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BGH · VI-ZR 290/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI-ZR 290/56

Werden gegen einen Beförderung sunt emebmer wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen des Per-sonenbeförderungegesctzes Schadens- oder Unterlas sungsansprüche gestellt, so hat der Zivilrichter in eigener Zuständigkeit zu entscheiden, oh, der Beklagte Gelegenheitsverkehr oder linienverkehr betrieben hat« Der Zivilrichter ist nicht verpflichtet, den Rechtsstreit auszusetzen, um eine feststellende Verv/altungs-entScheidung nach § 7 des Personenbeförderungsgesetzes herbeizuführen» Die Klägerin hat der Beklagten vorgeworfen, sie Über-schreit-e-fertwährond die Grenzen der Genehmigung, indem sie auf Grund öffentlicher Ankündigung pionmäßig Fahrten nach Bremen und Hamburg durchführe und damit Linienverkehr betreibe« Die Pahrten würden zwar als Ausflugsfahrten bezeichnet« Die Reiseteilnehner pflegten aber in den Städten Einkäufe zu machen oder gingen anderen privaten Zwecken nach und die Beklagte unterlasse es, durch geeignete Maßnahmen * den Ausflugscharakter der Pahrten zu wahren« Insbesondere sei es nicht angängig, daß die Beklagte Fahrgäste unterwegs, nämlich in zusteigen lasse« Eine solche Unterwegsbedienung sei für den Linienverkehr kennzeichnend« Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Beklagte durch den betriebenen Linienverkehr gegen das Personenbeförderungsgesetz verstoße und damit ihre in diesem Gesetz geschützten Interessen beeinträchtige« Sie hat beantragt, 1« die Beklagte’ zu verurteilen, bei Gelegenheitsverkehr mit Ausflugswagen nach Hamburg oder Bremen bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Pahrtteilnehmer am Reiseziel zu dem Besuch der angekündigten Veranstaltungen zusammenzuhalten und von dort geschlossen zu dem Ausgangsort zurückzubringen; 1. Bie Beklagte wird verurteilt, zur Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe es zu unterlassen, Gelegenheitsverkehr mit Ausflugswagen nach Hamburg oder Bremen durchzuführen, ohne dabei Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Fahrtteilnehmer am Heiseziel zu dem Besuch der angekündigten Veranstaltungen zusammenzuhalten und von dort geschlossen zu dem Ausgangsort zurückzubringen. men und Hamburg andererseits betrieben und damit gegen ein die Interessen der Klägerin schützenden Gesetz im Sinne des § 823 Abs« 2 BGB verstoßen« Bas Berufungsgericht hält die Gefahr für begründet, daß die Beklagte unter weiterer Schädigung der Klägerin den verbotenen Binienverkehr fortsetzt, und hat daher in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB die Beklagte zur Unterlassung verurteilt» 3° Run hat zwar die Klägerin in ihrem Klageantrag zu 1) die Verurteilung der Beklagten zu positiven Maßnahmen gefordert, die den von ihr veranstalteten Fahrten den Charakter von Gelegenheitsfahrten zu Ausflugs zwecken wahren sollen« Das Berufungsgericht; das Bedenken hatte, ob die geforderten Maßnahmen genügend konkret bezeichnet waren, ist über die Grenzen zulässiger Antragsauslegung nicht hinausgegangen, indem es den Sinn beider Klageanträge dahin verstanden hat, daß die Klägerin gegen die Beklagte ein Urteil erwirken wollte, das dieser die weitere Veranstaltung von Fahrten der beanstandeten Art untersagte* Dieser Sinn des Klagebegehrens konnte nach dem Verbringen der Klägerin nicit zweifelhaft sein und war auch der Beklagten "bewußt* Ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 