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BGH · VI ZR 291/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 291/56
RohrBGBAnsichtBerufungsgerichtBerufungsgerichtsKlägerinSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZR 291/56
Verkündet am 24. Januar 1958 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2357 068
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Bebensraittelhändlerin Martha Be( itraße
 in B<
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin# - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 gegen
B^BRvertreten durch den Senator für Finanzen,
 Straße B-d,
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. 9KK/0 -
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die
 mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1958 unter Mitwirkung
 der Bundesrichter Br» Kleinewefers, Br. Engels, Br. Meyer,
 Hanebeck und Br. Bode *
für Recht eikannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 5. Oktober 1956 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.

Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
...... ■>
In der Nacht vom 8. zu dem 9« April 1950 brach das Hauptrohr 'der Wasserwerke der Beklagten» das in	in	der	Nähe
 der MoflBstraße unter der PrflH^straße verläuft« Bas Nasser überschwemmte die Umgebung und drang auch in den Kellerladen des Lebensmittelgeschäftes» das die Klägerin in dem Hause Mo^pstraße A betreibt«
m»
Die Klägerin. Jiat von der Beklagten 219» 26 DM-Schadensersatz verlangt und behauptet» durch das Wasser» das in einer Höhe von etwa 1»10 bis 1»20 m in ihrem Laden gestanden habe» seien Lebensmittel und zwei Paar hohe Kamelhaarschuhe unbrauchbar geworden« Auch habe sie 20 BM für die Peinigung der Kellerräume aufwenden müssen.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und u, a. geltend gemacht; der Bohrbruch sei hioht auf mangelhafte Unterhaltung der Wasserrohrleitung zurückzuführen» ihr sei auch sonst kein Verschulden zur Last zu legen«
Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben.
im Berufungsreohtszug hat die Klägerin ihr Zahlungsverlangen unter Hinweis auf die Vorschriften über unerlaubte Handlungen auch auf folgende Behauptungen gestützt: Der Störtrupp der Wasserwerke der Beklagten sei nicht mit den richtigen Geräten ausgerüstet gewesen» er habe vor allem nicht die für die Absperrschieber passenden Schlüssel bei sich gehabt. Dadurch sei eine erhebliche Verzögerung eingetreten. Bei rechtzeitigem Hingreifen des Störtrupps wäre ihr» der Klägerin» kein Schaden entstanden«
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I
 
Das Berufungsgericht hat der Klägerin nur 148,76 DM zugesprochen und im übrigen die Klage abgewiesen«
Hit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr volles Klagebegehren weiter« Die Beklagte beantragt, die Revision zurttckzuweisen*
Entscheidungsgründe;
I. <?egen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine Bedenken»
Allerdings war für den Klageanspruch von 219*26 DM nach § 23 Kr. 1 GVG an sich das Amtsgericht zuständig, so daß mit einer Entscheidung des Landgerichts als Berufungs-gericht der Rechtsmittelzug erschöpft wäre. Wird aber wie im vorliegenden Palle der Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen, so sind für die weitere Behandlung die für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften maßgebend. Daher kann gegen das Urteil des Landgerichts die Berufung und gegen das Urteil des Oberlandesgerichts beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 946 ZPO die Revision eingelegt werden« Daß es sich um eine an sich zur Zuständigkeit des Amtsgerichts gehörende Sache handelt, hindert das Oberlandesgericht nicht, in einer Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung die Revision zuzulassen (Urteil BGH vom 8. Hai 1957 - V ZR 150/55).	'	.
