* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Höhe von 538,000 Dollar gedeckt hatte, an den Beklagten mit der Weisung ab, diese Globalzession als Gesamttreuhänder aller Zulieferer durch entsprechende Teilabtretungen an die einzelnen Lieferanten weiterzugeben. Dio 'Firma He^^^bat sodann noch die Klägerin, der Landesbank der Ordnung halber mitzuteilen, daß sie für ihren Gegen-r wert durch eine entsprechende Abtretung des Beklagten gedeckt sei und daher “die Abtretung der Landesbank gegenstandslos geworden“ sei. Zur Abwicklung in dieser neu geregelten Form kam es jedoch ebenfalls nicht, She die Klägerin und die anderen Hersteller dio bestellten Waren geliefert hatten, widerrief die türkische Regierung die Transfergenehmigungen, Die türkischen Kunden zahlten daraufhin den Betrag von >75-183,65 Dollar bei der türkischen Staatsbank zugunsten diesem eingefrorenen Guthaben mit der ausdrücklich eingeholten Zustimmung des Beklagten 338.000 Dollar an die Discount and Overseas Corporation in Genf ab. die hierüber bestehenden Meinungsverschiedenheiten mit den belgischen Versicherern überbrücke, und daß der Klägerin die Beteiligung freistehe, wenn sie auf den vereinbarten Kreditzuschlag von 5 auf ihre Rechnung verzichte. Juni 1956 bei dem Beklagten angefragt hatte, wie weit die doch schon für Mai vorgeoeheno Transferierung der Beträge gediehen sei, beauftragte sie ihn schließlich im Jahre 1959» wegen ihrer Best- ^ fordorung gegen die Landesbank vorzugehen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe seine ausdrücklich übernommenen Pflichten als Gesamttreuhänder der Zulieferer ■ schuldhaft verletzt, als er der Firma die Abtretung ihres eingefrorenen-Guthabens bei der türkischen Staatsbank an die Discount and Overseas Corporation gestattet habe, ohne zugleich 3ieherzuetollen und zu überwachen, daß der- (.... Tatsächlich sei - so hat die Klägerin behauptet -durch solche Verfügungen im Einverständnis mit dem.Beklagten der Erlös ihrer Kouossoment.e Sie habe deshalb auch niemals der Abtretung der Forderung gegen die türkische Staatsbank an die hiecount and Overseas Corporation sugestim^t, Anderweitigen Ersatz vermöge sie nicht zu erlangen; die Birma sei zahlungsunfähig und die Schuld der türkischen Kunden durch deren Überweisungen an die türkische Staatsbank erloschen^ Hierzu sei es nicht gekommen, weil die Klägerin sich in Kenntnis aller Einzelheiten auf den Vorschlag der Birma Hc^m eingelassen habe, die Zahlungen auf anderem Wege, nämlich über Akkreditive, abzuwickeln. Londesbenk geschrieben habe, sie könne mit seinem Sinverstand nis die eingehenden Erlöse gemäß den Anweisungen von zur Begleichung der vorgelegten Rechnungen über Lieferungen für das Türkengeschäft einschließlich der Nebenkosten verwenden, dürfe aber nicht an Ke^m selbst zahlen. Dazu soi er, der Beklagte, weder befugt noch in der Lage gewesen, weil er die Einzelheiten der Zwiscbonfinanzierung nicht gekannt und auch nicht gewußt habe, ob die Klägerin sich auf eine Beteiligung hieran eingelassen hatte. Sie Firma He^^^^habe ihm geschrieben, die Klägerin solle ihre beiden ersten Rechnungen aus den Akkreditiven und den Rest aus dem noch zu transferierenden Guthaben bei der türkischen Staatsbank bezahlt erhalten. Sie habe den von He^|^ bozeichneten Lieferanten eigene Zahlungs-Versprechen gegeben und diese nach Eingang der Dokumenten-orlooe erfüllt, Für die Klägerin sei kein Zahlungsveroprechen gefordert und gegeben worden,.Der Beklagte sei über alle Zahlungen, auch die nunmehr beanstandeten, unterrichtet worden und habe ihnen zugestimmt. Las Berufungsgericht ist ohne Hechtsirrtum davon ausg ergangen, daß sich der Beklagte durch sein Schreiben vom 7» Oktober 1955 der Klägerin unmittelbar verpflichtet hat. äio Klägerin abzutreten, hat er un-•’ströitig sofort erfüllt, Die weitere Zusage, daß er die auf seinem Anderkontd eingehenden LM-Beträge unverzüglich den jeweils.berechtigten.Lieferanten zukommen lassen werde,, konnte der Beklagte nach der Ansicht dos Tatrichters unverschuldet nicht erfüllen, weil die Zahlungen der türkischen Kunden bei deren Staatsbank steckengeblieben waren. Das Berufungsgericht ist jedoch der Auffassung, daß dem Beklagten aus seiner Zustimmung zur Abtretung dieses eingefrorenen Guthabens an die Discount and Overseas Corporation sowie aus seiner sonstigen Mitwirkung bei der sogenannten Svvischenfinanzierung die Verpflichtung erwachsen sei, nunmehr hinsichtlich der Akkreditive die gleichen Aufgaben zu erfüllen, wie er sie wegen der ursprünglich erwarteten Zahlungen aus der 'Türkei übernommen hatte, und daß er diese Pflichten sum Nachteil der Klägerin versäumt habe» Damit iat der oachverhält entgegen der Meinung der Revision rechtlich autreffend gewürdigt worden» Andernfalls galt dasselbe, wenn der Beklagte mit der Einzahlung auf ein Konto der Firma He£|[^ einverstanden war» Von der Weiterabtretung an die einzelnen Lieferanten wußten die türkischen Kunden unstreitig nichts, so daß es nicht darauf ankommt, ob der Beklagte auch für die wahren Gläubiger als deren Treuhänder zustimmen konnte. sofern nicht sogar ausdrückliche Abreden mit den türkischen Kunden erfolgt sein sollten, jedenfalls in schlüssiger '-Vcioc dadurch getan, daß HeH mit Zustimmung des Beklagten über das eingefrorene Guthaben bei der türkischen Staatsbank durch die Abtretung an die Discount and Overseas Corporation verfügte. Wegen der Mitwirkung au diesem Erfolg, der durch, die Eröffnung der Akkreditive bei der Commerzbank in Bremen vorteilhaft ausgeglichen wurde, hat das Berufungsgericht mit Recht keinen Vorwurf gegen den Beklagten erhoben. Gewiß hatte der Beklagte, wie das Berufungsgericht dargelegt hat, nicht die Verpfliehtüng übernommen, für die Leistung der türkischen Kunden au sorgen. Tatsächlich hat der Beklagte dies