itraße V, vertreten durch ihren Vorstand, Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtig!ovr Rechtsanwalt hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshöfe auf die mtindlioke Verhandlung vom 14« Januar 1958 unter Hitwirkung des Senatepräsidenten Prol’.Dr. lieiß und der Bundes-riohter Br« Engels, Br. Meyer, Hanebeok und Br. lascher Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgeriohts in Köln vom 22. Sio hat behauptet» Ktfpsei durch den Dampf des vorbeifahrenden Eisenbahnzuges in seiner Sicht behindert worden; um eine drohende Berührung mit den Zuge zu vermeiden» sei er etwas zur Straa-senmitte hin ausgewichen; er eei mit dem Autobus zusammengestoßen» weil er ihn wegen dos Dampfes nicht rechtzeitig habe sehen können» fie Revision rügt in erster finie, das Berufungsgericht sei beim Erlaß des angefochtenen Urteils nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 551 Ur. 1 ZPO)• Bei der Verhandlung und Entscheidung des Rechtsstreits haben als Vorsitzender der Oberlandoogerlchtsrat fr« St^H^und als beisitzondo Richter dio Iiaixdgerichtsräte fr« ßchfl^ und fr» vg* dA mitgewirlct. fie Revision nacht geltend, diese Besetzung habe darauf beruht, daß beim Oberlandesgo-richt Köln und insbesondere bei dem 3« Zivilsenat, der hier entschieden hat, dio Zuziehung von Uilfsrlchtern zu einer unzulässigen fauoreinrichtung geworden sei« Von den ordentlichen Mitgliedern des ßenats - Senatspräsident fr. Zwar müsse, so hat es ausgeführt, davon aus gegangen v:crdo:i7 daß i:4tß eich bis zu dem Zusammenstoß nicht ständig ln einer Dampfwolke befunden habe, sondern mehrfach lediglich von D&cpffeteen oiugehiillt oder gar nur gestreift worden seif gerade dieser ständige verwirrende Wechsel sei aber geeignet gewesen, die Sicht zu beeinträchtigen. Daß er in Höhe der Lokomotive auf dio Straßcnmitto sugofahron sei, könne ihm nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, da er bei der ihn bekanntem unterechiedlichen Breite der einzelnen Pahrzouge der Beklagter. Des Berufungsgericht hat dieser Beurtoilung ohne Vornahme einer Beweisaufnahme über die einander widersprechende Saohdorstcllung der Parteien den Inhalt der Akten'2 0 260/53 DG Bonn = 3 U 22/55 OM ilöln mit der dort von Landgericht durohge führt an Bowel saiifnruimo zugrunde golegt. hatte das Landgericht die Akten jenes Prozesses zu Bcweie-swcckcn beijezogen; ohne auf die Boweisanträge der Beklagten einzugehen und insbesondere entsprechend' ihren Verlangen die in dem früheren Rechtsstreit vernommener. Wie das Berufungsgericht im Tatbestand des angefochtenen Urteils festgestellt hat, hat die Beklagte der Verwertung des Bcweisergebnissos aus dem früheren Rechtsstreit ausdrücklich widersprochen« Bas schließt die Annahme aus, daß sich die Beklagte bei ihren Sachvortrag das Ergebnis der Beweisaufnahme jenes Rechtsstreits zu eigen gemacht habe.. Ergobnis aer Beweisaufnahme in den frittieren Rechtsstreit Aa-rum als Seil des Saohvortrags der Beklagten behandeln su kennen , weil dio Beklagte es auch in dem früheren Rechtsstreit vorgetragon habe. Ein solcher Vortrag bedeutet aber nicht; dader Inhalt dor beweis Protokolle Gegenstand der Partoibchßuptungen würde» Rur wo eine Partei sioh cino Zeugenaussage oder ein sonstiges Beweisergebnis als für sic günstig su eigen nacht und in