Beim Gegensteuern geriet er wieder auf den rechten mit Gras bewachsenen Seitenstreifen dicht an einen dort stehenden Straßenbaum, zog deshalb den Wagen nach links und schleuderte Über die Fahrbahn. Der Kläger, der als Vorletzter der Motorradfahrer den Wagen des Beklagten bis dahin noch nicht passiert hatte, prallte vorn rechts gegen diesen, woraufhin der Mercedes-Pkw entgegen dem Uhrzeigersinn weiter herumschleuderte und schließlich mit dem Heck im für den Kläger rechten Seitengraben zu dem Stehen kam. Das Berufungsgericht stellt unter Würdigung des Parteivortrages und des Beweisergebnisses u.a. fest: Der Beklagte sei mit mindestens 60 km/fefc gefahren, und der Zusammenstoß habe sich auf der für den Kläger rechten Fahrbahnhälfte ereignet. Ein Mitverschulden des Klägers lasse sich nicht feststellen; die Betriebsgefahr seines Motorrades trete gegenüber dem Verursachungsbeitrag des Beklagten deutlich zurück und könne bei der Abwägung vernachlässigt werden. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 10 km/st durch den Beklagten sei für den Zusammenstoß mit dem Kläger ursächlich gewesen, hält den Verfahrensrügen der Revision nicht stand. a) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte von dem Zeitpunkt ab, als er den über die Fahrbahn rutschenden Motorradfahrer B. Schon dabei ist, so muß zu Gunsten des Beklagten unterstellt werden, der das behauptet hat, der Wagen mehr oder weniger geschleudert, was dem Beklagten bei seiner durch die Umstände erklärlichen und verständlichen abrupten Reaktion schwerlich vorzuwerfen ist. Da er mit den rechten Rädern wieder auf das weiche mit Gras bewachsene Bankett geraten war, war diese Ausweichbewegung wahrscheinlich noch schwerer beherrschbar Selbst das Berufungsgericht billigt dem Beklagten unter diesen Umständen zu, daß das Abfangen des rund 60 km/st schnellen Pkw auf Schwierigkeiten stieß und eine längere Wegstrecke erforderte, als sie dem Beklagten zur Verfügung stand. Die Ausführungen des Sachverständigen sind, wie der Revision zuzugeben ist, mindestens zu pauschal, um die dem Beklagten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Vermeidung des Unfalles unter der Voraussetzung, daß es sich bei ihm um einen wenigstens durchschnittlich geübten Fahrer handelte, aufzuzeigen. Insbesondere hat sich der Sachverständige nicht zu den vom Berufungsgericht herausgestellten, nach dem ersten Ausweichversuch und dem Beginn des SchleuderiB weiter erforderlich werdenden zweimaligen Lenkkorrekturen geäußert. Sie können ein Abfangen des Wagens für den durchschnittlichen Kraftfahrer so erschwert haben, daß er die Situation ohne Verschulden nicht mehr meistern konnte. b) Ohne den Versuch, nach sachverständiger Beratung die Schleuderfahrt des Beklagten unter Zugrundelegung dessen, was wirklich festzustellen ist, in der zeitlichen und räumlichen Abfolge nachzuvollziehen, läßt sich nicht beurteilen, ob der Beklagte bei einer Anfangsfahrgeschwindigkeit von nur 50 km/st seinen Wagen so hätte abfangen können, daß er den letzten Schleudervorgang und damit den Zusammenstoß mit dem Kläger hätte vermeiden können. Die Überlegung, die Schleuderbewegung wäre dann insgesamt abgeflachter und kürzer gewesen und der letzte Brems- und Lenkversuch (möglicherweise also auch ein erneutes Abkommen auf den mit Gras bewachsenen Seitenstreifen) hätten sich vermeiden lassen, ist nicht zwingend. Wenn die weitere Aufklärung des Sachverhaltes ergeben sollte, daß die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um nur 10 km/st durch den Beklagten nicht unfallursächlich war, entfällt nach der insoweit zutreffenden rechtlichen Würdigung des Berufungsgerichts ein Verschulden des Beklagten. Damit, daß hinter dem auf der Gegen-fehrbahn haltenden Pkw ein Motorradfahrer sichtbar werden und quer in seine Fahrbahn rutschen würde, brauchte er nicht zu rechnen. 