auch nicht getan, Wie seine Anweisung an die Landesbank vom 1. Sa ist unstreitig, daß auch im Akkreditivverfahren alle Auszahlungen ausschließlich durch die Landoshank' erfolgten, und daß diese an die Weisungen des Beklagten gebunden war, der kraft besonderer Vollmachten an -Stelle der Firma handelte. Mithin hätte es genügt, wenn der Beklagte diese ’Weisungen so abgefaßt hätte, daß die Abtretungsnehmer aus den akkreditierten Mitteln ebenso korrekt befriedigt werden mußten, wie ihnen dies für die Verteilung der ursprünglich erwarteten Beträge auf einem Andorkonto des Beklagten versprochen worden war. Nach seinem eigenen, vom Berufungsgericht festgehaltenen Vortrag hat er gegen den Vorschlag- der Firma keine Bedenken erhoben, nur die beiden ersten Rechnungen der Klägerin zu bezahlen und eie mit der Begleichung der dritten - die den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildet - bis zu dem Transfer des Abgesehen davon, daß es dann durch nichts gerechtfertigt gewesen wäre, die Klägerin mit mehr als der Hälfte ihrer Horderung unbefriedigt zu lassen, während andere Lieferanten voll bezahlt wurden, ist die Erklärung des Beklagten schlechthin unvereinbar mit den Weisungen, die er der Landesbank unter dem 7. Das -Berufungsgericht hat es ohno Rechtsirrtum als unerheblich angesehen, daß:die Klägerin den Beklagten von Die Auffassung des Beklagten, daß sich umgekehrt die Klägerin bei ihm hätte melden müssen, wenn sie ihn bei der Verteilung der akkreditierten Mittel als Treuhänder beanspruchen wollte, macht die Verkennung seiner Pflichten deutlich» Iin übrigen hat der Beklagte weder behauptet, daß die tatsächlich berüclc-sichtigten Abtretungsnehmer etwa auf Grund solcher Meldungen befriedigt worden seien, noch daß irgend welche Lieferanten es abgelehnt hätten, auf das vorteilhafte Angebot" Auch mit dem Stillschweigen der Klägerin kann■es der Beklagte deshalb nicht rechtfertigen, daß er den genannten Verfügungen über einen Teil des Akkreditier loses äugestimmt hat, ohne sich zuvor zu vergewissern, daß alle an dem Verfahren beteiligten Lieferanten ordnungsgemäß befriedigt worden waren» Dadurch konnte diese die auf ihren Hamen ausgestellten Dokumente der Klägerin für eigene Rechnung bei der Landesbank einreichen lassen, was die Firma in auf- und so dor Klägerin den ihr zustefcenden Brios, der ihr sonst zwangsläufig ausgesahlt worden vväre5 entziehen« Aino Möglichkeit, die Vergütung weisungswidrig von sich aus an die Klägerin auszukehren, hatte die Landesbank entgegen der Meinung des Beklagten nicht. Hätte der Beklagte - was er auf Grund seiner Y»eioungsbefugnis unschwer gekonnt hätte - dafür gesorgt, daß die Landesbank ihre .£ahlungave.r-sprochen nicht den von bevorzugten Gläubigern gab, sondern nach Maßgabe der geprüften Bakumente allen seinen Abtretungsnehmern und mir diesen, so hätte der Klägerin ihre in den Akkreditiven liegende Vergütung nicht vorenthalten ■werden können, und der Firma; wäre es nicht möglich gewesen, daraus einen scheinbaren nöberschuß" zur Begleichung von Forderungen absuzv/oigen, die ihr - möglicherweise aber auch dor Bundesbank und dem.Beklagten selbst - vordringlicher erschienen. Das Berufungsgericht hat deshalb die Haftung des Beklagten für den Ausfall der Klägerin im Ergebnis zu Hecht bejaht. Der Vermerk im Tatbestand, daß die Verteilung der eingehenden Gelder einem liotar überlassen werden sollte, stimmt mit der rechtlichen Erwägung in den Gründen überein, daß eo für die Klägerin keine anderweiten Brsatzmöglichkeiten gebe, auf die sie sich vom Beklagten verweisen lassen müsse. Sollte der Beklagte als Notar gehandelt 'nahen, weil es sich hoi deal vorgesehenen And er ko nt o um eine Verwahrung und Vorteilung von Geld im Sinne von §.25 KNotO gehandelt hat und durch die spätere Entwicklung am amtlichen Charakter der Tätigkeit nichts geändert worden ist, so könnte er die Klägerin zwar grundsätzlich.nach' § 859 Abs, 1 Satz 2 BGB auf die Möglichkeit, anderweit Ersatz zu erlangen, verweisen, Bonn das wäre ihm nach § 21 Abs, 1 uatz 3 Eliot0 nur im Verhältnis zu seinem Auftraggeber, nicht aber zu den sonstigen Beteiligten verwehrt, zu denen die Klägerin gehört Dem Berufungsgericht müßte jedoch darin beigetreton werden, daß es solche Ersatzmöglichkeiten für die Klägerin nicht gibt. Damit haben sich auch die Garantien der türkischen Banken erledigt, Die belgische Versicherungsgruppe hat die Maßnahmen der türkischen Regierung nicht als Versicheruagsfall hinsichtlich des Transferrisikos anerkannt* nachdem das eingefrorene Guthaben zu dem größten Teil über die Abtretung an die Discount and Overseas Corporation in freie:Währung: verwandelt werden konnte, erscheint es vollends aussichtslos, ei no Änderung des Standpunkts, der Versicherer durchzusetzen. Bas etwa noch bestehende Restguthahen der Firma bei der türkischen Staatsbank, ist der Klägerin antgegen der Meinung des Berufungsgerichts niemals abgetreten worden, co daß allenfalls eine Pfändung und Überweisung in Betracht käme. Die Verjährung der Ansprüche aus § 21 RHotO, § 839 BGB würdo sich nach § 852 3GB richten und wäre bei Klageerhebung noch nicht vollendet gewesen. Die 'Wirkung, daß alle schon länger als drei Jahre_ laufenden Prist on am läge des Inkrafttretens von § 51 BKAO vollendet waren, ist der Vorschrift auch ohne eine dahingehende Übergangsbestimmung nicht beizulegen, weil ein solcher schlagartiger Eingriff in die Hechte der hierauf nicht vorbereiteten Gläubiger nicht gewollt sein kann. Der Beklagte hat die Klägerin von der rechtzeitigen Geltendmachung der gegen ihn selbst gerichteten Ansprüche dad^’ch abgehalten, daß er ihr zu dem Vorgehen gegen die angeblich allein verantwortliche Bundesbank geraten und sie dabei anwaltlich vertreten hat. Auchwenn der Beklagte der Überzeugung gewesen sein