Im Jahre I960 beabsichtigte die Beklagte, das Gemälde wieder zu verkaufen» Davon hatte der Kaufmann Dflip aus Brüssel gehört» Kr sprach im Sommer 1961 zusammen mit dem Kläger bei der Beklagten vor, die ihnen das Bild und die Expertisen zeigte. Die Beklagte habe damals gewußt, daß das Bild nicht von Rubens eigenhändig gemalt worden sei. Daß dies nicht der Fall gewesen sei, sei ohne weiteres aus den Expertisen und aus den Schreiben zu entnehmen gewesen, die sie damals dem Kläger und ebenfalls übergeben habe. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger vorgetragen, Boneyer sei nicht Kommissionär der Beklagten gewesen, sondern habe den Verkauf des Bildes an ihn, den Kläger, lediglich vermittelte Die Beklagte hat dies bestritten und sich hilfsweise darauf berufen, daß etwaige Ersatzansprüche des Klägers verjährt seien. Nach seiner Ansicht hat der Kläger weder dargetan, daß er ~ und nicht oder jener schweizer Kunde - der Käufer des Bildes sei, damit also vertragliche Ansprüche (Wandlung oder Haftung aus Verschulden bei Vertragssehluß) geltend machen könne, noch daß ihm außervertragliche Ansijrüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder aus unerlaubter Handlung zustünden. Das folgt schon daraus, daß etwa aus einem Kaufvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten herleitbare Ansprüche gemäß § 477 BGB verjährt wären, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei hilfsweise ausgeführt hat. 339) <> Bor Kläger hätte also das Bild binnen sechs Monaten nach dem Kauf prüfen lassen müssen und nicht warten dürfen, bis sich im Mai 1962 die von ihm behauptete Unechtheit herausstellte. Dies verkennt auch die Revision nicht- Sie wendet sich daher gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es seine Ansicht begründet, eine Arglist der Beklagten sei nicht erwiesen, und erhöht zahlreiche Verfahrensrügen, vor allem gestützt auf § 286 ZPO. Es läßt sich indes nicht fentstellen iciochtene Urteil auf exnem Rochtsf ohlex- hex’Uht lo Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beklagte, gestützt auf die von ihr übergebenen beiden Expertisen, erklärt habe, es handele sich um einen Hechten Rubens Es unterstellt darüber hinaus zu Gunsten des Klägers, daß die Beklagte außerdem - insofern wahrheitswidrig - erklärt habe, das Bild befinde sich seit Generationen in ihrem Familienbesitz- Mach der Überzeugung des Berufungsgerichts hat jedoch der Kläger nicht bewiesen, daß diese Erklärungen ^ür seifte1* Kaufentschluß gewesen seienDie Beklagte sei nicht etwa eine im Kunsthandel anerkannte Autorität; auch sei ihre Familie keine alte Adels- oder bekannte Sammlerfamilie, die vielleicht einem Käufer eine gewisse Gewähr dafür bieten könne, daß ein seit langem in ihrem Besitz befindliches Bild von dem Maler stamme, dem es von der Familie stets zugeschrieben sei. Da diese Ausführungen des Berufungsgerichts eine Würdigung tatsächlicher Umstände enthalten, können sie von der Revision grundsätzlich nicht angegriffen werden» Ihre Behauptung, das Berufungsgericht habe wesentliche Umstände übersehen, kann nicht als richtig anerkannt werden» Der Kläger hatte schon in seinem Schriftsatz vom 19» Oktober 1966 ein- grund gerückten Vortrag des Klägers nicht berücksichtigt hätte» Es hält für möglich, daß der Kläger das Bild auch dann gekauft hätte, wenn er das wahre Schicksal des Bildes erfahren hätte; denn er habe sich entscheidend auf die Richtigkeit der beiden von bekannten Fachleuten stammenden Expertisen verlassen» Biese Würdigung des Berufungsgerichts ist möglich; sie verstößt auch nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze» Ba der Kläger für die Ursächlichkeit der (behaupteten) Arglist der Beklagten beweispflichtig ist, mußten die Zweifel des Berufungsgerichts zu seinen lasten gehen» Zwar kann der fat-richter, wenn er die Ursächlichkeit einer arglistigen Täuschung festzusteilen hat, die Grundsätze vom Beweis des ersten Anscheins heranziehen» Babei darf aber nicht die Art