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BGH · VI ZR 291/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 291/62

Pie für den Beginn der Verjährung von Amtshaftungsansprüchen erforderliche Kenntnis des Verletzten vom Fehlen anderweiter Ersatzmöglichkeiten braucht nicht weiter zu gehen, als es den Erfordernissen entspricht, die hinsichtlich des Jehlens anderweiter Ersatzmöglichkeiten bei der Geltendmachung der Amts-haftungsansprüche erfüllt sein müssen» März 1948 beurkundete als Notar den Gesellschaft vertrag, durch den die klagende GmbH von dem Molkereibesitzer flax und seiner Ehefrau Elisabeth gegründet wurde Durch Berichtigungsbeseheid vom 31« Mai 1951 setzte daß Finanzamt die Grunderwerbssteuer auf 7 974»80 DM fest und brachte hierauf den bereits entrichteten Betrag von 1 589 RM mit 158,90 DM in Abrechnung. Die Klägerin fuhrt es auf eine schuldhafte Amtspflichtver-letzung des Notars zurück, daß es zu der steuerlichen Mehrbelastung von 7 974,80 DM - 158,90 DM - 7 815,90 DM gekommen ist. Statt für die von ihm beurkundete AAuflassung erst am 25« September 1948 die Genehmigung nach dom Wohnsiedlungsgesetz nachzusuchen, hätte er, so hat die Klägerin geltend gemacht, die Auflassungsurkunde vom 9» April 1948 alsbald bei der Stadt zur Genehmigung einreichen müssen. berechnet werden müssen« Y/egen des Schadens, der ihr durch die Mehrerhebung von 7 815j90 EM entstanden ist, hat die Klägerin die Beklagte mit der am 18» Januar 1961 eingereichten und am 26. 1. Das Berufungsgericht ist angesichts des Inhalts der von dem Notar Endres aufgenommenen urkunden und der Umstände ihres Zustandekommens zu der Auffassung gelangt, daß es entsprechend der Auf schuldhafte iflichtversäumnisse des Notars beruht es daher nach Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Grunderwerbssteuerschuld der Klägerin nicht schon vor der Währungsreform in Reichsmark, sondern erst mit der Bekanntgabe der Genehmigung vom 6.Oktober 1948 ( § 3 Abs. 5 Nr. Daß die Steuerschuld wegen der von dem Notar Bndre verschuldeten Verzögerung in DM hat festgesetzt werden müssen, hat der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts daher einen Schaden von 7 815,90 DM - 638,58 Di« = 7 177,32 DM verursacht. Das Berufungsgericht ist aber der Ansicht,' daß der Anspruch verjährt ist, und hat aus diesem Grunde die Klage abgewiesen» Der Beginn dieser Frist setzt die Kenntnis des Verletzten von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen voraus, wobei die Kenntnis so weit gehen muß, daß der Verletzte auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, ist der Klägerin der Schaden bekannt gewesen, als sie am 25.Oktober 1951 den Einspruch gegen den berechtigten Grunderwerbssteuerbe-ocheid vom 51. Sie hat damals auch gewußt, daß der Notar in Verletzung seiner Amtspflichten versäumt hatte, für die Grundstücksauflassung die Genehmigung nach dem Wohnungssiedlungsgesetz alsbald einzuholen, und daß dies für den Schaden ursächlich geworden war. Da nur eine fahrlässige Amtspflichtverletzung vorlag und der Notar daher nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nur dann auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden konnte, wenn die Klägerin nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermochte, war für den Beginn der Verjährung weiter die Kenntnis der Klägerin erfordex'lich, daß sie auf andere Weise keinen Ersatz erlangen konnte. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die Klägerin auch diese Aenntnis bereits Ende Oktober 1951 gehabt hat. Die Kläger sei sich, so hat es ausgeführt, damals darüber im klaren gevvese daß für den Schaden nur der Notar als Ersatzpflichtiger in Betracht komme. Das gleiche gelte hinsichtlich ihres Versuches, dem rechtskräftigen Berichtigungsbescheid dadurch den Boden zu entziehen, daß sie bei der Stadt B^ppppp|^ angeregt habe, die Auflassung für genehmigungsfrei zu erklären. Auch bei Unsicherheit oder Ungewißheit hierüber habe die Klägerin Ende Oktober 1951 jedenfalls eine solche Aenntnis von den schädlichen Folgen der Amtspflichtverletzung gehabt, daß sie zu demindest eine Feststellungsklage mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg hätte erheben können. Wollte man aber auch mit der Klägerin annehmen, daß sich durch den Bescheid der Stadt vom 22. - ohne Inanspruchnahme des schuldigen Notars - habe sich die Klägerin aber bemüht» Erst als ihr Bemühen mit dem Urteil des iinanzgerichts Nürnberg vom 28» November I960 geendet habe, sei die Verjährung in Lauf gekommen. - III ZR 66/59 - VersR I960, 663 = WM I960, 1012) hat es selbst zutreffend hervorgehoben, daß hierunter nicht nur rechtlich verfolgbare Ansprüche gegen Dritte auf Ersatz des entstandenen Schadens fallen, sondern auch Ersatzmöglichkeiten rein tatsächlicher Art in Betracht kommen, sofern deren Ausnutzung dem Geschädigten zu demutbar ist. Demzufolge hat sich das Berufungsgericht auch nicht etwa damit begnügt, festzustellen, daß der Klägerin nach deren eigener richtiger Erkenntnis kein anderer als der Notar ersatzpflichtig geworden ist, sondern hat seine Früfung gerade auch darauf erstreckt, welche Bewandtnis es mit den Bemühungen der Xlägerin um die Beseitigung der nachteiligen GrunderwerbsSteuerfestsetzung im Hinblick auf den Beginn der Verjährung gehabt hat. Wie das Berufungsgericht als unstreitig herausgestellt hat, konnte die Klägerin zu keiner zeit auf andere Weise als durch die Inanspruchnahme des Notars Ersatz im Sinne des jj 839 Abs, 1 Satz 2 BGB erlangen» Sie hat sich nur vorgestellt, auf den von ihr eingeschlagenen Wegen die Aufhebung des berichtigten Grund-ervverbssteuerbescheides vom 31» Mai 1951 erreichen und so den durch die steuerliche Belastung entstandenen Schaden wieder beseitigen zu können» Nun setzt zwar der Verjährungsbeginn die Kenntnis des Verletzten voraus, auf andere Vreise keinen Ersatz erlangen zu können. Die Anforderungen an die Kenntnis von dem lehlen einer anderweiten Ersatzmöglichkeit können nicht weitergehen«als es den Erfordernissen entspricht, die hinsichtlich des Fehlens anderweiter Ersatzmöglichkeit bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen fahrlässiger Amtspflichtverletzung erfüllt sein müssen. Daß der Verletzte auf andere Weise keinen Ersatz zu verlangen vermag, gehört zwar zu den Anspruchsvoraussetzungen; aber nur solche Ersatzmöglichkeiten kommen hierbei in Betracht, die sich aus dem Sachverhalt selbst ergeben (BGB HGHK 11. diese Voraussetzungen ^©rMogetay >r’kann es daher auch den Beginn der Verjährung beeinflussen, wenn nicht schon feststeht, ob sie wirklich zu einem Ersatz fuhren oder nicht., laß andersartige, abseitige und ungewisse Ersatzmöglichkeiten, die etwa in Erwägung gezogen werden könnten, ausfailen, braucht der Verletzte bei Erhebung einer Schadensersatzklage aus fahr- Es kann dahinstehen, ob die Klägerin bei ihren Bemühungen, den berichtigten UrunderwarbsSteuerbescheid aus der Welt zu schaffen und sich von der in ihm festgesetzten Steuerlast zu befreien, eine Ersatzmöglichkeit verfolgt hat, die wenigstens anfangs den oben dargelegten Voraussetzungen entspracht Um eine solche handelte es sich jedenfalls nicht mehr, nachdem das Urteil des Verwaltungsgerichts Nürnberg vom 7. Wie daß Berufungsgericht