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BGH · VI ZR 291/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 291/55

Der Kläger fuhr in der Nacht zu dem 22o Dezember 1950 ih Begleitung seiner beiden erwachsenen Töchter mit seinem Lieferwagen, einem umgebauten Jeep, auf der Bundesstrsiße 3 von Hannover in südlicher Richtung* In einer flachen stark überhöhten Rechtskurve etwa 400 m nördlich von Thiedenwiesen begegnete ihm gegen 0*15 Uhr ein dem Beklagten gehörender und von ihm gelenkter Lastzug, bestehend aus einem Faun-Maschi-nenwagen und einem Anhänger von 6,6 t bzw* 14,7 t Ladefähigkeit, beide voll beladen mit Rußbodenbrettern * Die Straße war vereist» Bei der Begegnung kam es zu einer seitlichen Berührung des Lieferwagens mit dem Triebwagen des Lastzuges, Das Fahrzeug des Klägers wurde an den rechten Straßengraben geschleudert und beschädigtj der Kläger und seine Töchter wurden verletzt. Der Kläger macht den Beklagten für den Unfall verantwortlich, Er hat behauptet, der Beklagte sei ihm in die Fahrhahn geraten, weil er die Kurve geschnitten oder sich in seiner Fahrweise zu dem mindesten nicht darauf eingerichtet habe, daß sein Lastzug auf der vereisten Straße in der überhöhten Kurve abrutschen und den Gegenverkehr gefährden könne» Zum Ersatz des bereits entstandenen Schadens hat er‘den Beklagten auf Zahlung von 26,405,98 DM in Anspruch genommen; weiter hat er ein Schmerzensgeld von 2.000 DM verlangt und festzustellen beantragt, daß»ihm der Beklagte auch allen weiteren noch entstehenden Unfallschaden zu ersetzen habe» Als der Beklagte merkte, daß der Anhänger abrutschte, hat er versucht, durch Gasgeben den Lastzug wieder auszurichten und nach rechts zu ziehen; doch hat sich hierbei die Rutschbewegung noch verstärkt und auch den Triebwagen ergriffen, so daß dieser im Augenblick des Zusammenstoßes der Fahrzeuge mit seinem Ende-in die Fahrbahn Der Kläger ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf der für ihn rechten Fahrhahnseite mit einer Fahrgeschwindigkeit von etwa 35 km/st gefahren,! Obwohl es für wahrscheinlich hält, daß die Kutschbewegung durch mangelnde Behutsamkeit beim Herabsetzen der Fahrgeschwindigkeit des Lastzuges ausgelöst worden ist, hat es allerdings einen hinreichend sicheren Beweis hierfür nicht als erbracht angesehen. Unfall ursächliches Verschulden des Beklagten darin gesehen, daß er in der Kurve nicht mit den rechten Rädern seines Lastzuges auf dem Sommerweg rechts neben der befestigten Fahrbahn gefahren ist, wo er einen wesentlich besseren Halt gefunden hätte und nach der Überzeugung des Berufungsgerichts nicht abgerutscht wäre. seiner polizeilichen Vernehmung sei der Beklagte vor der Kurve schon ’’fast immer” mit den rechten Rädern auf dem rechten Sommerweg gefahren» Erst recht habe er dies in der Kurve tun müssen, wo ihm das Fahrzeug des Klägers begegnet sei, das er rechtzeitig habe kommen sehen können. Bie Revision übersieht, daß es sich hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht um ein Bankett, sondern um einen Sommerweg gehandelt hat. Allerdings gilt nach § 10 Abs 3 StVO ein Sommerweg neben der befestigten Fahrbahn beim Ausweichen und Überholen als selbständige Straße so daß er für die Pflicht des. Erfordert es aber die Verkehrssicherheit, so ist der Fahrzeugführer nicht nur berechtigt', sondern auch verpflichtet, auf den Sommerweg auszuweichen, (Weigeit, Kraftverkehrsrecht von A bis Z "Ausweichen" Erläuterungen 1 Bl 3 K/ 4; Floegel-Hartung aaO)*. der.Beklagte nicht mit den rechten Rädern auf dem Sommerweg fuhr» Mit Recht hat das Berufungsgericht daher die Ergreifung dieser Vorsichtsmaßnahme für geboten gehalten« Straße von der Schwerkraft, in die Richtung des Gefälles nach der Innenseite der Kurve, gezogen wird ; es beruhe auf; einem .unabwendbaren Ereignis," daß der Lastzug mit den rechten Rädern den.bisher befahrenen Sommerweg verlassen habe«, ‘ ...Bei diesen Erwägungen verkennt die Revision den Sach- . Es hat nicht etwa unbeachtet gelassen, daß die Schwerkraft ein Kraftfahrzeug in einer überhöhten Kurve nach innen zieht, sondern dieser Erfahrungstatsache besondere Bedeutung beigemessen und darauf hingewiesen, wie sehr sich die Schwerkraft zu demal dann auswirkt, wenn Straßenglätte herrscht. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Beklagte als Kraftfahrer um diese allgemein bekannte Erscheinung wissen und sie in Betracht ziehen mußte, als er sich der Kurve näherte, in der es, wie er erkennen konnte, zu der Begegnung mit dem Fahrzeug des Klägers kommen würde? Hiernach kann es aber keinem Zweifel unterliegen, daß es dem Beklagten als eine Verletzung der verkehrserforderlichen Sorgfalt anzurechnen ist, den Lastzug bei dem Hineinfahren in die Kurve nicht so gelenkt zu haben, daß die rechten Bäder auf dem rechten Sommerweg fuhren. 3. Das Berufungsgericht hat ein eigenes Verschulden des Klägers an dem Unfall nicht für bewiesen gehalten, allerdings auch nicht als bewiesen angesehen, daß er jede mögliche Sorgfalt beobachtet hat. Bas Berufungsgericht hat die von dem Kläger und seinen Töchtern beobachtete Erscheinung mit der Darstellung des Beklagten in Verbindung gebracht, daß er, als der Anhänger beim Zurückschalten in den zweiten. Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, konnte hierdurch für den Kläger und seine Töchter zeitweise tatsächlich der Eindruck entstehen, als kämen die Scheinwerfer des Lastzuges gerade auf sie zu. Bas Berufungsgericht hat aber weiter festgestellt, daß der Beklagte sogleich Gas gegeben hat, uia den Lastzug wieder auszurichten, und daß der Triebwagen nunmehr mit seinem Ende nach links gerutscht ist. sung hat, sieh auf die Gefahr eines Unfalls gefaßt zu machen (BGH LM Nr 5 zu § 276 [Gg .] BGB)* Das Berufungsgericht mußte aber nicht schon davon ausgehen, daß der Kläger«in dem vor-1 übergehenden Abschwenken des Scheinwerferlichts:des entgegenkommenden Fahrzeugs das Anzeichen einer möglicherweise drohenden Gefahr hätte erblicken und sich zu vorsorglichen Maßnahmen hätte genötigt sehen müssen« b) Die Revision ist der Ansicht, der Kläger habe sich, als die schwarze Wand des quer rutschenden Anhängers vor ihm auftauchte, schuldhaft falsch verhaltenj• statt den Gang heraus zunehmen, habe er sich unter Loslassen des Gaspedals die Bremskraft des eingekuppelten Motors zu Nutze machen müssen* Wenn er schon die Zeit gefunden habe, zu dem Herausnehmen des Ganges sowohl das Kupplungspedal als auch die Gangschaltung zu bedienen, könne es ihm nicht an der Zeit gefehlt haben, unter Loslassen des Gaspedals vor dem Lastzug des Beklagten, nach rechts auf den Sommerweg auszuweichen *

Zitierte Normen: § 27 StVO
SommerwegUnfallBerufungsgerichtAnhängerLastzugKlägerkurvenRevision

Volltext der Entscheidung

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Nicht für das Nachschlagewerk!
Nicht für-die Amtliche Sammlung!
