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BGH

Gericht: BGH

ferin hatte nach diesem Vertrag insgesamt 35°000 LM zu zahlen« Hiervon sollten lloOOO DM zur Ablösung der Sicherheitshypothek auf einem Anderkonto des Notars hinterlegt werden* der angewiesen ‘wurde, Zahlung entsprechend einer Weisung des Konkursverwalters des BBE "nach gerichtlicher Klärung der gegenseitigen Ansprüche wegen der dieser Sichei'ungshypothek zu Grunde liegenden Forderung" vorzunehmen» A||^9 bat den Konkursveinvalter-um eine Löschungsbewilligung mit dem-Hin-weis, daß nunmehr der zu hinterlegende Betrag die Sicherung* hypothek ersetzen könne,. Lie Klägerin leitet aus diesem Bachverhalt Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten wegen Verletzung seiner Amtspflichten her* Sie hat geltend gemacht, der Beklagte habe den hinterlegten betrag von 11*000 LM eigenmächtig an den Konkursverwalter des BBE ausgekehrt, ohne der Anweisung entsprechend die gerichtliche Klärung des Abrechnungsverhält' nisses zwischen dem Erblasser und dem BBE abzuwarten* Ladura sei die Erbengemeinschaft um jene 11«000 LM geschädigt worden; denn der Konkursverwalter habe nichts zu fordern gehabt In Höhe von 608 LM sei die Sicherungshypothek niemals valuti gewesen, und den Anspruch auf Rückgewähr der Kaufpreisraten von 10*592 LM habe j^fl|^^namens des Erblassers durch Aufrec nung mit der im Schreiben vom 24* März 1956 geltend gemachte Eorderung getilgt* 35*000 DM betrugo Berner sei es für den beklagten ersichtlich gewesen, daß die drei Urkunden mit dem gewünschten Inhalt insgesamt ein Vertragswerk voller Widersprüche, Lücken und Unklarheiten ergaben; tatsächlich seien dem Erblasser hieraus später Prozesse und Einbussen erwachsene Aus beiden Gründen, so hat die Klägerin ausgeführt, hätte der Beklagte die verlangten Beurkundungen ablehnen müssen* Zum Abschluß der Verträge wäre es schon dann nicht gekommen, wenn der Beklagte wenigstens pflichtgemäß darauf hingewiesen hätte, es sei für den naheliegenden und dann auch eingetretenen Ball nichts bestimmt, daß der Konkursverwalter des BBE sich mit der Hinterlegung von 11*000 IM nicht begnügen und die Löschung nur gegen Zahlung bewilligen könnte* renn darüber sei eine Einigung der Kaufparteien nicht zu erzielen gewesen; der Erblasser habe einen Kochtsstreit gegen den Konkursverwalter fuhren, die GeWoBau ihn aber nicht abwarten wollen* Au3 diesem Grunde wäre sogar der bereits abgeschlossene Vertrag gescheitert, wenn der Beklagte die Vertragsparteien pflichtgemäß um weitere Weisung ersucht hätte« nachdem der Konkursverwalter auf Zahlung statt;bloßer Hinterlegung bestanden hatte» Hätte aber die GeWoBau das Grundstück im Jahre 1956 nicht erlangt, so wäre es dem Nachlaß erhalten geblieben, aus dem es nach dem Wegfall der Preisbindung weit günstiger - zu demindest mit 11*000 DM Mehrerlös - verkauft werden könnte* Streit zwischen ihm und dem Erblasser zuvor gerichtlich ausgetragen worden wäre« hie aus entgangener Nutzung in den Jahren 1952 - 1956 hergeleitete Gegenforderung des Erblassers sei unbegründet gewesen, weil der BBE das Grundstück in dieser Zeit rechtmäßig besessen habe« Lavon abgesehen sei eine Aufrechnung mit der vermeintlichen Forderung bis zu ihrer Abtretung an Alfert (UR«Nr» ^j2/56) nicht erfolgt und danach mangels Gegenseitigkeit nicht mehr möglich gewesene Endlich müsse der Echadensersatzanspruch auch daran scheitern, daß die Klägerin auf diesem Wege mehr als den preisrechtlich höchstzulässigen Erlös von 20*911 <>92 DM zu erzielen suche, den schon der Erblasser wesentlich überschritten habe« zusammenhängend beurkundeten Vertrag nichts geändert hatte» Las Berufungsgericht hat es nicht als erwiesen angesehen, daß der Beklagte hierbei vorsätzlich mitgewirkt habe, hält es jedoch für grob fahrlässig, daß er die auf der Hand liegende Absicht nicht durchschaut und dadurch zu ihrer Verwirklichung beigetragen hat» Gleichwohl verneint es einen Schadensersatzanspruch des Erblassers, weil dieser nichts daraus herleiten könne, daß es seinem Bevollmächtigten gelungen ist, den Beklagten zu einer Amtspflicht Verletzung zu bestimmen,. handeln lassen, als habe er die Erklärungen selbst abgegeben« Ob er das von AmPe^n&e£3chlagene Verfahren im einzelnen durchschaute, ist unerheblich« Er wollte auf 'jeden lall, wie die Klägerin hervorhebt, aus dem Verkauf des Grundstücks 35«000 DM erlösen« Nachdem dies mit der ersten, von Notar Dr« errichteten Urkunde nicht gelungen war, die auch schon die Höhe des tatsächlich zu zahlenden Entgelts bemäntelte, konnte nur eine noch geschicktere Verschleierung zu dem Ziel fuhren« Solche Versuche der Grund Stücksverkäufer waren derzeit weithin üblich« Unter diesen Umständen läßt sich nicht sagen, daß das Ansinnen AflIHBs, wie er es dem Beklagten unterbreitet hat, völlig außerhalb des Ehmens der ihm erteilten Vollmacht gelegen hätte« Bas Berufungsgericht hat, der Klägerin folgend, eine weitere Amtspflichtverletzung des Beklagten darin gesehen, daß er den hinterlegten betrag von IlöCOO BM an den Konkursverwalter ausgekehrt hat, ohne bestimmungsgemäß die gerichtliche Klärung der Ansprüche des BBE abzuwarten oder abweichende Y/eisungen der Beteiligten einzuholen0 Es hat jedoch, wie im Ergebnis auch das Landgericht, einen hieraus erwachsenen Schaden des Erblassers verneinte Bie insoweit von der Revision erhobenen Rügen greifen ebenfalls nicht durch« lo Unzutreffend ist die Meinung der Revision, daß das Berufungsgericht zu demindest dem Hilfsantrag auf Verurteilung des Beklagten zur erneuten Hinterlegung der Summe hätte stattgeben müssen, weil der Schaden, daß der Betrag infolge der pflichtwidrigen Verfügung des Beklagten jetzt nicht mehr hinterlegt sei, auf der Hand liege