* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 294/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 294/02

Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Well-ner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll folgendes Anerkenntnisurteil: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 ZPO.

Zitierte Normen: § 128 ZPO
HannoverMüllerRichterinZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 294/02	IM NAMEN DES VOLKES ANERKENNTNISURTEIL Verkündet am: 4. Februar 2003 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs erläßt im schriftlichen Verfahren gemäß §128 Abs. 2 ZPO (Ende der Schriftsatzfrist: 22. Januar 2003) am 4. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Well-ner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll
 folgendes Anerkenntnisurteil:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 27. Juni 2002 aufgehoben.
Der Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Hannover vom 15. Januar 2002 verurteilt, an den Kläger 938,30 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gem. § 1 des Diskont-Überleitungs-Gesetzes seit dem 19. Januar 2001 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 ZPO.
Streitwert: 938,30 €
Stöhr
 Zoll
Müller
 Wellner
Diederichsen