November 1963 unter Mitwirkung des Senatspräeidenten Br. Engels und der Bundesrichter Hanebeok, Br. Hauß, Heinrich Meyer und Br. Pfretzschner für Recht erkannte Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Beim verlassen des Anwesens durch die Hofeinfahrt schob der Beklagte sein »*oped rechts neben sich her, um die Crtsdurch-gangastraße zu Überqueren und auf ihr nach links weiter su fahren. Zur Begründung des Gegenanspruchs; hat der Beklagte vor-getragen, der Kläger habe es als Anwalt schuldhaft versäumt, seine Schadenoersatzansprüche gegen aus dem Verkehrs- Unfall rechtzeitig einzuklagen und damit die Verjährung zu unterbrechen, B^m^habe für die Unfallfolgen zu dem .mindesten nach dem Straßenverkehrsgesetz haften müssen, da ihm die Führung des Entlaotungsbeweises aus § 7 Abs, 2 StVO nach Lage der Sache nicht möglich gewesen sei. Der Kläger hat ein Verschulden bestritten und behauptet, er habe nach ergebnislosen Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung des BflBl dem Beklagten abgeraten, einen Zivil-prozel? Im übrigen sei.dem Beklagten kein Schaden entstanden, da ein Prozeß gegen mit einer Abweisung der Ansprüche geen- Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Widerklage abgewiesen und den Beklagten nach dem Klageantrag verurteilt. Es führt aus, daß dem Beklagten durch die Unterlassung der rechtzeitigen Klageerhebung gegen jedenfalls kein Schaden entstanden sei. Der Beklagte hätte den Wagen des als er noch diesseits der 60 cm breiten, sich zwischen Fahrbahnrand und Hofein-fnhrt hinsiehenden Rinne stand, in einer Entfernung von 20,70 m erblicken müssen« Ist der Beklagte auf der Fahrbahn nahe am rechten Fahrbahnrand angefahren worden,ohne daß er den Wagen vor dem Anstoß überhaupt gesehen hat, so läßt das allerdings nur den Schluß zu, daß er die beim Betreten der Fahrbahn erforderliche Vorsicht in hohem Maße außer acht gelassen hat. Denn als den Beklagten aus einer Entfernung von 19,10 m zu dem ersten Mal am Straßenrand sehen konnte, brauchte er eich nicht darauf einzustellen, daß der Beklagte plötzlich vor dem Kraftfahrzeug die Fahrbahn betreten werde (vgl. Im Gegenteil hätte der Zusammenstoß bei etwas niedriger Geschwindigkeit des Pkw wahrscheinlich noch schlimmere Folgen gehabt, weil der Beklagte dann von dem Wagen frontal getroffen worden wäre* Scheidet daher bei. Vielleicht hat das Berufungsgericht aber auch nur sagen wollen, es sei nach den Umständen die Möglichkeit immerhin nicht völlig auszuschließen, daß ein besonders umsichtiger und schnell reagierender Kraftfahrer die Gefahrenlage doch noch gemeistert hätte. Doch stand in diesem Falle rechtlich nichts im Wege, BgH^auf Grund der Schadensabwägung, wie sie nach § 9 StVG in Verbindung mit § 254 BGB erforderlich ist, von der Haftung freizu- j Die Auffassung der Revision, eine Raftungsfrei-Stellung des Schädigers auf Grund des § 254 BGB sei bei fj einer nur unbewußten Fahrlässigkeit^des Geschädigten nicht V f Hätte also die Schadensersatzklage des Beklagten gegen B^K)bei richtiger rechtlicher Beurteilung angewiesen werden müssen, so ist dem Beklagten durch die unterlassene .Unterbrechung der Verjährung kein Nachteil entstanden p Daher mußte die Widerklage abgewiesen und der Klage auf Erstattung des Anwaltshonorars stattgegeben werden»
2182 069 Verkündet am 26. November 1963 i'riec'l ? Justizobereekretär fsln Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Rentners Franz S c .! iflHP s t r a Oe 4V? Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Rechtsanwalt Wilhelm S ttraße r AI Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prözeßbevollmächtigter5 Hechtsanwalt Br. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1963 unter Mitwirkung des Senatspräeidenten Br. Engels und der Bundesrichter Hanebeok, Br. Hauß, Heinrich Meyer und Br. Pfretzschner für Recht erkannte Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 25. September 1962 wird zurÜckgewieseBb Bie kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. « Von Rechts wegen 2 if Tatbestand: 33er Beklagte wurde am Vormittag des 10. Juni 1957 bei einem Verkehrsunfall in Beuerbach (Landkreis'Landsberg am Lech) schwor verletzt. Er hatte seine Nichte besucht, die in dem Anwesen Haus Nr. 14 in beschäftigt war. Beim verlassen des Anwesens durch