308 ZPO liegt daher nicht vor. Insbesondere läßt § 7 des Gesetzes nicht erkennen, daß der Gesetzgeber die PrüfungsZuständigkeit des Zivilrichters im Sinne einer Bindung an die Rechtsauffassung der Verwaltungsbehörde einschränken wollte» § 40 Abs» 3 des Personenbeförderungsgesetzes befaßt sich nur mit dem Strafverfahren und ordnet für den Strafrichter eine Pflicht zur Aussetzung des Verfahrens in gewissem Umfang an? ohne aber den Strafrichter strikt an die Verwaltungeentscheicung zu binden» Liit dem Zivilprozeß befaßt sich das Personentyeförderungsgesetz überhaupt nicht» Es kann daher nicht anerkannt werden, daß die Prüfung und Entscheidungsbefugnis des Zivilrichters gesetzlich eingeengt worden oder daß entgegen der Vorschrift des § 148 ZPO eine Aussetzungsp^licht begründet worden ist (so auch OLG Celle VRS 5, 183; OLG München HDR 1955, 474 «• VRS 9, 278: OLG Hamm vom 8r Juni 1955 « 9 ü 63/53 zustimmend zitiert Die-Beklagte hat die Fahrten nach Bremen-uad Hamburg sehr häufig und mit einer gewissen Regelmäßigkeit durchgeführt, Die Wahrten wurden in den Heiseprogrammen der Beklagten im voraus für zwei Monate unter Angabe von Abfahrtszeit und Fahrpreis angektindigt. Wenn die Beklagte ankündigte, daß Fahrten etwa zu dem Besuch von Hagenbecks Tierpark oder zur Teilnahme an einer Hafenrundfahrt veranstaltet wurden, so nahm doch tatsächlich nur ein meist kleiner Teil der Besuchst an diesen Veranstaltungen teil. Die Beklagte ergriff auch keine wirksamen Maßnahmen, um den Ausflugscharakter der Fahrten zu wahren, vielmehr hat sie nach der abschließenden Würdigung des Berufungsgerichts das allgemeine Verkehrsbedürfnis ausgenutzt, das in kleineren Städten am Besuch benachbarter Großstädte besteht. schweig in seinem Urteil vom 25« Juli 1956 (Niedersächsische Rechtspflege 1957, 8) vertreten hat« Auch das ^berlandesge-richt Braunschweig hat sich mit sogenannten "Ausflugsfahr-ten" nach Hamburg befaßt« die unter Hinweis auf den Besuch von Hagenbecks Tierpark oder die Gelegenheit zu einer Hafenrundfahrt angekündigt waren. Bas war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier eindeutig der Jtell» Indem die Beklagte mit gewisser Regelmäßigkeit auf Grund einer an die breite Öffentlichkeit gerichteten Werbung Fahrten nach Bremen und Hamburg veranstaltete, hat sie im Sinne des § 4 des Personenbeförderungsgesetzes in Verbindung mit § 3 der Durchführungsverordnung planmäßig Fahrten zwischen bestimmten Punkten ausgeführt, die dem öffentlichen Verkehr dienten. Durchaus zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Beklagte hiermit in den geschützten Interessenbereich der Klägerin eingegriffen hat und künftig verpflichtet ist, diese Fahrten einzustellen, wenn sie nicht durch wirksame Maßnahmen si- ' cherstellt, daß die Fahrten dem Ausflugezweck einer geschlossenen Ausflugsgruppe dienen. Beklagten zutreffend, daß solche Maßnahmen nicht möglich seien, was bei den auf Grund Öffentlicher Werbung angekün-digten Fahrten zutreffen mag, muß sie die Fahrten unterlassen» &it Recht hat das Berufungsgericht der Beklagten auch untersagt, bei Ausflugsfahrten eine Unterwegsbedie-nung in BflHMP zuzulassen; denn eben diese Unterwegs-bedienung, also eine Zusteigenöglichkeit zwischen Beginn-und Endpunkt einer Linie, ist für den Linienbetrieb in hohem Mhß kennzeichnend und mit dem Wesen eines Ausflugsverkehrs nicht zu vereinbaren (vgl» KG VAE 1939, 2.65 Nr. 372; OLG Braunschweig aaO).