II. In der Sache selbst kann die Revision Jedoch
 keinen Erfolg haben«
1• Each Ansicht des Berufungsgerichts kann die Beklagte für den Bohrbruch selbst und den hierdurch entstandenen Schaden nicht zur Verantwortung gezogen werden« Es hat angenommen, die Beklagte müsse für den Schaden der Klägerin nur insoweit einstehen, als er durch das verspätete Eingreifen des Störtrupp3 entstanden ist. Wie das Berufungsgericht feststellt, konnte das Wasser nicht sogleich abgestellt werden, weil der Störtrupp zunächst keine Pläne hatte und weil die mitgebrachten Schlüssel nicht zu den Absperrschiebern paßten. Der störtrupp mußte daher zunächst wieder 'zurückfahren, um erst einmal die richtigen Schlüssel und die benötigte Brech-stange zu holen. Auf diese Weise ist eine Verzögerung von etwa 1/2 Stunde entstanden. Das Berufungsgericht hält für bewiesen, daß das Wasser bei unverzüglichem Schließen der Absperrschieber nur bis zu einer Höhe von 50 bis 60 cm in den Keller der Klägerin eingedrungen wäre und daß dann nur die bis zu dieser Höhe gelagerten Sachen verdorben wären.
Pür die höher gelagerten Sachen (Wert 148,76 DM) hat das Be-rufungsgericht die Schadensersatzpflicht der Beklagten bejaht. In diesem Punkte ist das Berufungsurteil rechtskräftig geworden.
2. Die Bevision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht der Klägerin die weiteren 'Klageansprüche versagt hat.
a)	Sie meint zunächst, die Beklagte müsse nach dem Beichshaftpfliohtgesetz (HpflG) für den gesamten durch den Wasserrohrbruch entstandenen Schaden aufkommen. Hierin kann ihr nicht gefolgt werden»
 
Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Klägerin aus § 1 a HpflG• keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte herleiten kann* Biese Bestimmung unterwirft den Inhaber einer Anlage, die der Portleitung oder Abgabe von Elejctrizität oder Gas dient, einer vom Verschulden unabhängigen Haftung, der sogen. Gefährdungshaftung. Es geht nicht an, auch dem Inhaber eines Wasserwerks diese erhöhte Haftung aufzubürden. Bas Reiohshaftpfliohtgesetz vom 7*
Juni 1871 hatte es sioh zur Aufgabe gestellt, die Haftpflicht "gefährlicher" Betriebe in dem Sinne zu regeln, daß es für diese Betriebe eine erhöhte Haftung anordnete. Bie Entwick-lung der Technik brachte es mit sioh, daß die gesetzliche Regelung sich schon bald als zu eng .erwies. Es führte vielfach zu unbilligen Ergebnissen, daß für die Anlagen zur Portleitung von Elektrizität oder Gas, die die Öffentlichkeit einer besonderen Gefährdung aussetzten, die Haftpflicht nicht besonders geregelt war (vgl. die Beispiele in der amtlichen Begründung zu dem Gesetz zur Änderung« des Reichshaftpflichtgesetzes vom 15. August 1943 in der Beutschen Justiz 1943 S. 430). Bieser Mißstand führte dazu, daß durch Art.I des Gesetzes zur Änderung des Reichehaftpflichtgesetzes vom «5. August 1943 (RGBl. I 489) in das Reichshaftpflichtgesetz § 1 a eingeführt wurde, der die Inhaber der Anlagen zur Portleitung oder Abgabe von Elektrizität oder Gas ebenfalls der erhöhten Haftung unterwarf. Hat der Gesetzgeber es aber noch im Jahre 1943 nicht für erforderlioh gehalten, die Anlagen der Wasserwerke in die verschärfte Haftpflicht einzubeziehen, und damit zu erkennen gegeben, daß er diese Anlagen nicht als gefährlich im Sinne des Haftpflichtgesetzes ansieht, so geht es nicht an, das Gesetz entsprechend auch auf die Anlagen der Wasserwerke anzuwenden, wie die Revision es vorschlägt, zu demal kein Anlaß besteht, .diese Anlagen heute anders zu beurteilen, als es im Jahre 1943 geschehen ist«
 
/
