in Höhe von 1 8o5,68 DM, ein angomoosc- I nes Schmerzensgeld und Feststellung der weiteren Ersatzpflicht I begehrt wurde- Das Landgericht lehnto durch Beschluß vom 12.jiG«I zcmbbr,1 1958 den Antrag ab- Es vertrat den Standpunkt, die I Kechtsverfolgung des Klägers biete keine hinreichende Aussicht I auf Erfolg, da sich ein schuldhaftes Verhalten der Beamten dor I Stadtgemeinde voraussichtlich nicht feststellen lasse; zu dem I mindesten treffe den Kläger der Vorwurf eines erheblichen 1 Mitverschuldenso Der Kläger sei ia der Lage, die nach dom I Übergang seiner Ansprüche auf den Sozialversicherungsträgor I allenfalls verbleibende Forderung auf eigene Kosten geltend zu I machen- Ende Januar 1959 fand zwischen dem Kläger und dessen I Vater einerseits und dem Beklagten andererseits eine Besprechung* statto Auf Grund dieser Besprechung teilte der Beklagte der	I
Stadtgemeindo Bremen mit Schreiben vom 28- Januar 1959 mit,	1
daß dor Kläger den Vergleichsvorschlag an nehme- Die Stadtgo- I mciöGO erwiderte mit Schreiben vom 11. Februar 1959, ihr Ver- I gleichsvorschlag sei nunmehr hinfällig geworden und sie lehne I alle Ansprüche des Klägers ab- Der Beklagte machte hiervon I dem Kläger mit Schreiben vom 7- April 1959 Mitteilung	und	I
bat um Stellungnahme, an die er mit Schreiben vom	27-	April	I
1959	erinnerte- Es entspann sich darauf ein weiterer Schrift- I
Wechsel zwischen den Bart eien, der für den Kläger	von	dopoen	I
Vater geführt wurde. Nachdem dieser mit Schreiben	vom	1, Juli	I
1959 beim Beklagten angefragt hatte, ob nun ein Prozeß notwen- I dig sei und wie hoch sich hierfür der Vorschuß belaufe, be- I zifferte der Beklagte mit seinem Antwortschreiben vom 7- Juli I
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1959 don erforderlichen Vorschuß auf 5oo DM, den der Vator des Klägers auch überwies, Der Beklagte reichte jedoch koine Klage ein, sondern hat mit Schreiben vom 18, August 1959 um erneuten Besuch* Bei diesem macht0 er den Vorschlags man sollo wegen der Ansprüche heim Bürgermeister Kamp vorstellig werden, Nachdem auch dieser Versuch gescheitert war, legte der Beklagte auf das Schreiben des Vaters des Klägers vom 17* November 1959, iw dem dieser um Klagoerhebung oder Übersendung der Unterlagen bat, mit Antwortschreiben vom 1. Dezember 1959 das Mandat nieder, Gleichzeitig stellte er eine Kostenrechnung auf, wonach er von dem erhaltenen Vorschuß von 5oo DM einen- Betrag von 326,25 DM für Gebühren und Auslagen ab zog.
Der Kläger beauftragte darauf einen anderen Anwalt mit seiner Vertretung, der am 25o Mrs i960 Beschwerde gogen den das Armenrecht ablehnenden Beschluß des Landgerichts Bremen vom 12, Februar 1958 einlegte, Diese Beschwerde wurde vom Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen am 6, April i960 mit der Begründung zurüekgewiesen, daß die Kechtsverfolgung des Klägers infolge der inzwischen eingetretenen Verjährung aussichtslos sei.
Der Kläger ist der Auffassung, er würde bei der vom Beklagten versäumten rechtzeitigen Klägeerhebung ein obsiegendes Urteil gegen die Stadtgemeinde Bremen erstritten haben.