Zitierte Normen: § 308 ZPO
VerwaltungsbehördeBerufungsgericht®FahrtsinnenHamburgKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

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 Oesetzs RBefO §§ 2, 7, 40 Abs. 3
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Rechtssatz: 1,
Werden gegen einen Beförderung sunt emebmer wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen des Per-sonenbeförderungegesctzes Schadens- oder Unterlas sungsansprüche gestellt, so hat der Zivilrichter in eigener Zuständigkeit zu entscheiden, oh, der Beklagte Gelegenheitsverkehr oder linienverkehr betrieben hat« Der Zivilrichter ist nicht verpflichtet, den Rechtsstreit auszusetzen, um eine feststellende Verv/altungs-entScheidung nach § 7 des Personenbeförderungsgesetzes herbeizuführen»
2» Zur Abgrenzung des Gelegenheitsverkehrs vom linienverkehr»
Aktenzeichen:	VI	ZR 290/56	_____
Urt» des BGH Vc 7» Januar 1958	01G	Oldenburg
VI ZR 290/56
Verkündet am 7o Januar 1958 Kriegl9.Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma L« berin Frau Lucie Gerda Straße A
9 Kraftomnibus-Unternehmen, Inha in DfliHHIV»
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr®
gegen
 die Deutsche direktion Mül
 Bundesbahn,
rm
 vertreten durch die Bundesbahn
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt
 hat der VI® Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die
 mündliche Verhandlung vom 7* Januar 1958 unter Mitwir-
♦
kung des Senatspräsidenten Prof« Dr® Meiß und der Bundesrichter Dr® Engels, Hanebeck, Dr® Bode und Br® Hauß
 für Recht erkannt?
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 2C Mai 195,6 wird zurückgewiesen®
Die Kosten der Revision worden der Beklagten ' auferlegt®
Von Rechts wegen
^tbestcrndj
 Die Beklagte 1st Inhaberin eines Omnibusunternehmens o Auf Grund der Genehmigung des Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks OflIHHB sie berechtigt, mit den im Genehmigungsbescheid bezeichnten Kraftwagen Ausflugsund Mietwagenverkehr von den Standorten	unü
 zu betreiben..
Die Klägerin hat der Beklagten vorgeworfen, sie Über-schreit-e-fertwährond die Grenzen der Genehmigung, indem sie auf Grund öffentlicher Ankündigung pionmäßig Fahrten nach Bremen und Hamburg durchführe und damit Linienverkehr betreibe« Die Pahrten würden zwar als Ausflugsfahrten bezeichnet« Die Reiseteilnehner pflegten aber in den Städten Einkäufe zu machen oder gingen anderen privaten Zwecken nach und die Beklagte unterlasse es, durch geeignete Maßnahmen * den Ausflugscharakter der Pahrten zu wahren« Insbesondere sei es nicht angängig, daß die Beklagte Fahrgäste unterwegs, nämlich in	zusteigen	lasse«	Eine	solche
 Unterwegsbedienung sei für den Linienverkehr kennzeichnend« Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Beklagte durch den betriebenen Linienverkehr gegen das Personenbeförderungsgesetz verstoße und damit ihre in diesem Gesetz geschützten Interessen beeinträchtige« Sie hat beantragt,
1« die Beklagte’ zu verurteilen, bei Gelegenheitsverkehr mit Ausflugswagen nach Hamburg oder Bremen bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Pahrtteilnehmer am Reiseziel zu dem Besuch der angekündigten Veranstaltungen zusammenzuhalten und von dort geschlossen zu dem Ausgangsort zurückzubringen;
 