und auf jeden Fall wiedergutgemacht werden müsse« Bieses Begehren - der Hauptantrag im ersten Rechtszug — war von vornherein unbegründete Es sielt nur scheinbar auf die Wiederherstellung des Zustandes ab, wie er vor dem haftungsbegründenden Ereignis bestanden hatc tatsächlich ist eine solche Wiederherstellung nicht mögliche Ber ursprüngliche Zustand war der, daß der Erblasser eine bestrittene, der Konkursverwalter eine unstreitige und hypothekarisch gesicherte Forderung geltend machte« Der Erblasser hatte für die Hinterlegung einer Bumrne gesorgt, die nach seinem Vorschlag an die stelle des Grundpfandrechts treten und dem Konkursverwalter Befriedigung gewähren sollte« Aber auch der danach bestehende Zustand ließe sich nicht durch eine erneute Hinterlegung aus Mitteln des Beklagten wiederherstol-len, weil durch sie nicht ungeschehen gemacht werden könnte, daß der Beklagte den Anspruch des Konkursverwalters auf Zahlung gegen Hergabe der Löschungsbewilligung erfüllt hat* Da damit zugleich das Interesse der GeV/oBau an der Hinterle gung entfallen war, müßte dear erneut eingezahlte Betrag man gels anderer Prätendenten alsbald - möglicherweise über Al-fert - an die Hechtsnachfolger des Erblassers ausgekehrt werdeno Bei der geforderten Leistung des Beklagten handelt es sich damit der Bache nach nicht um eine Naturalrestitution, sondern um eine Ersatzleistung in ^eld, wie sie hier auch allein in Betracht kommen kann«, b) Das Berufungsgericht mußte jedoch nicht notwendig hierauf eingehen, weil es zu der Überzeugung gelangt ist, daß der Erblasser in einem Hechtsstreit gegen den Konkursverwalter unterlegen wäre mit der folge, daß diesem dann die hinterlegte Summe (von dem geringen Spitzenbetrag abgesehen) ebenfalls - nunmehr vertragsgemäß - zugeflos3en wäre« Auch diese Darlegungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand« den anspruchsbegründenden Behauptungen* In dem die Klägerin hieraus ihren Hauptantrag auf Schadenersatz durch Zahlung herleitete, hat sie die Frage zwangsläufig den angerufenen Gerichten zur Entscheidung mit unterbreitet« Es bestand nicht einmal die Möglichkeit der Aussetzung wegen Vorgreif-lichkeit nach § 148 ZP03 weil die noch bei dem Landgericht Hamburg anhängige Klage des Erblassers gegen den BBE '4 0 243/55) Ansprüche ganz anderer Art betraf? als sie mit der "Verlust-Aufrechnung" vom 24c März 1956 verfolgt wurden* Andererseits schafft die Beurteilung dieser Ansprüche im vorliegenden Verfahren keine Rechtskraft im Verhältnis zwischen der Erbengemeinschaft und dem Konkursverwalter* Es ist deshalb riehtigj> daß dieserhalb noch gegen den Konkursverwalter geklagt werden könnte (von möglichen sonstigen Hindernissen abgesehen)* Daraus läßt sich jedoch nichts dagegen herleiten2 daß das Berufungsgericht die fraglichen Ansprüche im Zusammenhang mit der Schadensersatzklage beurteilt und als unbegründet erachtet hat* Diese Würdigung ist auch sachlich frei von Rechtsirrtuuu Mit der "Verlust-Aufrechnung" hat A®HP Ansprüche des Erblassers wegen entgangener Nutzung des Grundstücks in den Jahren 1952-1956 geltend gemacht* Wie diese Forderung begründet werden sollte, hat die Klägerin an der von der Revision als übergangen gerügten Stelle (Schriftsatz vom 14* Juni 1962p Seite 3) zusammengefaßt<, Sie hat vorgetragen,, der BBE sei während der fraglichen Zeit unmittelbarer Besitzer des Grundstücks gewesen und habe den Ex'blasser an der FruchtZiehung gehinderte Tatsächlich habe er kein Recht zu dem Besitz gehabt, weil der“Parzellierungsvertrag" wegen Fornmangels (§ 315 BGB) nichtig gewesen sei* Der BBE habe die Lage benutzts um seine jahrelangen Betrugsmanöver gegenüber den Siedlern durchzuführen; er sei von Anfang an Unredlichkeiten zu demindest ausgerichtet gewesen* in der Tat wegen dor Wichtigkeit des Vertrages vom 22oCkto her 1952 unrechtmäßiger Besitzer des Grundstücks war, und daß er diesen besitz zu betrügerischen Verkäufen an die Siedler mißbraucht hat» Das berufungsgericht hat jedoch zutreffend ausgeführt, daß die unstreitige Unredlichkeit des BBE gegenüber den Käufern keine Bösgläubigkeit im Sinne von § 990 BGB begründe, weil es insoweit ausschließlich auf die Vorstellungen über das Recht zu dem -uesitz ankomme0 In dieser Hinsicht konnte der BBE sehr wohl gutgläubig sein9 auch wenn er beabsichtigte, seine Rechtsstellung zu unerlaubten Handlungen gegenüber Dritten zu benutzen,, Entscheidend war allein, ob er bei dem Erwerb des Besitzes wußte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht vmßte, daß der zugrundeliegende Vertrag nichtig war und deshalb nicht zu dem Besitz berechtigte„ Eine grobe Fahrlässigkeit des BBE hat der Tatrichter ohne Rechtsirrtum verneinte Auch wenn der BBE sich ständig mit Grundstücksgeschäften befaßte, konnte ihn doch ohne grobe Sorgfaltsverletzung der Irrtum unterlaufen, daß formbedürftig nur Grundstuckskauf und Auf lassung seien, nicht aber schon der lediglich vorbereitende Parzellierungsvertrago Damit schied § 990 BGB als Anspruch sgi^und läge auso § 988 BGB kam nicht in Betracht, wei der BBE nach dem begehren des Erblassers die diesem entgar genen Nutzungen ersetzen, nicht etwa selbst gezogene Nutzu gen herausgeben sollte,. Endlich sind auch die Darlegungen des berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Schadensersatzanspruch nicht aus einer Verletzung des Parseliierungsvertrages hätte hergeleitet werden können, selbst wenn dieser gültig gewesen \väre9 weil der Erblasser nicht nach § 325 BGB vorgegangen ist, sondern sich sogleich vorn ^ertrage losgesagt hatc Ob es dem BBE versagt gewesen wäre, sich auf die Nichtigkeit des ^ei'trages zu bc rufen, war unter diesen Umständen bedeutungslos» , Entgegen der Rüge der Revision hat die