des infrage stehenden Rechtegeschäftes außer acht gelassen werden (BGH LM § 123 BGB Nr» 21; Urteil von 8. Februar 1967 - VIII ZR 105/64 BB 1967» 311 = Betrieb 1967, 1758)* Bei kaufmännischen Umsatzgeschäften kann die Lebenserfahrung dafür sprechen, daß die arglistige Täuschung Einfluß auf den Kaufentschluß gehabt hat«, In vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um ein durch besondere Umstände gekennzeichnetes und nicht alltägliches Geschäft» Bas Berufungsgericht hat daher rechtsirrtumafrei die Grundsätze über den Anscheinsbeweis außer Betracht gelassen (vgl. 2. Bas Berufungsgericht hat sich aber auch nicht in der Lago gesehen festzustellen, daß die Beklagte ihre Erklärungen arglistig abgegeben hätte, um dem Kläger vorzutäuschen, es handele sich um ein Werk von Rubens» Sie habe an die Echtheit des Gemäldes geglaubt, weil sie sich auf die beiden Expertisen und die zusätzlichen Erklärungen verlassen habe» Die Revision behauptet allerdings, auch diese tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts beruhe auf Verfahrens-verstoß. c) Das Berufungsgericht hat allerdings, wie oben er-wähnt, zu Gunsten des Klägers unterstellt, daß die Beklagte davon gesprochen habe, das Bild sei seit langem im Besitz "ihrer” Familie, daß sie also insoweit wissentlich eine unwahre Erklärung abgegeben habe« Das Berufungsgericht sieht indessen durchaus, daß dies ein Anzeichen dafür sein würde, daß die Beklagte damit gerechnet hatte, das Bild sei nicht von Hubens gemalt, und daß die Expertisen sieh nicht auf dieses Bild bezögen® Dennoch glaubt es eine solche innere Einstellung der Beklagten nicht mit der erforderlichen Sicher heit fcststellen zu können® Nach den Umständen, unter denen sie 1952 das Bild von übernommen habe, spreche mehr dafür, daß sie nur deshalb von "altem Familionbesitz" gesprochen habe, weil sie Hemmungen gehabt habe, dem Kläger zu offenbaren, wie leichtgläubig sie bei der finanziellen Unterstützung Pff^s gewesen sei® Zu Unrecht meint die Revision, bei solcher Sachlage hätte das Berufungsgericht zur Feststellung zu demindest eines bedingten Vorsatzes gelangen müssen® Die Beurteilung der inneren Tatseite durch den Tatrichter ist einer rechtlichen Nachprüfung nur schwer zugänglich® Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die von ihm angeführte Motivierung des Verhaltens der Beklagten nicht zwingend, sondern nur eino Möglichkeit ist. Zudem weist das Berufungsgericht darauf hin, daß aus einem Zusatz auf der Expertise von Br» Glück ohne weiteres zu ersehen war, daß die Beklagte diese zusammen mit dem Gemälde erst nach 1945 erhalten hatte» d) Bas Berufungsgericht hat schließlich noch erwähnt, daß der Kläger in der Berufungsverhandlung selbst erklärt habe, die Beklagte sei eine ehrenhafte Frau, er wolle nur sein Geld wieder haben. Im übrigen hat das Berufungsgericht lediglich aus der Erklärung des Klägers geschlossen, daß er selbst nicht "ernstlich" an ein betrügerisches Vorgehen der Beklagten glaubt.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
JR. 222/67 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
7. Januar 1969 Kriegl, Justizhaupts ekr et är
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
des Kunsthändlers
und Kauf'mfms Egon
traße
9
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeöbevollmächtigter:
Re ehtsanwalt
die Hausfrau Irmgard
traße
gegen
7
Beklagte, Berufuhgsbeklagie und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof«Br
Br
Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Januar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Dr, Nüßgend, Sonnabend und Dunz
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil dos 6, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember 1966 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der. Revision fallen dem Kläger zur Last,
Von Hechts wegen Tatbestand:
Die Beklagte besaß, neben anderen wertvollen alten Gemälden, ein Bild, den Apostel Philippus darstellend, das Rubens gemalt haben soll. Nach ihrer Darstellung hatte sie dieses Bild 1952 von dem Kunst Schriftsteller Martin (damals in zflM, den sie seit Jahren finanziell unterstützt hatte, in Abgeltung seiner inzwischen auf $8.000 DM auf gelaufenen Schuld übernommen. Dabei hatte PflHB ihr auch zwei Expertisen übergeben, nach denen es sich um ein
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Gemälde von Rubens/axo Expertise vom 2, Januar 1928 von dem Wiener Hofrat Dr. Glück, diese allerdings nur in Fotokopie, und die von Dr. 2immermann, Direktor der Gemäldegalerie der Staatlichen Museen in Berlin vom 18. Juni 1953« Die Beklagte besaß zudem mehrere Schreiben PMHBs? in denen dieser versicherte, es handele sich um ein Gemälde von Rubens, das
ursprünglich im Besitz der Familie Esterhazy gewesen und dann über Wien in die Schweiz gekommen sei, wo er cs 1947 oder 1948 erworben habe»
Im Jahre I960 beabsichtigte die Beklagte, das Gemälde wieder zu verkaufen» Davon hatte der Kaufmann Dflip aus Brüssel gehört» Kr sprach im Sommer 1961 zusammen mit dem Kläger bei der Beklagten vor, die ihnen das Bild und die Expertisen zeigte. Da beide erklärten, das Bild an einen schweizer Kunden verkaufen zu wollen, gab sie es ihnen, zusammen, mit den Expertisen, mit» Am nächsten lag erschien
und händigte ihr 60,000 sfr als Kaufpreis aus» Auf seine Bitte überließ sie ihm 1.000 sfr für seine Unkoeton.
Der Kläger verlangt mit seiner Anfang 1965 erhobenen Klage Rückzahlung dieser 60.000 sfr, nämlich Zahlung von 55 * 200 DM nebst Zinsen, weil das Bild eine Fälschung sei,
Das habe sich herausgestellt, als das Bild im Mai 1962 von den Auktionshaus Christie in London habe versteigert worden sollen» Hierzu hat der Kläger ein Schreiben dieses Hauses vom 14o Mai 1962 vorgelegt, in dem es heißt: ",»» in our opinion it is unlikely to be accepted as a genuine work by this artist (Rubens)»" Hiervon unterrichtete sofort die Beklagte und focht, wie der Kläger behauptet hat, in seinem Aufträge vorsorglich den Kaufvertrag an.
Der Kläger hat behauptet, er sei derjenige gewesen, der 1961 das Bild gekauft habe, nämlich von LMPB^als dom Verkaufskommiu s ionär der Beklagten. Die Beklagte habe damals gewußt, daß das Bild nicht von Rubens eigenhändig gemalt worden sei. Sie habe der Wahrheit zuwider und um den Kläger zu dem Kauf zu bestimmen, angegeben, das Bild habe sieh seit Jahren in Familienbesitz, und zwar im Besitz ihrer Familie, befunden.
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Die Beklagte hat beatritten, unrichtige Angaben gemacht zu haben. Nach ihrer Überzeugung sei das Bild von Bubeno gemalt. Sie habe auch nicht gesagt, daß sich das Bild schon lange im Besitz ihrer Familie befunden habe. Daß dies nicht der Fall gewesen sei, sei ohne weiteres aus den Expertisen und aus den Schreiben zu entnehmen gewesen, die
sie damals dem Kläger und ebenfalls übergeben habe.
Das Landgericht hat nach Vernehmung der Beklagten die Klage abgewiesen.
Im Berufungsrechtszug hat der Kläger vorgetragen, Boneyer sei nicht Kommissionär der Beklagten gewesen, sondern habe den Verkauf des Bildes an ihn, den Kläger, lediglich vermittelte Die Beklagte hat dies bestritten und sich hilfsweise darauf berufen, daß etwaige Ersatzansprüche des Klägers verjährt seien.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewieseno Mit seiner Revision verfolgt er sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht läßt die Frage offen, ob das Bild in der Tat nicht von Rubens gemalt ist. Nach seiner Ansicht hat der Kläger weder dargetan, daß er ~ und nicht oder jener schweizer Kunde - der Käufer des Bildes sei, damit also vertragliche Ansprüche (Wandlung oder Haftung aus Verschulden bei Vertragssehluß) geltend machen könne, noch daß ihm außervertragliche Ansijrüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder aus unerlaubter Handlung zustünden. In jedem Falle habe der Kläger nicht bewiesen, daß er durch eine arglistige Täuschung der Beklagten zu dem Ankauf bestimmt worden sei.