3. Unbegründet sind dagegen die Angriffe der Revision gegen die Verneinung eines Mitverschuldens des Klägers (§ 254 BGB) an dem Zusammenstoß durch das Berufungsgericht. a) Dieses vermag nicht festzustellen, daß der Kläger den Unfall dadurch verursacht hat, daß er nicht auf seiner Fahrbahn rechts gefahren ist. Auch wenn die Revision darin Recht hätte, daß der Kläger, wie der Sachverständige erster Instanz gemeint hat, sich im Zeitpunkt des Zusammenpralls dicht an der Mittellinie befunden hat, wäre ein etwaiger Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot nicht unfallursächlich gewesen, weil der Wagen des Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts quer über die Fahrbahn stand und diese damit praktisch versperrt hat. Angesichts der Breite der Fahrbahn von nur 5,80 m und der Länge des Pkw erscheint es ausgeschlossen, daß sich durch weitere technische Überlegungen zu Ungunsten des Klägers feststellen lassen könnte, daß dieser noch weiter auf die für ihn linke Fahrbahnseite gelangt ist. nicht beobachten konnte, und daß er eine Schleuderfahrt des Beklagten, die auf ihn gleich den bedrohlichen Eindruck machen mußte, das Fahrzeug werde nicht mehr beherrscht, nicht so rechtzeitig erkennen mußte, daß er sich hätte darauf einstellen können. Eine etwaige Fehleinschätzung der sich durch den entgegenkommenden Wagen des Beklagten entwickelnden Gefahr ist unter diesen Umständen nicht vorwerfbar.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 16. Februar 1982 Walz JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle VI ZR 292/80 URTEIL in dem Rechtsstreit 1. 2. des Bauingenieurs Werner CflBI Straße Bl, B|BB t der Provinzial-Lebensversicherung Hannover, vertreten durch den Generaldirektor Dr. Hermann Beklagten und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres.l gegen den Gärtnereigehilfen Wilhelm S Am HaHHl, HeMMi, 0T B Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dr. Steffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Lepa für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Oktober 1980 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Gegen Abend des 11. September 1977 befuhren der damals 18-Jährige Kläger und vier andere, mit ihm bekannte Junge Leute auf Motorrädern die Landesstraße in Richtung H. Als die beiden ersten Motorradfahrer, nämlich M. und B., die geschlossene Ortschaft D. erreicht hatten, bemerkten sie eine Strecke vor sich einen Pkw, der auf der 5,80 m breiten Fahrbahn zur Mitte hin eingeordnet stand, weil er nach links in eine dort einmündende Seitenstraße einbiegen wollte. M. fuhr rechts an diesem Pkw vorbei. B., dem der nur noch langsam weiterfahrende M. denselben Weg versperrte, versuchte links vorbeizufahren, kam dabei aber zu Fall und rutschte mit seinem Motorrad schräg nach links über die Fahrbahn. Aus der Gegenrichtung näherte sich der Erstbeklagte (im folgenden: Beklagter) mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Mercedes 230. Er wich dem auf ihn zurutschenden B. nach rechts aus und geriet mit den rechten Rädern auf den rechten (weichen) Seitenstreifen. Er steuerte daher seinen Wagen wieder auf die Fahrbahn, gelangte dabei aber etwas nach links über deren Mitte. Beim Gegensteuern geriet er wieder auf den rechten mit Gras bewachsenen Seitenstreifen dicht an einen dort stehenden Straßenbaum, zog deshalb den Wagen nach links und schleuderte Über die Fahrbahn. Der Kläger, der als Vorletzter der Motorradfahrer den Wagen des Beklagten bis dahin noch nicht passiert hatte, prallte vorn rechts gegen diesen, woraufhin der Mercedes-Pkw entgegen dem Uhrzeigersinn weiter herumschleuderte und schließlich mit dem Heck im für den Kläger rechten Seitengraben zu dem Stehen kam. Dieser erlitt schwerste Verletzungen; beide Fahrzeuge wurden erheblich beschädigt. Der Kläger verlangt von den Beklagten Ersatz seines materiellen UnfallSchadens, die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für ZukunftsSchäden. Er trägt vor, der Beklagte sei zu schnell gefahren und habe dadurch sowie durch schuldhafte Fehlreaktionen den Unfall verursacht. Die Beklagten behaupten, der Erstbeklagte sei verkehrsrichtig gefahren und habe ohne sein Verschulden die plötzliche gefährliche Situation nicht meistern können. Den Kläger treffe, so meinen sie, ein Mitverschulden, u.a. weil er zu weit links gefahren sei. