1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Beklagten zu 1 und 8 wird als unzulässig verworfen. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin 25 % und die Beklagten zu 2 bis 7 als Gesamtschuldner 75 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 8 trägt die Klägerin.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 294/14 vom 21. April 2015 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen Diederichsen und von Pentz und den Richter Offenloch beschlossen: 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Beklagten zu 1 und 8 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin 25 % und die Beklagten zu 2 bis 7 als Gesamtschuldner 75 %. Die Beklagten zu 2 bis 7 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 8 trägt die Klägerin. -3- Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Beklagten zu 1 und 8 war als unzulässig zu verwerfen, da sie dem Darlegungserfordernis des § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht genügt. Galke Wellner Diederichsen von Pentz Offen loch Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 11.11.2013 -19 0 54/10 -OLG Celle, Entscheidung vom 02.06.2014 - 1 U 86/13 -