2. der Beklagten bei Vermeidung einer Geld- oder Haftstrafe zu untersagen, bei Ausflugsfahrten, insbesondere nach Hamburg, eine Unterwegsbedienung in B< zuzulassen.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat den (Standpunkt vertreten, daß nur die Verwaltungsbehörde zur Prüfung zuständig sei, ob sich die gewerbliche Betä-
/
tigung der Beklagten innerhalb der ihr erteilten Genehmigung halte. Tatsächlich handele es sich, wie aus der Ankündigung und der Gestaltung der Fahrten hervorgehe, um_£inen reinen Ausflugsverkehr. Sie, die Beklagte, könne allerdings nicht verhindern, daß sich einzelne Fahrgäste am Ausflugsziel selbständig machten. Da sie berechtigt sei, von Fahrten zu unternehmen, habe sie auch das Hecht, in GtFP Fahrgäste zusteigen zu lassen» Der Klägerin erwachse durch diese Fahrten kein Schaden. Bas Personenbeförderungsgesetz sei auch kein Schutzgesetz zu Gunsten der Klägerin»
Bas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Bas Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten durch Versäumnisurteil zurückgewiesen und auf den Einspruch der Beklagten das Vorsäumnisurteil aufrecht erhalten. Babei hat es dem Urteils sprach folgende Fassung gegeben*
1. Bie Beklagte wird verurteilt, zur Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe es zu unterlassen, Gelegenheitsverkehr mit Ausflugswagen nach Hamburg oder Bremen durchzuführen, ohne dabei Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Fahrtteilnehmer am Heiseziel zu dem Besuch der angekündigten Veranstaltungen zusammenzuhalten und von dort geschlossen zu dem Ausgangsort zurückzubringen.
 
2» Der Beklagten wird zur Vermeidung einer vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe untersagt, hei Ausflugsfahrten - insbesondere nach Hamburg -eine Unterwegsbedienung in	zuzulassen«
Hit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt die Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter«
_____ Entseheidungs^ründes
1. Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe unter Verstoß gegen den § 40 in Verbindung mit den §§ 2 und 4 des Personenbeförderungsgesetzes Binienver-kehr zwischen O0HHB und	einerseits und Bre-
men und Hamburg andererseits betrieben und damit gegen ein die Interessen der Klägerin schützenden Gesetz im Sinne des § 823 Abs« 2 BGB verstoßen« Bas Berufungsgericht hält die Gefahr für begründet, daß die Beklagte unter weiterer Schädigung der Klägerin den verbotenen Binienverkehr fortsetzt, und hat daher in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB die Beklagte zur Unterlassung verurteilt»
2« Ber erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 12» November 1957 - VI ZR 514/55 - (BGHZ 26, 42) eingehend dazu Stellung genommen, ob das Personenbeförderungsgesetz in verfassungsrechtlich zulässiger Weise die Interessen der Bundesbahn schützt* und ob demgemäß die Bundesbahn Schadensersatzansprüche geltend machen kann, wenn ein Beförderungsunternehmer ohne Genehmigung der Verwaltungsbehörde Personen mit Bandfahrzeugen linienmäßig befördert. Ber Senat hat diese . Prägen in Übereinstimmung mit der durchaus herrschenden Rechtsprechung im gleichen Sinne entschieden wie das Beru-
 