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang (hinsichtlich des Schmerzensgeldes allerdings nur dem Grunde nach) stattgegeben. Die Berufung der Beklagten, mit der sie die volle Abweisung der Schmerzensgeldklage sowie unter Anerkennung einer hälftigen Mithaftung nach dem Straßenverkehrsgesetz die teilweise Abweisung der bezifferten Zahlungsklage und der Feststellungsklage begehrten, ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten ihre Berufungsanträge weiter. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht stellt unter Würdigung des Parteivortrages und des Beweisergebnisses u.a. fest: Der Beklagte sei mit mindestens 60 km/fefc gefahren, und der Zusammenstoß habe sich auf der für den Kläger rechten Fahrbahnhälfte ereignet. Es erwägt sodann: Dem Beklagten sei daraus, daß er bei dem Versuch, dem Motorradfahrer B. auszuweichen, die Kontrolle über seinen Wagen verloren habe, und daß er den Wagen bis zu dem Zusammenprall mit dem Kläger auf einer Strecke von 90 m nicht habe abfangen können, für sich allein kein Schuldvorwurf zu machen. Er habe aber die innerhalb der Ortschaft zulässige Höchstgeschwindigkeit um rund 10 km/st überschritten. Bei einer Geschwindigkeit von nur 50 km/st, so meint das Berufungsgericht, wären die Bogenfahrten, die durch die mehrfachen Lenkkorrekturen verursacht worden seien, insgesamt abgeflachter und kürzer gewesen. Dadurch hätten sich die Gefahrensituationen leichter meistern und hätte sich insbesondere der letzte Brems- und Lenkversuch, der die Querstellung des Pkw auf der Fahrbahn zur Folge gehabt habe, vermeiden lassen. Der Beklagte sei deshalb zu dem Ersatz des vollen Schadens des Klägers verpflichtet. Ein Mitverschulden des Klägers lasse sich nicht feststellen; die Betriebsgefahr seines Motorrades trete gegenüber dem Verursachungsbeitrag des Beklagten deutlich zurück und könne bei der Abwägung vernachlässigt werden. II. Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe sind begründet und führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. 1. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 10 km/st durch den Beklagten sei für den Zusammenstoß mit dem Kläger ursächlich gewesen, hält den Verfahrensrügen der Revision nicht stand. Das Berufungsgericht, dessen eigene Sachkunde insoweit nicht nachgewiesen ist, durfte einen solchen Schluß aus dem von ihm zugrunde ge legten Sachverhalt ohne eine (weitere) sachverständige Beratung nicht ziehen. Ohne das fehlt auch seiner Ansicht, der Beklagte habe den Unfall schuldhaft verursacht, die tatsächliche Grundlage. a) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte von dem Zeitpunkt ab, als er den über die Fahrbahn rutschenden Motorradfahrer B. sah, bis zu dem Zusammenstoß mit dem Kläger insgesamt dreimal gezwungen wurde, zur Vermeidung von Kollisionen Ausweichbewegungen vorzunehmen. Er mußte zunächst dem völlig überraschend und vorher für ihn nicht sichtbar in seine Fahrbahn rutschenden B. nach rechts auf den Seitenstreifen ausweichen und seinen Wagen anschließend wieder auf die Fahrbahn bringen. Schon dabei ist, so muß zu Gunsten des Beklagten unterstellt werden, der das behauptet hat, der Wagen mehr oder weniger geschleudert, was dem Beklagten bei seiner durch die Umstände erklärlichen und verständlichen abrupten Reaktion schwerlich vorzuwerfen ist. Sodann gefährdete er, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, durch ein zu weites Hinüberschleudern auf die linke Fahrbahn den als dritten Motorradfahrer herankommenden Ba., so daß er gezwungen war, in der Schleuderbewegung den Wagen wieder nach rechts zu ziehen, und dies wieder möglicherweise angesichts der sich von Sekunde zu Sekunde für ihn ändernden Situationen abrupter und stärker, als das vielleicht ein routinierterer und kühl bleibender Fahrer hätte tun können. Dadurch, so muß weiter zu Gunsten des Beklagten angenommen werden, schleuderte er wieder, ohne bisher den Wagen unter Kontrolle zu haben, nach rechts herüber und drohte, mindestens aus seiner Sicht, hier gegen einen dort stehenden Straßenbaum zu prallen. Um das zu verhindern, lenkte er dann den