Gesetz %	StVO § 10 Abs 5
Rechtssatz % Erfordert es die Verkehrssicherheit, so ist der Eahrzeugführer nicht nur berechtigt, sondern.auch verpflichtet, auf den Sommerweg auszuweichen*
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2353 0.0
Aktenzeichens VI ZR 291/55 ;
Urteil des BGH vom 7« Dezember 1956	01$	Celle
VI ZR 291/55
Verkündet
 am 7» Dezember 1956
Justizobersekr. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Fuhrunternehmers Alfred Robert-MPJp-Straße 4P,
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Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter5 Rechtsanwalt Br.
gegen
 in P|
den Töpfereibesitzer Otto K ü 4P? Kreis N4PHHP?
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Bezember 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Erigels, Hanebeck, Br. Bode und Br. Hauß
 für Recht erkannt?
Bie Revision des Beklagten gegen das Teil-und Zwischenurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 28. Juli 1955 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
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Der Kläger fuhr in der Nacht zu dem 22o Dezember 1950 ih Begleitung seiner beiden erwachsenen Töchter mit seinem Lieferwagen, einem umgebauten Jeep, auf der Bundesstrsiße 3 von Hannover in südlicher Richtung* In einer flachen stark überhöhten Rechtskurve etwa 400 m nördlich von Thiedenwiesen begegnete ihm gegen 0*15 Uhr ein dem Beklagten gehörender und von ihm gelenkter Lastzug, bestehend aus einem Faun-Maschi-nenwagen und einem Anhänger von 6,6 t bzw* 14,7 t Ladefähigkeit, beide voll beladen mit Rußbodenbrettern * Die Straße war vereist» Bei der Begegnung kam es zu einer seitlichen Berührung des Lieferwagens mit dem Triebwagen des Lastzuges, Das Fahrzeug des Klägers wurde an den rechten Straßengraben geschleudert und beschädigtj der Kläger und seine Töchter wurden verletzt.
Der Kläger macht den Beklagten für den Unfall verantwortlich, Er hat behauptet, der Beklagte sei ihm in die Fahrhahn geraten, weil er die Kurve geschnitten oder sich in seiner Fahrweise zu dem mindesten nicht darauf eingerichtet habe, daß sein Lastzug auf der vereisten Straße in der überhöhten Kurve abrutschen und den Gegenverkehr gefährden könne» Zum Ersatz des bereits entstandenen Schadens hat er‘den Beklagten auf Zahlung von 26,405,98 DM in Anspruch genommen; weiter hat er ein Schmerzensgeld von 2.000 DM verlangt und festzustellen beantragt, daß»ihm der Beklagte auch allen weiteren noch entstehenden Unfallschaden zu ersetzen habe»
Der Beklagte hat entgegenet, der Anhänger sei in der Kurve abgerutscht, obwohl er sehr vorsichtig und langsam scharf rechts gefahren sei; er habe vergeblich versucht, durch Gasgeben den Anhänger rechtzeitig wieder auf die rechte Fahrbahnseite zu ziehen» Der Kläger habe den Unfall dadurch
 
schuldhaft verursacht, daß er auf der vereisten Straße zu schnell gefahren sei, noch dazu mit schlechten Reifen,
 Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen•
Bas Oberlandesgericht hat durch Teilund Zwischenurteil die Zahlungsansprüche des Klägers dem Grunde nach zu 3/4 für gerechtfertigt erklärt und wegen des weitergehenden Zahlungsbegehrens die Klagabweisung bestätigt«
Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt der Beklagte die volle Abweisung des Zahlungsverlangens o
Entscheidungsgründe;
io Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, ist es zu dem Unfall gekommen, nachdem der Beklagte bereits etwa 50 m der insgesamt etwa 130 m langen flachen Kurve durchfahren hatte« Bafür, daß er den Lastzug zur Innenseite der Kurve hinübergelenkt und die Kurve geschnitten hätte, ist nach Ansicht des Berufungsgerichts kein Beweis erbracht. Vielmehr ist der Anhänger, so hat es dem Beklagten geglaubt, in der Kurve auf der vereisten, nach innen geneigten Fahrbahn stark nach links in die Gegenfahrbahn gerutscht, nachdem der Beklagte beim Beginn der Kurve wegen der besonderen Straßenglätte geschaltet hatte, um die Fahrgeschwindigkeit herabzusetzen. Als der Beklagte merkte, daß der Anhänger abrutschte, hat er versucht, durch Gasgeben den Lastzug wieder auszurichten und nach rechts zu ziehen; doch hat sich hierbei die Rutschbewegung noch verstärkt und auch den Triebwagen ergriffen, so daß dieser im Augenblick des Zusammenstoßes der Fahrzeuge mit seinem Ende-in die Fahrbahn
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des Klägers hineinragte und der Anhänger diese fast ganz ■■ versperrte. Der Kläger ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf der für ihn rechten Fahrhahnseite mit einer Fahrgeschwindigkeit von etwa 35 km/st gefahren,! - wesent- . lieh schneller als der Lastzug des Beklagten. Er hat die Lichter des Lastzuges hei einem Ahstand von etwa 50 m auf sich zukommen sehen, hat aber erst reagiert, alb er die schwarze Wand des quergerutschten Anhängers vor'sich bemerkte. Er hat darauf den Gang herausgenommen und im letzten Augenblick auch noch etwas nach ..rechts gesteuert.
2o Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Beklagte den Unfall schuldhaft verursacht hat. Obwohl es für wahrscheinlich hält, daß die Kutschbewegung durch mangelnde Behutsamkeit beim Herabsetzen der Fahrgeschwindigkeit des Lastzuges ausgelöst worden ist, hat es allerdings einen hinreichend sicheren Beweis hierfür nicht als erbracht angesehen. Wie es auf Grund Sachverständigenbeweises ausgeführt hat, war die Kurve so überhöht, daß der Lastzug auf jeden Fall dann abrutschte, wenn das Eis feucht war und einen Haftreibungswert von weniger als 0,08 aufwies. Das Berufungsgericht hat nicht ausschließen können, daß Feuchtigkeitsglätte dieses Grades bestanden hat.
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Das Berufungsgericht hat aber ein für den. Unfall ursächliches Verschulden des Beklagten darin gesehen, daß er in der Kurve nicht mit den rechten Rädern seines Lastzuges auf dem Sommerweg rechts neben der befestigten Fahrbahn gefahren ist, wo er einen wesentlich besseren Halt gefunden hätte und nach der Überzeugung des Berufungsgerichts nicht abgerutscht wäre. Der Beklagte habe schon 11 km vor der Unfallstelle die Straßenglätte bemerkt und an einer starken Steigung 5 bis 6 km vor der Unfallstelle seinen Beifahrer Klingenberg wegen der Glätte sogar aussteigen und streuen lassen müssen. Nach der Aussage des Zeugen KlUHHM^ei
 
seiner polizeilichen Vernehmung sei der Beklagte vor der Kurve schon ’’fast immer” mit den rechten Rädern auf dem rechten Sommerweg gefahren» Erst recht habe er dies in der Kurve tun müssen, wo ihm das Fahrzeug des Klägers begegnet sei, das er rechtzeitig habe kommen sehen können. Gleichviel, ob die Überhöhung gerade dieser Kurve außergewöhnlich groß und für ihn erkennbar gewesen sei oder nicht, hätte der Beklagte auf der Bundesstraße auf jeden Fall mit einer nicht unwesentlichen Überhöhung aller Kurven rechnen müssen.
Bas Berufungsgericht hat hiernach die Schadenshaftung des Beklagten nach den Bestimmungen sowohl des Kraftfahrzeuge gesetzes (jetzt Straßenverkehrsgesetzes) als auch des Bürgerlichen Gesetzbuchs-über unerlaubte Handlungen für begründet
 gehalten.
Biese Beurteilung laßt keinen Rechtsfehler erkennen»
Bie Angriffe, mit denen sich die Revision gegen sie wendet, können nicht durchgreifen.
a) Bie Revision macht geltend, der Beklagte habe die befestigte . Fahrbahn überhaupt nicht verlassen dürfen, da ein Bankett nach § 27 Abs 2 StVO nur zur Benutzung durch Fußgänger und Radfahrer bestimmt sei.