Die Beamten der Stadtgemeinde hätten es pflichtwidrig unterlassen-, . die. Ludwigstraße ;zu beleuchten und vor dem abfallenden Hang zu dem irümergeländo ein Geländer aufzustellen, Zun mindesten sei es geboten gewesen,: die Straße als Sackgasse zu kennzeichnen und vor der Gefahrenstelle ein Warnschild aufzustellen o
Der Kläger hat einen Betrag von 1 So5a65 DM (später auf 1 605,34 DE3 ermäßigt) für Vermögensrechtliehen Unfallschaden und ein angemessenes Schmerzensgeld gefordert« Br hat sodann
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die Feststellung beantragt, daß ihm der Beklagte auch allen zukünftig noch aus,dem Unfall entstehenden Schaden zu ersetzen habe« Endlich hat er gebeten, den Beklagten zur Rückzahlung dos cinbohaltenöri Honorars (326,25 DM) und zur Erstattung der Ko ßti des erfolglosen Bes chv/erdev erfahrene (42«- DM) zu verurteilen.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebetene Er hat bestritten, daß er dem Kläger gegenüber anwaltliche Pflichten verletzt habOo Sodann hat er geltend gemacht, der Kläger habe den Unfall durch mangelnde Aufmerksamkeit selbst verschuldet, Schadensersatzansprüche gegen die Stadtgemeinde Bremen seien nicht entstanden« Die Folgen des Unfalls seien im übrigen nur geringfügig gewesen und inzwischen längst abgeklungen«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen»
Das Oberlandesgericht hat den Beklagten verurteilt,
1«) an den Kläger 69o,66 DM nebst Einsen zu dem Ersatz für vermögensrechtliche Unfallschäden zu zahlen»
20) dem Kläger ein Schmerzensgeld von 1 ooo DM zu zählen,
3o) dem Kläger 217,5o DM nebst Zinsen von dem einbe-haltenen Honorar zurückzuerstatten«»
Die weitergehende Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen*
Mit der Revision bittet der Kläger, seiner Klage auch insoweit stattzugeben, als sie vom Oberlandesgerieht abgewiesen worden ist» Der Beklagte hat Anschlußrevision eingelegt und beantragt, die Klage in vollem Umfang äbzuweisen«
Entscheidungagrunde
- I.
Mit rechtlich zutreffender Begründung hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Beklagte schuldhaft die Pflichten des Anwaltsvertrags gegenüber dem Kläger verletzt hat. Der
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 aus einer unerlaubten Handlung abgeleitete Schadens er satzanspruch verjährte in drei Jahren von dem Zeitpunkt an* in dem der Vorletzte von dom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangte (§ 852 Abs« 1 BGB)« Baß die Stadtgemeinde Bremen als Anspruchsgegnerin infrage kam, konnte nach der Art des Unfallhergangs und angesichts der vom Kläger erhobenen Vorwürfe rechtlich nicht zweifelhaftesein« Die Verjährungsfrist rechnete also vom Unfallereignis an; allenfalls ließ sich für die Dauer des lo-tägigen Krankenhausaufenthaltes des Klägers sine Hinausschiebung des Verjährungsbeginns vertreten« Der Beklagte, der bereits im Jahre 1956 mit der Wahrnehmung der Interessen des Klägers beauftragt worden war, mußte bei seinen Schritten der Verjährungsgefahr Beachtung schenken und sich über die voraussichtliche Dauer der Verjährungsfrist eine Vorstellung bilden« Als er das Armenrechtsgesuch einreichte, war bereits der kritische Seitpunkt, kurz vor Ende der Verjährungsfrist erreicht« Dem Beklagten hatte bewußt sein müssen, daß das Armenrechtsgesuch die Verjährungsfrist nicht unterbrach, sondern daß es der Zustellung der beigefügten Klageschrift an die Beklagte bedurfte« Auf Grund des § 74 Abs« 4 Satz 2 GKG alter Passung hätte der Beklagte ohne vorherige Zahlung der Prozeßgebühr eine Terminsanberaumung und eine Zustellung der Klageschrift erreichen können, wenn er das Gericht auf die drohende Verjährung hingewiesen hätte« Darüber hinaus hätte er beim Landgericht beantragen können, dieses möge die Klagezustellung ohne vorherige Terminsanbe-	. w
raumung veranlassen (BGH2 11« 175, 176; Bi ZPO § 261 b Kr« 5)« Machte der Beklagte von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch, so konnte er die Rechte seines Mandanten nur dann als gewahrt ansohen, wenn er darauf vertrauen durfte, bei einer späteren Zustellung werde zu Gunsten des Klägers die Rückwirkung des § 261 b Abs. 3 ZPO Platz greifen« Diese Rechtswohltat setzt aber voraus, daß der Kläger von sich aus das in seinen Kräften Stehende tut, um Verzögerungen zu vermeiden« Eine Zustellung ist dann nicht mehr im Sinne des § 261 b Abs« 3 ZPO