in Anbetracht dieses urteile rechtsirrtumsfrei erwogen hat und die Revision auch nicht in Zweifel, zieht, konnte daran, daß für die Grundstückstlbertragung an die Klägerin die Genehmigung nach dem Wohnsiedlungsgesetz erforderlich war, nunmehr kein begründeter Zweifel mehr bestehen. Damit entfiel aber auch jede Aussicht auf einen Erfolg in dem noeh schwebenden finanzgerichtlichen Berufungsverfahren gegen die Weigerung des Finanzamts, den berichtigten Grunderwerbssteuerbescheid im Hinblick darauf zu ändern, daß die Stadt B^flH Mit Hecht ist das Berufungsgericht daher der Ansicht, daß zu demindest vom 19* November 1957 an der Beginn der Verjährungs- Es hat daraus geschlossen, die Klägerin hätte annehmen kennen, daß der Notar im Falle eines Haftpflicht“ Prozesses einen gegen ihn geltend gemachten Anspruch nur mit sachlichen Argumenten bekämpfen werde. Wie das Berufungsgericht aber weiter festgestellt hat, die Revision dagegen außer Acht läßt, ist der anwaltliche Vertreter der Klägerin bereits mit Schreiben vom 19.' Oktober 1956 darauf hingewiesen worden, daß sich die Beklagte auch auf Verjährung berufe. Infolgedessen konn die Klägerin nach der rechtsirrtumsfreien Ansicht des Berufungsgerichts vom Zugang dieses Schreibens an nicht mehr damit rechne] daß die Verjährung nicht von der Beklagten geltend gemacht werde Als die Verjährungsfrist spätestens mit dem 19.

Zitierte Normen: § 21 BGB
BGBNotarVerjährungBerufungsgerichtGenehmigungKlägerinErsatzmöglichkeitenSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BGB §§ 839 E, 852
Pie für den Beginn der Verjährung von Amtshaftungsansprüchen erforderliche Kenntnis des Verletzten vom Fehlen anderweiter Ersatzmöglichkeiten braucht nicht weiter zu gehen, als es den Erfordernissen entspricht, die hinsichtlich des Jehlens anderweiter Ersatzmöglichkeiten bei der Geltendmachung der Amts-haftungsansprüche erfüllt sein müssen»
BGH ürt. v. 28» April 1964 - VI ZR 291/62 OLG Bamberg
LG Schweinfurt
VI ZR 291/62
Verkündet
 am 2öo April 1964
Kriegl, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 der Firma Max M Straße
M
In dem Rechtsstreit
I, Milchzentrale GmbH in	__
^ vertreten durch den Geschäftsführer Max
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 Frau Hilde E istraße i
geb. 31
I, Notarswitwe in B<
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigtefr: Rechtsanwalt Br«
hat der VI«. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1964 unter Mitwirkuhg des SenatBpräsi-denten Br. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode,
 Dr. Pfretzscbner und Dr. Nüßgens
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 20. September 1962 wird zurückgewieseno
 Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte ist Alleinerbin des am 25.Dezember 1954 verstorbenen Notars Karl E|
Am 12. März 1948 beurkundete	als	Notar	den	Gesellschaft
 vertrag, durch den die klagende GmbH von dem Molkereibesitzer flax	und	seiner Ehefrau Elisabeth	gegründet wurde
(Urkundenrolle Nr. 611/1948). In dem Vertrag wurde bestimmt, daß Max	sein Grundstück Pl.Nr. 2001 1/2 der Steuergemeinde	mit	dem	darauf	betriebenen	Molkereiunter-
nehmen in die Gesellschaft einbringe. Eie Auflassung des Grundstücks an die Klägerin wurde von dem Notar	am	9. April
1948 beurkundet.
Mit Schreiben vom 25. September 1948 z*eichte	beim
 Stadtrat von	eine Abschrift der Urkunde vom 12. März 1948 mit der Bitte ein, die Grundstücksübertragung nach dem Wohneiedlungsgesetz (Gesetz über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten vom 22. September 1933 - RGBl I 659 i.d.F. vom 27- September 1938 - RGBl I 1246) zu genehmigen.