Klägerin nirgenc behauptet und Tatsachen dafür vorgetragen, daß der BBE sic auch dem Erblasser gegenüber unerlaubter Handlungen schuldig gemacht, insbesondere etwa den -oesitz am Grundstück auf solche Weise erlangt habe* Alle hierfür in -^ezug genommenen Stellen betreffen lediglich das betrügerische Verhalten gegenüber den Siedlerno Der ständige Hinweis hierauf enthieLt keineswegs die BehauptungP daß auch der Erblasser betrogen worden sei« Das eine war sehr wohl ohne das andere mögliche Der Erblasser selbst hatte in der Klage gegen den BBE nur Vei'tragserfüliung, hilfsweise (für den Fall der Nichtigkeit) Abrechnung und Herausgabe nach Hereicherungs- oder Geschäftsführungsgrundsätzen verlangt« Die ’’Verlust-Aufrechnung" AflHfc stellte darauf ab, daß der BBE seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, enthielt Jedoch ebenfalls keinen Vorwurf unerlaubter Handlungsweise * Wenn die Klägerin behaupten wollte, daß dieser Vorwurf in dem vorbehaltenen Prozeß gegen den Konkursverwalter gleichwohl erhöben worden wäre, hätte sie dies zu dem Ausdruck bringen und die Tatsachen angeben müssen, aus denen er ihrer Meinung nach herzuleiten gewesen wäret- Das Berufungsgericht mußte zwar den Tatsachenstoff, wie er nach dem Vortrag zur Führung des Rechtsstreits gegen den Konkursverwalter zur Verfügung gestanden hätte, unter Jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt auf die Erfolgsaussicht prüfeno && hätte Jedoch seine Befugnisse nach § 139 ZPO überschritten, wenn es auf die Behauptung von Tatsachen hingowirkt häute, die den angeblichen Anspruch des Erblassers auf eine ganz neue« bislang nirgends erörterte Grundlage gestellt hätten*" Ist aber die Überzeugung des Berufungsgerichts, daß der Erblasser in einem Rechtsstreit gegen den Konkursverwalter unterlegen wäre, aus Rechtsgründen nicht angreifbar, so gilt das auch für die Folgerung« daß der betrag von 10o392 DM auf Jeden Fall in die Konkursmasse zu zahlen war, so daß seine weisungswidrige, vorzeitige Auskehrung ------** ° ”

Zitierte Normen: § 164 BGB
GrundstückBBEAnspruchGeWoBauKonkursverwalterErblasserKlägerin

Volltext der Entscheidung

2183 095
VI__ZR 290/62
Verkündet am 2o Juli 1965 kriegl
J ustizobersekretär als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Frau Anna Fl
, vervio ^J^gebo L\
Klägerin, neruiungsklagerin und Revisionsklägerin.
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr.
gegen
 den Rechtsanwalt und Notar Dr. Hans
 Beklagten, -öerufungsbeklagten und Revisionsbeklagten.
Prozößbevollinächtigter: Rechtsanwalt Pr.
hat der VI. Zivilsenat des -Bundesgerichtshofs auf die mündliche vei'handlung vom 2C Juli 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pro Engels sowie der Bundesrichter Lro KoEoMeyer, Hanebeck, Lr0 Hauß und Pr. Pfretzsehner für Recht erkannt:
Pie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 26. September 1962 wir'd zurückgewiesen.
Pie Kosten der Revision werden der Klägerin auf erlogt o
Von Rechts wegen
 Die Klägerin war in erster Ehe mit dem Gärtner Walter WJJ^verheiratetder am 7«April 195B verstorben ist« über die ^'rege, ob die Klägerin Erbin zur Hälfte neben der Mutter des Verstorbenen oder nur zu einem Viertel neben dieser und zwei Kindern aus einer geschiedenen Ehe geworden ist, schwebt ein Rechtsstreit *
Der Erblasser war Eigentümer eines 4 753 qm grossen Grundstücks in	Er	schloß	hierüber	am 22«Oktober 1952 mit dem Bflp	und	e«V« (BBE) einen
 privat schriftlichen Parzeliierungsvertrag« Am 24 «.Oktober 1952 bevollmächtigte er den BBE in beglaubigter Form, die Parzellen in seinem Namen zu verkaufen« Der BBE machte hiervon Gebrauch und leitete Kaufpreisraten, welche die Erwerber an ihn gezahlt hatten, in Höhe von insgesamt 10«932 DM an den Erblasser weitere Lieser räumte dem BBE im Mai 1953 als Sicherheit eine Höchstbetragshypothek von 11«000 DM an dem Grundstück ein« Am 25o März 1955 sagte sich der Erblasser vom BBE mit einem Schreiben los, in welchem er die Nichtigkeit des Vertrages vorn 22«0ktober 1952 geltend mach« te und ihn vorsorglich auch fristlos kündigte, weil er vom BBE nicht durchgeführt und durch die Zurückbehaltung weiterer Kaufpreisraten verletzt worden sei« Der Erblasser erhob gegen den BBE Klage auf Auskunftserteilung und Zahlung von rund 5*000 DM, doch wurde der Rechtsstreit am 3«Marz 1956 durch den Konkurs des BBE unterbrochen«
Der Erblasser beauftragte nunmehr im März 1956 den Makler A|H^ mit dem Verkauf des Grundstücks, dem er hierzu eine umfassende, schriftliche Vollmacht erteilte«	melde-
te bei dem Konkursgericht unter dem 24«März 1956 eine mit 10«300 DM schließende "Vei’lustaufrechnung” als Konkursforder ung an mit dem Bemerken, er sei bereit, gegen die Valuta
~ 3 -
der Sicherheitshypothek abzurechnerio den Verkauf des Grundstücks an die Ge
 Sodann vermittelte er
 schaft mcboHo (GeWoBau), der am 15°Juni 19 vor dem Notar Lr„	in	beurkundet	wurde» Die Käu-
ferin hatte nach diesem Vertrag insgesamt 35°000 LM zu zahlen« Hiervon sollten lloOOO DM zur Ablösung der Sicherheitshypothek auf einem Anderkonto des Notars hinterlegt werden* der angewiesen ‘wurde, Zahlung entsprechend einer Weisung des Konkursverwalters des BBE "nach gerichtlicher Klärung der gegenseitigen Ansprüche wegen der dieser Sichei'ungshypothek zu Grunde liegenden Forderung" vorzunehmen» A||^9 bat den Konkursveinvalter-um eine Löschungsbewilligung mit dem-Hin-weis, daß nunmehr der zu hinterlegende Betrag die Sicherung* hypothek ersetzen könne,. Inzwischen scheiterte der Kaufvertrag jedoch daran, daß die Preisbehörde Bedenken gegen die Hohe des Entgelts äußerte»
Nunmehr suchten	der	Erblasser,	die	Klägerin	und
 ein Bevollmächtigter der GeWoBau am 30° August 1956 den beklagten Notar auf, dem sie die vor Notar Br»	errichte-