sollte, daß die Klägerin Ersatz ihres Ausfalls .von der Bundesbank fordern konnte, verstoßt es gegen freu und Glauben, wenn der Beklagte sich nunmehr.darauf beruft, daß die Beklagte entgegen seinem anwaltlichen Kat gegen ihn selbst hätte vor--gehen müssen. erkennen, Der Tatrichter hat nicht übersehen, daß der Klägerin möglicherweise eine Vernachlässigung ihrer eigenen Interessen zur Last gelegt werden mußte, wenn sie e3 nur mit dor Pinna zu tun gehabt hätte® Dann könnte es leichtfertig erscheinen, daß sie die Dokumente auf den Namen von ausgestellt,, sich den Kr lös nicht ge- Nach der Überzeugung dos Berufungsgerichts erklärt sich dieses Verhalten aber aus dem Vertrauen, das die Klägerin der Verpflichtungserklärung des beklagten Rechtsanwalts und Notars entgegenbrachte, er werdo als Treuhänder der Lieferanten die ihm abgetretenen Krlüoe vereinnahmen und verteilen® Gegen die Auffassung dos Tatrichters, daß sich die Klägerin hierdurch vollständig gesichert fühlen durfte, läßt sich aus Rechtsgründen nichts, einwenden. Auf dom vertreten durch ihre Geschäftsführer Wolfram Hilger, Br, Pc-ter von Möller und Rudolf Hebendort, Klägerin, Berufungsboklagte Reviaionebeklagte Proseßbevollmächtigtcr: Rechtsanwalt Dr, und hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 17» Dezember 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr, Bode, Dr. Bauß, Heinrich Meyer und Br. Pfretzachner beschlossen:

Zitierte Normen: § 407 BGB
FirmaLandesbankBerufungsgerichtZahlungtürkischBrLieferantKlägerin

Volltext der Entscheidung

Verkünd st am u, Bezenbcr
1963

J Uw t i z ob e r s e kr et är als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts und Kotars Br.	Rachanwalt	für
 Bteuerrccht, in	B&^BStraßeJ^
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozcßhevollmächtigter; Rechtsanwalt Br.
Streithelferin: Landeobank für tfestfaien^Girczentrale Öffentlich-rechtliche Körperschaft, in	(Westf.)»
vertreten durch ihren Vorstand,
- Prozeßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt Br.
>
gegen
 die jaö^^BirVerke G.m.b.H. in	($estf..),	Auf	dem
_____^^_vertreten durch ihr^^^schäftsführer
 Woifram	Er. Peter von McfHpünd Rudolf HoiBHK
ebendort,
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Eevisionsbeklägte,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Besember 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Br. Bode, .Br. Hauß, Heinrich Meyer und Br. Pfretzsebner ■
für Rocht erkannt:
crichtlgt urch Be-chluß vom 7.12.1963
Bis Revision des Beklagten gegen das .Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerlchts Hamm (7<estf .). s vom 21. September 1962 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revisionsinstanz einschließlich der durch die Streittailfe entstandenen Kosten werden dem Beklagten auferiegt.
siehe Anlage u diesem Urteil)
Von Rechts wegen
2

Tatbestand
 Die Firma	in	exportiert	Auto-
ersatzteilo. Im Juni 1955 schloß sie mit drei türkischen Kunden einen Vertrag über die Lieferung solcher Teile zu dem Kaufpreis von 338»000 US-Dollar» Die Käufer brachten, da es sich um ein Kreditgeschäft handelte, Zahlungsgarantien türkischer Banken in gleicher Höhe bei» Zugleich wiesen sie die erforderliche staatliche Transfergenehmiguhg nach.
Im Juli 1955 bestellte daraufhin die Firma Hefmf die für den Auftrag benötigten Teile bei verschiedenen deutschen Herstellern, darunter bei der Klägerin Gummikeilriemen für Bll 51 195,— zuzüglich 5 $ Kred it Zuschlag gleich. DM 53 754,75» Der Zuschlag wurde eingeräumt, weil die Klägerin den Kaufpreis bis zu dem Eingang der aus der Türkei zu transferierenden Beträge stunden sollte«
Da die Firma	sich	in	schlechten	Vermögensver-
hältnisoen befand, bestand die Klägerin auch ihrerseits auf einer Sicherung. Die Firma He^|0 trat ihr deshalb in Hoho des veranschlagten Kaufpreises ihre Ansprüche aus den Garantien der türkischen Banken ab. Hiervon-benachrichtigte sie auch ihre Hausbank, die Zweigstelle BiflflH^der Landesbank für Westfalen, über die das ganzo Geschäft abgewickelt werden sollte. Dia Landesbank bestätigte umgehend, diese Teilab-trstung von 28. Juli 1955 vorgemerkt zu haben.
Entsprechende Abtretungen nahm die Firma He^d| auch zugunsten anderer Zulieferer vor. Hierüber kam es zwischen ihr und der Landesbank jedoch zu'Meinungsverschiedenheiten. Während die Lande ab ank die Abtretungsnehmer aus den künftig eingehenden Transferbetrugen nach der zeitlichen Eeihenfolge der Abtretungen befriedigen wollte, wünschte die Firma
 eine anteilige Aufschlüsselung der jeweils verfügbaren Mittel auf alle Abtretungsgläubiger. Als Ausweg wurde
 vereinbart, daß der Beklagte die eingehenden Gelder verteilen und die Landesbank nur noch die bankmäßige Abwicklung behalten sollte«
Die Firma He^HB trat nunmehr ihre Ansprüche gegen ihre türkischen Kunden, aus den Bankgarantien und gegen eine belgische 'Versicherungsgruppe,- die u.a. das Transferrisiko in. Höhe von 538,000 Dollar gedeckt hatte, an den Beklagten mit der Weisung ab, diese Globalzession als Gesamttreuhänder aller Zulieferer durch entsprechende Teilabtretungen an die einzelnen Lieferanten weiterzugeben. Die Klägerin erhielt hierüber eine Mitteilung der Firma	vom 6,Oktober 1955^
die der Beklagte unter dem 7,. Oktober. 1955 bestätigte. Bein Schreiben schloß wie folgt:
’’Ich verpflichte mich. Ihnen aus diesen mir abgetretenen Ansprüchen anteilmäßig den DM-Betrag Ihrer mir von der Firma Herbert	vorliegenden	Kechnungen	.erfü.1 lungs-
halb er absutroten mit der Wirkung, daß ich von den BM-Be-' trügen, welche in''Erfüllung-der mir abgetretenen Ansprüche auf einem besonders von tair anzülegenden Anderkonto eingehend Ihnen bzw. der von Ihnen mir mitzuteilenden Zahlstelle . (Bank) unverzüglich unmittelbar Zahlung leisten werde, soweit dieser DM-Betrag Ihre jeweilige Lieferung betrifft."