fungsurteil im vorliegenden Verfahren* Die Revision hat insoweit keine neuen Gesichtspunkte geltend gemacht, so daß es eines nochmaligen Singeheris auf diesen Fragenkreis nicht bedarf « Stehen der Klägerin aber Schadensersatzansprüche gegen den Beförderungsunternehmer zu, der in schuldhafter Verletzung des Personenbeförderungsgesetzes ihre Interessen durch ungenehmigten Linienverkehr beeinträchtigt, so kann die Klägerin auch der drohenden Gefahr einer Schädigung durch ungenehmigten Linienverkehr mit einer vorbeugenden TJnterlassungsklage begegnen« Diese Klage ist schon dann begründet, wenn eine objektiv rechtswidrige Beeinträchtigung der geschützten Interessen der Klägerin durch die Beklagte zu besorgen ist« Das Rechtsschutzinteresse für diese Klage entfällt weder deshalb, v/eil die gewerbliche Betätigung der Beklagten der Kontrolle der Verwaltungsbehörde untersteht, noch deshalb, weil sich die Beklagte bei Zuwiderhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz straffällig macht«
Das ist vom Berufungsgericht zutreffend unter Hinweis auf eine seit langem gefestigte Rechtsprechung dargelegt worden (vgl« Enneccerus/Lehmann, Recht der SchuldVerhältnisse, 1954> § 252j Palandt, BGBKomm 16« Aufl« Vorbem« 8 vor § 823 und die dort angeführten Entscheidungen)«
3° Run hat zwar die Klägerin in ihrem Klageantrag zu 1) die Verurteilung der Beklagten zu positiven Maßnahmen gefordert, die den von ihr veranstalteten Fahrten den Charakter von Gelegenheitsfahrten zu Ausflugs zwecken wahren sollen« Das Berufungsgericht; das Bedenken hatte, ob die geforderten Maßnahmen genügend konkret bezeichnet waren, ist über die Grenzen zulässiger Antragsauslegung nicht hinausgegangen, indem es den Sinn beider Klageanträge dahin verstanden hat, daß die Klägerin gegen die Beklagte ein Urteil erwirken wollte, das dieser die weitere Veranstaltung von Fahrten der beanstandeten Art untersagte* Dieser Sinn des Klagebegehrens konnte nach dem Verbringen der Klägerin
 nicit zweifelhaft sein und war auch der Beklagten "bewußt* Ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 308 ZPO liegt daher nicht vor.
4« Handelt es sich bei dem mit der Klage geltend gemachten Anspruch um den von der liecht spree hung herausgebildeten sogenannten quasi-negatorischen Unterlassungsanspruch gegen den .Störer (§ 1004 in Verb.- mit § 823 BOB), so ergibt sich mit dieser rechtlichen Einordnung dieses Anspruchs zugleich* daß über eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 13 GrVGr zu entscheiden ist.. Da das Gesetz diesen Rechtsstreit nicht in den Verwaltungsrechtsweg verweist und auch sonst der Zivilrechtsweg nicht verschlossen ist, geht die Rüge der Revision offenbar fehl; das angefochtene Urteil habe die Vorschrift des § 13 GVG verletzt,
5- Bie Revision meint sodann* das Berufungsgericht habe die Frage, ob die Beklagte verbotenen Linienverkehr oder gestatteten Gelegenheitsverkehr betrieben habe, nicht selbst entscheiden Können, Aus § 7 des Personenbeförderungsgesetzes ergebe sieh, daß bei Zweifeln allein die höhere Verwaltungsbehörde zur «vütScheidung darüber berufen sei, welcher Verkehrsart eine Verkehrseinrichtung zugehöre» Bas sei auch im Sinne einer einheitlichen Rechtsanv/endung und im übrigen deshalb geboten, weil es sich darum handele* wie die Genehmigung der Verwaltungsbehörde auszulegen sei*- Bas Berufungsgericht habe daher .ui entsprechender Anwendung des § 40 Äbs, 3 des Personenbefördemngsgesetz'es den Rechtsstreit zur Herbeiführung einer Entscheidung der Verwaltungsbehörde aussetzen müssen»
Biese schon in dem - * ......... -	•	Urteil	des	Senats
 vom 12, November 1957 - VI ZR 314-/55 - 'BGKZ 26, 42) zurückgewiesene Auffassung widerstreitet