Die Genehmigung wurde am 6. Oktober 1948 erteilt. Vorher hatte das Finanzamt	bereits	durch	Bescheid vom 19. Mai
1948 eine Grunderwerbssteuer von 1 589 RM festgesetzt. Das wurde bei einer Nachprüfung im Jahre 1951 beanstandet, da die Steuerpflicht nicht schon vor erteilter Genehmigung entstanden war. Durch Berichtigungsbeseheid vom 31« Mai 1951 setzte daß Finanzamt die Grunderwerbssteuer auf 7 974»80 DM fest und brachte hierauf den bereits entrichteten Betrag von 1 589 RM mit 158,90 DM in Abrechnung.
Versuchender Klägerin, sich von dieser Mehrbesteuerung zu befreien, blieben ohne Erfolg.
Zunächst legte die Klägerin gegen den Berichtigungsbescheid Einspruch ein, nahm den Einspruch dann aber zurück und beantragte
“ 3
die Steuerschuld aus Billigkeitsgründen zu erlassen; der Antrag
 Klägerin 30dann, daß der Genehmigungsbescheid vom 6. Oktober 19< am 22. Februar 1952 aufgehoben und die Auflassung am 3« April 1952 für genehmigungsfrei erklärt wurde. Dagegen gelang es der Klägerin nicht, daraufhin auch eine Aufhebung des berichtigt Ürunderwerbesteuerbescheides vom 31. Mai 1951 herbeizuführen. Auf Eingreifen des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren erklärte die Stadt	vielmehr	durch	Bescheid	vom 2. Oktober 1956 ihre Beschlüsse vom 22. Februar/ 3» April 1952 für nichtig und aufgehoben. Die Beschwerde, die die Klägerin hiergegen erhob, wurde von der RejänSung von Unterfranken; zurückgewiesen; ihre Anfechtungsklage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg (Urt. des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 7» November 1957» Berufungsurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. März i960, Beschwerdeentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September I960). In dem Rechtsmittelverfahren, in dem sich die Klägerin dagegen wandte, daß das Finanzamt eine anderweitig Festsetzung der Grunderwerbssteuer abgelehnt hatte» erging am 28. November I960 das zurückweisende Berufungsurteil des Finanzgerichts Nürnberg»
Die Klägerin fuhrt es auf eine schuldhafte Amtspflichtver-letzung des Notars	zurück,	daß	es	zu	der	steuerlichen
 Mehrbelastung von 7 974,80 DM - 158,90 DM - 7 815,90 DM gekommen ist. Statt für die von ihm beurkundete AAuflassung erst am 25« September 1948 die Genehmigung nach dom Wohnsiedlungsgesetz nachzusuchen, hätte er, so hat die Klägerin geltend gemacht, die Auflassungsurkunde vom 9» April 1948 alsbald bei der Stadt	zur Genehmigung einreichen müssen. Wäre dies
 geschehen, so würde die Genehmigung noch vor der Währungsreform erteilt worden sein; die Grunderwerbssteuer wäre dann in Reichsmark angefallen, infolge seiner pflichtwidrigen Säumnis
 wurde von der Oberfinanzdirektion
 Vorstellungen beim Stadtrat von B
abgelehnt. Durch Gegi
 erreichte es die
 
nabe die Genehmigung vom S & ad trat	erst nach	der
'Währungsreform erteilt werden können und die Grunderwerbs-Steuer vom Finanzamt in ES! berechnet werden müssen« Y/egen des Schadens, der ihr durch die Mehrerhebung von 7 815j90 EM entstanden ist, hat die Klägerin die Beklagte mit der am 18» Januar 1961 eingereichten und am 26. Januar 1961 zugestellten Klage haftbar gemacht.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise ihr die Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß ihres verstorbenen Ehemannes vorzubehalten.
Sie hat eine Amtspflichtverletzung bestritten und behauptet, dem Stadtrat seien am 8. Mai 1948 beglaubigte Abschriften der beiden Urkunden vom 12s° März und 9» April 194B übermittelt worden. -*uch hat sie vorgebracht, Notariat und Wohnsiedlungsbehörde seien damals so überlastet gewesen, daß sich die Genehmigung ohnehin bis nach der Währungsreform verzögert haben würde, '..eiter hat die Beklagte eingewendet, die Klägerin hätte sich selbst um die Genehmigung kümmern müssen, wenn sie sie schon bald hätte erlangen wollen« Eie Beklagte hat schließlich die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Oberlandosgericht hat die Berufung der Klägerin zurüekge-wiesen.
