Dabei stieß das Kraft* rad mit dem gehbehinderten Beklagten zusammen, der im Begriffe war, die Fahrbahn der Bonner Straße von links nach rechts zu überschreiten. Sowohl der Kläger und Heuser wie der Beklagte erlitten Verletzungen, Der Kläger hat dem Beklagten vorgeworfen, dieser habe beim Überqueren der Fahrbahn nicht auf das herannahende Kraftrad geachtet und dann durch aufgeregtes Hin- und Herlaufen auf der Fahrbahn den Unfall verursacht. 1» Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß den Beklagten ein Schuldvorwurf nicht trifft» Der Zusammenstoß habe sich etwa auf der Mitte der Hm breiten Fahrbahn ereignet. Bis dahin habe der Beklagte in Ausnutzung der gerade vorhandenen Verkehrspause gehen können» Er habe das Kraftrad von weitem auf der ihm abgewandten Fahrbahnseite herankommen sehen und nicht damit zu rechnen brauchen, das Kraftrad werde gerade auf seinen Standort zufahren« Der Kraftradfahrer habe angesichts der Örtlichkeit in flachem Bogen langsam auf die hinter der Unfallsteile liegende Straßenverengung einfahren müssen» Er habe Platz genug gehabt, um vor dem auf der Fahrbahn stehenden Beklagten vorbeifahren zu können» Daß der gehbehinderte und unbeholfene Beklagte bei der unerwarteten Annäherung eines rücksichtslos auf ihn zufahrenden Kraft-* Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, durfte der Beklagte mit der Überquerung beginnen, obwohl er auf der ihm abgewandten- Fahrbahnseite von rechts aus einiger Entfernung ein Kraftrad herannahen sah» Benn er konnte sich darauf einstellen, daß das Kraftrad auf der rechten Fahrbahnseite bleiben und vor ihm vorbeifahren werde. Brauchte der Beklagte eine solche Fahrweise nicht in Rechnung zu stellen«, so läßt sich kein Vorwurf gegen ihn daraus herleiten, daß er auf der übersichtlichen und von weiterem Verkehr freien Straße bis zur Kitte der Fahrbahn ging und dort stehenblieb, um das Krsft-rad vorbeizulassen» Bin solches Verhalten war sachgemäß (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 1 StVO ist einschränkend dahin zu verstehen, daß dem Fußgänger nur ein nicht durch die Verkehrslage gebotener Aufenthalt beim Überqueren der Fahrbahn verboten ist (vgl. Es ist der Revision» zuzugeben, daß die BeweiswUrdigung des Berufungsurteils zu diesem Funkt recht knapp ausgefallen ist« Das Berufungsgericht will offenbar unterstellen, daß die Aussage der Zeugin J00//0 zutreffend ist, die im Gegensatz zu den anderen Zeugen (Elfriede Bu^^ und Heinz Ha4)~ 0//^) bekundet hat», der Beklagte sei durch das herannahende Kraftrad irritiert worden; er habe deshalb Hin- und Herbewegungen gemacht, er sei vielleicht jeweils einen Schritt vorwärts oder rückwärts gegangen. .Beklagten in der von ihm nicht verschuldeten überraschenden Gefahrlage aus der Bestürmung zu erklären ist und noch nicht einen Verschuldensvorwurf rechtfertigt (vgl« Urteil des erkennenden Senats vom 13. 58), Auch aus der Aussage des Zeugen Häusler* auf die sich die Revision bezieht, kann zu Lasten des Beklagten nicht mehr entnommen werden, als das Berufungsgericht bei seiner Würdigung unterstellt hat« LM Nr« 13 zu § 286 (C) ZPO - VRS 5, 329 = VersR 1953, 242 aufrecht erhalten werden kann (vgl« bereits VI ZR 287/55 vom 26« März 1957 * VersR 1957, 321 /J227)« Jedenfalls kommt ein Beweis des ersten Anscheins zu Lasten des Fußgängers dann nicht in Betracht, wenn sich der Zusammenstoß auf der Mitte der Fahrbahn ereignet hat.
Vi ZH 292/5)6 &s? Verkündet am ICMarmar 1958 Kriegl» JustizoberSekretär 8 Is ürkundsbeamter der Ge * schäftsstelle» 078 Im R a m e n des Volkes In dem Rechtsstreit des Maschinenschlossers und Maschinenbauers Theo M( 0/0 in VW0/000? Straße ■ * Klägers, Berufungsklägers und Revisionsküägers - Prozeßbevollraächtigtert Rechtsanwalt Br gegen den Arbeiter Straße flB, Vilhelm Sc Beklagtenr Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter$ Rechtsanwalt Br hat der VI»Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10oJanuar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br»Kleinewefers, Br»Meyer, Br»Bode, Pr»Hauß und Br»Löscher für Recht erkannt; Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1»Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 18»0ktober 1956 wird zurückgewiesen» Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt» Von Rechts wegen .. 