b)	Auch § 836 BGB scheidet entgegen der Ansicht der Revision als rechtliche Stütze der Klageansprüche aus«
Zutreffend hat das Berufungsgericht die im Erdboden liegende Rohrleitung als ein mit dem Grundstück verbundenes Werk im Sinne des § 836 BGB angesehen (RGZ 133» 1 [6])« Es muß auoh mit dem Vorderrichter davon ausgegangen werden» daß das Undichtwerden des Hauptrohres der Wasserleitung auf eine Ablösung von Teilen des Rohres zurückzuführen ist» wie § 836 BGB weiterhin als Voraussetzung der Haftung fordert«
Bas Berufungsgericht hat nun die Sohadensersatzpflicht der Beklagten aus doppeltem Grunde verneint:	Zunächst	ist	nach
 seiner Ansicht nicht fdstgestellt, daß der Rohrbruch die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung des Leitungsnetzes der Beklagten war« Zudem hält es aber auch für bewiesen» daß die Beklagte die Sorgfalt beobachtet hat» die zur Abwendung der Gefahr erforderlich war (§ 836 Abs« 1 Satz 2 BGB)«
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen» daß für eine fehlerhafte Herstellung der Rohrleitung der Beklagten jeder Anhalt fehlt« Biese Annahme des Berufungsgerichts ist umso weniger zu beanstanden» alB der Rohrbruoh nach Ansicht des Sachverständigen Prof. Schwenke mit größter Wahrscheinlichkeit darauf zurückzuführen ist, daß nach dem Bombeneinschlag vom Februar 1943 in dem Rohr ein feiner, nicht sofort feststellbarer Riß entstanden ist, der sich durch die Bruckschwankungen in der Leitung, gelegentlich unvermeidliche Wasserstöße und vielleicht auch durch Erschütterungen des Bodens allmählich erweitert habe.
Baß der Rohrbruch eine Folge mangelhafter Unterhaltung der Anlage war, ist nach Ansicht des Berufungsgerichts
 nicht bewiesen, weil die Ursache des Hohrbruchs nicht mehr zweifelsfrei feststellbar sei« Es hat ausgeführt $ Der Sachverständige halte es zwar für wahrscheinlich, daß der Rohrbruch auf die Nachwirkungen eines Bombeneinschlags zurüchzu-führen sei, als dessen Folge ein feiner, nicht sofort feststellbarer Riß entstanden sein könnte« Nach Ansicht des Gutachters könnten aber auch andere Ursachen in Betracht kommen.
So könnten z.B. Durchbiegungen als Folge von Bodenbewegungen eintreten. Auch könne die innere Struktur des Gußeisens sich infolge chemischer oder elektrochemischer Einwirkungen verändert haben. Könm-aber nicht festgestellt werden,, daß der Rohrbruch eine Folge mangelhafter Unterhaltung der Anlage sei, so entfalle schon deshalb die Anwendbarkeit des § 836 BGB.
Ob diese Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht eine mangelhafte Unterhaltung der Rohrleitung* als Ursache des Rohrbruchs ausschließt, einer rechtlichen Prüfung standhalten, kann auf sich beruhen, denn jedenfalls sind die weiteren Darlegungen des Berufungsgerichts, mit denen es für nachgewiesen hält, daß die Beklagte zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat, rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind während des Krieges nach Bombeneinschlägen und Rohrbrüchen regelmäßig die beschädigten Rohre ausgewechselt und die in der Nähe liegenden abgeklopft worden. Daß dies auch im vorliegenden Falle nach dem Bombeneinschlag vom Februar 1943 so gehandhabt worden ist, hält das Berufungsgericht ebenfalls für bewiesen. Es hat in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen diese Art der Behandlung und Überprüfung als