te Urkunde vorlegten» Sie ließen von ihm insgesamt drei V'er träge beurkundeno
 In CJRo Nr«	verkaufte	der	Erblasser	das Gi’undstück
 lastenfrei für 20°000 DM an die GeWoBau; er verpflichtete sich, die Löschung dei' Sicherungshypothek zu bewirken,,
Der Vertrag UR° Nr0 ^pl/56 wurde nur zwischen	und
 der GeWoBau ("Gesellschaft") geschlossen« § 2 bestimmte;
"Die Gesellschaft verpflichtet sich, bis zu einer Höhe von 11 o000 EM den Erschienenen zu 2) , Herrn Werner aH von allen Verpflichtungen freizuhalten, die dieser hinsichtlich der Bereinigung des Grundbuches Wandsbek Blat 1140 übernommen hato
 Lie Gesellschaft zahlt zu diesem Zweck einen Betrag von 11o000 LH (elftausend Deutsche Mark) auf das Anderkontc
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 des beurkundenden Notars und wird damit aus der genannten Verpflichtung freie
 DerlNotar wird angewiesen, aus dem hinterlegten Betrage die im Grundbuch WflHHBBlatt	zugunsten des eingetragenen Vereins	und	e^ a"
- jetzt im Konkurs - eingetragene Sicherheitshypothek von lloOQO DM abzulösen«
Dem Notar sind die Löschungsunterlagen für diese Hypothek zur Verfügung zu stellen, sobald er dem Konkursverwalter, Herrn Wirtschaftsprüfer Arthur Wefl|^?	UflHHH
stro^p} mit get eilt hat, daß die genannte Hinterlegung bei ihm erfolgt isto
 Die Zahlung durch den Notar soll alsdann entsprechend der Stellungnahme des Konkursverwalters nach gerichtlicher Klä° rung der gegenseitigen Ansprüche wegen der Bicherungshypo-thek erfolgen«.
Die Gesellschaft ritt ihre Ansprüche auf Löschung dieser Hypothek an Herrn Werner A^|^ abc
 Der sich etwa ergebende Spitzenbetrag ist zur Verfügung des Herrn Werner	zu	halten«,
Mit der Zahlung der genannten 11 <>000 DM sind die Forderungen des Herrn Werner A|^^ der Gesellschaft gegenüber aus § 5 Abs«, 2 des Vertrages vom 30« August 1956
” Urkundenrolle Kr« tfR Jahr 1956 des ;jetzt beurkundenden Notars - abgegolteno”
In § 4 verpflichtete sich die GeWoBau außerdem, weitere 4*000 DM an A^^Bzu dem Ausgleich gewisser früherer Leistungen eines Architekten ESHB zu zahlen«?
In dem dritten ^ertrag UH* Nr» ^^2/56 trat der Erblasser seine gegen den BBE erhobenen Ansprüche in Höhe von 10«500 DM an	ab«
Alfert, der die Erwirkung der erforderlichen Genehmigungen übernommen hatte, legte der Preisbehörde nur den Vertrag UEo Nr« ^P/56 voi’o Diese genehmigte ihn am 13« September 1956 o
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Der Konkursverwalter des BBE übersandte die erbetene Löschungsbewilligung am 10* November 1956 dem beklagten Notar mit der Bestimmung, daß dieser sie nur gegen Überweisung dec Betrages von DM 11*000*— verwenden dürfe*
Der Beklagte, der diese Summe inzwischen vertragsgemäß von der GeWoBau erhalten hatte, zahlte sie daraufhin an den Konkursverwalter aus und leitete die Löschungsbewilligung Alfert zu, der damit die Löschung der Sicherungshypothek bewirkte* Lie GeWoBau wurde als neue Eigentumerin des nunmehr unbelasteten Grundstücks im Grundbuch eingetragen*
In einem spateren Rechtsstreit kam es zu einem Vergleich zwischen der Klägerin und	in	welchem	dieser der Erbengemeinschaft nach Walter	die	Rückabtretung	der	mit
 der Urkunde Nr*^p2/56 erworbenen Ansprüche gegen den BBE unwiderruflich anbot und die Klägerin diese Zession als Mitglied der Erbengemeinschaft annahm*
Lie Klägerin leitet aus diesem Bachverhalt Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten wegen Verletzung seiner Amtspflichten her* Sie hat geltend gemacht, der Beklagte habe den hinterlegten betrag von 11*000 LM eigenmächtig an den Konkursverwalter des BBE ausgekehrt, ohne der Anweisung entsprechend die gerichtliche Klärung des Abrechnungsverhält' nisses zwischen dem Erblasser und dem BBE abzuwarten* Ladura sei die Erbengemeinschaft um jene 11«000 LM geschädigt worden; denn der Konkursverwalter habe nichts zu fordern gehabt In Höhe von 608 LM sei die Sicherungshypothek niemals valuti gewesen, und den Anspruch auf Rückgewähr der Kaufpreisraten von 10*592 LM habe j^fl|^^namens des Erblassers durch Aufrec nung mit der im Schreiben vom 24* März 1956 geltend gemachte Eorderung getilgt*
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Überdies habe der Beklagte auch schon durch die Vornahme der Beurkundungen pflichtwidrig gehandelt* Er habe es im Gegensatz zu dem unerfahrenen Erblasser durchschaut, daß
 
die Aufspaltung des Geschäfts in drei Verträge nux* betrieb, um der Preisbehörde gegenüber verschleiern zu können, daß die Gesamtleistung der GeV/oBau unverändert - wie in der vorgelegten, einheitlichen Urkunde des Notars Dr„	-
35*000 DM betrugo Berner sei es für den beklagten ersichtlich gewesen, daß die drei Urkunden mit dem gewünschten Inhalt insgesamt ein Vertragswerk voller Widersprüche, Lücken und Unklarheiten ergaben; tatsächlich seien dem Erblasser hieraus später Prozesse und Einbussen erwachsene Aus beiden Gründen, so hat die Klägerin ausgeführt, hätte der Beklagte die verlangten Beurkundungen ablehnen müssen* Zum Abschluß der Verträge wäre es schon dann nicht gekommen, wenn der Beklagte wenigstens pflichtgemäß darauf hingewiesen hätte, es sei für den naheliegenden und dann auch eingetretenen Ball nichts bestimmt, daß der Konkursverwalter des BBE sich mit der Hinterlegung von 11*000 IM nicht begnügen und die Löschung nur gegen Zahlung bewilligen könnte* renn darüber sei eine Einigung der Kaufparteien nicht zu erzielen gewesen; der Erblasser habe einen Kochtsstreit gegen den Konkursverwalter fuhren, die GeWoBau ihn aber nicht abwarten wollen* Au3 diesem Grunde wäre sogar der bereits abgeschlossene Vertrag gescheitert, wenn der Beklagte die Vertragsparteien pflichtgemäß um weitere Weisung ersucht hätte« nachdem der Konkursverwalter auf Zahlung statt;bloßer Hinterlegung bestanden hatte» Hätte aber die GeWoBau das Grundstück im Jahre 1956 nicht erlangt, so wäre es dem Nachlaß erhalten geblieben, aus dem es nach dem Wegfall der Preisbindung weit günstiger - zu demindest mit 11*000 DM Mehrerlös - verkauft werden könnte*