schleudernden Wagen nach links, wobei er möglicherweise auch noch gebremst hat. Da er mit den rechten Rädern wieder auf das weiche mit Gras bewachsene Bankett geraten war, war diese Ausweichbewegung wahrscheinlich noch schwerer beherrschbar Selbst das Berufungsgericht billigt dem Beklagten unter diesen Umständen zu, daß das Abfangen des rund 60 km/st schnellen Pkw auf Schwierigkeiten stieß und eine längere Wegstrecke erforderte, als sie dem Beklagten zur Verfügung stand. Freilich geht es insoweit über die Annahme des gerichtlichen Sachverständigen B. in seinem für das Landgericht erstatteten schriftlichen Gutachten hinaus. Dieser hat zusammenfassend gemeint, die dem Beklagten zur Verfügung stehende Strecke von knapp 100 m hätte auch bei einer Fahrgeschwindigkeit von 70-80 km/st bei fahrtechnisch richtigem Verhalten ausreichen müssen, um das Fahrzeug zu stabilisieren; bei einer Geschwindigkeit von 50 km/st hätten fahrtechnische Schwierigkeiten zur Stabilisierung des Fahrzeuges auch bei einer Abbremsung nicht auftreten dürfen. Indessen hatten die Beklagten gerade gegen diese Erwägungen des Sachverständigen in der Berufungsbegründung ins Einzelne gehende Bedenken erhoben. Solche Angriffe gegen ein Sachverständigengutachten nötigen das Gericht freilich nicht in jedem Fall, eine ergänzende schriftliche oder mündliche Stellung nähme des Gutachters herbeizuführen oder sogar ein weiteres Gutachten einzuholen. Anders liegt es dann, wenn das Gutachten (bisher) keine befriedigende Antwort auf die aufgeworfenen Fragen gibt und die Einwendungen der Partei Anlaß geben, offene, für die Beurteilung des Sachverhalts wesentliche Punkte zu klären oder mögliche Unklarheiten und Widersprüche auszuräumen. Das Gutachten stellt dann keine ausreichende Entscheidungs-grundlage dar. So ist es im Streitfall. Die Ausführungen des Sachverständigen sind, wie der Revision zuzugeben ist, mindestens zu pauschal, um die dem Beklagten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Vermeidung des Unfalles unter der Voraussetzung, daß es sich bei ihm um einen wenigstens durchschnittlich geübten Fahrer handelte, aufzuzeigen. Insbesondere hat sich der Sachverständige nicht zu den vom Berufungsgericht herausgestellten, nach dem ersten Ausweichversuch und dem Beginn des SchleuderiB weiter erforderlich werdenden zweimaligen Lenkkorrekturen geäußert. Sie können ein Abfangen des Wagens für den durchschnittlichen Kraftfahrer so erschwert haben, daß er die Situation ohne Verschulden nicht mehr meistern konnte. Daß der Beklagte während des Schleuderns - vielleicht abgesehen bei der letzten Gegenlenkung, um den Anprall an den Baum zu vermeiden - zusätzlich gebremst hat, ist nicht festgestellt, ebensowenig, ob das fahrtechnisch überhaupt richtig gewesen wäre. b) Ohne den Versuch, nach sachverständiger Beratung die Schleuderfahrt des Beklagten unter Zugrundelegung dessen, was wirklich festzustellen ist, in der zeitlichen und räumlichen Abfolge nachzuvollziehen, läßt sich nicht beurteilen, ob der Beklagte bei einer Anfangsfahrgeschwindigkeit von nur 50 km/st seinen Wagen so hätte abfangen können, daß er den letzten Schleudervorgang und damit den Zusammenstoß mit dem Kläger hätte vermeiden können. Das liegt auch unter Berücksichtigung dessen, daß die gesamte Schleuderfahrt dann etwas länger gedauert hätte, nicht ohne weiteres auf der Hand, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint. Die Überlegung, die Schleuderbewegung wäre dann insgesamt abgeflachter und kürzer gewesen und der letzte Brems- und Lenkversuch (möglicherweise also auch ein erneutes Abkommen auf den mit Gras bewachsenen Seitenstreifen) hätten sich vermeiden lassen, ist nicht zwingend. Angesichts der von den Beklagten in ihrer Berufungsbegründung im einzelnen ausgeführten abweichenden Ansicht hätte es dazu einer ergänzenden Befragung des Sachverständigen und etwaiger dann erforderlicher weiterer Aufklärungsmaßnahmen bedurft. 