Mit der Hevision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Eie Beklagte beantragt, die Hevision zurückzuweisen.
Bat scheidungsgründe:
1. Das Berufungsgericht ist angesichts des Inhalts der von dem Notar Endres aufgenommenen urkunden und der Umstände ihres Zustandekommens zu der Auffassung gelangt, daß es entsprechend der
 
damaligen Vorschrift des $ 42 der Dienstordnung fiir Notare vorn 5o Juni 1937 - DJ S. 874 - zu den Amtspflichten des Notars gehörte, für die Auflassung des Grundstücke, zu deren Herbeiführung er die Aufhssungsurkunde unverzüglich beim Grundbuchamt einreichen mußte, auch die nach § 4 Abs- 1 des Wohnsiedlungsgesetzes erforderliche Genehmigung unverzüglich einzuholen. Hs hat festgestellt, daß der Notar erst mit Schreiben vom 25. September 1948 um die Genehmigung nachgesucht hat, obwohl er den Genehmigungsantrag mit den nötigen Unterlagen trotz des damaligen Mangels an geeigneten Arbeitskräften jedenfalls am 8. oder 9« Mai 1948 der Stadt £^|
hätte zusenden können. Das Berufungsgericht hält dafür, daß ein solcher Antrag spätestens am 12. Mai 1948 bei der Stadt eingegangen und die Genehmigung noch vor dem 21 .Juni 1948 - dem Tage der Währungsreform - rechtswirksam erteilt worden wäre. Auf schuldhafte iflichtversäumnisse des Notars beruht es daher nach Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Grunderwerbssteuerschuld der Klägerin nicht schon vor der Währungsreform in Reichsmark, sondern erst mit der Bekanntgabe der Genehmigung vom 6.Oktober 1948 ( § 3 Abs. 5 Nr. $ b StAnpG), also nach der Währungsreform in DM entstanden ist.
In Reichsmark hätte sich die Steuerschuld, wie das Berufungsgericht dem Berichtigungsbescheid vom 31. Mai 1951 entnimmt, auf 7 974,80 RM gestellt, so daß die Richtigstellung des ursprünglich ergangenen Steuerbescheides nur die Notwendigkeit
o38„58 DM
einer Nachzahlung von 7 974,80 RM - 1 589 RM = 6 385>80 Im/ergeben hätte. Daß die Steuerschuld wegen der von dem Notar Bndre verschuldeten Verzögerung in DM hat festgesetzt werden müssen, hat der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts daher einen Schaden von 7 815,90 DM - 638,58 Di« = 7 177,32 DM verursacht. Das Berufungsgericht hat verneint, daß die Klägerin den Schaden mitverschuldet habe oder daß eine Möglichkeit ander
 weiter ErsatzerIsngung für sie bestanden habe oder bestehe, und hat demzufolge einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten in Höhe von 7 177,32 DM nach §§ 21 Abs« 1
- 6
RNotO, 859 j 1967 BGB an sich für begründet‘gehalten.
Das Berufungsgericht ist aber der Ansicht,' daß der Anspruch verjährt ist, und hat aus diesem Grunde die Klage abgewiesen»
2. Hiergegen wendet sich die Revision. Die Angriffe, mit denen sie der Annahme eingetretener Verjährung entgegentritt, können jedoch keinen Erfolg haben.
a)	Die Verjährung des Schadensersatzanspruches der Klägerin bestimmte sich nach §§ 21 Abs. 1 RNotö, 859» 852 BGB. Es galt also die dreijährige Verjährung. Der Beginn dieser Frist setzt die Kenntnis des Verletzten von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen voraus, wobei die Kenntnis so weit gehen muß, daß der Verletzte auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann.
Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, ist der Klägerin der Schaden bekannt gewesen, als sie am 25.Oktober 1951 den Einspruch gegen den berechtigten Grunderwerbssteuerbe-ocheid vom 51. Mai 1951 zurücknahm. Sie hat damals auch gewußt, daß der Notar	in	Verletzung	seiner Amtspflichten
 versäumt hatte, für die Grundstücksauflassung die Genehmigung nach dem Wohnungssiedlungsgesetz alsbald einzuholen, und daß dies für den Schaden ursächlich geworden war.