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"demnächstM erfolgt, wenn die Zeitspanne zwischen der EinreuYturtf) und der Zustellung der Klageschrift durch nachlässiges VorbeltCft des Klägers oder seines Prozeßbevollmächtigten in nennensv/erUta Ausmaß (mit) verursacht worden ist* Bei aller Großzügigkeit, V die hei der Bemessung der Pristdauer des § 261 h Ahs* 3 ZPO ■ am Platz sein mag, erfordert es doch die billige Rücksicht- I nähme auf die Gegenpartei, die Prist er Streckung dann ahsuleh- s nen, wenn die klagende Partei durch ihre Nachlässigkeit dazu I heiträgt, &iß die Zustellung der Klageschrift erst geraume I Zeit nach ihrer Einreichung erfolgt (BGHZ 25* 66, 77? 31,	1
 342, 346; IM ZPO § 261 h Nr* 2; NJW 1961, 1627? 1963, 715)*	I
Daß dem Beklagten nach Einreichung des Armenrechtsgesuchs in 1 mehrfacher Hinsicht wesentliche Versäumnisse und Verzögerungen 1 zur Last zu legen sind, hat das Berufungsgericht im einzelnen I dargelegt, wobei es keineswegs einen übertriebenen Sorgfalts- I maßstab angelegt hat* Wollte der Beklagte die Verfolgung dor I Ansprüche nicht mehr weiter übernehmen, weil er die Rechts- 1 läge als aussichtslos ansah, so mußte er dies dem Kläger	I
oder?seinem Vater rechtzeitig mitteilen und dabei in klarer I Weiso auf die erforderlichen Maßnahmen himveisen, die zur Vor- I meidung der Verjährungsgefahr geboten waren* Auch unter Bo- I rücksichtigung des Vorbringens des Beklagten, der sich später I einen Auslagenvorschuß für die Klageerhqbung zahlen ließ, 1 bleibt es unverständlich, weshalb er nicht alsbald nach der I Armenrechtsverweigerung durch das Landgericht die Überprüfung 1 durch das Oberlandesgericht im Beechwerdeverfähren veranlaßt 1 h at p w od ur ch s e inera Mand ant en nur gering e Kosten e nt st an d c n	I
wären. Der Überzeugung des Berufungsgerichte, der Beklagte I würde bei ordnungsmäßiger Erfüllung seiner Pflichten aus dem I Anwaltsvertrag die Ansprüche des Klägers vor der Verjährung I gerettet haben, vermag die Ansehlußrevision keine rechtlich I beachtlichen Gesichtspunkte entgegenzustellen *	I
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II ■
Wäre die Veriährungseinrede nicht erfolgreich gewesen, hätte die Stadtgemeinde Bremen zu Schadonsersatzleistungen an den Kläger verurteilt werden müssen»
1.) Die Stadtgemeindo Bremen verletzte fahrlässig die Verkehrssicherungspflicht, indem sie die Ludwigstraße zu dem öffentlichen Verkehr frei gab und dabei einen Zustand duldo-to, der eine ernste Gefahr für den Verkehr darsteilte* Bio ungesicherte, rocht steil abfallende Böschung war für den <.rts-_ ^kündigen Verkehrsteilnehmer deshalb besonders gefährlich, weil die Ludwigstraße nicht beleuchtet war und die hinter dem vertieftem Gelände in gleicher Sichtung verlaufende beleuchtete Vietorstraße den Eindruck eines durchgehenden Straßen-zugos aufkommen ließ» Da der bereits länger bestehende Gefahrenzustand den verantwortlichen Leitern der für die Straßen-verwaltung und die Trümmerräumung verantwortlichen Dienststellen nicht hätte entgehen dürfen, war die Stadtgemeinde Bremen nach § 823 Abs» 1 BGB i» Verb» mit §§ 89, 31 BGB für den entstandenen Schaden verantwortlich» Für eine Entlastung aus § 831 BGB wäre bei diesem Haftungsgrund rechtlich kein Raum gewesen» Darüber hinaus ergibt sich die Haftung der Stadt-gemeinde Bremen aus Art» 34 GG i» Verb» mit § 839 BGB., da die Beamten der StraSenverkehrsbehörde Schuldhaft verabsäumt haben, ein Warnzeichen vor der Gefahrenstelle aufzustellen oder die Straße als Sackgasse zu kennzeichnen (vgl» § 3 Abs» 4 StVO)o Die beiden Haftungsgründe, die nebeneinander bestehen, führen zu dem gleichen Ergebnis, der Haftung der Stadtgemeindo Bremen für den entstandenen Schaden (vgl» zu dem öffentlich-rechtlichen Haftungsgrund und dem Konkurrenzverhältnis die Entscheidungen dos III» Zivilsenats VRsi; 16, 165. - VersR 1959, 177; NJW 1962, 791 = VersR 1962, 335).