Das Urteil hält den Rügen der Revision stand.
I. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe zu Unrecht keinen unmittelbaren Vertrag zwischen den Parteien angenommen. Auf die von ihr in dieser Richtung erhobenen Rügen kommt es nicht an.
Das folgt schon daraus, daß etwa aus einem Kaufvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten herleitbare Ansprüche gemäß § 477 BGB verjährt wären, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei hilfsweise ausgeführt hat. Wäre das Bild unecht, so hätte es sich um einen Sachmangel im Sinne der §§ 459 ff BGB gehandelt (vgl. RG2 135? 339) <> Bor Kläger hätte also das Bild binnen sechs Monaten nach dem Kauf prüfen lassen müssen und nicht warten dürfen, bis sich im Mai 1962 die von ihm behauptete Unechtheit herausstellte. Die kurze Verjährungsfrist würde übrigens auch dann ein-greifen, wenn den Kläger aus einer fahrlässig unrichtigen Aufklärung über die•Eigenschaften und die Herkunft des Gemäldes Schadensersatzanoprüehe zustehen sollten .(RGB 129» [ 281; BGH DM § 477 BGB Nr. 7). j
Vertragliche Ansprüche könnte somit der Kläger nur geltend machen, wenn die Beklagte die tlnechtheit des Ge- j raäldos beim Verkauf gekannt und arglistig verschwiegen j hätte. Dies hat der Kläger behauptet. Hätte er das bewiesen,j so würde die Beklagte auch dann auf Rückzahlung der j
60.000 sfr haften, wenn ihr Verkaufskommissionär [
gewesen und der Kläger erst von ihm gekauft haben sollte: f
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ihre Haftung wäre aus unerlaubter Handlung (§ 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.Verb. mit § 263 StGB) begründet. Auch könnte sie aus § 812 BGB zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet sein, weil der Kauf des Gemäldes dann wegen j arglistiger Täuschung - eine Anfechtung wegen Irrtums schein det aus (BGHZ 34, 32? 34) - rechtsv/irksam angefochten sein ; könnte. j
II.
Somit kommt ee nicht entscheidend darauf an, oh
der Kläger der Vertragspartner der Beklagten war. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt vielmehr# wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, davon ah, oh der
Kläger eine Arglist (vgl. § 477 BGB), eine heträgerische Handlung (§§ 823 ff BGB) oder eine arglistige Täuschung der Beklagten (§ 123 BGB) nachgewiesen hat. Dies verkennt auch die Revision nicht- Sie wendet sich daher gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es seine Ansicht begründet, eine Arglist der Beklagten sei nicht erwiesen, und erhöht zahlreiche Verfahrensrügen, vor allem gestützt auf § 286 ZPO. Es läßt sich indes nicht fentstellen
iciochtene Urteil auf exnem Rochtsf ohlex- hex’Uht
lo Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beklagte, gestützt auf die von ihr übergebenen beiden Expertisen, erklärt habe, es handele sich um einen Hechten Rubens Es unterstellt darüber hinaus zu Gunsten des Klägers, daß die Beklagte außerdem - insofern wahrheitswidrig - erklärt habe, das Bild befinde sich seit Generationen in ihrem Familienbesitz- Mach der Überzeugung des Berufungsgerichts hat jedoch der Kläger nicht bewiesen, daß diese Erklärungen ^ür seifte1* Kaufentschluß gewesen seienDie Beklagte sei nicht etwa eine im Kunsthandel anerkannte Autorität; auch sei ihre Familie keine alte Adels- oder bekannte Sammlerfamilie, die vielleicht einem Käufer eine gewisse Gewähr dafür bieten könne, daß ein seit langem in ihrem Besitz befindliches Bild von dem Maler stamme, dem es von der Familie stets zugeschrieben sei. Der Kläger habe zudem zugestanden, daß bei den KaufVerhandlungen davon die Rede gewesen sei, das Bild sei vorher im Besitz der Familie Esterhazy gewesen. Unter diesen Umständen hält es das Beruf ungsgeri cht für nicht hinreichend glaubhaft, daß der