die von ihr gehobene gaohdaz* Stellung ein be zieht, handelt es sich fort&n um einen L'eil ihres Partei Vorbringens. In?jioforn äie Beklagte in derartiger ;.c*iße Vorfahren wäre, ist jodooh aus dem Ak-teninhelt voder des früheren noch des gegenwärtigen Rechtsstreite ersichtlich und vom Berufungsgericht nicht dargelegt, Bei der einander widerstreitenden SgohdarStellung der Parteien konnte das in dem früheren Rechtsstreit niedergelegte Ergebnis der Beweisaufnahme daher nur im Wege des Urkundenbeweis es für den gegenwärtigen Rechtsstreit horange-zogeu werden, wie es das Landgericht getan hat. Bas Landgericht durfte das Beweis erbieten der Beklagten nicht mit der Begründung zurtlokweison, daß die Zeugen zu denselben Bov/eisthemen bereits in dem früheren Rechtsstreit vernommen worden soion und die UiodorscJirift über ihre damaligen Aussagen vorliogo (BGilZ 7, 116 /T21/1227).
• XL ZK 2S3/5£ Verkündet an H. Januar 1958 Kriogl, Justisobersekretär als ürlcundabeamter der Geschäftsstelle 2357 076 Im Hamen dee Volkes In deu Rechtsstoeit itraße der AG in BdP? Hhi vertreten durch ihren Vorstand, ebendort, Beklagten, Berufungßklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Landesversicherungonnstalt der in _ itraße V, vertreten durch ihren Vorstand, Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtig!ovr Rechtsanwalt hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshöfe auf die mtindlioke Verhandlung vom 14« Januar 1958 unter Hitwirkung des Senatepräsidenten Prol’.Dr. lieiß und der Bundes-riohter Br« Engels, Br. Meyer, Hanebeok und Br. lascher fUr Reoht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgeriohts in Köln vom 22. Oktober 1956 aufgehoben. . Ble Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurilckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Auf dor Bröltalstraße fuhr am Morgen des 12. lfärz 1955 der Dreher Eoinr.ich wie Üblich auf deja Fahrrad von seinem Y/ohnort Bröl zu seiner Arbeitsstätte in Hennef / Sieg Gegen 6.50 Uhr begegnete ihm auf seiner rechten Soite in einer langgestreckten leichten Rechtskriünmung ein mit geringer Geschwindigkeit fahrender Bauzug der Beklagten» die damals auf dioser Strecke einen Eisenbahnverkehr mit Dampfsügeu unterhielt. Der Bahnkörper verlief in der.Veise entlang der Straße, daß wagenteile des Bauzuges bis zu etwa <0 cm in die ungefähr 5 m broite* Fahrbahn der Straße hineinragten. Aus dem Schornstein der Lokomotive entwich Dampf» der sich auf der Straße ni oder schlug. Als BflBP&h dem letzten der drei DisenbaJinwagen vorboigefahron war» stieß er mit einom auf dieser Strecke fahrplanmäßig vorkehrenden» etwa 2»50 a breiten entgegenkommenden Autobus der Deutschen Bundespost zusammen* Er wurde tödlich verletzt« Die Klägerin,, die der Uitwe Yer siehe rungslei st un- gen gewährt hat und weiterhin zu gewähren verpflichtet ist» nimmt im Rahmen ihrer Leistungen die Beklagte auf Grund gesetzlichen Pordorungsttbergangos nach § 1542 RYO auf Ersatz des der Witwe entstandenen Schadens in Anspruoh. Sio hat behauptet» Ktfpsei durch den Dampf des vorbeifahrenden Eisenbahnzuges in seiner Sicht behindert worden; um eine drohende Berührung mit den Zuge zu vermeiden» sei er etwas zur Straa-senmitte hin ausgewichen; er eei mit dem Autobus zusammengestoßen» weil er ihn wegen dos Dampfes nicht