Bie Revision übersieht, daß es sich hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht um ein Bankett, sondern um einen Sommerweg gehandelt hat. Wie die polizeiliche Verkehrsunfallskizze in den Ermittlungsakten 19 Js 153/51 StA Hannover ergibt, auf die sich das Berufungsgericht ausdrücklich bezogen hat, verläuft zu beiden Seiten der 6,30 m bis 6,50 m breiten asphaltierten Fahrbahn je ein Sommerweg von 2,50 oder 2,60 m Breite und daran anschließend ein Rasenstreifen. Als Bankett kommt hiernach der Rasenstreifen in Betracht (vgl BGH VRS 4, 178 [179])? nicht aber der zwischen
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befestigter Fahrbahn und Rasenstreifen liegende Straßenteil,
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der breit genug gewesen ist, um nicht nur einen Gehweg darry
 zustellen (RGZ 140, 386 [390 f]). Grundsätzlich steht ein*
Sommerweg auch dem Kraftfahrer offen (RG JW 1934, 1645), mag
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auch der Kraftfahrer bei seinem Befahren besondere Vorsicht
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walten lassen müssen (Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht,
9o Aufl § 10 StVO Anm 23 mit Nachweisen)«. Allerdings gilt nach § 10 Abs 3 StVO ein Sommerweg neben der befestigten Fahrbahn beim Ausweichen und Überholen als selbständige Straße so daß er für die Pflicht des. Rechtsausweiehens an sich außer Betracht bleibt.• Erfordert es aber die Verkehrssicherheit, so ist der Fahrzeugführer nicht nur berechtigt', sondern auch verpflichtet, auf den Sommerweg auszuweichen, (Weigeit, Kraftverkehrsrecht von A bis Z "Ausweichen" Erläuterungen 1 Bl 3 K/ 4; Floegel-Hartung aaO)*. Soist es nach dem festgestellten Sachverhalt hier gewesen, wo die Straßen- . • glätte, bei der Kurvenüberhöhung den Lastzug in die Gefahr des Abrutschens und Zusammenstoßes mit dem entgegenkommenden Fahrzeug des Klägers brachte, wenn. der.Beklagte nicht mit den rechten Rädern auf dem Sommerweg fuhr» Mit Recht hat das Berufungsgericht daher die Ergreifung dieser Vorsichtsmaßnahme für geboten gehalten«
b) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe nicht zu der Auffassung gelangen können, daß. dem Beklagten ein Verschulden zur Last falle, wenn es berücksichtigt hätte’, daß bei einer überhöhten Kurve ein im Verhältnis zu dem Grade der Erhöhung zu langsam fahrender Wagen erfahrungsgemäß auch bei völlig trockene? Straße von der Schwerkraft, in die Richtung des Gefälles nach der Innenseite der Kurve, gezogen wird ; es beruhe auf; einem .unabwendbaren Ereignis," daß der Lastzug mit den rechten Rädern den.bisher befahrenen Sommerweg verlassen habe«,	‘	...
Bei diesen Erwägungen verkennt die Revision den Sach- .
verhalt, den das Berufungsgericht festgestellt hat* Das Be.f-rufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß der Beklagte
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nicht mehr mit den rechten Bädern des Lastzuges auf dem Sommerweg gefahren ist, als er in die Kurve hineinfuhr, vielmehr den Sommerweg verlassen hat, bevor er an die Kurve kam. Es hat nicht etwa unbeachtet gelassen, daß die Schwerkraft ein Kraftfahrzeug in einer überhöhten Kurve nach innen zieht, sondern dieser Erfahrungstatsache besondere Bedeutung beigemessen und darauf hingewiesen, wie sehr sich die Schwerkraft zu demal dann auswirkt, wenn Straßenglätte herrscht. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Beklagte als Kraftfahrer um diese allgemein bekannte Erscheinung wissen und sie in Betracht ziehen mußte, als er sich der Kurve näherte, in der es, wie er erkennen konnte, zu der Begegnung mit dem Fahrzeug des Klägers kommen würde? auch die Erwägung, daß er mit einer nicht unerheblichen Überhöhung der Kurve auf der Bundesstraße habe rechnen müssen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Hiernach kann es aber keinem Zweifel unterliegen, daß es dem Beklagten als eine Verletzung der verkehrserforderlichen Sorgfalt anzurechnen ist, den Lastzug bei dem Hineinfahren in die Kurve nicht so gelenkt zu haben, daß die rechten Bäder auf dem rechten Sommerweg fuhren.