Da nur eine fahrlässige Amtspflichtverletzung vorlag und der Notar daher nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nur dann auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden konnte, wenn die Klägerin nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermochte, war für den Beginn der Verjährung weiter die Kenntnis der Klägerin erfordex'lich, daß sie auf andere Weise keinen Ersatz erlangen konnte.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die Klägerin auch diese Aenntnis bereits Ende Oktober 1951 gehabt hat. Die Kläger sei sich, so hat es ausgeführt, damals darüber im klaren gevvese daß für den Schaden nur der Notar als Ersatzpflichtiger in Betracht komme. Ob ihr Antrag vom 25. Oktober 1951» ihr die Grund erwerbssteuer aus Billigkeitsgründen zu erlassen, einen Erfolg haben werde, sei nach den ganzen Umständen höchst unsicher gewesen. Das gleiche gelte hinsichtlich ihres Versuches, dem rechtskräftigen Berichtigungsbescheid dadurch den Boden zu entziehen, daß sie bei der Stadt B^ppppp|^ angeregt habe, die Auflassung für genehmigungsfrei zu erklären. Dabei sei es nicht um die Möglichkeit eines "anderweiten" Ersatzanspruches im Sinn des jj 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, sondern um Umfang und Höhe des Schadens gegangen, insbesondere darum, ob und in welchem Umfang erwachsene Schaden selbst habe wieder beseitigt werden können. Auch bei Unsicherheit oder Ungewißheit hierüber habe die Klägerin Ende Oktober 1951 jedenfalls eine solche Aenntnis von den schädlichen Folgen der Amtspflichtverletzung gehabt, daß sie zu demindest eine Feststellungsklage mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg hätte erheben können. Wollte man aber auch mit der Klägerin annehmen, daß sich durch den Bescheid der Stadt vom 22. Februar 1952 eine anderweite Ersatzmöglichkeit eröffnet/ so sei aus dem Urteil des Verwaltungsgericht Würzburg vom 7. November 1957 doch ganz klar hervofgegangen, daß die Genehmigung nach dem Wohnsiedlungpgesetz erforderlich-gewesen sei. Auch die anwaltlich vertretene Klägerin könne sich
 hierüber nicht im Zweifel befunden haben. Ein begründeter Anlaß, gegen das Urteil -Berufung einzulegen, habe nicht bestanden dos Urteils
 Von der Zu st ej. lung/ am 19. Boypijiber 1957 ab habe der Erhebung de:
Amtshaftungsklage daher koin Hindernis mehr im Wege gestanden. Der Schadensersatzanapruch der Klägerin sei daher auf jeden Fall verjährt gewesen, als im vorliegenden Rechtsstreit die Klage am 18. Januar 1961 bei Gericht eingereicht worden sei.
b)	Die Revision hält diese Beurteilung für rechtsirrig,weil das -Berufungsgericht den Begriff der anderweiten Ersatzmöglich-keit im Sinne des 839 Abs0 1 Satz 2 BGB verkannt habe. Als anderweite Ersatzmöglichkeiten kämen nicht nur gegen Dritte gerichtete Ansprüche infrpge, vielmehr genügten auch Ersatz-möglichkeiten rein tatsächlicher Art. Gerade um eine solche
-	ohne Inanspruchnahme des schuldigen Notars - habe sich die Klägerin aber bemüht» Erst als ihr Bemühen mit dem Urteil des iinanzgerichts Nürnberg vom 28» November I960 geendet habe, sei die Verjährung in Lauf gekommen.