die Hofeinfahrt schob der Beklagte sein »*oped rechts neben sich her, um die Crtsdurch-gangastraße zu Überqueren und auf ihr nach links weiter su fahren. Dabei wurde er von dem von links kommenden Personenkraftwagen des Anton so erfaßt, daß er auf die rechte Vorderseite des Wagens aufschlug und dann zu Boden geworfen wurde. Der Beklagte ist längere Zeit in Krankenhauses hand lung gewesen und kann seinen Beruf als Werkspförtner nicht mehr aueüben. Der Kläger hat den Beklagten in dem an den Unfall anschließenden Strafverfahren verteidigt und als Nebenkläger in dem Strafverfahren gegen Berger vertreten. Die Verfahren endeten damit, daß der Beklagte wegen Übertretung der §§ 1, 17 Abs. 1 StVO zu einer Geldstrafe verurteilt und Berger von d er Anklage der fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen wurde. Der Kläger hat mit der Klage seinen Honoraranspruch ln Höhe von 464,56 DM geltend gemacht. Der Beklagte hat mit einem Schadensersatzanspruch aufgerechnet und einen weiteren Teal des behaupteten Schadensersatzanspruches zu dem Gegenstand einer V/iderklage gemacht, mit der er Zahlung von 2 000 DM begehrt hat. Zur Begründung des Gegenanspruchs; hat der Beklagte vor-getragen, der Kläger habe es als Anwalt schuldhaft versäumt, seine Schadenoersatzansprüche gegen aus dem Verkehrs- Unfall rechtzeitig einzuklagen und damit die Verjährung zu unterbrechen, B^m^habe für die Unfallfolgen zu dem .mindesten nach dem Straßenverkehrsgesetz haften müssen, da ihm die Führung des Entlaotungsbeweises aus § 7 Abs, 2 StVO nach Lage der Sache nicht möglich gewesen sei. Der Kläger hat ein Verschulden bestritten und behauptet, er habe nach ergebnislosen Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung des BflBl dem Beklagten abgeraten, einen Zivil-prozel? gegen BJUHanzustrengen, das Bisiko zu groß gewesen sei. Diesen Hat habe der Beklagte angenömmen. Im übrigen sei.dem Beklagten kein Schaden entstanden, da ein Prozeß gegen mit einer Abweisung der Ansprüche geen- det haben würde, Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Y/iderklage verurteilt«, 1. 947,98 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Widerklage ist abgewiesen worden. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Widerklage abgewiesen und den Beklagten nach dem Klageantrag verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zagelaseenen Hevision bittet der Beklagte um Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils• Sntscheldungsgründe: Bas Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob der Kläger aus Unachtsamkeit der Präge der Verjährung von Schadensersatz« ansprüchen aus dem Unfall keine Beachtung geschenkt hat. Es führt aus, daß dem Beklagten durch die Unterlassung der rechtzeitigen Klageerhebung gegen jedenfalls kein Schaden entstanden sei. Denn ein Prozeß gegen würde zu einer 4 Klageabweisung und damit nur zu einer Kostenlast für den Beklagten geführt haben« Biese Beurteilung hält der mit der Revision erbetenen rechtlichen Überprüfung stand« Es kommt darauf an, wie Uber eine Schadenoersatzklage des Beklagten gegen richtiger rechtlicher Beurteilung zu entscheiden gewesen wäre. Lach der Auffassung des Berufungsgerichts, die mit der Auffassung der Strafkammer des Landgerichts Augsburg und des Sachverständigen Wild in Einklang steht, liegt die wesentliche Ursache des Unfalls darin% daß der Beklagte beim Betreten der Fahrbahn nicht nach links geschaut hat, obwohl er damit rechnen mußte, daß auf dem von ihm betretenen 'Teil der Fahrbahn von links Kraftfahrzeuge kamen. Der Beklagte hätte den Wagen des als er noch diesseits der 60 cm breiten, sich zwischen Fahrbahnrand und Hofein-fnhrt hinsiehenden Rinne stand, in einer Entfernung von 20,70 m erblicken müssen« Ist der Beklagte auf der Fahrbahn nahe am rechten Fahrbahnrand angefahren worden,ohne daß er den Wagen vor dem Anstoß überhaupt gesehen hat, so läßt das allerdings nur den Schluß zu, daß er die beim Betreten der Fahrbahn erforderliche Vorsicht in hohem Maße außer acht gelassen hat. Es gehört zu den elementaren und heute allgemein geläufigen Vorsichtsmaßnahmen, daß man nicht eine Fahrbahn betritt, ohne sich vorher mit einem Blick nach links zu überzeugen, daß kein Fahrzeug herankommt. Es genügte nicht, daß der Beklagte, als er aus der