3. Das Berufungsgericht hat ein eigenes Verschulden des Klägers an dem Unfall nicht für bewiesen gehalten, allerdings auch nicht als bewiesen angesehen, daß er jede mögliche Sorgfalt beobachtet hat. Es hat daher eine Schadensausgleichung nach § 17 KfGr (StVG) Platz greifen lassen und sie in Anbetracht der von den beiderseitigen Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr und des Verschuldens des Beklagten dahin vorgenommen, daß der Beklagte 3/4 und der Kläger 1/4 des entstandenen Schadens zu ,r.tragen habe.
Im einzelnen hat das Berufungsgericht ausgeführt, dem Kläger sei nicht zu widerlegen, vor dem Unfall nichts davon
 
bemerkt zu haben, daß es glatt gewesen sei; ihm könne daher nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, in Anbetracht der Straßen-glätte zu schnell gefahren zu sein oder nicht früh genug ; damit gerechnet zu haben, daß der ihm entgegenkommende Lastzug infolge der Glätte in Schwierigkeiten gekommen und außerstande sein könnte, ihm noch rechtzeitig auszuweichen. Daß’ er nicht gebremst habe, wie er es von seinem subjektiven Standpunkt aus eigentlich hätte tun müssen, sei für den Unfall nicht ursächlich gewesen, da ein Bremsen bei der herrschenden Glätte eine Schleuderbewegung auch bei seinem Fahrzeug hervorgerufen und den Unfall nicht verhütet hätte» Auch lasse sich nicht feststellen, daß der Zustand der zu dem Teil sehr schlechten Rfelfen seines Fahrzeugs für den Unfall irgendwie ursächlich geworden sei» Ob der Kläger noch rechtzeitig nach rechts hätte ausbiegen können, wo ihm noch ein mindestens 2 m breiter Streifen zur Verfügung gestanden habe, sei nicht sicher, da nicht genau bekannt sei, wie weit der Triebwagen des Lastzuges nach links gerutscht sei» Überdies lasse sich nicht mit Sicherheit feststellen, daß ihm, als er die Gefährlichkeit der Lage habe erkennen müssen, noch eine genügende Reaktionszeit verblieben sei» Auch sonst lägen keine Umstände vor, aus denen mit Gewißheit ein Verschulden des Klägers hergeleitet werden könnte»
Dieser Beurteilung tritt die Revision entgegen. Die Rügen, die sie erhebt, können ihr jedoch gleichfalls nicht zu dem Erfolg verhelfen»
a) Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO die Darstellung •des Klägers bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht und die mit ihr übereinstimmenden Zeugenaussagen seiner Töchter unberücksichtigt gelassen, wonach der Kläger’die Lichter des Lastkraftwagens aus einer Entfernung von etwa 50 m auf sich habe zukommen sehen, jedoch damit gerechnet
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hate, das entgegenkommende Fahrzeug werde noch rechtzeitig* ausweichen» Bas Berufungsgericht hat ausdrücklich festge- . stellt, daß der Kläger die von ihm und seinen Töchtern angegebene Wahrnehmung gemacht und hierauf nicht weiter reagiert hat» Die eingehenden Erörterungen, die es hieran geknüpft hat, lassen erkennen, daß es die Frage eines für den Unfall ursächlichen Verschuldens des Klägers unter dem hier gegebenen Blickwinkel nicht ungeprüft gelassen hat. Wenn es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß ein Verschulden nicht bewiesen sei, so läßt dies einen Beehtsfehler nicht erkennen»