Kläger, ein Kunsthändler, sich durch jene Erklärungen der Beklagten zu dem Kaufe habe bestimmen oder doch mitbestimmen lassen« Alles spreche vielmehr dafür, daß allein die beiden Expertisen ihn zu dem Kauf bewegt hätten»
Da diese Ausführungen des Berufungsgerichts eine Würdigung tatsächlicher Umstände enthalten, können sie von der Revision grundsätzlich nicht angegriffen werden» Ihre Behauptung, das Berufungsgericht habe wesentliche Umstände übersehen, kann nicht als richtig anerkannt werden» Der Kläger hatte schon in seinem Schriftsatz vom 19» Oktober 1966 ein-
gehend vorgetragen, daß er kein Kunstfachmann, sondern ein Kunsthändler sei und daß Kunsthändler angesichts der wirren
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Kriegs- und Nachkriegsverhüitni sso besonderen Wert Tatsache legten, ob ein Bild in dieser Zeit den Besitzer gewechselt hatte» Abgesehen davon, daß es hier nicht um ein dom rechtmäßigen Besitzer abhanden gekommenes Bild geht, kann nicht festgestellt werden, daß das Berufungsgericht bei seiner Überzeugungsbildung den jetzt von der Revision in den Vorder-
grund gerückten Vortrag des Klägers nicht berücksichtigt hätte» Es hält für möglich, daß der Kläger das Bild auch
dann gekauft hätte, wenn er das wahre Schicksal des Bildes erfahren hätte; denn er habe sich entscheidend auf die Richtigkeit der beiden von bekannten Fachleuten stammenden Expertisen verlassen»
Biese Würdigung des Berufungsgerichts ist möglich; sie verstößt auch nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze» Ba der Kläger für die Ursächlichkeit der (behaupteten) Arglist der Beklagten beweispflichtig ist, mußten die Zweifel des Berufungsgerichts zu seinen lasten gehen» Zwar kann der fat-richter, wenn er die Ursächlichkeit einer arglistigen Täuschung festzusteilen hat, die Grundsätze vom Beweis des ersten Anscheins heranziehen» Babei darf aber nicht die Art des infrage
stehenden Rechtegeschäftes außer acht gelassen werden (BGH LM § 123 BGB Nr» 21; Urteil von 8. Februar 1967 - VIII ZR 105/64 BB 1967» 311 = Betrieb 1967, 1758)* Bei kaufmännischen Umsatzgeschäften kann die Lebenserfahrung dafür sprechen, daß die arglistige Täuschung Einfluß auf den Kaufentschluß gehabt hat«, In vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um ein durch besondere Umstände gekennzeichnetes und nicht alltägliches Geschäft» Bas Berufungsgericht hat daher rechtsirrtumafrei die Grundsätze über den Anscheinsbeweis außer Betracht gelassen (vgl. auch BGH Urteil vom 20. September 1968 - V ZR 157/65 = HJW 1968, 2139).
2. Bas Berufungsgericht hat sich aber auch nicht in der Lago gesehen festzustellen, daß die Beklagte ihre Erklärungen arglistig abgegeben hätte, um dem Kläger vorzutäuschen, es handele sich um ein Werk von Rubens» Sie habe an die Echtheit des Gemäldes geglaubt, weil sie sich auf die beiden Expertisen und die zusätzlichen Erklärungen verlassen
habe» Die Revision behauptet allerdings, auch diese tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts beruhe auf Verfahrens-verstoß. Bas ist jedoch nicht der Fall.
a) Bas Berufungsgericht verweist darauf, daß die Beklagte das Bild auch von Prof. Wethe habe prüfen lassen, wobei auch dieser die Echtheit bestätigt habe. Mit Recht bezeichnet das Berufungsurteil diese Barstellung der Beklagten als unwidersprochen. Die Behauptung der Revision, diese sei vom Kläger bestritten worden, findet in den Akten keine Stütze (vgl» seinen Schriftsatz vom 6. April 1966).
b) Ob das Vertrauen, das die Beklagte dem Vorbesitzer geschenkt hat, berechtigt oder, wie die Revision
meint, leichtfertig war, ist unerheblich» Bas Berufungsgericht hält es kraft tatrichterlicher Würdigung für nicht
widerlegt, daß sie ihm vertraut hat, also nicht wissentlich die Unwahrheit gesagt habe, als sie das Bild als einen Hubens anbot.