Hofeinfahrt herauskam, einmal einen Blick nach links geworfen hat« Er mußte nämlich damit rechnen, daß in der Zeit, die bis zu dem Betreten der Fahrbahn verging, Fahrzeuge herankamen, die ihm vorher infolge der Straßenkrümmung nicht -sichtbar waren« Hätte der Beklagte kurz vor dem Betreten der Fahrbahn nach linkr gesehen, woher vornehmlich mit einer Gefahr zu rechnen war, so hätte er den herannahenden Kraftwagen sehen können und dann stehen hleiben mUesen. Indem das Berufungsgericht das Verhalten des Beklagten als leichtsinnig bezeichnet und als grobes Verschulden wertet, hat es eine rechtlich zutreffende Würdigung ausgesprochen* Was das Verhalten des Kraftfahrers BfHIB angeht, so v/ar zwar dessen Geschwindigkeit, gemessen an den Anforderungen des § 9 Abs. 1 StVG, angesichts der Straßenkrümmung etwas übersetzt* Biese Seschwindigkeitsübersetzung hat sich aber nicht in rechtlich erheblicher Weise auf den Unfall auege-vvirkt. Denn als den Beklagten aus einer Entfernung von 19,10 m zu dem ersten Mal am Straßenrand sehen konnte, brauchte er eich nicht darauf einzustellen, daß der Beklagte plötzlich vor dem Kraftfahrzeug die Fahrbahn betreten werde (vgl. Senatsurteil vom 10* April.1962 = VI ZE 154/61 = VersE 1962, 636). In dem Augenblick aber, in dem er erkennen konnte, daß der Beklagte ihm dicht vor dem Wagen in die Fahrbahn lief, war der Zusammenstoß nach sachverständiger Beurteilung unvermeidbar, gleichgültig, ob die Geschwindigkeit 30 oder 40 st/km betrug. Im Gegenteil hätte der Zusammenstoß bei etwas niedriger Geschwindigkeit des Pkw wahrscheinlich noch schlimmere Folgen gehabt, weil der Beklagte dann von dem Wagen frontal getroffen worden wäre* Scheidet daher bei. eine fahrlässige Körperverletzung aus, so kommt nur die Haftung aus § 7 StVG in Frage. Sach der Auffassung des Berufungsgerichts wäre Ent- lastung aus § 7 Abs* 2 StVG nicht möglich gewesen* Zv/ar meint das Berufungsgericht, auch ein besonders sorgfältiger Fahrer habe beim Anblick eines Mannes im Alter des Beklagten am Straßenrand keinen Anlaß zu der Annahme gehabt, der Mann 6 - werde plötzlich vor dem Wagen die Straße betreten. Doch ntehe die überhöhte Geschwindigkeit des einer .Ent- lastung aus § 7 Abs«. 2 StVG im Wege. Gegen diese Auffassung bestehen Bedenken. Denn wenn feststeht* daß die überhöhte Geschwindigkeit für den Zusammenstoß nicht ursächlich war, braucht an diesem Umstand der Entlastungsbeweis nicht zu scheitern. Möglicherweise.hat das Berufungsgericht die Hechtslöge für den Beklagten daher noch su günstig beurteilt. Vielleicht hat das Berufungsgericht aber auch nur sagen wollen, es sei nach den Umständen die Möglichkeit immerhin nicht völlig auszuschließen, daß ein besonders umsichtiger und schnell reagierender Kraftfahrer die Gefahrenlage doch noch gemeistert hätte. Dann wäre der Baftungstatbestand des § 7 StVG gegeben. Doch stand in diesem Falle rechtlich nichts im Wege, BgH^auf Grund der Schadensabwägung, wie sie nach § 9 StVG in Verbindung mit § 254 BGB erforderlich ist, von der Haftung freizu- j stellen. Eine solche Freistellung de© Schädiger© ist nach feststehender Rechtsprechung möglich, wenn die vom Schädiger su vertretende Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs in ihrer ursächlichen Auswirkung für die Uhfallentstehung völlig surücktritt gegenüber einem groben, vom Geschädigten zu vertretenden Verstoß gegen die Verkehrapflicjhtenii Das cJ war nach den Feststellungen de© Berufungsgerichts hier : ;;; der Fall. Die Auffassung der Revision, eine Raftungsfrei-Stellung des Schädigers auf Grund des § 254 BGB sei bei fj einer nur unbewußten Fahrlässigkeit^des Geschädigten nicht V f möglich, kann nicht als richtig anerkannt werden. Sie ist . ■■4 in der umfangreichen Rechtsprechung des Senats zu.Fragen j der Schadensabwägung nie vertreten worden^ j t i.’ .w i; jf. ■ I $ Hätte also die Schadensersatzklage des Beklagten gegen B^K)bei richtiger rechtlicher Beurteilung angewiesen werden müssen, so ist dem Beklagten durch die unterlassene .Unterbrechung der Verjährung kein Nachteil entstanden p Daher mußte die Widerklage abgewiesen und der Klage auf Erstattung des Anwaltshonorars stattgegeben werden» Die Revision des Beklagten war mithin als unbegründet surückzuweiaeno Engels Hanebeck Dr, Hau ß Meyer Dr. Pfretzechner