Die Revisionsrüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht 'hat darüber, was unter anderweiten Ersatzmöglichkeiten zu verstehen ist, nicht geirrt. Unter Bezugnahme auf einschlägige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urt. vom 21. Januar 1957 - III ZR 93/56 - VersR 1957, 201; vom 27. Februar 1957 ■
-	V ZR 104/55 - LM Nr. 5 zu § 839	BGB; vom 28. September
,1959 - III ZR 112/58 - VersR 1959, 1005; vom 23. Mai I960
-	III ZR 66/59 - VersR I960, 663 = WM I960, 1012) hat es selbst zutreffend hervorgehoben, daß hierunter nicht nur rechtlich verfolgbare Ansprüche gegen Dritte auf Ersatz des entstandenen Schadens fallen, sondern auch Ersatzmöglichkeiten rein tatsächlicher Art in Betracht kommen, sofern deren Ausnutzung dem Geschädigten zu demutbar ist. Demzufolge hat sich das Berufungsgericht auch nicht etwa damit begnügt, festzustellen, daß der Klägerin nach deren eigener richtiger Erkenntnis kein anderer als der Notar ersatzpflichtig geworden ist, sondern hat seine Früfung gerade auch darauf erstreckt, welche Bewandtnis es mit den Bemühungen der Xlägerin um die Beseitigung der nachteiligen GrunderwerbsSteuerfestsetzung im Hinblick auf den Beginn der Verjährung gehabt hat.
 
Die Würdigung» die es in dieser Hinsicht angestellt hat, ist in ihrem Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
Wie das Berufungsgericht als unstreitig herausgestellt hat, konnte die Klägerin zu keiner zeit auf andere Weise als durch die Inanspruchnahme des Notars Ersatz im Sinne des jj 839 Abs, 1 Satz 2 BGB erlangen» Sie hat sich nur vorgestellt, auf den von ihr eingeschlagenen Wegen die Aufhebung des berichtigten Grund-ervverbssteuerbescheides vom 31» Mai 1951 erreichen und so den durch die steuerliche Belastung entstandenen Schaden wieder beseitigen zu können» Nun setzt zwar der Verjährungsbeginn die Kenntnis des Verletzten voraus, auf andere Vreise keinen Ersatz erlangen zu können. Das bedeutet aber nicht, daß der Verletzte durch die Vorstellung einer in Wirklichkeit nicht vorhandenen Ersatzmöglichkeit den Beginn der Verjährung immer schon hinausschieben könnte und die Verjährung erst zu laufen begönne, wenn er eich in seinen Vorstellungen endgültig widerlegt sieht. Die Anforderungen an die Kenntnis von dem lehlen einer anderweiten Ersatzmöglichkeit können nicht weitergehen«als es den Erfordernissen entspricht, die hinsichtlich des Fehlens anderweiter Ersatzmöglichkeit bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen fahrlässiger Amtspflichtverletzung erfüllt sein müssen. Daß der Verletzte auf andere Weise keinen Ersatz zu verlangen vermag, gehört zwar zu den Anspruchsvoraussetzungen; aber nur solche Ersatzmöglichkeiten kommen hierbei in Betracht, die sich aus dem Sachverhalt selbst ergeben (BGB HGHK 11. Aufl. § 839 Anm. 95), demselben latsachenkreis entsprungen sind, aus dem die in Rede stehende Schadensersatzforderung entstanden ist (RGZ 145, 56, 62; 170, 37» 58; BGH ürt. vom 28. September 1959 - Ill ZR 112/58 - VersR 1959, 1005, 1008), und begründete Aussichten auf alsbaldige Verwirklichung bieten, so daß ihre Ausnutzung dem Geschädigten zuzu demuten ist (BGHZ 2, 209, 218; BGH Urt. vom 27» Februar 1957 - V 2R 104/55 - DM Nr. 5 zu § 839 /Fl/ BGB). Nur wenn Ersatzmöglichkeiten im Spiele sind, bei dene
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diese Voraussetzungen ^©rMogetay >r’kann es daher auch den Beginn der Verjährung beeinflussen, wenn nicht schon feststeht, ob sie wirklich zu einem Ersatz fuhren oder nicht., laß andersartige, abseitige und ungewisse Ersatzmöglichkeiten, die etwa in Erwägung gezogen werden könnten, ausfailen, braucht
 der Verletzte bei Erhebung einer Schadensersatzklage aus fahr-
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lässiger Amtspflichtverletzung nicht darzulegen; dem Beklagten bleibt es solchenfalls Uberlassen, dem Kläger die Versäumung von v Ersatzmöglichkeiten nachzuweisen (RGZ 158, 277, 285;
 BGH Urt. vom 10. November 1955 - III ZR 150/54 - EM Nr. 6 zu § 839 /!7 BGB). ßbensoffQQä&g: kann aber auch der Beginn der Verjährung davon abhängig sein, daß der Ausfall denkbarer £r-satzciöglichkeiten feststehen müßte, die nicht den obigen Voraussetzungen entsprechen. Sie scheiden für die Frage nach dem Verjährungsbeginn aus.