c) Das Berufungsgericht hat allerdings, wie oben er-wähnt, zu Gunsten des Klägers unterstellt, daß die Beklagte davon gesprochen habe, das Bild sei seit langem im Besitz "ihrer” Familie, daß sie also insoweit wissentlich eine unwahre Erklärung abgegeben habe« Das Berufungsgericht sieht indessen durchaus, daß dies ein Anzeichen dafür sein würde, daß die Beklagte damit gerechnet hatte, das Bild sei nicht von Hubens gemalt, und daß die Expertisen sieh nicht auf dieses Bild bezögen® Dennoch glaubt es eine solche innere Einstellung der Beklagten nicht mit der erforderlichen Sicher heit fcststellen zu können® Nach den Umständen, unter denen sie 1952 das Bild von übernommen habe, spreche mehr
dafür, daß sie nur deshalb von "altem Familionbesitz" gesprochen habe, weil sie Hemmungen gehabt habe, dem Kläger zu offenbaren, wie leichtgläubig sie bei der finanziellen Unterstützung Pff^s gewesen sei®
Zu Unrecht meint die Revision, bei solcher Sachlage hätte das Berufungsgericht zur Feststellung zu demindest eines bedingten Vorsatzes gelangen müssen® Die Beurteilung der inneren Tatseite durch den Tatrichter ist einer rechtlichen Nachprüfung nur schwer zugänglich® Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die von ihm angeführte Motivierung des Verhaltens der Beklagten nicht zwingend, sondern nur eino Möglichkeit ist. Wenn es aber glaubt, diese Möglichkeit nicht ausschließen zu können, so kann dagegen aus Hechtsgründen nichts erinnert werden® In dieser Begründung liegt auch keine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung, wie die Revision meint. Ebensowenig enthält diese Würdigung
Widersprüche; Leichtgläubigkeit in finanziellen Angelegenheiten muß nicht unvereinbar sein mit Vertrauen auf die von hinsichtlich des Bildes abgegebenen Erklärungen»
Zudem weist das Berufungsgericht darauf hin, daß aus einem Zusatz auf der Expertise von Br» Glück ohne weiteres zu ersehen war, daß die Beklagte diese zusammen mit dem Gemälde erst nach 1945 erhalten hatte»
d) Bas Berufungsgericht hat schließlich noch erwähnt, daß der Kläger in der Berufungsverhandlung selbst erklärt habe, die Beklagte sei eine ehrenhafte Frau, er wolle nur sein Geld wieder haben. Bie Revision meint, das Berufungsgericht habe diese Äußerung des Klägers schon deshalb nicht verwerten dürfen, weil sein Prozeßbevollmächtigter sofort erklärt hatte, er mache sich diese Erklärung seines Mandanten nicht zu eigen» Bas Berufungsgericht konnte jedoch den Erklärungen des Klägers ohne Rechtsverstoß folgen (vgl» BGH Urteil vom 1. März 1957 - VIII ZR 286/56 - LM § 141 ZPO Kr» 2). Von einer Verletzung des § 78 ZPO kann daher keine Rede sein. Im übrigen hat das Berufungsgericht lediglich aus der Erklärung des Klägers geschlossen, daß er selbst nicht "ernstlich" an ein betrügerisches Vorgehen der Beklagten glaubt.
3. Bie Revision rügt schließlich, zu demindest hätte das Berufungsgericht, wie vom Kläger in seinem naehgefeichten Schriftsatz vom 10. Bezember 1966 beantragt, die Beklagte zu den dort angeführten neuen Vorwürfen vernehmen müssen, hätte daher die mündliche Verhandlung wieder eröffnen müssen.
Bie Revision hat indes nicht dargetan, daß das Berufung gorieht das ihm in § 156 ZPO eingeräumte Ermessen (BGHZ 30, 60, 63), pflichtwidrig ausgeübt habe. Gegen die Ansicht des
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Berufungsgerichts, ersichtlich enthalte das neue Vorbringen des Klägers nur einen bisher noch nicht erhärteten Verdacht oder gar nur eine auf gut ßlück zur Ausforschung aufgestellte Behauptung, ist aus Bechtogründen nichts zu ei1-innern«, Auch die Revisionsbegründung hat nichts dafür vorgetragen, daß das vor den Berufungsgericht nachgeschobene Vorbringen des Klägers auf konkreten Tatsachen fußte und mehr als ein Verdacht war«,
Engels Br. Weber Br. Nüßgens
Sonnabend Dunz