Bas Berufungsgericht hat die von dem Kläger und seinen Töchtern beobachtete Erscheinung mit der Darstellung des Beklagten in Verbindung gebracht, daß er, als der Anhänger beim Zurückschalten in den zweiten. Gang nach links gerutscht sei, das Rücklicht des Anhängers in seinem linken Rückspiegel habe sehen können. Bas Berufungsgericht hat hieraus geschlossen, daß der Lastzug in einem gewissen Zeitpunkt an der Verbindungsstelle zwischen Triebwagen und Anhänger eingeknickt ist, und hat eine Erklärung hierfür darin gesehen, daß beim Zurück-schalten der ungebremste Anhänger das Ende des langsamer werdenden Triebwagens nach der Aussenseite der Kurve gedrückt hat. Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, konnte hierdurch für den Kläger und seine Töchter zeitweise tatsächlich der Eindruck entstehen, als kämen die Scheinwerfer des Lastzuges gerade auf sie zu. Bas Berufungsgericht hat aber weiter festgestellt, daß der Beklagte sogleich Gas gegeben hat, uia den Lastzug wieder auszurichten, und daß der Triebwagen nunmehr mit seinem Ende nach links gerutscht ist. Daraus ergibt sich, daß die Scheinwerfer alsbald ihre Stellung verändert haben und nicht mehr so gerichtet gewesen sind, daß ihr Licht auf den Kläger zuzukommen schien. Dies konnte dem Kläger aber als Bestätigung seiner Annahme erscheinen, daß ihm das entgegenkommende Fahrzeug noch rechtzeitig ausweichen werde.
Zwar darf ein Kraftfahrer seine Fhhrt nicht unbekümmert fort-setzen, wenn er nach Lage der Umstände triftige Veranlas- *. sung hat, sieh auf die Gefahr eines Unfalls gefaßt zu machen (BGH LM Nr 5 zu § 276 [Gg .] BGB)* Das Berufungsgericht mußte aber nicht schon davon ausgehen, daß der Kläger«in dem vor-1 übergehenden Abschwenken des Scheinwerferlichts:des entgegenkommenden Fahrzeugs das Anzeichen einer möglicherweise drohenden Gefahr hätte erblicken und sich zu vorsorglichen Maßnahmen hätte genötigt sehen müssen«
b) Die Revision ist der Ansicht, der Kläger habe sich, als die schwarze Wand des quer rutschenden Anhängers vor ihm auftauchte, schuldhaft falsch verhaltenj• statt den Gang heraus zunehmen, habe er sich unter Loslassen des Gaspedals die Bremskraft des eingekuppelten Motors zu Nutze machen müssen* Wenn er schon die Zeit gefunden habe, zu dem Herausnehmen des Ganges sowohl das Kupplungspedal als auch die Gangschaltung zu bedienen, könne es ihm nicht an der Zeit gefehlt haben, unter Loslassen des Gaspedals vor dem Lastzug
 des Beklagten, nach rechts auf den Sommerweg auszuweichen *
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Es kann dahingestellt bleiben, ob der Revision darin gefolgt werden kann, daß dem Kläger wegen der Art seiner Reaktion ein Verschulden zur Last fällt* Der Angriff der Revision muß schon darum scheitern, weil nach den’Ausführungen des Berufungsgerichts nicht genau bekannt und nicht mit Sicherheit festzustellen ist, wie weit der Triebwagen des Lastzuges nach links gerutscht ist und dem Kläger Raum zu dem'-Ausweichen belassen hat. Selbst wenn sich der Kläger schuldhaft verhalten haben sollte, so fehlt es doch an der Grund-
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läge für die Annahme,' daß der Unfall hierdurch verursacht worden sei*
 
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält hiernach den Angriffen der Revision stand. Es läßt auch im übrigen ( keinen sachlich-rechtlichen Fehler ersehen.
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Die Kostenentseheidung beruht auf § 97 ZH).
Dr. Kleinewefers	Dr.	Engels	Hanebeck
 Dr. Bode
 Dr. ffauß