rechtzeitig habe sehen können» Die Beklagte hat beetritten, daß die Dampfentwicklung für den Unfall ursächlich geworden sei. Sic hat vorgebracht» es habe oich um eine Bcmpffahne gehandelt, die zerrissen und durchsichtig gewesen oei und don Zug während der ganzen Fahrt begleitet habe, treffe ein eigenes Verschulden an sei- ne» Unfall, da er - »üblicherweise dadurch abgelenkt, daß er dem Zugführer zugeniokt habe - nicht die äußerste rechte üelte seiner jtohrbahn eingehalten habe, wenn der fanpf so auf der Btruße gelegen hätte, daß die Sicht beeinträchtigt gowesen wäre, so hätte er seine fahrt nicht fortsetzon dürfen« fas Standgericht hat die Slageansprtiche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» fas Oberlandesgericht hat die Borufuug der Beklagten surückgewiesen. ULt der Revision, deren Zurückweisung von der Klägerin beantragt wird, erstrebt die Boklagte weiterhin die Abweisung der Klage* Entschei dungs gründe t fie Revision rügt in erster finie, das Berufungsgericht sei beim Erlaß des angefochtenen Urteils nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 551 Ur. 1 ZPO)• Bei der Verhandlung und Entscheidung des Rechtsstreits haben als Vorsitzender der Oberlandoogerlchtsrat fr« St^H^und als beisitzondo Richter dio Iiaixdgerichtsräte fr« ßchfl^ und fr» vg* dA mitgewirlct. fie Revision nacht geltend, diese Besetzung habe darauf beruht, daß beim Oberlandesgo-richt Köln und insbesondere bei dem 3« Zivilsenat, der hier entschieden hat, dio Zuziehung von Uilfsrlchtern zu einer unzulässigen fauoreinrichtung geworden sei« Von den ordentlichen Mitgliedern des ßenats - Senatspräsident fr. Roflg- Oberlcndesgerichtsr&t fr. St^B^und Oborlandosgerichts-r&t Söhn - körnten bei der Verhandlung vom 24. September 1956, auf die das Urteil ergangen ist, nicht wohl gleichzeitig zwei Mitglieder verhindert gewesen sein« fie Mitwirkung des Land- Gerichtsrats Dr, vM d0 Lfl|^ insbesondere sei unstatthaft gewesen, da er aus Anlaß einer Ceschäftshäufung zu dem Kilfsrichtor bestellt gewesen sei, die schon seit geraumer Zeit bestanden habe, sei er doch an die Stelle des Landgerichtsrata Dr, SflHBBi getreten, der bereits 1955 dem Senat in gleicher Higensohaft angehört habe« iSs braucht hier nioht untersucht zu werden, ob diese Büge durckgreift. D^s angefochtene Urteil kann aus anderem gründe ohnehin nicht bestehen bleiben« Das D irufungsgoricht hat die Voraussetzungen für die Schadenshc.ftung der Beklagten nach $ 1 KaftpflG für gegeben geholten. Zwar müsse, so hat es ausgeführt, davon aus gegangen v:crdo:i7 daß i:4tß eich bis zu dem Zusammenstoß nicht ständig ln einer Dampfwolke befunden habe, sondern mehrfach lediglich von D&cpffeteen oiugehiillt oder gar nur gestreift worden seif gerade dieser ständige verwirrende Wechsel sei aber geeignet gewesen, die Sicht zu beeinträchtigen. Da die Dampffc'imo nach der Darstellung der Beklagten von der Lokomotive aus vor allem nach rückwärts gezogen sei, müs-se^Sngenommen worden, .daß mehrere.hintereinander wehende Dampf fetzen in ihrer Gesamtheit die Sicht des i?d in sei- . ner Fahrtrichtung behinderten, so wie etwa beispielsweise mehrere Schleier, von denen jeder für sich allein noch durchsichtig sei, hintereinander angebracht ein KLnduroh-achauen nicht mehr zuließen. Unter diesen Umstünden müsse der Schluß