Der Konkursverwalter des BBE hat nach Klageerhebung 608 DM (den nicht valutierten betrag der bicherungshypothek) zugunsten der Erben nach Walter Wnuk und des Maklers AflP hinterlegt* Die Klägerin hat ihren ARspi'uch insoweit für ex'le-digt erklärt* Danach hat sie beanci'agt, den Beklagten zu
 verurteilen, 10c392 DM nebst Zinsen zugunsten der Klägerin und ihrer noch unbekannten Miterben sowie des Konkursverwalters des BBE bei dem Amtsgericht Hamburg, eventuell bei sich selbst zu hinterlegen; hilisweise diesen betrag an die Klägerin und ihre noch unbekannten Miterben zu zahlen«, Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin Haupt-* und Hilfsantrag ausgetauscht0
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten»
Er hat die Sachbefugnis der Klägerin bestritten, weil sie 'weder ihr__ eigenes Erbrecht nachzuweisen vermöge noch auf Leistung an eine unbekannte Erbengemeinschaft klagen könne«
Zudem sei der vertrag UR«, Nr* ^jL/56, dessen Weisungen der Beklagte angeblich mißachtet habe, nur zwischen	und
 der GeWoBau geschlossen wordene ä|[^ habe aber erklärt, keine Schadensersatzansprüche gegen den beklagten zu haben«
Er könne solche Ansprüche auch nicht wirksam abgetreten haben, weil es an der Möglichkeit einer Annahme durch die nicht feststehende Erbengemeinschaft fehle«, Zudem habe die Klägerin trotz Aufforderung keine Abtretungsurkunde vorgeigt«
Der beklagte ist ferner dem Vorwurf der Amtspflichtverlet-zung entgegengetreteno Er hat behauptet; Nachdem der Konkursverwalter entgegen der Hoffnung der Vertragsschließenden auf die bloße Hinterlegung von 11«000 DM als Ablösung der Sicherheit shypothek nicht eingegangen sei, nabe die Auskehrung des Betrages an ihn nicht nur dem mutmaßlichen, sondern auch dem tatsächlichen Willen der •beteiligten entsprochen« Der Erblasser habe, sich im ^ertrag mit der GeWoBau vorbehaltlos vez'-pflichtet gehabt, die Belastung im Grundbuch zu beseitigen « &hn wie allen Beteiligten sei klar gewesen, daß die GeWoBau weder hiervon abgehen noch einen Rechtsstreit zwischen dem Konkursverwalter und dom Erblasser abwarten würde« Der Erblasser habe auf baldige Beschaffung der Löschungsbewilligung gedrängt« A^H^habe sie dann in der Kenntnis verwandt, daß der Beklagte sie nur durch die Auskehrung des hinterlegten Betrages hatte ex'langen könneno Im übrigen wäi'e es zur Auszahlung an den Konkursverwalter ebenso gekommen, wenn der
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Streit zwischen ihm und dem Erblasser zuvor gerichtlich ausgetragen worden wäre« hie aus entgangener Nutzung in den Jahren 1952 - 1956 hergeleitete Gegenforderung des Erblassers sei unbegründet gewesen, weil der BBE das Grundstück in dieser Zeit rechtmäßig besessen habe« Lavon abgesehen sei eine Aufrechnung mit der vermeintlichen Forderung bis zu ihrer Abtretung an Alfert (UR«Nr» ^j2/56) nicht erfolgt und danach mangels Gegenseitigkeit nicht mehr möglich gewesene Endlich müsse der Echadensersatzanspruch auch daran scheitern, daß die Klägerin auf diesem Wege mehr als den preisrechtlich höchstzulässigen Erlös von 20*911 <>92 DM zu erzielen suche, den schon der Erblasser wesentlich überschritten habe«
her Beklagte hat auch bestritten, daß er schon durch die Vornahme der Beurkundungen pflichtwidrig gehandelt habe»
Er hat behauptet, die Beteiligten seien unangemeldet und in großer Eile bei ihm erschJsneno Zunächst sei er ohne Angabe von Gründen um die Aufhebung des vor ftotar ^r. geschlossenen Vertrages und seine Ersetzung durch die Urkunde Nr» ^P^56 gebeten wordene Erst danach, und zwar wiederum einzeln, seien die Beteiligten mit dem Wunsch nach Beurkundung der beiden weiteren vertrage hervorgetreteno Eine Überprüfung des ganzen Vertragswerkes auf das Ineinandergreifen der Bestimmungen und die erstrebten Ziele sei damit nicht möglich gewesen* desgleichen habe sich eine Beratung erübrigt, weil die beteiligten - zu denen die GeWoBau als halböffentliches Organ der staatlichen Wohnungspolitik gehört habe - nur festumrissene, offenbar vorher ausgehandel-‘:e Vereinbarungen zu beurkunden wünschten«
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abge-wiesen0 I/Iit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihr Begehren in der Fassung des zweiten Rechtszuges weiter«
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EntseheidungsgrUnde:
Die Revision ist nicht begründet *
Io’
lo Nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts lassen sich Bchadensersatzansprüche des Erblassers nicht schon daraus herleiten, daß der Beklagte die Beurkundung der Verträge nicht abgelehnt hatc Pflichtgemäß hätte er dies allerdings tun raüsseno Der iatrichter hat festgestellt, daß der Makler	hie Aufspaltung des einheitlichen Geschäfts
 in drei Urkunden betrieb, um die Preisbehörde darüber täuschen zu können, daß sich wirtschaftlich gegenüber dem beanstandeten, von Notar j>r.	zusammenhängend	beurkundeten
 Vertrag nichts geändert hatte» Las Berufungsgericht hat es nicht als erwiesen angesehen, daß der Beklagte hierbei vorsätzlich mitgewirkt habe, hält es jedoch für grob fahrlässig, daß er die auf der Hand liegende Absicht nicht durchschaut und dadurch zu ihrer Verwirklichung beigetragen hat» Gleichwohl verneint es einen Schadensersatzanspruch des Erblassers, weil dieser nichts daraus herleiten könne, daß es seinem Bevollmächtigten	gelungen ist, den Beklagten zu einer
 Amtspflicht Verletzung zu bestimmen,.