Es kann dahinstehen, ob die Klägerin bei ihren Bemühungen, den berichtigten UrunderwarbsSteuerbescheid aus der Welt zu schaffen und sich von der in ihm festgesetzten Steuerlast zu befreien, eine Ersatzmöglichkeit verfolgt hat, die wenigstens anfangs den oben dargelegten Voraussetzungen entspracht Um eine solche handelte es sich jedenfalls nicht mehr, nachdem das Urteil des Verwaltungsgerichts Nürnberg vom 7. November 1957 ergangen und der Klägerin am 19. November 1957 zugestellt worden war. Wie daß Berufungsgericht in Anbetracht dieses urteile rechtsirrtumsfrei erwogen hat und die Revision auch nicht in Zweifel, zieht, konnte daran, daß für die Grundstückstlbertragung an die Klägerin die Genehmigung nach dem Wohnsiedlungsgesetz erforderlich war, nunmehr kein begründeter Zweifel mehr bestehen. Damit entfiel aber auch jede Aussicht auf einen Erfolg in dem noeh schwebenden finanzgerichtlichen Berufungsverfahren gegen die Weigerung des Finanzamts, den berichtigten Grunderwerbssteuerbescheid im Hinblick darauf zu ändern, daß die Stadt B^flH
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die Auflassung in dem längst für nichtig und aufgehoben- erklärten Bescheid vom 3« April 1952 für genehmigungsfrei erklärt hatte.
Eine irgendwie beachtliche ^rsatzmöglichkeit stand nun nicht mehr infrage.
Mit Hecht ist das Berufungsgericht daher der Ansicht, daß
 zu demindest vom 19* November 1957 an der Beginn der Verjährungs-
nXctiii
 frist/mehr hinausgeschoben war. Der Schadensersatzanspruch war bei Einreichung der Klage verjährt.
c)	Die Revision wendet sich noch dagegen, daß nicht das Berufungsgericht der Verjährungseinrede wegen Unzulässigkeit der Rechtsausübung die Anerkennung versagt hat. Auch hiermit kann sie keinen Erfolg haben.
Bas Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß der Notar Endre und. seine Haftpflichtversicherung lange Zeit die Klägerin durch Ratschläge in dem Bestreben unterstützt haben, die Steuerschuld in 'Wegfall zu bringen. Es hat daraus geschlossen, die Klägerin hätte annehmen kennen, daß der Notar im Falle eines Haftpflicht“ Prozesses einen gegen ihn geltend gemachten Anspruch nur mit sachlichen Argumenten bekämpfen werde. Wie das Berufungsgericht aber weiter festgestellt hat, die Revision dagegen außer Acht läßt, ist der anwaltliche Vertreter der Klägerin bereits mit Schreiben vom 19.' Oktober 1956 darauf hingewiesen worden, daß sich die Beklagte auch auf Verjährung berufe. Infolgedessen konn die Klägerin nach der rechtsirrtumsfreien Ansicht des Berufungsgerichts vom Zugang dieses Schreibens an nicht mehr damit rechne] daß die Verjährung nicht von der Beklagten geltend gemacht werde Als die Verjährungsfrist spätestens mit dem 19. November 1957 zu laufen begann, haben daher keine Umstände mehr Vorgelegen, die geoignoft’/ gewesen wären, die im Rechtsstreit erhobene Einrede der Verjährung als unzulässig erscheinen zu lassen.
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Lie Kevision der Klägerin ist hiernach unbegründete
 Hach § 97 ZPO hat die Klägerin die Kosten ihres erfolglosen Hechtsmittels zu tragen»
Engels fianebeck Dr. Bode Dr» Pfretzschner Dr. Nüßgens