2 '* Tatbestands Am Sonntag dem 17,Mai 1953.gegen 12,40 Uhr fuhr der Maschinenschlosser HflBBhmit seinem Kraftrad (BMW 470 ccm) aus Düsseldorf - Stadtmitte kommend über die Bonner Straße in Richtung Düsseldorf - Benrath, Auf dem Soziussitz fuhr der Kläger mit. Kurz vor der Einmündung der Niederheider Straße lenkte 3er zunächst zwischen den auf der rechten Straßenseite verlaufenden Straßenbahnschienen gefahren war, das Kraftrad nach links zur Straßenmitte hin, weil das Gleis-paar hinter der Straßeneinmündung eiherFelgenen Bahnkörper erhält und sich die vorher etwa 14 m breite Fahrbahn der Bonner Straße'auf etwa 8 m verengt. Dabei stieß das Kraft* rad mit dem gehbehinderten Beklagten zusammen, der im Begriffe war, die Fahrbahn der Bonner Straße von links nach rechts zu überschreiten. Das Kraftrad wurde nach links aus der Fahrtrichtung weggeschleudert. Sowohl der Kläger und Heuser wie der Beklagte erlitten Verletzungen, Der Kläger hat dem Beklagten vorgeworfen, dieser habe beim Überqueren der Fahrbahn nicht auf das herannahende Kraftrad geachtet und dann durch aufgeregtes Hin- und Herlaufen auf der Fahrbahn den Unfall verursacht. Hach seinem Vortrag muß der Kläger damit rechnen, daß die erlittene Gehirnerschütterung eine dauernde Wesensveränderung und Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Er hat mit der Klage um Zubilligung eines vom Gericht festzusetzenden Schmerzens" geides gebeten, das er selbst auf 8 000 DM einschätzt, Ferner hat er die Feststellung beantragt, daß ihm der Beklagte allen aus dem Unfall entstandenen Schaden unter Abzug der auf Grund der ReichsVersicherungsordnung zustehenden Ansprüche zu e.vsetzen habe. - 3 •' Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten» Er hat behauptet, er sei nur wenige Meter auf die Fahrbahn gegangen und dann stehengeblieben, um das Kraftrad vorbeizulassen. Die ses sei jedoch plötzlich zur linken Straßenseite hin und gerade auf ihn zugefahren« Dabei habe die hohe Fahrge- schwindigkeit nicht ermäßigt» Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen» -----Mit der Revision., um deren ZurUckaaisung der Beklagte bi tety verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter« Entscheidungsgründe t 1» Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß den Beklagten ein Schuldvorwurf nicht trifft» Der Zusammenstoß habe sich etwa auf der Mitte der Hm breiten Fahrbahn ereignet. Bis dahin habe der Beklagte in Ausnutzung der gerade vorhandenen Verkehrspause gehen können» Er habe das Kraftrad von weitem auf der ihm abgewandten Fahrbahnseite herankommen sehen und nicht damit zu rechnen brauchen, das Kraftrad werde gerade auf seinen Standort zufahren« Der Kraftradfahrer habe angesichts der Örtlichkeit in flachem Bogen langsam auf die hinter der Unfallsteile liegende Straßenverengung einfahren müssen» Er habe Platz genug gehabt, um vor dem auf der Fahrbahn stehenden Beklagten vorbeifahren zu können» Daß der gehbehinderte und unbeholfene Beklagte bei der unerwarteten Annäherung eines rücksichtslos auf ihn zufahrenden Kraft-* xades unschlüssig hin- und hergegangen sei, wie es nach der Beweisaufnahme den Anschein habe, sei aus der Gefahrsituation zu verstehen und zu entschuldigeno 2» Die HUgender Sevision greifen nicht durch» Bas Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß ein Fußgänger eine großstädtische Verkehrsstraße mit besonderer Vorsicht und Aufmerksamkeit überschreiten muß und insbesondere die Pflicht hat, sich zu vergewissern, daß der laufende .Verkehr nicht gefährdet werden kann..- Andererseits kann dem Fußgänger, der eine 14 m breite Großstadtstraße überschreiten muß, natürlich nicht zugemutet werden, einen Zeitpunkt abzuwarten, in dem überhaupt kein Fahrzeug auf der Fahrbahn zu erblicken ist. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, durfte der Beklagte mit der Überquerung beginnen, obwohl er auf der ihm abgewandten- Fahrbahnseite von rechts aus einiger Entfernung ein Kraftrad herannahen sah» Benn er konnte sich darauf einstellen, daß das Kraftrad auf der rechten Fahrbahnseite bleiben und vor ihm vorbeifahren werde. Aus der besonderen Gegebenheit der Örtlichkeit hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum entnommen, daß für den Kraftfahrer kein Anlaß bestand, in der geschehenen Weise schon eine geraume Strecke vor der in seiner Fahrtrichtung liegenden Fahrbahnverengung zur Straßenmitte zu fahren» Wenn sich der Kraftradfahrer aber schon unter Verletzung des § 8 Abs» 2 Satz 1 StVO zu einer solchen Fahrweise entschloß, so mußte er besonders sorgfältig fahren und acht geben, daß andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet wurden« Hieran hat es der Kraftradfahrer nach der Feststellung des Berufungsgerichts fehlen lassen, indem er ohne aus- reichenden Anxaß auf den auf der Fahrbahn wartenden Be- 4 klagten zugefahren ist«. Brauchte der Beklagte eine solche Fahrweise nicht in Rechnung zu stellen«, so läßt sich kein Vorwurf gegen ihn daraus herleiten, daß er auf der übersichtlichen und von weiterem Verkehr freien Straße bis zur Kitte der Fahrbahn ging und dort stehenblieb, um das Krsft-rad vorbeizulassen» Bin solches Verhalten war sachgemäß (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 17* April 1956 ' VI ZR 20/55 - VersR 1956» 488). § 37 Abs. 2 Satz 1 StVO ist einschränkend dahin zu verstehen, daß dem Fußgänger nur ein nicht durch die Verkehrslage gebotener Aufenthalt beim Überqueren der Fahrbahn verboten ist (vgl. Müller, Straßen-verkehrsreoht 20»Aufl» Anm» 5 b zu § 37 StVO)» . Nach allem ist nur fraglich, ob dem Beklagten aus einem Verhalten unmittelbar vor dem Zusammenstoß ein Vorwurf gemacht werden kann. Die Zeugenaussagen darüber, wie sich der Beklagte kurz vor dem Zusammenstoß verhalten hat, waren widerspruchsvoll» Deshalb hatte sich das Landgericht ausserstande gesehen, insoweit dem Beklagten nachteilige Feststellungen zu treffen. Es ist der Revision» zuzugeben, daß die BeweiswUrdigung des Berufungsurteils zu diesem Funkt recht knapp ausgefallen ist« Das Berufungsgericht will offenbar unterstellen, daß die Aussage der Zeugin J00//0 zutreffend ist, die im Gegensatz zu den anderen Zeugen (Elfriede Bu^^ und Heinz Ha4)~ 0//^) bekundet hat», der Beklagte sei durch das herannahende Kraftrad irritiert worden; er habe deshalb Hin- und Herbewegungen gemacht, er sei vielleicht jeweils einen Schritt vorwärts oder rückwärts gegangen. Dem Beruf ungsge»-rieht ist darin zuzustimmen, daß eine solche Reaktion des — 6 9 * .Beklagten in der von ihm nicht verschuldeten überraschenden Gefahrlage aus der Bestürmung zu erklären ist und noch nicht einen Verschuldensvorwurf rechtfertigt (vgl« Urteil des erkennenden Senats vom 13. Oktober 1954 - VI ZR 38/54 » VersR 1955? 36; vom 13* November 1954 - VI ZR 210/53 = VersR "955? 58), Auch aus der Aussage des Zeugen Häusler* auf die sich die Revision bezieht, kann zu Lasten des Beklagten nicht mehr entnommen werden, als das Berufungsgericht bei seiner Würdigung unterstellt hat« -----Schließlich kann der Revision nicht-gefolgt werden? daß schon nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins ein Verschulden des Beklagten angenommen werden müsse« Es bedarf keiner Prüfung, ob der - sehr weitgefaßte - Leitsatz a) des Urteils vom 13. April 1953 - VI ZR 75'52 « LM Nr« 13 zu § 286 (C) ZPO - VRS 5, 329 = VersR 1953, 242 aufrecht erhalten werden kann (vgl« bereits VI ZR 287/55 vom 26« März 1957 * VersR 1957, 321 /J227)« Jedenfalls kommt ein Beweis des ersten Anscheins zu Lasten des Fußgängers dann nicht in Betracht, wenn sich der Zusammenstoß auf der Mitte der Fahrbahn ereignet hat. Ausserdem sind im vorliegenden Fall die Gründe des Zusammenstosses vom Tatrichter dahin aufgeklärt, daß sie allein in der verkehrswidrigen Fahrweise des. Kraftradfahrers zu sehen sind» .. 7 ~ Die Revision des Klägers war daher mit der Kosten • folge des § 97 ZPO zurückzuweisen« Dr.Kleinewefers Dr«Häuft Dr-KoE«Meyer Dr«Bode Dr«Löscher » i