Dieser Ansicht ist beizutreten» Der Erblasser hat es überlassen, wie der gewünschte Verkauf nach dem gescheiterten ersten Versuch doch noch zu verwirklichen sei» Unstreitig hat dann A^HH den beschrittenen Weg ersonnen und zur Durchführrung dem Beklagten in Gegenwart des Erblassers erklärt, was die Erschienenen beurkundet haben wollten, und in welcher Weise dies geschehen solle» Diese Erklärungen hat er unwidersprochen auf Grund der»ihm erteilten Vollmacht abgegeben, den Erblasser in dessen Grundstücksangelegenheiten zu vertretene Nach § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB muß sich der Erblasser so be-
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handeln lassen, als habe er die Erklärungen selbst abgegeben« Ob er das von AmPe^n&e£3chlagene Verfahren im einzelnen durchschaute, ist unerheblich« Er wollte auf 'jeden lall, wie die Klägerin hervorhebt, aus dem Verkauf des Grundstücks 35«000 DM erlösen« Nachdem dies mit der ersten, von Notar Dr«	errichteten Urkunde nicht gelungen war, die
 auch schon die Höhe des tatsächlich zu zahlenden Entgelts bemäntelte, konnte nur eine noch geschicktere Verschleierung zu dem Ziel fuhren« Solche Versuche der Grund Stücksverkäufer waren derzeit weithin üblich« Unter diesen Umständen läßt sich nicht sagen, daß das Ansinnen AflIHBs, wie er es dem Beklagten unterbreitet hat, völlig außerhalb des Ehmens der ihm erteilten Vollmacht gelegen hätte«
Wirkten demnach die Erklärungen AfHBs für und gegen den Erblasser, so konnte dieser dem Beklagten nicht verwerfen, daß er die Beurkundung den geäußerten Wünschen entsprechend vorgenommen und dabei fahrlässig nicht erkannt hat, daß mit ihnen ein unerlaubtes Ziel verfolgt wurde« Die aus diesem Sachverhalt hergeleiteten ^chadensersatzansprüche scheitern an der Einrede der allgemeinen Arglist, § 242 BGB« Ob das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß es sich insoweit um eine unzulässige Rechtsausübung handle, auch über §§ 278,
831, 254 BGB zu gelangen vermochte, kann dahinstehen«
2« Baß dem Erblasser ungeachtet der wunschgemäß vorgenom-menen Beurkundungen schließlich doch weniger als die von der GeWoBau tatsächlich gezahlten 35»ÖOO BM zugeflossen sind, ist nuz' eine Folge der Ausgestaltung seiner Rechtsbeziehungen zu Afiftko Biese waren nicht Gegenstand der beurkundeten Verträge« Der Beklagte brauchte auch nicht darauf hinzuwirken, daß sie hierin einbezogen wurden« Eine solche Amtspflicht ergab sich entgegen der Meinung der Revision insbesondere nicht daraus, daß die Rechte	wie	sie in dem beur-
kundeten Vertragswerk festgelegt wurden, offenbar nur ein Ausschnitt aus einem größeren Zusammenhang waren« Wenn die
 
Beteiligten über diesen nichts zu erklären wünschten, durfte der ^eKlagte es hierbei bewenden lassen, sofern nur aas, was er zu beurkunden hatte, klar und aus sich heraus verständlich war, Bas traf, jedenfalls soweit die Bestimmungen hier interessieren, ohne Frage zu.