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zweckmäßig und ausreichend angesehen und angenommen» eine größere Sorgfalt habe von der Beklagten nicht erwartet werden können« Wie es auf Grund des Sachverständigengutachtens feststellt» hätte ein feiner Haarriß weder durch das Ab-klopfen noch durch die sorgfältigste Untersuchung entdeckt werden können; auch Abhörgeräte seien nicht geeignet» kleinere Undichtigkeiten ausfindig zu machen«
Der Revision ist zuzugeben» daß die Unterhaltung eines Werkes sich nicht in der Beseitigung sichtbar gewordener Schäden ersohäpfbr daß vielmehr eine fortdauernde Beobachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zur Abwendung der Gefahr zu fordern ist« Was zur Abwendung der Gefahr zu geschehen hat» hängt von den Umständen des einzelnen Falles» insbesondere von der Art» der Lage und der Beanspruchung des Gebäudes oder Y/erkes ab. Baß die Beklagte hin und wieder die Straßendecke aufreißen und die Rohre auf ihre Bichtigkeit prüfen müsse» verlangt auch die Revision nicht. (Vgl. hierzu BGH Urteil vom 26. März 1957 - VIII ZR 6/56 - VersR 1957, 573)» Sie meint aber» die Beklagte müsse die Stellen, an •denen Bomben eingeschlagen und Rohre instandgesetzt worden seien» sowie die benachbarten Rohre in gewissen Zeitabständen abhorchen lassen. Babei übersieht sie» daß die Abhörgeräte nach der Feststellung des Berufungsgerichts nicht geeignet sind, kleinere* Undichtigkeiten» wie sie hier in Frage kommen, ausfindig zu machen. Nach der Ansicht des Sachverständigen» dem das Berufungsgericht sich angesohlossen hat, ist eine Prüfung mit solchen Geräten nur angebracht» wenn der Ort der Undichtigkeit in etwa bestimmt werden kann, wie es mit Hilfe der Kontrollraanometer möglich ist, die auf jeder Rohrnetzbetriebsstelle angebracht .sind und jeden Bruckabfall anzeigen. Wie das Berufungsgericht feststsllt, bestanden
 im Schadensgebiet vor dem Rohrbruch keine Anzeichen, die Anlaß zu einer Überprüfung durch Abhörgeräte geboten hätten«
Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die Beklagte bei der Unterhaltung des Rohrnetzes die erforderliche Sorgfalt beobachtet und daher nicht nach § 836 BGB für den Schaden der Klägerin einzustehen hat«
c)	Soweit das Berufungsgericht im weiteren Ansprüche der Klägerin aus § 1004 BGB in Verbindung mit den Vorschriften über Geschäftsführung ohne Auftrag verneint hat, unterliegen
 seine Ausführungen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken« ..I___
Auch aus §§ 906 ff BGB § 26 GewO läßt sich entgegen der Ansicht der Revision kein allgemeiner Rechtssata herleiten,
 daß für den hier eingetretenen Schaden auch ohne Verschulden Ersatz zu leisten sei (vgl« RGZ 67, 374 und Staudinger BGB 10« Aufl. § 906 Anm. 47).
d)	Schließlich können auch die Angriffe keinen Erfolg haben, die die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts erhebt, daß der Inhalt der beiden mit Sauerkohl und sauren Gurken gefüllten Fässer, wenn sie auch mit ihrer Höhe von
76 1/2 cm ein wenig über die Grenze von 30 bis 60 cm hinausgeragt hätten, auch bei einem rechtzeitigen Eingreifen des Störtrupps völlig verdorben, jedenfalls ungeeignet für den Verkauf gewesen wären« Boi Prüfung der Frage, welcher Schaden auf das verspätete Eingreifen des Störtrupps zurückzuführen und daher von der Beklagten zu ersetzen ist, war der Tatrich-ter in seiner Würdigung durch § 287 ZPO besonders fraigestellt« Es ist nicht ersichtlich, daß er Sätze der Lebenserfahrung verletzt oder in anderer Weise die seinem richterlichen Ermessen gezogenen rechtlichen Grenzen überschritten hätte«
Nach alledem ist die Revision der Klägerin unbegründet* Sie war daher zurückzuweisen*
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO«
Dr. Kleinewefers	Engels	Dr*K*E«	Meyer
 Hanebeck
Dr* Bode