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2<>) Pas Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger hate sich ein Mi tv er schulden und die Betriebsgefahr seines Mopeds anrechnen lassen müssen und es habe ihm daher nur ein Anspruch auf Ersatz von zwei Britteln seines Schadens zugestanden«,
Gegen die Annahme eines Mitverschuld ens erhebt die Revision mit Recht Bedenken„■ Nach § 9 Abs«, 1 StVO hat der Fahrzeug führ or die Fahrgeschwindigkeit so einzurichten;, daß er jederzeit in der läge ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten, und daß er das Fahrzeug nötigenfalls rechtzeitig anhalton kann«. Hieraus wird von der Bechtsprechurg die Folgerung abgeleitet, der Fahrer müsse bei.vder von ihm gewählten Geschwindigkeit in der läge sein, das Fahrzeug innerhalb der überschaubaren Strecke zu dem Halten zu bringen, sobald ein in der Fahrbahn auf tauchendes Hindernis hierzu Veranlassung gibt«, Es ist aber ein Unterschied, ob auf der Fahrbahn ein unbeleuchtetes Hindernis auf taucht, worauf sich der Fahr or oinstellen muß, oder ob - wie hier - die Fahrbahn plötzlich in oino recht steile Böschung übergeht«, Es liegt auch für einen sorgfältigen Kraftfahrer außerhalb jeder BerechnungsmÖglichlroit, daß die Fahrbahn ohne Ankündigung durch ein Warnzeichen plötz-lieh aufhört (vgl. OBH BrZ NJVf 195o, 693; Eloegel/Hartung, Straßonverkehrarscht T3. Aufl. Anm. 36 au § 1 StVO). Berück-sichtigt man, daß die Örtlichkeit hinter dem tiefer liegendon Gelände den Eindruck erweckt* daß die Ludwigstraße weiter ging und daß der Kläger erst gerade von einer Hauptverkehrsstraße auf die Ludwigstraße eingebogeri war, so läßt sich aus seinem Sturz in die Vertiefung noch nicht herleiten, daß er unaufmerksam gefahren ist oder gegen § 9 StVO verstoßen hat«, Ersichtlich ist aber für das Berufungsgericht das überfahren dos Straßenendes und der Sturz in das Trümmergelände, der Grund dafür gewesen, dom Kläger den Vorwurf eines Verschuldens zu machen«, Pas Berufungsgericht führt zwar mit Rocht aus, daß angesichts des Nebels, der fehlenden Straßenbeleuchtung und des nassen Kopfsteinpflasters nur eine langsamo J?afcr-
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geschwindigkeit gestattet gewesen sei? Feststellungen darüber, wie hoch die Geschwindigkeit des Klägers etwa gewesen ist, sind aber nicht getroffen worden» Es lagen in dieser Richtung auch keine Behauptungen oder Beweisanträge vor» Vielmehr leitet der Beklagte den Schuldvorwurf gegen den Kläger daraus ab, daß er überhaupt in die dunkle Ludwigstraße eingefahren sei und daß 3ich seine mangelnde Aufmerksamkeit und seine überhöhte Geschwindigkeit eben aus dem Sturz ergebe« Dieser Folgerung kann rechtlich nicht zugestimmt werden»
Der Kläger braucht sich daher nur die Betriebsgefahr seines Mopeds entgegenhalten zu lassen, die mangels zureichender Feststellungen über die Fahrweise des Klägers nicht ausgo-räurat worden ist (vgl» § 7 StVG)* Die Betriebsgefahr tritt aber in ihrer ursächlichen Bedeutung für den Unfall weit ^inter dem Einfluß des von der Stadtgemeinäe Bremen zu vertretenden gefährlichen Straßenzustandes zurück» Es erschien daher angemessen, von einer Kürzung des Schadensersatzanspruchs auf Grund des § 254 BGB abzuseheh» Bei Durchführung des Haftpflicht Prozesses hätte eine Verurteilung der Stadtgemeinde Bremen zu dem vollen Schadensersatz der Rechtslage entsprochen«