gezogen werden, daß liflP infolge der Slchtbe-hindoriuig bei clor geringen Breite der Straße und wegen der Bähe des vorbeifahrenden Zuges unsicher geworden und dadurch gegen Cen Autobus geraten sei. Bin eigenes Verschulden des HflPan seinem Unfall hat das Berufungsgericht verneint. Daß er in Höhe der Lokomotive auf dio Straßcnmitto sugofahron sei, könne ihm nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, da er bei der ihn bekanntem unterechiedlichen Breite der einzelnen Pahrzouge der Beklagter. spätootons in Höhe der Lokomotive nach links ha-bo cusVieichen müssent Hin Vorwurf vorkehrswidrigen Verhaltens lasse sich auch nicht äaraüs herleiten, daß er trotz der Sichtbehinderung durch den Dampf seine Pahrt fortgesetzt habe, 3ine bichtbehinderung habe er nicht zu befürchten brnuclxon; vielmehr habe er damit rechnen müssen, daß der Dsnpf durch dus Ausstößen in Schwingungen gerate, die ihn verhältnismäßig schnell wieder zerreißen lassen würden. Als dennoch die Siclitbehinderung oingetreten sei, habe er nicht onhalten können, weil eine etwaige Gefahr hierdurch nicht verhindert worden vüre. Nach allgemeiner Erfahrung müsse augenouueu worden, daß er durch die ßiohtbohinderung in seinem Orientienuigsvermögen beeinträchtigt worden sei und nicht zuverlässig babe beurteilen können, wie weit er in die Hitte de? sohmalen Straße geraten sei. Dort zu vorweilen; bis die sichtbchindornden Dampffetzen verflogen seien, hätte bedeutet, daß er eine noch größore Gefahr als beim Weit erfahren in Kauf genommen hätte» Gl ei che e gelte für ein Hinüberfahren auf die linke Straßenseite» Des Berufungsgericht hat dieser Beurtoilung ohne Vornahme einer Beweisaufnahme über die einander widersprechende Saohdorstcllung der Parteien den Inhalt der Akten'2 0 260/53 DG Bonn = 3 U 22/55 OM ilöln mit der dort von Landgericht durohge führt an Bowel saiifnruimo zugrunde golegt. Dort hat oe sich un cinon Rechtsstreit gehandelt, in dom wegen des gleichen Unfalles die llaucliinonbau- und Klcineisenindustrie-Be-rufsGenossenschaft in Düsseldorf wegen der von ihr gewährten TTnfullvorsichorungsleistungen gemäß § 1542 BVO Ersatz von der Beklagten verlangt hat und in den ihren Ansprüchen vom Landgericht zu 3/4 und vom Oberlandesgorioht in voller Höhe stattgegeben worden ist. In dem gegenwärtigen Rechtsstreit r f i. t — 6 — hatte das Landgericht die Akten jenes Prozesses zu Bcweie-swcckcn beijezogen; ohne auf die Boweisanträge der Beklagten einzugehen und insbesondere entsprechend' ihren Verlangen die in dem früheren Rechtsstreit vernommener. Zeugen PflBB und La^BHBP erneut zu vernehmen« Lao Berufungsgericht hat hierzu auf die von der Beklagten erhobene Küge einer Vorlot sung des § 266 ZPO in der Weise Stellung genommen, da > es das Zrgconie der in dem früheren Hechtsstreit durchgeführten Beweisau:.