 dem anerkannten Giundsatz.. daß der Zivürichber über privat-rechtliche Ansprüche selbstverantwortlich, do h-, unter eigener Y/ürdigung der Rechtslage zu entscheiden hat* Er hat dabei anerkanntermaßen auch über Vorfragen Öffentlich-rechtlicher Natur selbst zu entscheiden (vgl, ll, a» hierzu Rosenberg Lehrbuch des Zivilprozeßrechts 7* Aufl» § 11 IV; Jesch, Die Bindung des-Zivilrichters an Verwulfcurigsakte 1956 S» 115) > Insbesondere ist anerkannt, daß der Zivilrichter auch Verwaltungsakte auszulegen hat, wenn es für seine Entscheidung auf diese Auslegung ankommt (RGZ 161, 308	BGHZ	3; 1 /XS7>
13, 17
Soll entgegen diesem Grundsatz der Zivilrichter an einen die Rechtslage festatellenden Verwaltungsakt gebunden oder sogar verpflichtet sein, eine solche Entscheidung selbst herbeiführen, eo kann dae jedenfalls nur bei einer eindeutigen gesetzlichen Regelung angenommen werden» Biese ist nun im Personenbeförderungsgesotz sicher nicht enthalten. Insbesondere läßt § 7 des Gesetzes nicht erkennen, daß der Gesetzgeber die PrüfungsZuständigkeit des Zivilrichters im Sinne einer Bindung an die Rechtsauffassung der Verwaltungsbehörde einschränken wollte» § 40 Abs» 3 des Personenbeförderungsgesetzes befaßt sich nur mit dem Strafverfahren und ordnet für den Strafrichter eine Pflicht zur Aussetzung des Verfahrens in gewissem Umfang an? ohne aber den Strafrichter strikt an die Verwaltungeentscheicung zu binden» Liit dem Zivilprozeß befaßt sich das Personentyeförderungsgesetz überhaupt nicht» Es kann daher nicht anerkannt werden, daß die Prüfung und Entscheidungsbefugnis des Zivilrichters gesetzlich eingeengt worden oder daß entgegen der Vorschrift des § 148 ZPO eine Aussetzungsp^licht begründet worden ist (so auch OLG Celle VRS 5, 183; OLG München HDR 1955, 474 «• VRS 9, 278: OLG Hamm vom 8r Juni 1955 « 9 ü 63/53 zustimmend zitiert
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bei Müller Strafverkehrsrecht 2O* Aufl. Erl, 10 zu § 40 EBefGf OLG Braunschweig, Niedersäcfasi3öhe Rechtspflege 1957, 8)»
6« Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die Beklagte einen ihr nicht gestatteten linienverkehr
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betrieben hat. Dabei sind für das Berufungsgericht folgende Feststellungen wesentlich gewesen:
Die-Beklagte hat die Fahrten nach Bremen-uad Hamburg sehr häufig und mit einer gewissen Regelmäßigkeit durchgeführt, Die Wahrten wurden in den Heiseprogrammen der Beklagten im voraus für zwei Monate unter Angabe von Abfahrtszeit und Fahrpreis angektindigt. Die Werbung richtete sich nicht an einen bestimmten Interessentenkreis, sondern an die breite Öffentlichkeit« Die Teilnahme an den Fahrten stand jedermann offen. Eine große Anzahl der Teilnehmer erledigte in den Städten private Angelegenheiten, Insbesondere wurde
 der Aufenthalt zu dem Einkauf ausgenutzt. Die Teilnehmer blie-
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ben daher während des Stadtaufenthalts nicht als geschlossene Ausflugsgruppe zusammen. Wenn die Beklagte ankündigte, daß Fahrten etwa zu dem Besuch von Hagenbecks Tierpark oder zur Teilnahme an einer Hafenrundfahrt veranstaltet wurden, so nahm doch tatsächlich nur ein meist kleiner Teil der Besuchst an diesen Veranstaltungen teil. Die Beklagte ergriff auch keine wirksamen Maßnahmen, um den Ausflugscharakter der Fahrten zu wahren, vielmehr hat sie nach der abschließenden Würdigung des Berufungsgerichts das allgemeine Verkehrsbedürfnis ausgenutzt, das in kleineren Städten am Besuch benachbarter Großstädte besteht.