Da die Klägerin bereits eine Proforma-Beehnung über die bei ihr bestellten V/aren erteilt hatte, schrieb ihr der Beklagte in einem weiteren Brief vom selben Tage:	,„s
f h
“...trete ich Ihnen hiermit, entsprechend meinem Verpflich-tungsschreibeü vom 7. Oktober 1955, aus den mir als Gesamt-Treuhänder der Zulieferanten abgetretenen Forderungen den Teilbetrag Ihrer Proforma-Itechnung vom 6. Oktober 1955 im . Betrage ven ... insgesamt DM 51 339,75 unwiderruflieh 'äh. “
Dio 'Firma He^^^bat sodann noch die Klägerin, der Landesbank der Ordnung halber mitzuteilen, daß sie für ihren Gegen-r wert durch eine entsprechende Abtretung des Beklagten gedeckt sei und daher “die Abtretung der Landesbank gegenstandslos geworden“ sei. Das tat die Klägerin in einem Schreiben vom 12. Oktober 1955.
4
Zur Abwicklung in dieser neu geregelten Form kam es jedoch ebenfalls nicht, She die Klägerin und die anderen
 Hersteller dio bestellten Waren geliefert hatten, widerrief die türkische Regierung die Transfergenehmigungen, Die türkischen Kunden zahlten daraufhin den Betrag von >75-183,65 Dollar bei der türkischen Staatsbank zugunsten
 diesem eingefrorenen Guthaben mit der ausdrücklich eingeholten Zustimmung des Beklagten 338.000 Dollar an die Discount and Overseas Corporation in Genf ab. Diese ließ ihr dagegen vier Dokumenten-Akkreditive in freier Währung bei der Commerzbank in Bremen eröffnen. Der Klägerin (wie auch anderen Zulieferern) teilte die Firma	unter
 dem 6. Dezember 1955 in allgemeiner Form mit, daß ein Weg zur Zwischenfinanzierung gefunden worden sei, der die auf-getretanen Devisenschv/ierigkeiton und. die hierüber bestehenden Meinungsverschiedenheiten mit den belgischen Versicherern überbrücke, und daß der Klägerin die Beteiligung freistehe, wenn sie auf den vereinbarten Kreditzuschlag von 5 auf ihre Rechnung verzichte. Die Klägerin, die die bestellten .Keilriemen bereits im November an die von	beauftragte Speditionsfirma	Cie.	'ausgeliefert	hatte,.,
erklärte sich eint erstanden .
Die Firma	&■	Cie.	reichte	die	Dokumente	über	die
 empfangenen Waren für Rechnung der Klägerin bei der Landes-.bank in BiflHHH ein. Sie berichtigte ihre Angabe alsbald dahin, daß die Einreichung für Rechnung dar Firma erfolgt sei. Die Xandeabank übersandte die Dokumente zu-dämmen mit denen anderer Zulieferer der Commerzbank in Bremen, die der Xandosbank hiergegen die in den Akkreditiven genannten Summen überwieo> Dio Landesban-k erlangte so den Kaufpreis für die von der Klägerin gelieferten Waren,
 der Firma He
 ein
Um das Geschäft zu retten, trat die Firma He
 aus
 
Sio kehrte ihn jedoch nicht an die Klägerin aus. Wie sie hernach erklärte, sah sie sich hierzu ohne Anweisung der verfügungsberechtigt on Firma He^m nicht in der Lage; ein eigenes Zahlung.oversprechen habe sie der Klägerin -.im Gegensatz zu anderen Lieferanten - nicht gegeben. Die Firma überwies der Klägerin einen Teilbetrag von DM 21 405,—; weitero Zahlungen sind nicht erfolgt.
Nachdem die Klägerin am 15. Juni 1956 bei dem Beklagten angefragt hatte, wie weit die doch schon für Mai vorgeoeheno Transferierung der Beträge gediehen sei, beauftragte sie ihn schließlich im Jahre 1959» wegen ihrer Best- ^ fordorung gegen die Landesbank vorzugehen. Ala er hiermit keinen Erfolg hatte, nahm sie ihn selbst auf Zahlung in Anspruch.
Mit der am 20. September I960 zugestellten Klage hat die Klägerin ihren Ausfall in Höhe eines Teilbetrages von DM 6 100,— nebst Zinsen geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe seine ausdrücklich übernommenen Pflichten als Gesamttreuhänder der Zulieferer ■ schuldhaft verletzt, als er der Firma	die	Abtretung
 ihres eingefrorenen-Guthabens bei der türkischen Staatsbank an die Discount and Overseas Corporation gestattet habe,
 ohne zugleich 3ieherzuetollen und zu überwachen, daß der- (....
in den Akkreditiven verkörperte Gegenwert zur Befriedigung der beteiligten Lieferanten unter Ausschluß abweichender Verfügungen der Firma	oder'der Landesbank -verwandt
 wurde. Tatsächlich sei - so hat die Klägerin behauptet -durch solche Verfügungen im Einverständnis mit dem.Beklagten der Erlös ihrer Kouossoment.e fremden Zwecken zugeführt und der Ausfall bewirkt worden. Das baba sie erst allmählich bei ihrem Vorgehen gegen die Landesbank im Jahre 1959 erfahren. Bis dahin sei sie über die Art der sogenannten Zwischenfinanzierung - die in Wirklichkeit eine Unmiellung der Zahlung auf Akkreditivbasis gewesen sei - in Unkenntnis
 gelassen worden. Sie habe deshalb auch niemals der Abtretung der Forderung gegen die türkische Staatsbank an die hiecount and Overseas Corporation sugestim^t, Anderweitigen Ersatz vermöge sie nicht zu erlangen; die Birma sei zahlungsunfähig und die Schuld der türkischen Kunden durch deren Überweisungen an die türkische Staatsbank
 erloschen^
her Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Im zweiten Hechtszug hat ex hilfaweise um Verurteilung nur Zug um Zug gegen Abtretung derjenigen Ansprüche gebeten, die der Klägerin gegen die Birma	deren	türkische	Kunden
 ur;d die landosbank für Westfalen zustehen. Kr hat ferner der' Bundesbank für Westfalen den Streit verkündet; diese Ist dem Rechtsstreit auf seiner Seite beigetreten.
Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
In der Sache hat er sich damit verteidigt, er sei nicht Treuhänder der Klägerin gewesen. Wenn überhaupt, so habe ein solches Verhältnis frühestens mit dem Eingang der zu verteilenden Gelder auf dem vorgesehenen Anderkonto beginnen können. Hierzu sei es nicht gekommen, weil die Klägerin sich in Kenntnis aller Einzelheiten auf den Vorschlag der Birma Hc^m eingelassen habe, die Zahlungen auf anderem Wege, nämlich über Akkreditive, abzuwickeln. iäunmehr habe nur nach eine Exportbank die Dokumente prüfen und einreichen können. Sr - der Beklagte - habe alles in .seinen Kräften Stellende getan, als er unter dem 1. Dezember 1955 an die . Londesbenk geschrieben habe, sie könne mit seinem Sinverstand nis die eingehenden Erlöse gemäß den Anweisungen von zur Begleichung der vorgelegten Rechnungen über Lieferungen für das Türkengeschäft einschließlich der Nebenkosten verwenden, dürfe aber nicht an Ke^m selbst zahlen. Es gereicho ihm nicht zu dem Verschulden, daß die landesbank sich nicht an diese Abrede gehalten habe.
7
Of f enbar habe sie auf Verlangen d er Firma Haaus den eingehenden Mitteln auch Lieferanten anderer Geschäfte befriedigt. ferner habe sic sich selbst UM 8 000,— nur Tilgung einer Darlehensschuld der S’Irin a HefH^ und weitere DM 6 ^23,68 wegen verauslagter Nebenkosten gutgeschrieben und schließlich DM 3 000,— auf das Konto von He^|0 überwiesen. Es sei allein Sache-der Klägerin gewesen, sich um den Erlös ihrer Dokumente,: die sie obendrein auf Hef|m statt auf sich selbst ausgestellt habe, au kümmern. Dazu soi er, der Beklagte, weder befugt noch in der Lage gewesen, weil er die Einzelheiten der Zwiscbonfinanzierung nicht gekannt und auch nicht gewußt habe, ob die Klägerin sich auf eine Beteiligung hieran eingelassen hatte. Sie Firma He^^^^habe ihm geschrieben, die Klägerin solle ihre beiden ersten Rechnungen aus den Akkreditiven und den Rest aus dem noch zu transferierenden Guthaben bei der türkischen Staatsbank bezahlt erhalten. Hiergegen habe er nichts ein-wenden können, weil ein solches Restguthaben nach der nur teilweiaen Abtretung an die Discount and Overseas Corporation tatsächlich bestanden habe. Im übrigen sei die Klägerin unverändert in der Lage, Zahlung von der Landeshank zu erlangen, die den Gegenwert der von der Firma	&	Cie.
eingereichten Dokumente von d.er Commerzbank in Bremen erhalten habe und kraft der Anweisung des Beklagten verpflichtet gewesen sei, ihn an die jeweiligen Lieferanten (" auozukehren. Auch an dio Firma	deren	türkische
 Kunden und die belgische Versicherungsgruppö könne sich die Klägerin halten.
Die Landesbank hat als Stroitverkünöete die Anträge des Beklagten wiederholt.' Sie hat vorgetragen, der Beklagte habe sie in dem angezogenen Schreiben vom 1. Dezember 1955 ermächtigt, die Zahlungen nach den Anweisungen der Firma HeMJj^gemäß den vorgelegten Rechnungen zu leisten.
 
Daran habe sie sich unter ordnungsgemäßer Verwendung der cingereichten Dokumente in federn Bolle gehalten. Sie habe den von He^|^ bozeichneten Lieferanten eigene Zahlungs-Versprechen gegeben und diese nach Eingang der Dokumenten-orlooe erfüllt, Für die Klägerin sei kein Zahlungsveroprechen gefordert und gegeben worden,.Der Beklagte sei über alle Zahlungen, auch die nunmehr beanstandeten, unterrichtet worden und habe ihnen zugestimmt.
Las Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist, abgesehen von der Berücksichtigung seines Hilfsantrages und einer Kürzung der verlangten Zinsen, erfolglos geblieben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstreben der Beklagte und die Streitverkundete weiterhin die gänzliche Abweisung der Klago,
 Entscheidungsgründe
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
Las Berufungsgericht ist ohne Hechtsirrtum davon ausg ergangen, daß sich der Beklagte durch sein Schreiben vom 7» Oktober 1955 der Klägerin unmittelbar verpflichtet hat.
Len ersten Teil seines Versprechens, nämlich die treuhänderisch übernommenen Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages vielter an. äio Klägerin abzutreten, hat er un-•’ströitig sofort erfüllt, Die weitere Zusage, daß er die auf seinem Anderkontd eingehenden LM-Beträge unverzüglich den jeweils.berechtigten.Lieferanten zukommen lassen werde,, konnte der Beklagte nach der Ansicht dos Tatrichters unverschuldet nicht erfüllen, weil die Zahlungen der türkischen Kunden bei deren Staatsbank steckengeblieben waren.
 
Das Berufungsgericht ist jedoch der Auffassung, daß dem Beklagten aus seiner Zustimmung zur Abtretung dieses eingefrorenen Guthabens an die Discount and Overseas Corporation sowie aus seiner sonstigen Mitwirkung bei der sogenannten Svvischenfinanzierung die Verpflichtung erwachsen sei, nunmehr hinsichtlich der Akkreditive die gleichen Aufgaben zu erfüllen, wie er sie wegen der ursprünglich erwarteten Zahlungen aus der 'Türkei übernommen hatte, und daß er diese Pflichten sum Nachteil der Klägerin versäumt habe» Damit iat der oachverhält entgegen der Meinung der Revision rechtlich autreffend gewürdigt worden»
C
Die Einzahlung der türkischen Kunden bei der Staatsbank zugunsten der Firma	war	zunächst	in	doppelter
 Hinsicht nicht die Erfüllung ihrer Kaufpreisschuld. Einmal war ihre Verbindlichkeit unstreitig in Deutschland zu erfüllen, und sodann war die Firma	nicht mehr die
 Gläubigerin. Der letzte Umstand allein hätte der Wirksame keit der Leistung nicht entgegengestanden» War den türkischen Kunden - wie anzunehmen - die Abtretung der Kaufpreisforderung an den Beklagten unbekannt, so griff zu ihrem Schutz § 407 Abs. 1 BGB ein. Andernfalls galt dasselbe, wenn der Beklagte mit der Einzahlung auf ein Konto der Firma He£|[^ einverstanden war» Von der Weiterabtretung an die einzelnen Lieferanten wußten die türkischen Kunden unstreitig nichts, so daß es nicht darauf ankommt, ob der Beklagte auch für die wahren Gläubiger als deren Treuhänder zustimmen konnte. Vermochten die türkischen Kunden aber demnach mit befreiender Wirkung.-an	jedenfalls dann	zu
 Söhlen, wenn der Beklagte dies billigte, so waren HeflU und der Beklagte auch oinverständlich in der Lage, die nicht vertragsgemäße: Einzahlung bei'der türkischen Staatsbank als Erfüllung mit Wirkung gegen die wahren Gläubiger gelten zu lassen. Das haben He£|j|P ünd der Beklagte,
10
sofern nicht sogar ausdrückliche Abreden mit den türkischen Kunden erfolgt sein sollten, jedenfalls in schlüssiger '-Vcioc dadurch getan, daß HeH mit Zustimmung des Beklagten über das eingefrorene Guthaben bei der türkischen Staatsbank durch die Abtretung an die Discount and Overseas Corporation verfügte. Die Kaufpreisschuld der iürki-schon Kunden war damit erloschen.