‘nähme als feil des Snchvortrags der Beklagten in dem gegenwärtigen Prozeß behandelt und nur durch oinige rjinzclbehr.uptungen als ergänzt angesehen hat» von denen os sagt, d:-.3 Landgericht habe nicht zuungunsten dor Beklagten das Cogent eil' angenommen« Las Berufungsgericht hat nioht verkennt» da^ sich d:».o Vorbringon dor Beklagten bei dio-oer Handhabung de r Binge als widerspruchsvoll dar stellt« Loch meint eo, nach den drundsatz freier Würdigung des gesamten ProzeSstofi'co nü^se es die Beklagte hinnehmen, daß die freie Würdigung von Widersprüchen in ihrem Vorbringen zu ihr nachteiligen krgobnissen führen könne» Li os es Verfahren wird von der. Hevision mit Heoht bean- standet * Wie das Berufungsgericht im Tatbestand des angefochtenen Urteils festgestellt hat, hat die Beklagte der Verwertung des Bcweisergebnissos aus dem früheren Rechtsstreit ausdrücklich widersprochen« Bas schließt die Annahme aus, daß sich die Beklagte bei ihren Sachvortrag das Ergebnis der Beweisaufnahme jenes Rechtsstreits zu eigen gemacht habe.. Lie Beklagte hat zwar auf ihr Vorbringen in dem früheren Rechtsstreit Bezug genommen. Sie hat damals abor keine wesentlich andere Sachdarstellung von dem Unfallgeschehen gegeben als im gegenwärtigen Rechtsstroit ♦ Hr*oh dem Inhalt seiner Ausführungen ist das Berufungsgericht offenbar der Ansicht, das Ergobnis aer Beweisaufnahme in den frittieren Rechtsstreit Aa-rum als Seil des Saohvortrags der Beklagten behandeln su kennen , weil dio Beklagte es auch in dem früheren Rechtsstreit vorgetragon habe. Biese Auffassung ist rochtsirrigv l»a die Beweisaufnahme in den früheren Rechtsstreit vor dem Berichterstatter allein st&ttgefundor. hat, hatten dio Parteien allerdings ihr Ergebnis nach § 235 Abo, 2 ZPO vor dem erkennenden & chterkollegium vorsutragen. Ein solcher Vortrag bedeutet aber nicht; dader Inhalt dor beweis Protokolle Gegenstand der Partoibchßuptungen würde» Rur wo eine Partei sioh cino Zeugenaussage oder ein sonstiges Beweisergebnis als für sic günstig su eigen nacht und in die von ihr gehobene gaohdaz* Stellung ein be zieht, handelt es sich fort&n um einen L'eil ihres Partei Vorbringens. In?jioforn äie Beklagte in derartiger ;.c*iße Vorfahren wäre, ist jodooh aus dem Ak-teninhelt voder des früheren noch des gegenwärtigen Rechtsstreite ersichtlich und vom Berufungsgericht nicht dargelegt, Bei der einander widerstreitenden SgohdarStellung der Parteien konnte das in dem früheren Rechtsstreit niedergelegte Ergebnis der Beweisaufnahme daher nur im Wege des Urkundenbeweis es für den gegenwärtigen Rechtsstreit horange-zogeu werden, wie es das Landgericht getan hat. Damit wurde aber dor Antrag der Beklagten auf erneute Vernehmung der im früheren Rechtsstreit vernommenen Zeugen nioht gegenstandslos. Bas Landgericht durfte das Beweis erbieten der Beklagten nicht mit der Begründung zurtlokweison, daß die Zeugen zu denselben Bov/eisthemen bereits in dem früheren Rechtsstreit vernommen worden soion und die UiodorscJirift über ihre damaligen Aussagen vorliogo (BGilZ 7, 116 /T21/1227). Soweit das Lond-gcrioht weiter ervogon hat, die erneute Vornehmung lasse bei der inzwischen verflossenen Zeit keine weitere Klärung erwarten, liegt hierin die Vorwegnahme eines nur mutmaßlichen Ergebnits es de*.* beantragten neuen Beweisaufnahme, die unzu- lüsoig iet * Audi dr.o Berufungsgericht hätte das Beweiserbieten clor Besagten nicht üborgehen darfon. doine Würdigung dos Streitfalles beruht auf fehlerhafter Grundlage* Das angefochteno Urteil mu3 hiemaoh aufgehoben und die Sache zu v/eiterer tat richterlicher Erörterung und Klärung an due Berufungsgericht zurUckverwiesen werden« Die Entscheidung über die KoBten der Hevision bleibt deiii Berufungsgericht Vorbehalten* üeiß Engels------ Br.K.B. Meyer Eene beck Br. Löscher i