Die Würdigung des Berufungsgerichts stimmt, in allem überein mit dem Standpunkt, den das Oberlandesgericht Braun-
 
schweig in seinem Urteil vom 25« Juli 1956 (Niedersächsische Rechtspflege 1957, 8) vertreten hat« Auch das ^berlandesge-richt Braunschweig hat sich mit sogenannten "Ausflugsfahr-ten" nach Hamburg befaßt« die unter Hinweis auf den Besuch von Hagenbecks Tierpark oder die Gelegenheit zu einer Hafenrundfahrt angekündigt waren. Es kommt bei den von ihm gewürdigt en Bahrten ebenfalls zu dem Ergebnis, daß die ^ährten ungeachtet der Programmhinweise nicht als ttGelegenheitsverkehr mit Ausflugswagenn im Sinne des § 58 Abs» 1 der Durchführungsverordnung zu dem PersonenbefÖ'r de rungs ge setz anzusehen seien, da ein großer Teil der Fahrgäste ausflugsfremde, persönliche Zwecke verfolgt habe und die teilnehmenden Personen nicht eine für die Zeit des Ausflugs zusammengehörende Gesellschaft gebildet hätten (vgl., auch KG in JW 1938, 1322). In der Tat kann von einem Gelegenheitsverkehr mit Ausflugswagen rechtlich keine Rede sein, wenn die ^ährten im wesentlichen der Befriedigung eines allgemeinen Bedürfnisses der Bevölkerung kleinerer oder mittlerer Orte am Besuch benachbarter Großstädte dienen»
Bas war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier eindeutig der Jtell» Indem die Beklagte mit gewisser Regelmäßigkeit auf Grund einer an die breite Öffentlichkeit gerichteten Werbung Fahrten nach Bremen und Hamburg veranstaltete, hat sie im Sinne des § 4 des Personenbeförderungsgesetzes in Verbindung mit § 3 der Durchführungsverordnung planmäßig Fahrten zwischen bestimmten Punkten ausgeführt, die dem öffentlichen Verkehr dienten. Durchaus zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Beklagte hiermit in den geschützten Interessenbereich der Klägerin eingegriffen hat und künftig verpflichtet ist, diese Fahrten einzustellen, wenn sie nicht durch wirksame Maßnahmen si- ' cherstellt, daß die Fahrten dem Ausflugezweck einer geschlossenen Ausflugsgruppe dienen. Ist der Hinweis der
j.0
Beklagten zutreffend, daß solche Maßnahmen nicht möglich seien, was bei den auf Grund Öffentlicher Werbung angekün-digten Fahrten zutreffen mag, muß sie die Fahrten unterlassen» &it Recht hat das Berufungsgericht der Beklagten auch untersagt, bei Ausflugsfahrten eine Unterwegsbedie-nung in BflHMP zuzulassen; denn eben diese Unterwegs-bedienung, also eine Zusteigenöglichkeit zwischen Beginn-und Endpunkt einer Linie, ist für den Linienbetrieb in hohem Mhß kennzeichnend und mit dem Wesen eines Ausflugsverkehrs nicht zu vereinbaren (vgl» KG VAE 1939, 2.65 Nr. 372; OLG Braunschweig aaO). Lie Genehmigung der Verwaltungsbehörde gab der Beklagten zwar das Recht, eine Ausflugsgruppe vom Standort LflHHHMfr aus zu einem Ausflugsziel zu befördern, nicht aber konnte die Beklagte aus dieser Genehmigung das Recht herleiten, die Wahrten von vornherein so anzulegen, daß für die von	laufenden	Wagen	eine	TJn-
terwegsbedienung in durchgeführt	wurde,	um	L0-
zu ermöglichen»
7. Ba sich die Revision als unbegründet erweist, war sie mit der Kostenfolge des § 97 2P0 zurückzuweisen.
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Fahrgästen einen Besuch von Hamburg oder Bremen
 Me£ß
Engels
 Hanebeok
Br» Bode
 Lr« Hauß