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BGH · VI ZR 294/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 294/14

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Beklagten zu 1 und 8 wird als unzulässig verworfen. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin 25 % und die Beklagten zu 2 bis 7 als Gesamtschuldner 75 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 8 trägt die Klägerin.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
KostenWellner21NichtzulassungsbeschwerdePentzKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 294/14
vom 21. April 2015 in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen Diederichsen und von Pentz und den Richter Offenloch
 beschlossen:
1.	Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Beklagten zu 1 und 8 wird als unzulässig verworfen.
2.	Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin 25 % und die Beklagten zu 2 bis 7 als Gesamtschuldner 75 %. Die Beklagten zu 2 bis 7 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 8 trägt die Klägerin.
-3-
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	gegen	die Beklagten zu 1 und 8
war als unzulässig zu verwerfen, da sie dem Darlegungserfordernis des § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht genügt.
Galke	Wellner	Diederichsen
 von Pentz
 Offen loch
 Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 11.11.2013 -19 0 54/10 -OLG Celle, Entscheidung vom 02.06.2014 - 1 U 86/13 -