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Bas Berufungsgericht hat, der Klägerin folgend, eine weitere Amtspflichtverletzung des Beklagten darin gesehen, daß er den hinterlegten betrag von IlöCOO BM an den Konkursverwalter ausgekehrt hat, ohne bestimmungsgemäß die gerichtliche Klärung der Ansprüche des BBE abzuwarten oder abweichende Y/eisungen der Beteiligten einzuholen0 Es hat jedoch, wie im Ergebnis auch das Landgericht, einen hieraus erwachsenen Schaden des Erblassers verneinte Bie insoweit von der Revision erhobenen Rügen greifen ebenfalls nicht durch«
lo Unzutreffend ist die Meinung der Revision, daß das Berufungsgericht zu demindest dem Hilfsantrag auf Verurteilung des Beklagten zur erneuten Hinterlegung der Summe hätte stattgeben müssen, weil der Schaden, daß der Betrag infolge der pflichtwidrigen Verfügung des Beklagten jetzt nicht mehr hinterlegt sei, auf der Hand liege und auf jeden Fall wiedergutgemacht werden müsse« Bieses Begehren - der Hauptantrag im ersten Rechtszug — war von vornherein unbegründete Es sielt nur scheinbar auf die Wiederherstellung des Zustandes ab, wie er vor dem haftungsbegründenden Ereignis bestanden hatc tatsächlich ist eine solche Wiederherstellung nicht mögliche Ber ursprüngliche Zustand war der, daß der Erblasser eine bestrittene, der Konkursverwalter eine unstreitige und hypothekarisch gesicherte Forderung geltend machte« Der Erblasser hatte für die Hinterlegung einer Bumrne gesorgt, die nach seinem Vorschlag an die stelle des Grundpfandrechts treten und dem Konkursverwalter Befriedigung gewähren sollte«
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falls und soweit eine gerichtliche Entscheidung den Bestand seines Anspruchs bestätigte«. Dieser ‘mit der Hinterlegung verfolgte Zweck war schon dadurch hinfällig geworden, daß der Konkursverwalter den angebotenen Austausch gegen die Sicherungshypothek abgelehnt hatte«. Aber auch der danach bestehende Zustand ließe sich nicht durch eine erneute Hinterlegung aus Mitteln des Beklagten wiederherstol-len, weil durch sie nicht ungeschehen gemacht werden könnte, daß der Beklagte den Anspruch des Konkursverwalters auf Zahlung gegen Hergabe der Löschungsbewilligung erfüllt hat* Da damit zugleich das Interesse der GeV/oBau an der Hinterle gung entfallen war, müßte dear erneut eingezahlte Betrag man gels anderer Prätendenten alsbald - möglicherweise über Al-fert - an die Hechtsnachfolger des Erblassers ausgekehrt werdeno Bei der geforderten Leistung des Beklagten handelt es sich damit der Bache nach nicht um eine Naturalrestitution, sondern um eine Ersatzleistung in ^eld, wie sie hier auch allein in Betracht kommen kann«,
2o Zur Begründung eines solchen Schadensersatzanspruchs müßte die Klägerin - abgesehen von ihrer Sachbefugnis - dar tun, daß der Erblasser der Auszahlung des hinterlegten Betrages nicht zugestimmt hätte, daß er vielmehr selbst oder durch	*men Hechtsstreit um die Durchsetzung seiner
 Gegenforderung geführt und darin mit der Folge abgesiegt hätte, daß der Konkursverwalter die Löschungsbewilligung ohne Zahlung erteilen mußte und die hinterlegte Summe im Ergebnis dem Erblasser zufloß *
a) Schon die erste Voraussetzung begegnet erheblichen Zweifeln«, Das Berufungsgericht hat sich mit der Darlegung begnügt, daß der Erblasser nicht vertraglich verpflichtet gewesen wäre, der Auskehrung des hinterlegten Betrages an den Konkursverwalter zuzustimmen, wenn ihn der Beklagte des halb befragt hätte«. Ob diese Auslegung des (individuellen) Vertragswerks zutrifft, entzieht sich der Nachprüfung durch
 
das Revisionsgericht« Offen ist jedoch geblieben, ob nicht schon die Umstände den Erblasser genötigt hätten, sich dem Verlangen des Konkursverwalters zu fügen« Diesem ist die Hinterlegung in der Hoffnung angedient worden, er werde sie als eine der Höchstbetragshypothek gleichwertige Sicherheit gelten lassen und daher im Austausch auf das Grundpfandrecht verzichten« Nach der so erlangten Löschungsbewilligung hätte der Übergang des Eigentums an dem lastenfreien Grundstück alsbald bewirkt und dann der streit zwischen dem Erblasser und dem Konkursverwalter um die hinterlegte Summe gerichtlich ausgetragen wex’den können, ohne daß dies die GeWoBau noch berührte« Nachdem sich der Konkursverwalter aber nicht auf dieses ^erfahren eingelassen hatte, hätte das ganze Geschäft bis zur rechtskräftigen Erledigung des fraglichen Rechtsstreits in der Schwebe bleiben müssen, sofern der Ei’b-lasser auf seinen Standpunkt beharrte« Gewiß würde die unstreitig auf baldigen Baubeginn bedachte Käuferin sich dem wider-setzt oder andernfalls danach getrachtet haben, sich vom Vertrage zu lösen« Daß der Erblasser, dem auch selbst an der baldigen ^ertragsdurchführung gelegen war, es gleichwohl hierauf hätte ankommen lassen, nur um die Aussichten der von aMHB erkennbar zweckbedingt auf gestellten '’Verlustaufrech-nung" nicht zu schmälern, läßt sich schwerlich annehmen und hätte jedenfalls von der Klägerin bewiesen werden müssen«
b) Das Berufungsgericht mußte jedoch nicht notwendig hierauf eingehen, weil es zu der Überzeugung gelangt ist, daß der Erblasser in einem Hechtsstreit gegen den Konkursverwalter unterlegen wäre mit der folge, daß diesem dann die hinterlegte Summe (von dem geringen Spitzenbetrag abgesehen) ebenfalls - nunmehr vertragsgemäß - zugeflos3en wäre« Auch diese Darlegungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand«
Zu Unrecht meint die Klägerin, daß die Berichte des vorliegenden Rechtsstreits über diesen Punkt nicht hätten entscheiden dürfen« Daß der Erblasser in dem Vorbehaltenen Prozeß gegen den Konkursverwalter obgesiegt hätte, gehörte zu