2. Das angefochtene Urteil beruht auf diesem Verfahrensfehler. Wenn die weitere Aufklärung des Sachverhaltes ergeben sollte, daß die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um nur 10 km/st durch den Beklagten nicht unfallursächlich war, entfällt nach der insoweit zutreffenden rechtlichen Würdigung des Berufungsgerichts ein Verschulden des Beklagten. Etwaige Fehlreaktionen und Fahrfehler, die nur auf den für den Beklagten unvermuteten, plötzlich an ihn herantretenden Gefahrensituationen beruhen, können nicht den Vorwurf der Fahrlässigkeit begründen. Entgegen der Revisionserwiderung ist der Beklagte in der gegebenen Situation berechtigt gewesen, in der Ortschaft die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/st einzuhalten und hätte nicht langsamer fahren müssen. Soweit dies den Feststellungen im Berufungsurteil zu entnehmen ist, war die Fahrbahn vor ihm frei und übersichtlich. Damit, daß hinter dem auf der Gegen-fehrbahn haltenden Pkw ein Motorradfahrer sichtbar werden und quer in seine Fahrbahn rutschen würde, brauchte er nicht zu rechnen. Ob die weiteren Verfahrensrügen der 10 - Beklagten, mit denen sie die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Fahrgeschwindigkeit des Beklagten und zu dem Kollisionspunkt angreifen wollen, begründet sind, kann deshalb dahinstehen. Die Beklagten werden Gelegenheit haben, sie bei der erneuten Verhandlung dem Berufungsgericht vorzutragen. 3. Unbegründet sind dagegen die Angriffe der Revision gegen die Verneinung eines Mitverschuldens des Klägers (§ 254 BGB) an dem Zusammenstoß durch das Berufungsgericht. a) Dieses vermag nicht festzustellen, daß der Kläger den Unfall dadurch verursacht hat, daß er nicht auf seiner Fahrbahn rechts gefahren ist. Auch wenn die Revision darin Recht hätte, daß der Kläger, wie der Sachverständige erster Instanz gemeint hat, sich im Zeitpunkt des Zusammenpralls dicht an der Mittellinie befunden hat, wäre ein etwaiger Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot nicht unfallursächlich gewesen, weil der Wagen des Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts quer über die Fahrbahn stand und diese damit praktisch versperrt hat. Angesichts der Breite der Fahrbahn von nur 5,80 m und der Länge des Pkw erscheint es ausgeschlossen, daß sich durch weitere technische Überlegungen zu Ungunsten des Klägers feststellen lassen könnte, daß dieser noch weiter auf die für ihn linke Fahrbahnseite gelangt ist. Darüber hinaus ist ohnehin zu seinen Gunsten davon auszugehen, daß er möglicherweise im letzten Augenblick, um den Zusammenprall zu vermeiden, sein Motorrad noch nach links gezogen hat. 11 b) Die Revision muß ferner die Feststellung des Berufungsgerichts hinnehmen, daß der Kläger wegen vor ihm fahrender Fahrzeuge den Sturz des Motorradfahrers B. nicht beobachten konnte, und daß er eine Schleuderfahrt des Beklagten, die auf ihn gleich den bedrohlichen Eindruck machen mußte, das Fahrzeug werde nicht mehr beherrscht, nicht so rechtzeitig erkennen mußte, daß er sich hätte darauf einstellen können. Die dagegen erhobenen Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durch; von einer näheren Begründung wird abgesehen (§ 565 a Satz 1 ZPO). Eine etwaige Fehleinschätzung der sich durch den entgegenkommenden Wagen des Beklagten entwickelnden Gefahr ist unter diesen Umständen nicht vorwerfbar. III. Die Beklagten haften allerdings, wie außer Streit ist, für den materiellen Schaden des Klägers nach §§ 7 ff StVG im Rahmen der Haftungshöchstbeträge, weil sie den Entlastungsbeweis des § 7 Abs. 2 StVG nicht führen können. Gleichwohl ist dem Senat aber insoweit eine eigene Sachentscheidung, die nur ein Teilgrundurteil über die bezifferten Ansprüche und ein Teilurteil über den Feststellungsanspruch sein könnte, aus prozessualen Gründen verwehrt (BGHZ 72, 34). Auch insoweit muß die Entscheidung dem Berufungsgericht überlassen bleiben, und zwar einschließlich der dann erforderlichen erneuten Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 StVG; diese kann allerdings nach Lage der Sache auch 12 dann, wenn sich ein Verschulden des Erstbeklagten nicht feststellen lassen sollte, zu einer vollen Uberbürdung des Schadens auf die Beklagten führen. Dr. Weber Dr. Steffen Dr. Kullmann Dr. Ankermann Dr. Lepa