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Soweit die Revision Rügen gegen die Bemessung des Schadensersatzes und die Abweisung des Feststellungsantrags erhebt, sind sie unbegründet« Entgegen der Ansicht der Revision war das Landgericht berechtigt , das von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 2» Juni 1961 übergebene und dem Gegner mitgeteilte Gutachten des Dr» Strohma&er bei der Schaäensschätsung im Rahmen des § 287 ZPO zu verwerten« Das Gutachten war durch die im Protokoll bekundete Überreichung Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden» Darüber hinaus hat das Berufungsgericht noch ein Gutachten des Prof» Dr» K&utzky eingeholt, um sich ein Bild über die Auswirkungen des Unfalls auf die Goound-
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heit des Klägers machen zu können«, Das Berufungsgericht hat sich auf Grund dieser Gutachten nicht davon überzeugen können, daß die von dem Kläger geltend gemachten Beschwerden Folge des Unfalls sind«, Biese tatricht er liehe Würdigung ist für das Revisionsgericht bindend* Zutreffend hat das Berufungsgericht dargelegt, daß eine zwar theoretisch nicht voll auszuschei-dende, aber praktisch ganz unwahrscheinliche Möglichkeit späterer Folgeschäden die Feststellungsklage noch nicht recht-fertigem Sollten sich entgegen aller Voraussicht später doch Folgeschäden zeigen, so würde damit eine neue Verjährungsfrist beginnen, so daß der Kläger mit Erfolg Ansprüche gegen die Stadtgemeinde Bremen geltend machen könnte«
Der Versuch der Revision* das Feststelluhgsinteresso nachträglich damit zu begründen, daß die beim Kläger eingesetzte Zahnprothese später der Erneuerung bedürfe, scheitert schon daran, daß dieser Gesichtspunkt in der Tatsacheninstanz nicht geltend^^ivor<?en ist« Nur der Tatrichter hätte auf Grund einer Erörterung dieses Punktes darüber entscheiden können, ob dem Kläger voraussichtlich solche Kosten erwachsen werden«, Dabei wäre auch zu prüfen gewesen«, inwieweit die öffentliche Krankenkasse für die Erneuerungs arbeiten aufeukommen hat und ob ein Vortoilsausglsich in Betracht kommt (Wegfall der Pflege der natürlichen Zähne)« Auf Grund des ihm vorliegenden Verhandlungsstoffes hat der Tatrichter die Feststellüngsklage mit Recht abgewiesen, da er sich picht davon überzeugen konnte, daß die geltend gemachte Eriyerbsbeeinträchtigung des Klägers auf den Unfall zurückzuführen ist«
IV«,
Auf Grund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß die Anschlußrevision des Beklagten unbegründet ist und daß die Revision des Klägers nur insoweit Erfolg haben kann, als das Berufungsgericht die Schadensersatzausprüche unter Berüclrsich-
tigung eines Abzugs von einem Drittel berechnet hat. Kommt diese Kürzung in Wegfall, so hat der Beklagte, wenn die im übrigen rechtlich einwandfreie Schadensberechnung dos Berufungsgerichts (Bl, 28-35 der Ur-toilsgründe) zugrunde gelegt wird, folgende Beträge zu bezahlen*
I« a)	Sachschaden am	Moped	und
 Arztkosten	DM	337,5o
b)	Verdienstausfall	1	176,85	DÖ;
abzüglich der Sozialver-^ sicherungsloistungen in
 Höhe von	458,9©	DM=	DM 717,95
c)	Zahnarztrechnung	277,5©	DM
abzüglich des Zuschusses der Krankenversicherung
 von	67p5©	DM	DM^Jto^-
DM 1265.45
2)	Rückerstattung	des	einbehaltenen
 Honorars	DM	326,25
3)	Schmerzensgeld	DM	15oo,—
Im übrigen mtiß es bei der Klageahweisung sein Bewenden behalten.»
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91* 92 und 97 ZPO.
Von der Anwendung des § 96 ZPO hinsichtlich der Kosten der Gutachter hat der Senat abgesehen, weil die Ermittlung der Folgen einer Gehirnerschütterung besonderer Sorgfalt
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bedarf und weil die subjektive Auffassung des Klägers, die Schwindölerscheinungen seien auf den Unfall zurückzuführen, unter Berücksichtigung des Out achtens des Prof» ErP Kautzky liichtc unvorstä-ndlich'rer|choänt->j" *
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