Wegen der Mitwirkung au diesem Erfolg, der durch, die Eröffnung der Akkreditive bei der Commerzbank in Bremen vorteilhaft ausgeglichen wurde, hat das Berufungsgericht mit Recht keinen Vorwurf gegen den Beklagten erhoben. Gerade wenn seine Treuhandersteilung als umfassend angesehen wird, muß es gebilligt werden, daß er seine Hilfe bei der sachdienlichen, auch im Interesse der Abtretungsnehmer liegenden Transaktion nicht versagt hat.
Rechtlich ebenso zutreffend ist es jedoch, daß der Beklagte nunmehr die treuhänderisch übernommene ■ Überwachungs-und Verteilungsaufgäbe den. mit seinem Zutun veränderten Umstünden dergestalt anpassen mußte, daß die den Abtre-tungsnohmern gewährleistete Sicherheit nicht beeinträchtigt wurde. Gewiß hatte der Beklagte, wie das Berufungsgericht dargelegt hat, nicht die Verpfliehtüng übernommen, für die Leistung der türkischen Kunden au sorgen. Es lag ihm nur ob, die Zahlungen, soweit sie erfolgten, auf sein einzurichtendes Anderkonto au leiten und dann seinem Versprechen gemäß au verteilen. Bunmofcr hatte er durch sein - sachdienliches -Eingreifen aber bewirkt, daß es au den erwarteten Eingängen auf seinem Anderkonto nicht mehr kommen konnte. Damit durfte er nicht etwa seine Aufgabe als gegenstandslos und die ordnungsgemäße Befriedigung der Abtretungsnehmer aus den Akkreditiven als deren Sache ansahen., Tatsächlich hat der Beklagte dies auch nicht getan, Wie seine Anweisung an die Landesbank vom 1. Dezember 1955 zeigt, ist or sich bewußt gewesen, daß er die Zahlungsabwieklung durch seine positive
11
Mitwirkung in andere als die ursprünglich vorgesehenen Bannen gelenkt hatte, und daß er deshalb seine fortbestehend on Pflichten als Treuhänder in entsprechend veränderter, doch ebenso wirksamer Weise erfüllen mußte.
Gegen diese Pflicht hat der Beklagte schuldhaft sum Nachteil der Klägerin verstoßen.
Ob sich der Beklagte - wie das Berufungsgericht meint -
von vornherein den Anspruch der Firma He0|^B gegen die
 Bincount and Overseas Corporation hätte abtreten lassen
 müssen, kann dahinstehen. Rs ist zu demindest nicht sicher,
 daß sich dieses offenbar mit Clearingaufgaben befaßte
 Institut darauf eingelassen hätte, den Gegenwert des ein--
*
gefrorenen Guthabens anders als durch die .SrÖffnung von Akkreditiven - d.h. ohne die Gewähr eines .Wareniasports in die Türkei - zur Verfügung au stellen. Bis Forderung, daß der Beklagte in dieser Woise die Befriedigung der Lieferanten persönlich übernahm, braucht auch nicht erhoben zu werden.
Sa ist unstreitig, daß auch im Akkreditivverfahren alle Auszahlungen ausschließlich durch die Landoshank' erfolgten, und daß diese an die Weisungen des Beklagten gebunden war, der kraft besonderer Vollmachten an -Stelle der Firma handelte. Mithin hätte es genügt, wenn der Beklagte diese ’Weisungen so abgefaßt hätte, daß die Abtretungsnehmer aus den akkreditierten Mitteln ebenso korrekt befriedigt werden mußten, wie ihnen dies für die Verteilung der ursprünglich erwarteten Beträge auf einem Andorkonto des Beklagten versprochen worden war.
Biese Pflicht hat der Beklagte nicht nur fahrlässig versäumt; er bat ihr sogar positiv zuwidorgehandelt. Nach seinem eigenen, vom Berufungsgericht festgehaltenen Vortrag hat er gegen den Vorschlag- der Firma	keine	Bedenken	erhoben,
 nur die beiden ersten Rechnungen der Klägerin zu bezahlen und eie mit der Begleichung der dritten - die den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildet - bis zu dem Transfer des
//
Eestguthabens bei der türkischen Staatsbank warten su lassen. So ist dann auch verfahren worden, wobei überdies streitig ist, o’o ein solches Reetguthaben Überhaupt verblieben ist.
Der Beklagte hat seine Haltung u.a. in einem Schreiben an die. Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 19. Juli I960 damit begründet, die Mittel der Zwischenfinanzierung seien nicht ausreichend gewesen, um'alle Lieferanten voll zu befriedigen. Abgesehen davon, daß es dann durch nichts gerechtfertigt gewesen wäre, die Klägerin mit mehr als der Hälfte ihrer Horderung unbefriedigt zu lassen, während andere Lieferanten voll bezahlt wurden, ist die Erklärung des Beklagten schlechthin unvereinbar mit den Weisungen, die er der Landesbank unter dem 7. Dezember 1955 wegen der Verteilung des Überschusses aus einem der Akkreditive gegeben hat. Hiervon sollte die Landesbank ein Drittel, mindestens jedoch DM 8 000,—, zur Abdeckung einer eigenen Forderung gegen	jßinbehalten	und den Rest auf ein
 And erkonto dos Beklagten überweisen. Das ist dann auch geschehen. Hach, der dem Beklagten übersandten Abrechnung vom 2. Januar 1956 hat die Landesbank v/eieungsgemäß ihrer Hauptst eile DM 8 000,— und auf das Anderkonto des Beklagten DM 2 000,— und dann nochmals DM 5 ÖCO,— überwiesen. Weitere DM 6 525,68 sind nach der Auskunft vom 19. September 1961 als vom Beklagten genehmigte Nebenkosten des Geschäftes für "Reiseund Hotelkosten, Geschenke uaw." verausgabt worden. Der Beklagte kann nicht zugleich an einen echten, in dieser weise verteilbaren Überschuß und an die Hotwendigkeit geglaubt haben, die Bezahlung der Klägerin mangels Aus-' reichene der Akkreditive teilweise zurück2ustallen.