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den anspruchsbegründenden Behauptungen* In dem die Klägerin hieraus ihren Hauptantrag auf Schadenersatz durch Zahlung herleitete, hat sie die Frage zwangsläufig den angerufenen Gerichten zur Entscheidung mit unterbreitet« Es bestand nicht einmal die Möglichkeit der Aussetzung wegen Vorgreif-lichkeit nach § 148 ZP03 weil die noch bei dem Landgericht Hamburg anhängige Klage des Erblassers gegen den BBE '4 0 243/55) Ansprüche ganz anderer Art betraf? als sie mit der "Verlust-Aufrechnung" vom 24c März 1956 verfolgt wurden* Andererseits schafft die Beurteilung dieser Ansprüche im vorliegenden Verfahren keine Rechtskraft im Verhältnis zwischen der Erbengemeinschaft und dem Konkursverwalter* Es ist deshalb riehtigj> daß dieserhalb noch gegen den Konkursverwalter geklagt werden könnte (von möglichen sonstigen Hindernissen abgesehen)* Daraus läßt sich jedoch nichts dagegen herleiten2 daß das Berufungsgericht die fraglichen Ansprüche im Zusammenhang mit der Schadensersatzklage beurteilt und als unbegründet erachtet hat*
Diese Würdigung ist auch sachlich frei von Rechtsirrtuuu Mit der "Verlust-Aufrechnung" hat A®HP Ansprüche des Erblassers wegen entgangener Nutzung des Grundstücks in den Jahren 1952-1956 geltend gemacht* Wie diese Forderung begründet werden sollte, hat die Klägerin an der von der Revision als übergangen gerügten Stelle (Schriftsatz vom 14*
 Juni 1962p Seite 3) zusammengefaßt<, Sie hat vorgetragen,, der BBE sei während der fraglichen Zeit unmittelbarer Besitzer des Grundstücks gewesen und habe den Ex'blasser an der FruchtZiehung gehinderte Tatsächlich habe er kein Recht zu dem Besitz gehabt, weil der“Parzellierungsvertrag" wegen Fornmangels (§ 315 BGB) nichtig gewesen sei* Der BBE habe die Lage benutzts um seine jahrelangen Betrugsmanöver gegenüber den Siedlern durchzuführen; er sei von Anfang an Unredlichkeiten zu demindest ausgerichtet gewesen*
Eben, diesen Vortrag hat das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrundegelegt* Es hat festgestellt2 daß der BBE
 
in der Tat wegen dor Wichtigkeit des Vertrages vom 22oCkto her 1952 unrechtmäßiger Besitzer des Grundstücks war, und daß er diesen besitz zu betrügerischen Verkäufen an die Siedler mißbraucht hat» Das berufungsgericht hat jedoch zutreffend ausgeführt, daß die unstreitige Unredlichkeit des BBE gegenüber den Käufern keine Bösgläubigkeit im Sinne von § 990 BGB begründe, weil es insoweit ausschließlich auf die Vorstellungen über das Recht zu dem -uesitz ankomme0 In dieser Hinsicht konnte der BBE sehr wohl gutgläubig sein9 auch wenn er beabsichtigte, seine Rechtsstellung zu unerlaubten Handlungen gegenüber Dritten zu benutzen,, Entscheidend war allein, ob er bei dem Erwerb des Besitzes wußte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht vmßte, daß der zugrundeliegende Vertrag nichtig war und deshalb nicht zu dem Besitz berechtigte„ Eine grobe Fahrlässigkeit des BBE hat der Tatrichter ohne Rechtsirrtum verneinte Auch wenn der BBE sich ständig mit Grundstücksgeschäften befaßte, konnte ihn doch ohne grobe Sorgfaltsverletzung der Irrtum unterlaufen, daß formbedürftig nur Grundstuckskauf und Auf lassung seien, nicht aber schon der lediglich vorbereitende Parzellierungsvertrago Damit schied § 990 BGB als Anspruch sgi^und läge auso § 988 BGB kam nicht in Betracht, wei der BBE nach dem begehren des Erblassers die diesem entgar genen Nutzungen ersetzen, nicht etwa selbst gezogene Nutzu gen herausgeben sollte,. Endlich sind auch die Darlegungen des berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Schadensersatzanspruch nicht aus einer Verletzung des Parseliierungsvertrages hätte hergeleitet werden können, selbst wenn dieser gültig gewesen \väre9 weil der Erblasser nicht nach § 325 BGB vorgegangen ist, sondern sich sogleich vorn ^ertrage losgesagt hatc Ob es dem BBE versagt gewesen wäre, sich auf die Nichtigkeit des ^ei'trages zu bc rufen, war unter diesen Umständen bedeutungslos»
, Entgegen der Rüge der Revision hat die Klägerin nirgenc behauptet und Tatsachen dafür vorgetragen, daß der BBE sic
 auch dem Erblasser gegenüber unerlaubter Handlungen schuldig gemacht, insbesondere etwa den -oesitz am Grundstück auf solche Weise erlangt habe* Alle hierfür in -^ezug genommenen Stellen betreffen lediglich das betrügerische Verhalten gegenüber den Siedlerno Der ständige Hinweis hierauf enthieLt keineswegs die BehauptungP daß auch der Erblasser betrogen worden sei« Das eine war sehr wohl ohne das andere mögliche Der Erblasser selbst hatte in der Klage gegen den BBE nur Vei'tragserfüliung, hilfsweise (für den Fall der Nichtigkeit) Abrechnung und Herausgabe nach Hereicherungs- oder Geschäftsführungsgrundsätzen verlangt« Die ’’Verlust-Aufrechnung" AflHfc stellte darauf ab, daß der BBE seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, enthielt Jedoch ebenfalls keinen Vorwurf unerlaubter Handlungsweise * Wenn die Klägerin behaupten wollte, daß dieser Vorwurf in dem vorbehaltenen Prozeß gegen den Konkursverwalter gleichwohl erhöben worden wäre, hätte sie dies zu dem Ausdruck bringen und die Tatsachen angeben müssen, aus denen er ihrer Meinung nach herzuleiten gewesen wäret- Das Berufungsgericht mußte zwar den Tatsachenstoff, wie er nach dem Vortrag zur Führung des Rechtsstreits gegen den Konkursverwalter zur Verfügung gestanden hätte, unter Jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt auf die Erfolgsaussicht prüfeno && hätte Jedoch seine Befugnisse nach § 139 ZPO überschritten, wenn es auf die Behauptung von Tatsachen hingowirkt häute, die den angeblichen Anspruch des Erblassers auf eine ganz neue« bislang nirgends erörterte Grundlage gestellt hätten*"
Ist aber die Überzeugung des Berufungsgerichts, daß der Erblasser in einem Rechtsstreit gegen den Konkursverwalter unterlegen wäre, aus Rechtsgründen nicht angreifbar, so gilt das auch für die Folgerung« daß der betrag von 10o392 DM auf Jeden Fall in die Konkursmasse zu zahlen war, so daß seine weisungswidrige, vorzeitige Auskehrung ------**	°	”
keinen Schaden verursacht hat« Ebenso die Rede sein« daß der Beklagte die Möw
 Summe von den Konkursgläubig0rn a-^s nicht geschuldet zu-rückzuf ordern.
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Hach alledem mußte die Revision der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen werdenc Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 9? ZPOo
 Dr® Engels	DroKoE*	Meyer	Hanebeck
 tr» Pfretzschner
 Dr* Hauß