Von der Annahme, daß sich die Klägerin an der sogenannten Zwiachenficanziorung gar nicht beteiligt habe und daß deshalb eine unbedenklich frei verfügbare Bpitze der akkreditierten Mittel verbleibe, durfte der Beklagte nicht auegehen. Das -Berufungsgericht hat es ohno Rechtsirrtum als unerheblich angesehen, daß:die Klägerin den Beklagten von
13 -
ihrer Zustimmung zu dem Vorschlag	ntch
 hat, Der Beklagte wußte, welchen Abtretungen
t unterric:. ehmern er e
tst
 ich
durch seine Erklärungen verpflichtet hatten und wegen v,-sicher Betrage, är mußte davon ausgehen, daß seine übernommenen Pflichten auch unter den veränderten Umständen grundsätzlich fortbestanden, und durfte- sich davon erst entbunden fühlen, wenn im Einzelfall die Hichtbeteiligung eines Abtretungs-nebnere an dem geänderten Verfahren feststand. Wenn er Zweifel hatte, ob sich alle Lieferanten auf den Vorschlag eingelassen hatten, mußte er dies deshalb klären»
Las wäre durch eine Buckfrage bei	welche Lieferanten
 etwa ausgeschieden seien, und durch eine anschließende Vergewisserung bei diesen unschwer möglich gewesen. Die Auffassung des Beklagten, daß sich umgekehrt die Klägerin bei ihm hätte melden müssen, wenn sie ihn bei der Verteilung der akkreditierten Mittel als Treuhänder beanspruchen wollte, macht die Verkennung seiner Pflichten deutlich» Iin übrigen hat der Beklagte weder behauptet, daß die tatsächlich berüclc-sichtigten Abtretungsnehmer etwa auf Grund solcher Meldungen befriedigt worden seien, noch daß irgend welche Lieferanten es abgelehnt hätten, auf das vorteilhafte Angebot"
"Kasse gegen Dokumente" unter Versieht auf den KreditZuschlag einzugehen. Auch mit dem Stillschweigen der Klägerin kann■es der Beklagte deshalb nicht rechtfertigen, daß er den genannten Verfügungen über einen Teil des Akkreditier loses äugestimmt hat, ohne sich zuvor zu vergewissern, daß alle an dem Verfahren beteiligten Lieferanten ordnungsgemäß befriedigt worden waren»
Dieser pflichtgemäßen Kontrolle hat sich vier Beklagte dadurch begeben, daß er seine ausschließliche Anweisungs-hefügnis gegenüber der landesbank in seinem üekreiben vom 1. Dezember 1955 teilweise) auf die Firma	zurücküber-
tragen hat. Dadurch konnte diese die auf ihren Hamen ausgestellten Dokumente der Klägerin für eigene Rechnung bei der Landesbank einreichen lassen, was die Firma	in	auf-
fälliger Abänderung ihrer ursprünglichen Angabe getan hat.
14 -
und so dor Klägerin den ihr zustefcenden Brios, der ihr sonst zwangsläufig ausgesahlt worden vväre5 entziehen« Aino Möglichkeit, die Vergütung weisungswidrig von sich aus an die Klägerin auszukehren, hatte die Landesbank entgegen der Meinung des Beklagten nicht. Ob ihr das Ergebnis im Hinblick auf ihre eigenen, demnächst aus dem "Überschuß" abgedeckten Forderungen erwünscht war, ist für dia Pflicht-widrigkeit dos Beklagten ohne Bedeutung. Hätte der Beklagte - was er auf Grund seiner Y»eioungsbefugnis unschwer gekonnt hätte - dafür gesorgt, daß die Landesbank ihre .£ahlungave.r-sprochen nicht den von	bevorzugten	Gläubigern gab,
 sondern nach Maßgabe der geprüften Bakumente allen seinen Abtretungsnehmern und mir diesen, so hätte der Klägerin ihre in den Akkreditiven liegende Vergütung nicht vorenthalten ■werden können, und der Firma;	wäre	es	nicht	möglich
 gewesen, daraus einen scheinbaren nöberschuß" zur Begleichung von Forderungen absuzv/oigen, die ihr - möglicherweise aber auch dor Bundesbank und dem.Beklagten selbst - vordringlicher erschienen.
Das Berufungsgericht hat deshalb die Haftung des Beklagten für den Ausfall der Klägerin im Ergebnis zu Hecht bejaht. Sie ergibt sich, sofern der Beklagte als Kotar tätig geworden ist, aus § 21 KKotO, § 839 BGB, bei anwaltlicher Tätigkeit aus der Verletzung des Treuhandvertrages nach § 276 BGB. Das Berufungsgericht hat nicht eindeutig zu erkennen gegeben, welche der beiden Möglichkeiten es tatsächlich feststellen will. Der Vermerk im Tatbestand, daß die Verteilung der eingehenden Gelder einem liotar überlassen werden sollte, stimmt mit der rechtlichen Erwägung in den Gründen überein, daß eo für die Klägerin keine anderweiten Brsatzmöglichkeiten gebe, auf die sie sich vom Beklagten verweisen lassen müsse. Andererseits werden bei der Verjährung nur dio für einen Hechtsanwalt geltenden Vorschriften behandelt. Dieser Mangel stellt indessen den Bestand des Urteils nicht in Frage, weil das Ergebnis in beiden Fällen das gleiche ist.
Sollte der Beklagte als Notar gehandelt 'nahen, weil es sich hoi deal vorgesehenen And er ko nt o um eine Verwahrung und Vorteilung von Geld im Sinne von §.25 KNotO gehandelt hat und durch die spätere Entwicklung am amtlichen Charakter der Tätigkeit nichts geändert worden ist, so könnte er die Klägerin zwar grundsätzlich.nach' § 859 Abs, 1 Satz 2 BGB auf die Möglichkeit, anderweit Ersatz zu erlangen, verweisen, Bonn das wäre ihm nach § 21 Abs, 1 uatz 3 Eliot0 nur im Verhältnis zu seinem Auftraggeber, nicht aber zu den sonstigen Beteiligten verwehrt, zu denen die Klägerin gehört Dem Berufungsgericht müßte jedoch darin beigetreton werden, daß es solche Ersatzmöglichkeiten für die Klägerin nicht gibt. Die ihr abgetretene Forderung gegen die türkischen Kunden ist, wie erörtert, durch Erfüllung erloschen. Damit haben sich auch die Garantien der türkischen Banken erledigt, Die belgische Versicherungsgruppe hat die Maßnahmen der türkischen Regierung nicht als Versicheruagsfall hinsichtlich des Transferrisikos anerkannt* nachdem das eingefrorene Guthaben zu dem größten Teil über die Abtretung an die Discount and Overseas Corporation in freie:Währung: verwandelt werden konnte, erscheint es vollends aussichtslos, ei no Änderung des Standpunkts, der Versicherer durchzusetzen. Bas etwa noch bestehende Restguthahen der Firma bei der türkischen Staatsbank, ist der Klägerin antgegen der Meinung des Berufungsgerichts niemals abgetreten worden, co daß allenfalls eine Pfändung und Überweisung in Betracht käme. Indessen ist die Aussicht, auf diesem Wege Zahlung zu erlangen, allein schon hinsichtlich de3 Zeitpunkts so ungewiß, daß die Klägerin hierauf nicht verwiesen werden kann. Die Bundesbank hatte, -wie bereits erörtert, gar nicht die Möglichkeit, der Klägerin den Erlös ihrer Dokumente auftragswidrig zukommen zu lassen. Die Firma	schließlich	i3t	unstreitig	vermögenslos. '
Die Verjährung der Ansprüche aus § 21 RHotO, § 839 BGB würdo sich nach § 852 3GB richten und wäre bei Klageerhebung noch nicht vollendet gewesen. Die Klägerin hat erst im Laufe ihres Vorgehens gegen die Bundesbank im Jahre 1959 erfahren,
- 16-
daß ihr Ausfall durch eine Pflichtverletzung des Beklagten ermöglicht worden ist.
Haftet der Beklagte als Anwalt, so scheidet eine "Verweisung der Klägerin auf andere Brsatzmoglichkeiten von vornherein aus. Die Verjährungsfrist hätte dann nach § 42 der Rechtsanwalts ordnung für die Britische Zone vom "IG. März 1959 fünf Jahre seit der Entstehung des Anspruchs "betragen. Sie wäre bei Klageerhehung ebenfalls noch nicht abgelaufen gewesen. Durch § 51 BKAO ist die Verjährungsfrist zwar auf drei Jahre abgekürzt worden. Dem Berufungsgericht ist jedoch darin beizu-tretön, daß die nach der alten Bestimmung laufenden Verjährungsfristen davon nur insofern bei’ührt wurden, als sie nunmehr spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Bundesrechtsanwalts ordnung abliefen. Die 'Wirkung, daß alle schon länger als drei Jahre_ laufenden Prist on am läge des Inkrafttretens von § 51 BKAO vollendet waren, ist der Vorschrift auch ohne eine dahingehende Übergangsbestimmung nicht beizulegen, weil ein solcher schlagartiger Eingriff in die Hechte der hierauf nicht vorbereiteten Gläubiger nicht gewollt sein kann.
. Überdies stellt aber die ■Verjährungsei«rede, gleichviel ob der Beklagte als Notar oder als Anwalt tätig geworden ist, eine unzulässige Hechtsausübung dar. Der Beklagte hat die Klägerin von der rechtzeitigen Geltendmachung der gegen ihn selbst gerichteten Ansprüche dad^’ch abgehalten, daß er ihr zu dem Vorgehen gegen die angeblich allein verantwortliche Bundesbank geraten und sie dabei anwaltlich vertreten hat.
Auchwenn der Beklagte der Überzeugung gewesen sein sollte, daß die Klägerin Ersatz ihres Ausfalls .von der Bundesbank fordern konnte, verstoßt es gegen freu und Glauben, wenn der Beklagte sich nunmehr.darauf beruft, daß die Beklagte entgegen seinem anwaltlichen Kat gegen ihn selbst hätte vor--gehen müssen.
Sin mitwirkendos Verschulden der Klägerin bei der Entstehung ihres Schadens hat das 'Berufungsgericht verneint.
Diese Würdigung des Sachverhalte läßt keinen Rechtsirrtum.
 
erkennen, Der Tatrichter hat nicht übersehen, daß der Klägerin möglicherweise eine Vernachlässigung ihrer eigenen Interessen zur Last gelegt werden mußte, wenn sie e3 nur mit dor Pinna	zu	tun	gehabt	hätte® Dann könnte es
 leichtfertig erscheinen, daß sie die Dokumente auf den Namen von	ausgestellt,,	sich	den Kr lös nicht ge-
sichert und mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche ungewöhnlich lange gezögert hat. Nach der Überzeugung dos Berufungsgerichts erklärt sich dieses Verhalten aber aus dem Vertrauen, das die Klägerin der Verpflichtungserklärung des beklagten Rechtsanwalts und Notars entgegenbrachte, er werdo als Treuhänder der Lieferanten die ihm abgetretenen Krlüoe vereinnahmen und verteilen® Gegen die Auffassung dos Tatrichters, daß sich die Klägerin hierdurch vollständig gesichert fühlen durfte, läßt sich aus Rechtsgründen nichts, einwenden.
Die Revision des Beklagten mußte deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden® Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 101 Aba® 1 ZPO®
Hanebeck	Dr„	Bode	Dr.	Hauß
 Meyer	Dr®	Pfretz3chner
 Beschluß
VI_23_292/62
In dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts und Notars Br„
Fachanwalt für Steuerrecht, in L
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
~ ProzeßtoeVollmachtigter: Rechtsanwalt Br.
Stroithelferin: Bundesbank für Westfalen - Girozentrale
 üffentlicb-gQchtliche Körperschaft
 in M^BljllV (Westf,), vertreten durch ihren Vorstand,
- Prozeßbcvollmächtigtcr: Rechtsanwalt Br,
 gegen
d ioMö^BÄ-Werko G.m.b.H« in	(Westf.), Auf dom
 vertreten durch ihre Geschäftsführer Wolfram Hilger, Br, Pc-ter von Möller und Rudolf Hebendort,
 Klägerin, Berufungsboklagte Reviaionebeklagte
 Proseßbevollmächtigtcr: Rechtsanwalt Dr,
 und
hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 17» Dezember 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr, Bode, Dr. Bauß, Heinrich Meyer und Br. Pfretzachner beschlossen:
Der Kostenausepruch des am 6. Dezember 1963 verkündeten Urteils wird vvegen offonbaror Unrichtigkeit (die Streit-helferin war dom Beklagten und nicht der Klägerin beigetreten) gemäß </ 319 ZPO wie folgt berichtigt:
Die Kosten der Revisionsinstanz werden mit Ausnahme der durch die Streithilfe entstandenen Kosten, die die Streithelforin zu tragen hat, dem Beklagten auferlegt.
Hanebe ok	Dr, Bode Br,	Hauß
r
Br, Pfrctzscbner